Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00671




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer

Linder Advokatur und Beurkundungen, Haus Washington

Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Infolge eines 1987 erlittenen Motorradunfalles ist der 1968 geborene X.___ querschnittgelähmt (Urk. 8/2). Nach Abschluss beruflicher Eingliederungsmassnahmen per Ende März 1990 bezog er zunächst bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 8/38).

    Mit Verfügung vom 21. Juli 1997 erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente mit Wirkung ab 1. September 1996 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 60 % auf eine halbe Rente (Urk. 8/110). Im Rahmen einer im Juli 1999 eingeleiteten Rentenrevision teilte sie dem Versicherten am 17. Dezember 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine IVRente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/115). Im August 2002 wurde eine erneute Rentenrevision durchgeführt. Mit Mitteilung vom 7. November 2002 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Überprüfung des IV-Grades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb er aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen habe (Urk. 8/130).

    Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente. Der Invaliditätsgrad wurde dabei auf 50 % festgesetzt (Urk. 8/149). Eine im Januar 2008 eingeleitete Rentenrevision führte zu keiner Änderung des Rentenanspruchs, was dem Versicherten am 10. März 2008 zusammen mit dem weiterhin auf 50 % veranschlagten Invaliditätsgrad mitgeteilt wurde (Urk. 8/161).

1.2    Am 1. Juni 2012 erkundigte sich der Versicherte bei der IV-Stelle, wieso ihm bei einem mit der Rentenverfügung vom 21. Juli 1997 ermittelten IV-Grad von 60 % auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision im Januar 2004 lediglich eine halbe statt eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde. Weiter fragte er nach dem Grund für die Aufnahme eines Invaliditätsgrades von lediglich 50 % in die Mitteilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/182). In der Folge forderte ihn die IVStelle auf, den ihm bereits vorgängig zugeschickten Revisionsfragebogen ausgefüllt zu retournieren (Urk. 8/183). Anschliessend lud sie ihn zu einem Standortgespräch am 4. Juli 2012 ein (Urk. 8/185). Mit Schreiben vom 10. September 2012 erkundigte sich der Versicherte über den Stand der Dinge (Urk. 8/188), worauf ihn die IV-Stelle um etwas Geduld bat (Urk. 8/189). Am 21. September 2012 gab sie bei der Klinik Y.___ eine neurologisch-orthopädische Begutachtung in Auftrag (Urk. 8/191). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 forderte Rechtsanwalt Bütikofer namens des Versicherten die IV-Stelle auf, zu den weiterhin offenen Fragen Stellung zu nehmen (Urk. 8/193). Am 10. Januar 2013 erneuerte Rechtsanwalt Bütikofer seine Aufforderung (Urk. 8/201), worauf ihn die IV-Stelle informierte, dass sie nach Eingang des Gutachtens über den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entscheiden werde (Urk. 8/202). Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 forderte der neue Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Linder, die sofortige Auszahlung der Differenz zwischen der Dreiviertelsrente und der halben Rente für die Zeit ab Februar 2008 (Urk. 8/206). Am 6. Juni 2013 erstattete die Klinik Y.___ ihr Gutachten (Urk. 8/207). Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine Forderung (Urk. 8/208), worauf ihn die IV-Stelle abermals um etwas Geduld bat (Urk. 8/209).


2.    Am 26. Juli 2013 erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Verpflichtung der IV-Stelle, seine Rentennachforderung unverzüglich zu beurteilen (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. September 2013 am gestellten Antrag festgehalten hatte (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2013 auf eine Duplik (Urk. 15), worüber der Beschwerdeführer am 4. November 2013 orientiert wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.

1.2    Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

    Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

1.3    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass mit Verfügung vom 12. Juni 1997 sein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % festgelegt worden sei. Die nachfolgenden Rentenrevisionen hätten keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe. In Anwendung der mit der 4. IVRevision veränderten Rentenabstufung hätte er somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bisher habe sich die Beschwerdegegnerin jedoch geweigert, über die rückwirkende Rentennachzahlung zu verfügen (Urk. 1/1, Urk. 11).

2.2    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass eine Rentennachzahlung nur noch im Rahmen einer Wiedererwägung möglich sei. Für die Beurteilung, ob frühere Verfügungen und Mitteilungen allenfalls in Wiedererwägung gezogen werden müssten, sei die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes unerlässlich (Urk. 6 S. 2 f.).


3.    Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. Februar 2005 auf 50 % fest und sprach dem Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente zu (Urk. 8/149). Dagegen verwahrte sich der Beschwerdeführer nicht. Die Frage, ob er diese in keiner seiner Eingaben erwähnte (Urk. 8/182, Urk. 8/188, Urk. 8/193, Urk. 8/201, Urk. 8/203, Urk. 8/206, Urk. 8/208, Urk. 1/1, Urk. 11 Verfügung je erhalten hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführer unterliess es in der Folge zu bemängeln, dass ihm trotz (vermeintlichem) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 weiterhin lediglich eine halbe Renten ausgerichtet wurde.

    Darüber hinaus wurde der nun auf 50 % festgesetzte Invaliditätsgrad in der Mitteilung vom 10. März 2008 wiederholt (Urk. 8/161). Auch nach (unbestrittenem) Erhalt dieser Mitteilung unterliess es der Beschwerdeführer, sich gegen die Herabsetzung des Invaliditätsgrades zu verwahren. Selbst wenn dem damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine längere Frist als die von der Rechtsprechung allgemein anerkannten zwölf Monate zum Begehren um Erlass einer formellen Verfügung zugestanden werden müsste (BGE 134 V 145 E. 5.3.2, BGE 132 V 412 E. 5), vermag seine erst am 1. Juni 2012  nach Ablauf von vier Jahren seit der Mitteilung beziehungsweise von mehr als acht Jahren seit der nicht erfolgten Anpassung der Rente  erfolgte Intervention (Urk. 8/182) keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin mehr auszulösen, in Verfügungsform über den streitigen Nachzahlungsanspruch zu entscheiden. Vielmehr hat die Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 60 % auf 50 % inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt, weshalb eine Anpassung der Rente nur noch auf dem Weg der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgen kann.

    Zwar steht es der Beschwerdegegnerin frei, ihren Entscheid zu überprüfen und allenfalls zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen, was zurzeit offenbar Gegenstand von Abklärungen ist (Urk. 6 S. 3, Urk. 7/2 S. 5). Da jedoch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50), kann sie vom Gericht nicht dazu angehalten werden.

    Die Beschwerdegegnerin beging demzufolge weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung, indem sie keine Verfügung zum (rückwirkenden) Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente erlassen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren  in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG  gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Widmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner