Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00664 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ war in seinem gelernten Beruf als Maurer tätig, als er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie am 15. Juli 1992 erstmals bei der Invalidenversicherung anmeldete und Antrag stellte auf Berufsberatung und Umschulung (Urk. 8/1). Die von der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zugesprochene Ausbildung zum Vorarbeiter/Polier Hochbau (Urk. 8/7) wurde nach Besuch des Grundkurses mangels Eignung abgebrochen. Der Versicherte konnte sodann an seinem Arbeitsplatz weitgehend rückenschonende Tätigkeiten verrichten (Urk. 8/9-10). Immer noch in seinem angestammten Beruf tätig, ersuchte er die Invalidenversicherung im Hinblick auf einen möglichen Berufswechsel am 3. März 2003 abermals um Unterstützung (Urk. 8/12), welches Gesuch um berufliche Massnahmen die IV-Stelle am 24. Juni 2003 abwies (Urk. 8/19).
Am 12. Juli 2004 meldete er sich wegen Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung/Umschulung/Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/22). Im Laufe der Abklärungen veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___ (Gutachten vom 14. November 2006, Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 23. April 2008 wurde X.___ vom 1. März 2005 bis 31. August 2006 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Verfügungszeitpunkt war der Versicherte in einer Teilzeitanstellung als Bademeister und Hauswart tätig (Urk. 8/87, Verfügungsteil 2, S. 2; vgl. Urk. 8/69, Urk. 8/77).
1.2 Im Rahmen eines im April 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte X.___ einen unveränderten Gesundheitszustand geltend (Urk. 8/93/1-4). Zusammen mit dem Revisionsfragebogen stellte er der IV-Stelle die letzten zwei Lohnabrechnungen seiner beiden Arbeitgeber, der Z.___ sowie der A.___, zu (Urk. 8/93/5-8). Die IV-Stellte holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/94), Arbeitgeberauskünfte (Urk. 8/95, Urk. 8/97 und Urk. 8/98) und einen Arztbericht (Urk. 8/96/1-8) ein. Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 (Urk. 8/101) stellte sie dem Versicherten gestützt auf eine Einkommensverbesserung die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 8/102) erstellte die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich (Urk. 8/104) und verfügte am 27. Mai 2010 einen unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente (bei einem Invaliditätsgrad von 41 %; Urk. 8/106).
1.3 Anfang 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Am 23. Mai 2012 retournierte der Versicherte den mit einem Arztbericht ergänzten Revisionsfragebogen (Urk. 8/115). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/122 S. 2 f.), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/116 und 8/117) und einen IK-Auszug (Urk. 8/118) ein. Mit Vorbescheid vom 17. September 2012 stellte sie dem Versicherten in Anbetracht des aktuellen Jahreseinkommens die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/124). Der Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 8/125), worauf die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/127) und eine Stellungnahme ihres Rechtsdiensts einholte (Urk. 8/132). Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2013 erhob der Versicherte am 14. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. In Ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Laut dem zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2011 anwendbar gewesenen Abs. 2 von Art. 31 IVG wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2013 die seit der letzten Revision erzielte Einkommensverbesserung und errechnete einen unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete die in der Verfügung herangezogenen Einkommenszahlen und verwies - was das Invalideneinkommen betrifft - auf seine Steuererklärung für das Jahr 2012. In Bezug auf das Valideneinkommen wandte er ein, dass anlässlich der Rentenrevision im 2010 ein höheres Einkommen ohne Behinderung berücksichtigt worden sei. Zudem wies er auf zwei Anfang 2013 stattgefundene Rückenoperationen und entsprechende Arztberichte hin und fügte an, zurzeit sei sein Gesundheitszustand mehr oder weniger stabil, eine erneute Operation mit Versteifung der Wirbel könne aber nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren machte er mit Hinweis auf seine im Sommer 2010 abgeschlossene Ausbildung zum diplomierten Hauswart mit Fachausweis geltend, in diesem Beruf wäre es ihm bei guter Gesundheit möglich, ein Jahreseinkommen von zirka Fr. 88‘000.-- zu erzielen, weshalb ein entsprechend höheres Valideneinkommen anzurechnen sei (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013 auf den Bericht von Dr. B.___ vom 31. Mai 2013, wonach der Versicherte seine Arbeit als Hauswart zu 100 % wieder aufnehmen könne, sowie auf aktenkundige Stellungnahmen ihres RAD und Rechtsdienstes. Sie machte geltend, was das Valideneinkommen betreffe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin im Baugewerbe tätig wäre. Beim Invalideneinkommen seien jeweils die Bruttolöhne zu berücksichtigen, währenddessen in der Steuererklärung Nettolöhne zu deklarieren seien (Urk. 7).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete ihre Rentenaufhebung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern mit einer wesentlichen Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen (Urk. 2).
3.2 Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, leidet der Beschwerdeführer seit Längerem an Rückenbeschwerden. Im Y.___-Gutachten vom 14. November 2006 (Urk. 8/61) diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, leichter Wirbelsäulenfehlhaltung beziehungsweise -fehlform sowie einem Status nach einer Diskushernienoperation (Hemilaminektomie und Diskektomie) L4/5 rechts am 8. Juli 1992 und einer Revisionsoperation (Hemilaminektomie L4, Luxatentfernung und Diskektomie) L4/5 rechts am 29. Juli 2004 (S. 15). In der angestammten Tätigkeit als Maurer erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer seit März 2004 als nicht mehr arbeitsfähig. Eine rückenadaptierte Tätigkeit war ihm laut damaliger Einschätzung mit einer 60%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 17).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt Neurochirurgie, Oberarzt an der D.___, diagnostizierte im anlässlich des letzten Rentenrevisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 7. Mai 2009 ein chronisches Lumbalsyndrom mit Verdacht auf Facettensyndrom L4/5 und führte aus, aufgrund von rezidivierenden Kreuzschmerzen seien mehrfach Facetteninfiltrationen durchgeführt worden, die immer wieder eine Rückbildung der Kreuzschmerzen erzielt hätten (Urk. 8/96/7).
3.4 Im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahrens stellte der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/115/4) dieselben Diagnosen wie Dr. C.___ im Bericht vom 7. Mai 2009. Er erklärte, er sehe den Beschwerdeführer gelegentlich wegen Rückenschmerzen und dann in Zusammenarbeit mit der D.___, wo er letztmals am 11. März 2011 eine Sakralinfiltration erhalten habe. Der Beschwerdeführer arbeite morgens vier Stunden als Hauswart und nachmittags zu 20 % als Fahrer eines Schulbusses. Dieses Pensum könne kaum überschritten werden.
Auch in den neusten medizinischen Unterlagen gibt es keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer das im Verfügungszeitpunkt ausgeübte Arbeitspensum bestehend aus einem 50%-Pensum als Hauswart sowie einer Tätigkeit als Schulbuschauffeur nicht (mehr) zumutbar wäre. Dies gilt zum einen für den Bericht des Oberarztes Dr. F.___ der D.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 8/127) betreffend eine Infiltration vom 21. Dezember 2012, zum anderen auch für die Berichte von Dr. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 1. März 2013 (Urk. 3/4) und 31. Mai 2013 (Urk. 3/9) betreffend eine endoskopische Dekompression L5/S1 links am 11. Februar 2013 bei S1-Radikulopathie links bei mediolateraler Diskushernie sowie eine endoskopische ReDekompression L5/S1 links am 8. Mai 2013 bei S1-Radikulopathie. Laut dem Attest des Operateurs Dr. B.___ konnte der Beschwerdeführer nach dem ersten Eingriff im Februar 2013 seine Tätigkeit als Schulbusfahrer Anfang März 2013 wieder ausführen (Urk. 3/4). In Bezug auf die Hauswartstätigkeit bescheinigte ihm Dr. B.___ damals noch für eine Woche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach dem zweiten Eingriff am 8. Mai 2013 berichtete Dr. B.___ am 31. Mai 2013 von einem guten Verlauf mit der Bemerkung, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als Hauswart zu 100 % – gemeint ist offensichtlich im Umfang des bisherigen Pensums (vgl. Urk. 10) – wieder aufnehmen (Urk. 3/9).
3.5 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine wesentliche Veränderung der Gesundheitszustandes verneint und weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer Verweistätigkeit angenommen.
Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die erwerblichen Verhältnisse massgeblich verbessert haben.
4.
4.1 Vergleichsbasis für die Rentenrevision bildet die Verfügung vom 27. Oktober 2010 (Urk. 8/106).
4.2 Der Beschwerdeführer erzielte damals ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘281.50. Diesem legte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 42‘258.45 (Fr. 3‘250.65 x 13) für die Hauswartstätigkeit im Pensum von 50 % (Urk. 8/93/5, Urk. 8/93/7) zu Grunde und Fr. 7‘023.-- für die im Stundenlohn abgerechnete Tätigkeit als Buschauffeur (vgl. Urk. 8/98/1-10, Urk. 8/99/2), wobei diese unregelmässig ausgeübte Tätigkeit prospektiv beurteilt werden musste. Aus der im aktuellen Revisionsverfahren vom Arbeitgeber aufgelegten zusammenfassenden Lohnabrechnung geht hervor, dass der effektive Lohn im Jahr 2010 nicht bloss Fr. 7‘023.--, sondern Fr. 8‘632.10 betrug (Urk. 8/116/9), was jedoch ohne Belang blieb für den Rentenanspruch: Unter Berücksichtigung der privilegierten Anrechnung der Erwerbseinkommen nach Art. 31 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung wäre das effektive Einkommen von Fr. 50‘890.-- (Fr. 42‘258.45 + Fr. 8‘632.10) in der Höhe von Fr. 46‘540.-- (Fr. 50‘890.-- ./. Fr. 1‘500.-- ./. Fr. 2‘850.-- [= 1/3 der Einkommensverbesserung von Fr. 8‘549.60 von bisher Fr. 40‘840.40, Urk. 8/106/2]) als Invalideneinkommen anzurechnen gewesen. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 77‘139.-- hätte diesfalls eine Einkommenseinbusse von Fr. 30‘599.-- und somit immer noch ein Invaliditätsgrad von 39.7 % beziehungsweise gerundet von 40 % resultiert, so dass die damalige Rentenzusprache nicht unrichtig war.
Im Revisionszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer unverändert die Stellen als Hauswart zu 50 % und als Buschauffeur inne. Im Jahr 2012 verdiente er laut den Arbeitgeberberichten insgesamt Fr. 50‘810.50; als Hauswart erzielte er ein Einkommen von Fr. 43‘940.50 (Urk. 8/117/2 Ziff. 2.10; vgl. auch Lohnabrechnungen Urk. 8/117/8-13) und als Schulbuschauffeur von Fr. 6‘870. (Urk. 8/116/2 Ziff. 2.10), wobei letztere Tätigkeit weiterhin unregelmässig im Stundenlohn ausgeübt wurde, weshalb der Arbeitgeberbericht vom 29. Juni 2012 (wiederum) lediglich eine prospektive Beurteilung darstellt. Den Akten sind indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der seit August 2011 ausgerichtete Lohn als Buschauffeur im Jahr 2012 oder auf den Verfügungszeitpunkt hin erhöht worden wäre. Ebenso wenig ist eine Verbesserung des Einkommens als Hauswart aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin, welche diese tatsächlichen Löhne der Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 8/121), fällt dies – anders als bei Tabellenlöhnen – bei den hier fraglichen effektiven Löhnen ausser Acht.
Auch ausgehend vom Lohn von Fr. 50‘810.50 ergibt sich eine Einkommensverbesserung von über Fr. 1‘500.-- gegenüber dem Einkommen von Fr. 49‘281.50, welches dem früheren Entscheid zu Grunde lag. Damit ist die in Art. 31 IVG statuierte Voraussetzung erfüllt, um die Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren. Bei gegebener Revisionsvoraussetzung steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruches und somit auch des Valideneinkommens nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.5).
Der in der Steuererklärung 2012 deklarierte Lohn ist demgegenüber – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – nicht massgebend (vgl. Urk. 3/5). Für die Steuerbehörden ist der im Lohnausweis ausgewiesene Nettolohn relevant (das heisst der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO-und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung). Beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter (Art. 16 ATSG) werden indessen die Bruttolöhne verglichen.
4.3 Nicht vollends zu überzeugen vermag das seinerzeit in der Revisionsverfügung vom 27. Oktober 2010 (Urk. 8/106) berücksichtigte Valideneinkommen. Die IVStelle zog offenbar damals – in Abweichung zum Vorgehen bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. April 2006, wo das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/26; vgl. auch IK-Auszug Urk. 8/28) ermittelt wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 28. März 2007 Urk. 8/71) – die Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (Feststellungsblatt vom 27. Mai 2010 Urk. 8/104) und ermittelte so zugunsten des Versicherten ein höheres Valideneinkommen, ohne dies allerdings in der Verfügung offen zu legen (Urk. 8/106) und auch mit einer wenig nachvollziehbaren Berechnungsweise. Auf diesen Wert kann nicht abgestellt werden. Es gilt der Grundsatz, dass das Valideneinkommen bei Eintritt der Invalidität und somit per 1. März 2005 hypothetisch festgesetzt wurde und eine spätere Änderung des Valideneinkommens nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Im Ergebnis spielt es aber keine Rolle, ob bei der hier strittigen Revision wieder vom ursprünglichen, gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ermittelten Valideneinkommen ausgegangen oder ob auf den im 2010 ermittelten Wert von Fr. 77‘138.80 abgestellt wird.
Ausgehend vom zuletzt erzielten Verdienst im Betrag von Fr. 67‘120.-- im Jahr 2003, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 4-2010, B10.3 S. 91 und Die Volkswirtschaft 9-2014, B10.3 S. 85; Fr. 67‘120.-- / 1958 x 2188), errechnet sich ein Valideneinkommen von Fr. 75‘004.35. Beim Vergleich mit dem aktuellen Verdienst von Fr. 50‘810.50 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 24‘194.-- und ein Invaliditätsgrad von 32 %.
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘138.80 im Jahr 2010, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2014, B10.3 S. 85, Fr. 77‘138.80 / 2150 x 2188), ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 78‘502.20. Beim Vergleich mit dem aktuellen Verdienst von Fr. 50‘810.50 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 27‘692.-- und ein Invaliditätsgrad von 35 %.
Es resultiert somit in beiden Fällen ein Invaliditätsgrad, der unter der rentenbegründende Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) liegt.
Nicht massgebend sein kann demgegenüber, was für ein Einkommen der Beschwerdeführer als diplomierter Hauswart FA mutmasslich erzielen könnte. Denn es bestehen keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit die Ausbildung zum Hauswart absolviert hätte, zumal er in seiner Beschwerde selber ausführte, er habe diese in Angriff genommen, da für ihn keine Chance mehr bestehe, wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können (Urk. 1).
4.4 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Möglichkeit einer zukünftigen Verschlechterung nicht berücksichtigt werden kann. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitsschadens oder dieser selbst erheblich verändern sollten.
Zusammenfassend erweist sich die gestützt auf eine Einkommensverbesserung verfügte Rentenaufhebung als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli