Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00668


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 19. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 16. April 1949, meldete sich im Januar 1985 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 9. Dezember 1984 bestehende Querschnittlähmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Im Laufe der Zeit stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihr diverse Hilfsmittel leihweise zur Verfügung (Urk. 6/7, Urk. 6/32-33, Urk. 6/47, Urk. 6/57, Urk. 6/60, Urk. 6/108, Urk. 6/121, Urk. 6/138, Urk. 6/149, Urk. 6/168, Urk. 6/172, Urk. 6/177) und gewährte ihr Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel und Leistungen (Urk. 6/8, Urk. 6/26, Urk. 6/30, Urk. 6/38, Urk. 6/39, Urk. 6/45, Urk. 6/61, Urk. 6/67, Urk. 6/78, Urk. 6/99, Urk. 6/127, Urk. 6/158). Mit Verfügungen vom 3. März 1987 waren der Versicherten mit Wirkung ab Dezember 1985 eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden (Urk. 6/18-19). Per 1. Januar 2007 wurde die Hilflosenentschädigung auf eine mittleren Grades erhöht (Urk. 6/118). Dieser Anspruch sowie der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurden letztmals mit Mitteilungen vom 13. und vom 14. August 2009 bestätigt (Urk. 6/143-144). Ab dem 1. Mai 2013 wurde der Versicherten sodann eine Altersrente anstelle der Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/203).

1.2    Zuvor, am 12. März 2013, waren bei der IV-Stelle die Kostenvoranschläge der Y.___ für ein Stütz-Korsett aus Stoff nach Mass sowie für ein leichtes Fixations-Korsett nach Mass eingegangen (Urk. 6/175-176). Ersteren Kostenvoranschlag erachtete die IV-Stelle als gemäss Mitteilung vom 31. Oktober 2006 genehmigt (Urk. 6/175, Urk. 6/188). Mit der genannten Mitteilung war Kostengutsprache für Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung ab 16. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2016 erteilt worden (Urk. 6/99). Bezüglich des leichten Fixations-Korsetts nahm die IV-Stelle am 5. Juni 2013 Rücksprache mit der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB; Urk. 6/192) und stellte der Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 6. Juni 2013 die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache in Aussicht (Urk. 6/190). Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Juni 2013 Einwand (Urk. 6/191). Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für das Fixations-Korsett zum Baden (Urk. 6/193).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 23. Juli 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss Kostengutsprache für das leichte Korsett aus Gummi (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Dem Kostenvoranschlag für das leichte Fixations-Korsett ist ein Betrag von Fr. 502.20 zu entnehmen (Urk. 6/176). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Das Hilfsmittelgesuch wurde im März 2013 und damit vor der Erreichung des AHV-Alters eingereicht, weshalb vorliegend die Bestimmungen der Invalidenversicherung massgebend sind (BGE 107 V 76).

2.2    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).


3.    

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 begründete die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache damit, dass das fragliche Korsett ein Fixations-Korsett zum Baden sei und ein solches sei nicht auf der Liste der Hilfsmittel angeführt und könne auch nicht einer der dort aufgeführten Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden (Urk. 2).

3.2    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das leichte Korsett aus Gummi habe nichts mit dem Baden zu tun, sondern es diene dazu, bei längeren Liegezeiten ihre überdehnten Därme in Lage zu halten. Zudem sei es dringend notwendig, damit das Pflegepersonal sie sicher transferieren könne (Urk. 1).


4.    

4.1    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.2    Beim in Frage stehenden Korsett gemäss Kostenvoranschlag KR «…» handelt es sich gemäss Herstellerangaben um das Bade-Korsett Neoprene, welches ein leichtes Fixations-Korsett zum Baden sei (Urk. 6/176). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einwand vom 20. Juni 2013 vor, sie trage das sogenannte „Fixations-Korsett zum Baden“ fast ständig. Unter anderem diene es dem Pflegepersonal als Unterstützung beim Transfer sowie beim Bewegen und Umlagern. Es verhindere Blessuren und Schmerzen (Urk. 6/191).

4.3    In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird weder ein Fixations- noch ein Bade-Korsett explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergütendes) Hilfsmittel genannt. Es ist daher zu prüfen, welche der darin aufgezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. Erwägung 4.1 hiervor).

    Am ehesten ist das Fixations-Korsett unter die Kategorie Orthesen zu subsumieren. Eine Orthese ist ein orthopädischer Apparat, der zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Extremitäten, Rumpf oder Wirbelsäule dient; am Rumpf als Leibbinde, Mieder oder Korsett (Pschyrembel, Klinisches Wörterbruch, 266. Auflage 2014, Stichwort: Orthese). Gemäss der kommentierten Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) im Anhang 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) sind Orthesen Produkte zur Stützung oder Führung des Bewegungsapparates mittels festen Materialien. Dies im Gegensatz zu weichen Materialien, welche zu den Bandagen gehören (Ziffer 23).

    Gemäss Ziffer 2.03 der Hilfsmittelliste beinhaltet die Kategorie „Orthesen“ Bein-, Arm-, Rumpf- und Halsorthesen. Falls es sich dabei nur um eine exemplifikatorische Aufzählung handelt, wären zusätzlich Orthesen für weitere Körperteile denkbar. Das leichte Fixations-Korsett figuriert demnach nur auf der Hilfsmittelliste, falls es eine Rumpforthese ist. Für den Anspruch auf eine Rumpforthese wird zusätzlich vorausgesetzt, dass eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 31. Oktober 2006 Kostengutsprache für Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung ab dem 16. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2016 erteilt (Urk. 6/99). Unter den Begriff der Rumpforthesen fallen nach Randziffer 2012 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) auch individuell angepasste Stützkorsetts. Dementsprechend erfolgte eine Kostengutsprache für das - gleichzeitig mit dem Streitgegenstand bildenden Fixations-Korsett zum Baden beantragte - Stütz-Korsett (Kostenvoranschlag KR «…», Urk. 6/175). Andere Korsette werden demgegenüber auch im Kreisschreiben nicht erwähnt, was darauf hindeutet, dass sie nicht als Rumpforthesen gelten.

4.4    Nach dem Gesagten dient eine Rumpforthese in erster Linie der Stützung sowie der (aktiven) Führung von Körperteilen. In Übereinstimmung damit gehören Stützkorsette zu den Rumpforthesen. Das leichte Fixations-Korsett wurde indes nebst einem Stütz-Korsett beantragt, weshalb davon auszugehen ist, dass es nicht in erster Linie der Stützung dient. Ferner ist es auch nicht zur Vereinfachung der Führung im Sinne der aktiven Vornahme von Bewegungsabläufen gedacht, sondern damit die Beschwerdeführerin besser „gegriffen“ werden kann (vgl. Urk. 1). Infolgedessen handelt es sich beim leichten Fixations-Korsett mit dieser Zweckgebung im Gegensatz zum Stütz-Korsett nicht um eine Rumpforthese im Sinne der Hilfsmittelliste.

4.5    

4.5.1    Hinzu kommt, dass auch im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste nur ein Anspruch besteht, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 8 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG erfüllt sind.

4.5.2    Das Korsett dient nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, der Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, der Schulung, Aus- oder Weiterbildung, und auch nicht der funktionellen Angewöhnung mit Blick auf eine massgebende Tätigkeit (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 228). Somit ist kein Anspruch gestützt auf Abs. 1 von Art. 21 IVG gegeben.

4.5.3    Gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI wird, damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein Bedürfnis vorausgesetzt. Das Hilfsmittel muss demnach für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen. Der Anspruch beschränkt sich auf kostspielige Geräte zur Ermöglichung der Fortbewegung, der Selbstsorge und zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt. Wenn die versicherte Person auch mit dem streitigen Hilfsmittel nicht fähig ist, einen der gesetzlichen Zwecke zu erreichen, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für dasselbe (Urteile des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 3.2 und 3.3; 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4.2 und 4.3, je mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin benötigt das Korsett nach eigenen Angaben in erster Linie, damit sie vom Pflegepersonal besser transferiert, umgelagert und gegriffen werden kann. Zusätzlich diene es dazu, ihre überdehnten Därme in Lage zu halten (Urk. 1, Urk. 6/191). Von den möglichen Zwecken (Ermöglichung der Fortbewegung, der Selbstsorge und Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) kommt somit einzig die Fortbewegung in Frage. Dabei ist die Selbständigkeit in der Fortbewegung mit dem beantragten Hilfsmittel Eingliederungsziel und Voraussetzung für dessen Abgabe (BGE 135 I 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 3.3; 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4.3, je mit Hinweisen). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zum Verwendungszweck geht hervor, dass dieses Korsett keine selbständige Fortbewegung ermöglicht, sondern nur der sichereren Fortbewegung mit Hilfe Dritter dient. Infolgedessen kommt dem leichten Fixations-Korsett beim vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG zu. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme dessen Kosten auch unter diesem Aspekt zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterWidmer