Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00672




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    Die 1971 geborene und bis Ende September 2012 in einem Alterszentrum als Pflegefachfrau vollzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 19. Januar 2012 unter Hinweis auf eine seit Dezember 2011 bestehende rheumatoide Arthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Daraufhin tätigte die IVStelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und teilte der Versicherten am 21. November 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb das Leistungsbegehren diesbezüglich abgewiesen werde (Urk. 7/46). Mit Vorbescheid vom 19. März 2013 eröffnete sie ihr die beabsichtigte Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Dezember 2012 (Urk. 7/55 f.). Nach Eingang der Stellungnahme des BVG-Versicherers, BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 7/74), verfügte sie am 10. Juli 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich am 30. Juli 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente ab Dezember 2012 an die Versicherte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Verwaltungsakten und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die zum Prozess beigeladene Versicherte liess sich nicht vernehmen (Urk. 8). Am 4. November 2013 wurde den Parteien dies sowie der Verzicht auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels schriftlich mitgeteilt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. November 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Vorbringen in der Beschwerdeantwort (Urk. 11). Darüber wurden die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene am 11. November 2013 orientiert (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).


2.    Aus medizinischer Sicht ist ausgewiesen und unbestritten geblieben, dass der Beigeladenen ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau seit Dezember 2011 infolge einer rheumatoiden Arthritis und eines persistierenden Foramen ovale mit Verschlussbehandlung am 14. Januar 2013 nicht mehr zumutbar ist. In angepasster körperlich leichter, vorwiegend oder rein sitzender Tätigkeit ohne kraftfordernde oder feinmechanische Beanspruchung der Hände ist sie zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 4, Urk. 7/51, Urk. 7/54 S. 5).


3.

3.1    Im Rahmen der erwerblichen Gewichtung der der Beigeladenen verbliebenen Arbeitsfähigkeit setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin, Stadt Z.___, Alterszentrum Y.___, im Arbeitgeberfragebogen vom 9. Februar 2012 auf Fr. 85‘211. fest (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/19 S. 3, Urk.7/20/2, Urk. 7/52). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1, insbes. S. 4 und S. 6).

3.2    Streitig und zu prüfen ist dagegen die Ermittlung des Invalideneinkommens.

    Anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beigeladene im Rahmen einer leichten Bürotätigkeit Fach- und Berufskenntnisse voraussetzende Arbeiten zu einem 40%igen Pensum erledigen und dabei ein Einkommen von Fr. 26‘228. erzielen könnte (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/52).

    Demgegenüber beanstandet die Beschwerdeführerin das Fehlen eines leidensbedingten Abzuges und das Abstellen auf eine Bürotätigkeit mit Anforderungsniveau 3 mangels einschlägiger Berufs- und Fachkenntnisse der Beigeladenen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11).

3.3    Die Beigeladene absolvierte 1989 in Mazedonien eine Ausbildung als Zahnarzthelferin (Urk. 7/6 S. 9 f.). 1995 schloss sie in Deutschland eine Ausbildung als Altenpflegerin ab, welche laut Bescheinigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 4. November 2005 mit der schweizerischen Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I, allerdings ausschliesslich für die Bereiche Geriatrie und Gerontopsychiatrie, vergleichbar ist (Urk. 7/6 S. 14 und S. 23). 1997 bis 2000 absolvierte die Beigeladene in Deutschland eine Weiterbildung in Leitung des Pflegedienstes und 2002 bis 2003 eine weitere im Sozialmanagement (Heimleitung; Urk. 7/6 S. 15 f. und S. 22). Nach ihrer Einreise in die Schweiz Ende Juni 2005 arbeitete sie bis Januar 2006 als Mitarbeiterin Service/Kasse in einem Café. Anschliessend war sie bis Februar 2007 zunächst als Leiterin einer Pflegewohngruppe, dann als diplomierte Pflegefachfrau DN1 auf einer Pflegestation tätig. Im Mai 2007 trat sie eine neue Anstellung als Pflegefachfrau DN1 in einem Pflegezentrum an. Während dieser bis August 2010 dauernden Anstellung besuchte die Beigeladene ein Basisseminar in Aroma-Beratung und einen Basiskurs in Aggressionsmanagement. Am 1. September 2010 trat sie im Alterszentrum Y.___ der Stadt Z.___ eine Anstellung als Pflegefachfrau/Berufsbildnerin in einer Wohngruppe für demenziell erkrankte Bewohner an. Im Mai 2012 schloss sie den SVEB 1 erfolgreich ab. Während dieser Anstellung erkrankte sie und musste die Erwerbstätigkeit aufgeben (Urk. 7/73).

3.4    Zwar kann die Beigeladene infolge ihrer beträchtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr auf ihren angestammten Beruf als Pflegefachfrau zurückgreifen. Jedoch kann sie auf eine langjährige, breit gefächerte Arbeitserfahrung und eine solide Berufsausbildung als Pflegefachfrau mit Qualifikationen über die reine Pflegetätigkeit hinaus (unter anderem einer Ausbildung in Pflegedienstleistung, einer im Sozialmanagement und dem SVEB 1) zurückgreifen. Darüber hinaus weist die Beigeladene eine überdurchschnittliche Bereitschaft zur fortwährenden beruflichen Weiterentwicklung und einen ausserordentlichen Einsatz an jedem bisherigen Arbeitsplatz auf (vgl. die sehr guten Arbeitszeugnisse in Urk. 7/73). Vor diesem Hintergrund ist – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 2)  anzunehmen, dass sie in einer anderen zumutbaren, körperlich leichten, vorwiegend oder rein sitzenden Verweisungstätigkeit ohne kraftfordernde oder feinmechanische Beanspruchung der Hände nach der üblicherweise gewährten Einarbeitungszeit auch Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Aufgaben wird übernehmen können. Aufbauend auf ihrer beruflichen Erfahrung und ihren Fähigkeiten wird die Beigeladene somit ein Vergleichseinkommen auf der Basis des Anforderungsniveaus 3 (mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen) erzielen können.

3.5    Hinsichtlich der der Beigeladenen offenstehenden Verweistätigkeiten ist jedoch zu bezweifeln, dass eine ausschliessliche Bürotätigkeit aufgrund der dafür unabdingbaren Feinmotorik der Hände bei der Erledigung von Schreibarbeiten als leidensangepasst angesehen werden kann, weshalb  entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 (Urk. 6) geäusserten Meinung  nicht vom statistischen Lohn gemäss TA7 Ziff. 22 ausgegangen werden darf.

    Unter Berücksichtigung der bisherigen erwerblichen Laufbahn der Beigeladenen und der von ihr  entsprechend ihren ausgewiesenen Fähigkeiten  angestrebten beruflichen Umstellung (siehe dazu Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/47 S. 5 ff.) könnte die Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialwesen die besten Voraussetzungen für die berufliche Wiedereingliederung bieten. Der statistische Durchschnittslohn für die von Frauen ausgeübten Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen mit Anforderungsniveau 3 beträgt gemäss LSE 2010 TA1 Ziff. 86-88 Fr. 5‘629.. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 84 Tabelle B 9.2 Zeile Q  Gesundheits- und Sozialwesen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 85 Tabelle B 10.2 Zeile 86-88  Gesundheits- und Sozialwesen) ergibt sich für das Jahr 2012 bei einem Pensum von 40 % ein Jahreseinkommen von Fr. 28‘341..

    Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen von Fr. 85‘211.; Invalideneinkommen von Fr. 28‘341.) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 56‘870. mithin ein Invaliditätsgrad von rund 67 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt.

    Würde zugunsten der Beigeladenen der niedrigere Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige (TOTAL) Anforderungsniveau 3, in der Höhe von Fr. 5‘202. herangezogen, würde dies das Endergebnis der Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beeinflussen (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 84 Tabelle B 9.2 Total sowie S. 85 Tabelle 10.2 Total; Jahreseinkommen von Fr. 26‘501.; Erwerbseinbusse von Fr. 58‘710.; Invaliditätsgrad von 69 %).

3.6    Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75).

    Vorliegend berücksichtigt die im Universitätsspital A.___ attestierte Restarbeitshigkeit (Urk. 7/51 S. 4) sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen der Beigeladenen. Insbesondere trägt das zumutbare Arbeitspensum von nur noch 40 % nicht nur der Beschwerdekumulation im Tages- und Wochenverlauf, sondern auch dem deutlich verlangsamten Arbeitstempo und dem erhöhten Pausenbedarf Rechnung. Diese Einschränkungen rechtfertigen keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn. Auch der Umstand, dass die Beigeladene gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) ebenfalls nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage gerade im Anforderungsniveau 3 ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht.

    Weiter fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen von vornherein kaum ins Gewicht. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 3 für Teilzeitarbeit (proportional) höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier ebenfalls die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

    Unter diesen Umständen durfte und musste die Beschwerdegegnerin von einem Abzug vom Tabellenlohn Abstand nehmen, weshalb keine Verletzung des ihr zustehenden Ermessens vorliegt.

3.7    Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Invalidenrente im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner