Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00661




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 13. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1950 geborene X.___, ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt seit August 1987 bei der Y.___ AG als Schuhverkäuferin in Z.___ (Urk. 12/1, Urk. 12/7). Am 16November 1989 (Urk. 12/1) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depression und Angst seit 15. November 1988 zum Leistungsbezug an.

    Nach Durchführung medizinischer (Urk. 12/5) und beruflicher Abklärungen (Urk. 12/7) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH (Gutachten vom 5. Mai 1990 [Urk. 12/12]), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 1990 rückwirkend ab 1. September 1989 eine halbe Rente zu (Urk. 12/13). Im Rahmen eines im Jahr 1991 amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle die laufende halbe Rente (Urk. 12/21).

    Im auf Antrag der Versicherten eingeleiteten Revisionsverfahren im Jahr 1993 befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 12/22) und holte Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 12/23) sowie verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/24-25) ein. Mit Verfügung vom 25. November 1993 (Urk. 12/28) sprach sie der Versicherten rückwirkend per 1. Mai 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente samt einer Kinderrente zu. In der Folge bestätigte die IV-Stelle die genannte Verfügung revisionsweise mehrfach (Verfügung vom 7. Februar 1996 [Urk. 12/35)], Mitteilung vom 14. März 2001 [Urk. 12/41], Mitteilung vom 8. Oktober 2004 [Urk. 12/52]).

1.2    Alsdann verneinte sie nach weiteren Abklärungen (Urk. 12/49-50, Urk. 12/53) mit Verfügung vom 8. November 2004 (Urk. 12/54) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Prüfung der Einsprache vom 7. Dezember 2004 (Urk. 12/55) tätigte die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 12/58). Mit Entscheid vom 7. April 2005 (Urk. 12/60) wies sie die Einsprache der Versicherten ab. Am 1. November 2005 (Urk. 12/61) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung) an. Mit Vergung vom 20. Dezember 2005 (Urk. 12/63) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.

1.3    Am 10. März 2006 (Urk. 12/65) meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung) an. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 12/68) ein, befragte die Versicherte (Urk12/69) und führte am 6. Juli 2006 (Urk. 12/70) eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 12. Juli 2006) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/71) bejahte die IV-Stelle mit Vergung vom 28. September 2006 (Urk. 12/76) ab 1. März 2005 den Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit.

    In der Folge bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente respektive Hilflosenentschädigung leichten Grades revisionsweise mehrfach (Mitteilung vom 28. Januar 2008 [Urk. 12/92], Mitteilung vom 29. Januar 2008 [Urk. 12/93], Mitteilungen vom 20. April 2011 [Urk. 12/100, Urk. 12/101]).

1.4    Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 (Urk. 12/102) beantragte der behandelnde Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Am 12. Februar 2013 führte die IV-Stelle eine weitere Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 18. Juni 2013 [Urk. 12/112]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/106, Urk. 12/108) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juli 2013 (Datum des Poststempels, Urk. 1/1-2) respektive am 13. August 2013 (Urk. 7, vgl. dazu auch Urk. 8/1-3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei die Erhöhung auf eine mittelschwere Hilflosigkeit zu verfügen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2013 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19September 2013 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Vergung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.

1.2    Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (vgl. BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1).

1.3    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 2) dafür, die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen; in den alltäglichen Lebensverrichtungen bedürfe sie jedoch ausser bei der Körperpflege keiner regelmässigen und erheblichen Dritthilfe. Ferner sei die Dritthilfe bei der Fortbewegung bereits bei der lebenspraktischen Begleitung anerkannt worden und könne nicht kumuliert werden. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades nicht.

    Ergänzend hielt sie in der Vernehmlassung vom 17. September 2013 (Urk. 11) fest, dass bereits zur Zeit des Abklärungsberichtes vom 12. Juli 2006 die Motivation der Versicherten erforderlich gewesen sei, welcher Umstand ihr damals wie heute im Rahmen der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten angerechnet worden sei. Die Notwendigkeit der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten erweise sich folglich als unverändert. Damit aber fehle es an einem Revisionsgrund.

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1/1, Urk. 7, vgl. dazu auch Urk. 1/2), entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin sei die Hilflosigkeit auch im Tätigkeitsbereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gegeben. Insbesondere sei sie erheblich auf indirekte Dritthilfe in der Lebensverrichtung „Aufstehen“ angewiesen; ohne das tägliche Insistieren der Spitexhilfe bliebe sie im Bett liegen und stehe nicht auf. Weil sie mindestens in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit mittleren Grades erfüllt.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die bisherige Entschädigung für leichte Hilflosigkeit revisionsweise auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades zu erhöhen ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die von der Beschwerdeführerin geklagte Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegenausgewiesen ist. Unbestritten ist hingegen, dass eine lebenspraktische Begleitung notwendig und die Beschwerdeführerin auch bei der alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ auf Dritthilfe angewiesen ist.

3.

3.1    Der leistungszusprechenden Verfügung vom 28. September 2006 (Urk. 12/76), mit der eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht worden war, lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:

3.1.1    In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2006 (Urk. 12/68/6-7) erwähnten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und lic. phil. E.___, Psychologe, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einen Status nach spezifischer isolierter Phobie (ICD-10 F40.2). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Tabakmissbrauch.

    Hinsichtlich der Hilflosigkeit führten sie im Bericht vom 27. März 2006 (Urk. 12/68/1-5) aus, die Beschwerdeführerin sei in der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“ in der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ seit August 2001 regelmässig und erheblich auf Hilfe in Form von Begleitung angewiesen. Im Bereich lebenspraktische Begleitung benötige sie seit Juli 2001 Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten (Haushaltarbeiten, Einkäufe), und bedürfe seit Juli 2001 der Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Begleitung zum Arzt beziehungsweise ins Spital). Ferner sei seit Juli 2001 die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erforderlich.

3.1.2    Im Abklärungsbericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 12/70) führte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (S. 2 ff.). Insbesondere bedürfe die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, und der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten seit Juli 2001.

3.2    Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2013 (Urk. 2) basiert auf folgenden Berichten:

3.2.1    Am 14. Juni 2012 (Urk. 12/102 S. 1 f.) diagnostizierte der behandelnde Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein Paniksyndrom und Phobien, auch sozialer Art, eine chronische Depression und einen Status nach Abusus von Hypnotika und Beruhigungsmitteln.

    Dr. B.___ führte aus, es habe sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass Panikattacken besonders abends und nachts stärker würden, die Beschwerdeführerin aber auch tagsüber massiv dadurch eingeengt sei und ihr darum viele ausserhäusliche Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. In diesem Zusammenhang sei die Medikation in den letzten eineinhalb Jahren immer wieder verstärkt beziehungsweise teilweise auch unkontrolliert und unsteuerbar geworden; Beruhigungs- und Schlafmittel seien im Übermass konsumiert worden. Zugleich hätten sich die Ängste seit langem zunehmend verschlimmert.

    Den Antrag auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung begründete Dr. B.___ damit, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Alltages beziehungsweise zur Erhaltung des Status quo vermehrt Hilfe benötige. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten ausser Haus nicht alleine bewältigen; sie pflege keine sozialen Kontakte und das Einkaufen sei äussert beschwerlich. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin panische Angst vor dem Alleinsein habe und immer wieder auf persönlichen Beistand angewiesen sei. Da sich das Empfinden durch die Betreuung tagsüber deutlich verbessere, sei nicht notwendigerweise auch eine nächtliche Betreuung vonnöten; es entstehe schon so das Empfinden des Begleitet- und Gehaltenseins.

3.2.2    Im Abklärungsbericht vom 18. Juni 2012 (Urk. 12/112) führte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen – mit Ausnahme der Körperpflege – nicht regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Die Beeinträchtigung in der Fortbewegung werde bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Aufgrund der lebenspraktischen Begleitung habe sie weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 5). Hinsichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzung der alltäglichen Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ wurde vermerkt, dass in diesem Bereich keine motorischen Einschränkungen bestünden, die Beschwerdeführerin aber zum Aufstehen motiviert werden müsse. Während des Tages brauche sie keine Hilfe mehr; sie lege sich ohne Hilfe auf das Sofa und stehe alleine auf, setze sich auf einen Küchenstuhl und könne dort ebenfalls alleine aufstehen. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei nicht nötig. Die Beschwerdeführerin müsse motiviert und aufgefordert werden. Die Motivationen zur Tagesstrukturierung fielen aber in die lebenspraktische Begleitung (S. 2).

3.3    Im Bericht vom 1. Juli 2013 (Urk. 1/2) hielt Dr. B.___ fest, der Entscheid vom 18. Januar (richtig: Juni) 2013 sei nicht nachvollziehbar. Es gehe im vorliegenden Fall keineswegs nur um „Dritthilfe“ bei der Fortbewegung; das Problem reiche viel tiefer und sei umfassender (S. 1 f.). Die von der kardialen Insuffizienz, namentlich der kardialen Arrhythmien ausgehenden körperlichen Beeinträchtigung sei nicht allein der Grund für die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag; vielmehr sei es die Angst, die hieraus entstanden sei. Besonders beim häufigen Alleinsein komme es bei der Beschwerdeführerin immer wieder, manchmal andauernd, zu Ängsten. In solchen Augenblicken der Angst sei es zu Kontrollverlusten bis hin zur Handlungsunfähigkeit, ja bis zu einer aktionalen Behinderung, gekommen.


4.

4.1    Hinsichtlich der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Vergung vom 28. September 2006 (Urk. 12/76) bis zum Erlass der angefochtenen Vergung vom 18. Juni 2013 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades rechtfertigt, kann auf den in allen Belangen beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 18. Juni 2012 (E. 3.2.2 hievor) abgestellt werden. Dieser stützt sich auf Erhebungen vor Ort sowie auf die im Bericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Spitexhilfe und wurde durch eine qualifizierte Fachperson erstellt. Der Abklärungsbericht führt detailliert auf, bei welchen Verrichtungen die Beschwerdeführerin Hilfestellungen brauchte, welcher Art diese waren und wie oft diese anfielen. Auch sind die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar.

    Ein Vergleich des Abklärungsberichtes vom 18. Juni 2012 (E. 3.2.2) mit jenem vom 12. Juni 2006 (E. 3.1.2) ergibt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum (E. 1.2) nicht in revisionsrelevanter Weise verändert haben. Die Beschwerdeführerin bedarf zwar unbestrittener- (vgl. dazu Urk. 1 S. 3) und ausgewiesenermassen nicht nur der lebenspraktischen Begleitung, was im Wesentlichen unverändert geblieben ist, sondern zusätzlich auch noch der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“; die Beschwerdeführerin benötigt neuerdings seit März 2012 Hilfe beim Haare- und Rückenwaschen, da sie die Arme nicht über längere Zeit hoch halten kann (vgl. dazu Urk. 12/112 S. 3). Diese Änderung alleine vermag eine Erhöhung auf eine mittelschwere Hilflosigkeit aber noch nicht zu begründen, da eine solche laut Art. 37 Abs. 2 IVV erst vorliegt, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist.

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdeführerin bringt wie erwähnt vor (Urk. 7 S. 3), dass die Hilflosigkeit entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin auch im Tätigkeitsbereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gegeben und sie auf erhebliche indirekte Dritthilfe in der Lebensverrichtung „Aufstehen“ angewiesen sei. Ohne das tägliche Insistieren der Spitexhilfe bliebe sie im Bett liegen und würde nicht aufstehen. Ferner macht sie unter Verweis auf das Urteil I 227/96 vom 15. Oktober 1996 E. 3b geltend, rechtsprechungsgemäss sei bei einer regelmässig notwendigen Motivation zum Aufstehen die Hilflosigkeit im Tätigkeitsbereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ zu bejahen. Schliesslich gibt sie zu bedenken, das Bundesgericht habe explizit festgehalten, dass die lebenspraktische Begleitung weder die direkte noch die indirekte Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen umfasse.

4.2.2    Der Beschwerdeführerin ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“ beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (vgl. dazu BGE 133 V 450 S. 466 E. 9).

    Gemäss Rz 8048 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) darf die gleiche Hilfeleistung aber, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (beispielsweise Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden (vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil 9C_839/2009 E. 3.3. i.f.)

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt hinsichtlich des strittigen Punktes wie erwähnt fest, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstehen motiviert und aufgefordert werden müsse, aber keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gegeben sei; die Motivation zur Tagesstrukturierung falle in die lebenspraktische Begleitung. Dem ist beizupflichten. Aus den Ausführungen der Spitexhilfe, wonach die Beschwerdeführerin morgens sehr müde sei, weil sie erst gegen Morgen in den Schlaf finde und deshalb der Motivation bedürfe, um aufstehen zu können, kann (noch) keine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ abgeleitet werden. Vielmehr ist mit der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die betreffende Hilfestellung (funktional gesamtheitlich betrachtet) bereits von der lebenspraktischen Begleitung (insbesondere Hilfe bei der Tagesstrukturierung; vgl. dazu etwa KSIH Rz 8050) abgedeckt wird. Aus dem Urteil I 227/96 vom 15. Oktober 1996 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

    Anzumerken bleibt, dass die Motivation der Beschwerdeführerin auch schon anlässlich des Abklärungsberichtes vom 12. Juli 2006 (vgl. dazu Urk. 12/70 S. 3 und S. 4 unten) – wenn auch in einem anderen Zusammenhang - erforderlich war, und damals wie heute im Rahmen der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet wurde.

4.2.4    Was den Bericht von Dr. B.___ vom 14. Juni 2012 (E. 3.2.1 hievor) anbelangt, in welchem er zur Begründung eines höheren Hilflosigkeitgrades festhielt, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Alltages Hilfe benötige, sie sämtliche Tätigkeiten ausser Hause nicht alleine bewältigen könne, sie keine sozialen Kontakte pflege und auch Einkaufen äusserst beschwerlich sei, ist festzuhalten, dass den erwähnten Beeinträchtigungen bereits durch die Gewährung der lebenspraktischen Begleitung Rechnung getragen wurde, erfasst diese doch die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, Anleitungen zur Erledigung des Haushaltes sowie Überwachung/Kontrolle), die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.) sowie die Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation (beratende Gespräche und Motivation zur Kontaktaufnahme wie zum Beispiel Mitnehmen zu Anlässen).

    Dass eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades begründet sein soll, kann auch aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 1. Juli 2013 (E. 3.3 hievor) nicht abgeleitet werden, beziehen sich die von Dr. B.___ gemachten Ausführungen doch auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Allgemeinen und nicht in konkreter Weise auf die eine mittlere Hiflosigkeit begründenden Voraussetzungen.

4.2.5    Hinsichtlich des Berichtes vom 24. April 2013 (Urk. 12/111; vgl. dazu Diagnosen auf S. 1 f.) ist festzuhalten, dass Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Herzkreislaufzentrum, Klinik für Kardiologie, Universitätsspital H.___ in ihrer Beurteilung gestützt auf die Verlaufskontrolle nach sechs Monaten bei bekannter konorarer Herzkrankheit und mechanischem Mitralklappenersatz festhielten, die Beschwerdeführerin sei - trotz subjektiv geklagter Verschlechterung ihrer Symptomatik mit einer Anstrengungsdyspnoe NYHA II-II (1 Stockwerk) und einem retrosternalen Druck mit Ausstrahlung in den Hals (CCS II) – klinisch kompensiert, und auch das proBNP mit 434 ng/l sei laborchemisch nicht wesentlich erhöht. Bezüglich der Frage der Hilfsbedürftigkeit sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen. Die im Zusammenhang mit der Operation im März 2012 entstandenen Schmerzen wurden im Abklärungsbericht vom 18. Juni 2013 (E. 3.2.2 hievor) angemessen berücksichtigt.

4.3    Nach dem Gesagten ist ein eine revisionsrelevante Veränderung des Hilflosigkeitsgrades im massgebenden Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sabine Furthmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich