Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00669




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, war von Mai 1986 bis Ende Oktober 2005 als Maurer bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/9). Der 15. Februar 2005 war sein letzter effektiver Arbeitstag (Urk. 7/9). Am 6. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/74-75) ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente, befristet bis zum
31. Oktober 2007, sowie ab dem 1. November 2007 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte – nachdem das hiesige Gericht eine reformatio in peius in Aussicht gestellt hatte – zurück (vgl. Urk. 7/79/3-15; Urk. 7/83-84).

    Im Rahmen einer Rentenrevision im Februar 2011 holte die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/95-97). Mit Verfügung vom
25. April 2012 hob sie den Rentenanspruch des Versicherten wiederer-wägungsweise auf (Urk. 7/114). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Mit Eingabe vom 24. April 2013 stellte der Versicherte ein „Revisionsgesuch“ (Urk. 7/120) und reichte zwei aktuelle Berichte ein (Urk. 7/119). Er machte geltend, die Verfügung vom 25. April 2012 sei in Revision zu ziehen, da sich sein Gesundheitszustand seither massiv verschlechtert habe (Urk. 7/120 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/123; Urk. 7/132) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2013 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/135 = Urk. 2).


2.    Am 23. Juli 2013 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom 25. (richtig: 24) April 2013 einzutreten (S. 3 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 2. September 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2013
(Urk. 8) einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 9) ins Recht. Die genannten Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 21. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver-waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).     

    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353
E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.3    Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 24. April 2013 erfüllt sind.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 25. April 2012 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1 Mitte).

2.3    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Wiedererwägungsverfügung könne nicht als Referenzzeitpunkt herangezogen werden. Durch die Wiedererwägungsverfügung sei der Zustand hergestellt worden, wie wenn dieser in der korrekten Form bereits beim ersten Mal, das heisst am 26. Februar 2009, erlassen worden wäre. Vor Erlass der Wiedererwägungsverfügung sei der Sachverhalt nicht neu abgeklärt worden (S. 7). Von den nun neu geltend gemachten nachgewiesenen Krankheiten, nämlich massive und exzessive Tagesschläfrigkeit sowie Narkolepsie, sei im vorangegangenen IV-Verfahren mit keinem Wort die Rede gewesen; sie seien dementsprechend auch nicht im einzig vorhandenen Gutachten vom 12. November 2007 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden (S. 8).


3.    Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache war das Gutachten der Ärzte der MEDAS Z.___ vom 12. November 2007 (Urk. 7/45). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen eine leichtgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt (S. 19). Die Gutachter führten aus, die resultierenden Beeinträchtigungen würden gesamthaft zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Arten von Tätigkeiten führen. Für die angestammte Tätigkeit bestünden auch somatische Gründe (Veränderungen am oberen Sprunggelenk rechts, vgl. S. 26) für eine Leistungsminderung, die bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt seien (S. 28).


4.

4.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/114) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar:

4.2    Aus dem Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Sprechstunde für Schlafstörungen, vom 16. März 2011 (Urk. 7/96) ergeben sich folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- exzessive Tagesschläfrigkeit seit 2005 bei chronischer Depression mit/bei

- chronischem Schmerzsyndrom der Extremitäten (Differentialdiagnose: Fibromyalgie)

- restless-legs-like Beschwerden / periodische Beinbewegungen im Schlaf

    Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit bei bekannter exzessiver Tagesschläfrigkeit aufgeboten worden sei. Anamnestisch leide er weiterhin an Müdigkeit sowie Schmerzen am ganzen Körper. Zur Objektivierung der Tagesschläfrigkeit seien ein multipler Schlaflatenztest (MSLT) sowie ein Maintenance of Wakefulness-Test (MWT) durchgeführt worden. Beide Tests hätten eine stark erhöhte Einschlafneigung aufgezeigt. Die Ursache der exzessiven Tagesschläfrigkeit sei wahrscheinlich multifaktoriell (S. 2).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 29. März 2011 (Urk. 7/93/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- exzessive Tagesschläfrigkeit

- chronisches Schmerzsyndrom Extremitäten

- restless-legs-like Beschwerden

- depressive Verstimmung

    Dr. B.___ gab an, es bestehe weiterhin eine stark eingeschränkte Leistungs-fähigkeit wegen Tagesschläfrigkeit. Die Fahreignung sei dem Beschwerdeführer deswegen entzogen worden (Ziff. 1.4). Aufgrund der nicht beherrschbaren Schmerzen sei keine körperliche Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7). Auf dem Beiblatt führte Dr. B.___ am 30. März 2011 aus, mit den frustranen Medikationsversuchen der Neurologen des A.___ zur Beeinflussung der Schmerzen und der Schläfrigkeit sowie der unklaren Ätiologie sei für ihn ein sinnvolles Arbeitsprofil nicht vorstellbar. Durch den langwierigen Verlauf der Krankheit sowie der Krankheit der Ehefrau sei auch die Depression aggraviert worden (Urk. 7/93/5).

4.4    Dem Bericht der Oberärztin des C.___ vom 12. April 2011 (Urk. 7/97) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Differentialdiagnose: undif-ferenzierte Somatisierungsstörung)

- exzessive Tagesmüdigkeit seit 2005

    Des Weiteren wurde ausgeführt, der psychopathologische Befund sei seit dem letzten Bericht weitgehend unverändert. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über eine ausgeprägte Müdigkeit (Ziff. 1.4). Zur aktuellen Situation bezüglich Arbeitsfähigkeit und Prognose könnten keine Angaben gemacht werden (S. 5).

4.5    Vor diesem Hintergrund erfolgte mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/114) eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
26. Februar 2009, da die Rentenzusprache – infolge unrichtiger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Überwindbarkeitspraxis offensichtlich unrichtig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine erhebliche Komorbidität bestanden und daher hätte nicht auf eine Unüberwindbarkeit geschlossen werden dürfen (S. 3; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/108 S. 5 f.).


5.

5.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 24. April 2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:

5.2    Mit Bericht der Klinik D.___ vom 1. März 2012 (Urk. 7/119/7) wurde ein Rezidiv einer Strecksehnensynovialitis am dorsalseitigen rechten Handgelenk diagnostiziert. Nach einer Strecksehnensynovektomie vor mehr als einem Jahr sei es lange Zeit gut gegangen. Jetzt habe sich ein erneutes Rezidiv gezeigt. Daneben bestünden jedoch Beschwerden an sämtlichen oberen Extremitäten beidseits, die auf eine Fibromyalgie hinweisen würden.

5.3    Im Bericht der Ärzte der Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
10. April 2013 (Urk. 7/119/3-5) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- exzessive Tagesschläfrigkeit unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: bei unklarem familiärem Symptomkomplex; Differentialdiagnose: Narkolepsie ohne Kataplexie)

- restless-legs-like Beschwerden / periodische Beinbewegungen im Schlaf

    Die behandelnden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2005 unter einer exzessiven Tagesschläfrigkeit, welche trotz multimodaler Abklärungen weiterhin von unklarer Ätiologie bleibe. Aktuell sei eine neuerliche schlafmedizinische Abklärung durchgeführt worden. Die Polysomnographie habe einen vergleichbaren Befund zu 2008 gezeigt. Im MSLT und im MWT hätten sich vereinbar mit den Vorbefunden weiterhin hochpathologische Werte in Bezug auf die Tagesschläfrigkeit gezeigt. Die Befunde seien prinzipiell vereinbar mit einer Narkolepsie ohne Kataplexie. Differentialdiagnostisch sei die familiäre Häufung eines Symptomkomplexes mit Schläfrigkeit, Depression, Schmerzen
(5 von 9 Geschwistern) von Relevanz. Es liege zudem eine chronische Depres-sion vor, jedoch erscheine dies als alleiniger Faktor bei zudem mangelndem Benefit von Antidepressiva sowie der psychiatrischen Betreuung wenig plau-sibel (S. 2).

5.4    Mit Bericht der Ärzte der Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
14. Juni 2013 (Urk. 7/128) wurde festgehalten, dass sich keine Besserung der Tagesschläfrigkeit ergeben habe. Es werde empfohlen, den Therapieversuch mit Ritalin sowie Modasomil zu stoppen. Aufgrund der Familienanamnese mit ähnlichem Beschwerdebild bei drei Brüdern und einer Schwester müsse von einer autosomal-dominanten Krankheit ausgegangen werden. Eine genetische Testung werde erwogen (S. 3).

5.5    Der Bericht der Ärzte der Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
25. September 2013 (Urk. 9) fällt für die Beurteilung der Eintretensfrage ausser Betracht. Das Datum der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2013 bildet die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 9 E. 1, BGE 130 V 445 E. 1.2, BGE 122 V 77 E. 2b), weshalb einzig die im Verfügungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Berichte zu berücksichtigen sind.


6.

6.1    Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3).

6.2    Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Wiedererwägungsverfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/114) zwar nicht näher zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid über die Wiedererwägung aktuelle medizinische Berichte beim Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 7/93/1-5), bei der Klinik für Neurologie des A.___ (vgl. Urk. 7/95) sowie beim C.___ (Urk. 7/97; Urk. 7/105) einholte. Seitens der Klinik für Neurologie des A.___ wurde jedoch auf den Bericht vom 16. März 2011 verwiesen (Urk. 7/95) und die Oberärztin des C.___ konnte keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand machen, da der Beschwerdeführer seit Mai 2010 nicht mehr bei ihnen in Behandlung war (Urk. 7/105/6).

    Im Feststellungsblatt führte die Beschwerdegegnerin zum (damals) aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, auch mit der aktualisierten Aktenlage bestünden keine Hinweise für neue medizinische Tatsachen oder Befunde. Der Beschwerdeführer befinde sich offensichtlich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/108 S. 7). Damit ergibt sich, dass der (damals) aktuelle medizinische Sachverhalt durchaus geprüft wurde, wenn auch eher oberflächlich. Die Verfügung vom 25. April 2012 wurde aber jedenfalls nicht angefochten.

6.3    Nach dem Gesagten bildet das Datum der Wiedererwägungsverfügung, mithin der 25. April 2012, den Vergleichszeitpunkt. Wie sich aus den unter Erwägung 4 zitierten Berichten ergibt, war das Problem der Tagesschläfrigkeit damals schon bekannt (vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/108 S. 2 unten). So besteht die exzessive Tagesschläfrigkeit seit 2005, wie seitens der Ärzte des A.___ festgehalten wurde. In den aktuellen Berichten des A.___ vom April und Juni 2013 (vgl. E. 5.3 und E. 5.4) finden sich zwar neue Erkenntnisse zur Tagesschläfrigkeit; so wird mittlerweile eine genetische Ursache vermutet. Die schlafmedizinischen Abklärungen ergaben indessen im Wesentlichen unveränderte Befunde. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden – nach wie vor – nicht festgestellt. Bezüglich Tagesschläfrigkeit ist somit seit April 2012 keine Veränderung ersichtlich. Auch sonst ergeben sich angesichts der vorliegenden Akten keine erheblichen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Betreffend Handgelenkbeschwerden bestehen aufgrund des Berichtes der Klinik D.___ (vgl. E. 5.2) keine Anhaltspunkte, dass deswegen eine wesentliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Dies wurde denn im Rahmen der Beschwerde auch nicht (mehr) geltend gemacht. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 25. April 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

6.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wiedererwägungsverfügung vom
25. April 2012 den Vergleichszeitpunkt bildet. Da keine anspruchserheblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes seit April 2012 gemacht wurden, erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni