Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00674 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 10. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, und Mutter zweier Kinder, ist gelernte Detailhandelsangestellte und absolvierte im Jahr 2002 bei der Y.___ eine Kurzausbildung zur Pflegehilfe. Seit 1. Juli 2007 arbeitete sie zuletzt teilzeitlich im Umfang von 50 % als Haushelferin für die Y.___ der Stadt Z.___ (Urk. 9/16/1-2). Nach ihrer Früherfassung (Urk. 9/5-7) meldete sich die Versicherte am 26. Juli 2010 unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik und eine seit März 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Ebenso forderte sie bei der zuständigen Pensionskasse einen vertrauensärztlichen Bericht ein (Urk. 9/25). Im Januar 2011 wurde die Versicherte, nachdem verschiedene Arbeitsversuche gescheitert waren, im A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, einem Arbeitsassessment unterzogen (Urk. 9/34). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juli 2011 durch die Arbeitgeberin aufgelöst und der Versicherten durch die Pensionskasse der Stadt Z.___ eine halbe Berufsinvalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 9/40).
Gestützt auf die bisher getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/45 f.). Dagegen erhob die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe und weitere Abklärungen beim B.___ ausstehend seien, am 22. Januar 2012 Einwand mit dem gleichzeitigen Ersuchen, mit einem Entscheid einstweilen zuzuwarten (Urk. 9/48 ff.). Nach entsprechender Ergänzung der Akten, namentlich mit ärztlichen Berichten des B.___ (Urk. 9/53 und Urk. 9/55), erachtete die IV-Stelle eine Untersuchung der Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie (Urk. 9/57), als erforderlich (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2012; Urk. 9/57). Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte die Versicherte der IV-Stelle daraufhin mit, dass im Juli 2012 eine Vorbesprechung für eine Hüftgelenksoperation anstehe, weshalb die medizinische Untersuchung noch zu früh erscheine (Urk. 9/59). In der Folge zog die IV-Stelle den Gutachtensauftrag an Dr. C.___ am 13. Juni 2012 wieder zurück (Urk. 9/66 S. 3). Nach Einholung verschiedener weiterer ärztlicher Berichte des B.___, wo die (Hüftgelenks-)Operation am 28. August 2012 durchgeführt worden war (vgl. Urk. 9/61 ff.), verneinte die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 4. Juli 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 7 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 30. Juli 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Vornahme von ergänzenden Abklärungen (Urk. 1); mit Eingabe vom 30. August 2013 ersuchte sie zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 16. September 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Versicherten am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und führte hinsichtlich beruflicher Massnahmen aus, dass diese erst noch zu prüfen seien (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 9/72). Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und mithin des vorliegenden Verfahrens ist mithin allein der Rentenanspruch, weshalb – soweit die Versicherte beschwerdeweise auch die Umschulung zur Fitnesstrainerin thematisiert - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass der Versicherten zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushelferin im Bereich der Y.___ nicht mehr zumutbar sei. Es sei ihr jedoch möglich, einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 7 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
3.2 Dagegen brachte die Versicherte im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffassung der IV-Stelle keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) bestehe. So gehe auch der zuständige Arzt des B.___ lediglich von einer Teilarbeitsfähigkeit aus (Urk. 1).
4.
4.1 Im Bericht des B.___, Departement Medizin, Rheumatologie, vom 15. Oktober 2010, wo die Versicherte von 30. März bis 31. Mai 2010 in ambulanter Behandlung stand, stellte der zuständige Oberarzt Dr. med. D.___, heute Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: Subakutes lumbospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit/bei fokaler Diskushernie foraminal links (MRI LWS vom 08.04.10), muskulärer Dysbalance, paravertebralem Muskelhartspann links sowie glutealen Triggerpunkten, und einem Status nach CT-gesteuerter PRT L5 links am 28.04.10. Er gab im Wesentlichen an, aufgrund der Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links bestünden Restbeschwerden sowie Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Er attestierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Haushalthilfe der Y.___ von 9. März bis 9. Mai 2010 und von 50 % ab 10. Mai bis 30. Juni 2010 und verwies für die Zeit danach auf die Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 9/15 S. 6 f., vgl. auch Urk. 9/14/9).
Davon abweichend wurde seitens des B.___, Klinik für Neurochirurgie, im Austrittsbericht vom 14. Juli 2010 während der Hospitalisation wegen unklarer Lumboischialgien vom 8. bis 14. Juni 2010 und bis 30. Juni 2010 (Urk. 9/14/10) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/10).
4.2 Hausarzt Dr. med. E.___ hielt am 31. Oktober 2010 gegenüber der IV-Stelle fest, er habe der Versicherten danach Arbeitsunfähigkeiten gemäss beiliegenden Zeugnissen (von 1. Juli 2010 bis 11. August 2010) attestiert. Die Patientin habe er letztmals am 17. September 2010 gesehen (Urk. 9/17/5).
4.3 In dem an die Pensionskasse der Stadt Z.___ gerichteten vertrauensärztlichen Bericht vom 2. November 2010 hielt F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, gestützt auf die Untersuchung der Patientin vom 27. August 2010, die vorliegenden Akten sowie die Angaben der Versicherten, deren beschriebene Beschwerden objektivierbar seien, sei sie (Vertrauensärztin F.___) der Meinung, dass die Versicherte nicht mehr als drei Stunden pro Tag als Haushelferin eingesetzt werden sollte und daher bei einem Pensum von 50 % eine Berufsunfähigkeit von 10 % bestehe. Aufgrund des Rückenleidens sei im Verlauf mit einer Zunahme der Berufsunfähigkeit als Haushelferin zu rechnen, sofern sie weiterhin Lasten heben müsse. Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn sie vermehrt im administrativen Bereich oder in einer anderen Tätigkeit ohne Heben von Lasten eingesetzt werden könnte (Urk. 9/27).
4.4 In ihrem Bericht vom 14. April 2011 hielten die verantwortlich zeichnenden Ärzte des A.___ nach durchgeführtem Arbeitsassessment zur Hauptsache fest, aktuell bestehe bei der Versicherten ein lumbospondylogenes Syndom links, nachdem zuvor ein lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 vorhanden gewesen sei, welches im April 2010 eine Infiltration notwendig gemacht habe. Darüber hinaus erwähnten sie eine beidseitige leichtgradige Coxarthrose. Seit der Nervenwurzelinfiltration L5 links am 23. Dezember 2010 hätten sich die Schmerzen im linken Bein um mindestens 80 % reduziert. In der aktuellen neurologischen Untersuchung zeige sich eine diffuse, nicht dermatomspezifische Hypästhesie im gesamten linken Bein bei normaler Kraft aller Kennmuskeln, unauffälligem Reflexstatus und negativer Lasègue-Prüfung. Die Zuweisung zum Arbeitsassessment sei zur Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit sowie für weitere Therapievorschläge erfolgt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich bei den einzelnen Tests mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb neben Ergebnissen der Leistungstests auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Danach sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushalthilfe (Y.___) im jetzigen Pensum von 50 % vollständig arbeitsfähig; bezogen auf ein Vollzeitpensum sei allerdings eine Leistungseinbusse von 30 % aufgrund der sich kumulierenden Beschwerden zu attestieren. In einer angepassten Arbeitstätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/34).
4.5 Am 14. Juli 2011 führte die Vertrauensärztin F.___ gegenüber der Pensionskasse der Stadt Z.___ aus, im Oktober 2010 habe die Versicherte wieder die angestammten 50 % gearbeitet, worauf es zu einer massiven Schmerzexazerbation der lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Beine gekommen sei. Zusätzlich leide die Versicherte nun auch an Schmerzen im mittleren Brustwirbelbereich wie im Nacken. Gestützt auf die erneute Untersuchung der Versicherten am 15. April 2011, die vorhandenen Akten sowie die Angaben der Versicherten bestehe aufgrund des Rückenleidens mit nachgewiesener Diskopathie seit dem 8. November 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit diesem Datum bestehe eine vollständige Berufsunfähigkeit als Haushelferin im Bereich der Y.___. Sinnvoll wäre eine berufliche Umstellung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit (Urk. 9/39).
4.6 In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 zu den bisher getätigten Abklärungen hielt med. pract. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), fest, aufgrund der Beurteilung durch Vertrauensärztin F.___ vom 14. Juli 2011 sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass es seit der Beurteilung im Rahmen des Arbeitsassessments erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 8. November 2010 sei daher nachvollziehbar, in einer angepassten Tätigkeit sei ab dem Zeitpunkt des Arbeitsassessments von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/44 S. 4).
4.7 In seinem ärztlichen Bericht vom 25. April 2012 an die IV-Stelle stellte Dr. D.___ aufgrund seiner Untersuchung der Versicherten vom 29. Februar 2012 und der bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 9/53) folgende Diagnosen:
- Chronisch rezidiv. Lumboischialgie nach links (lumbospondylogen)
- fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit erosiv-ödematöser Komponente
- Coxegener Leistenschmerz links
- mit belastungsabhängiger Schmerzausstrahlung bis über das linke Kniegelenk
- V.a. symptomatische Coxarthrose (bei entsprechend degenerativen Veränderungen im Röntgen und im Szintigramm)
- Cervikospondylogenes, vorwiegend myofasciales Schmerzsyndrom mit Brachialgie nach rechts
- allenfalls intermittierend radikuläre Reizung C6 rechts
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ an, er könne sich grundsätzlich der Beurteilung der Vertrauensärztin F.___ anschliessen, wonach in der Tätigkeit als Haushelferin im Bereich der Y.___ kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden sei (maximal 10 %-20 %). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte mittel- bis langfristig deutlich minderbelastbar; er gehe höchstens von einer 40-50%igen Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit aus. Allerdings müsste im Rahmen einer Berufserprobung oder einer Arbeit zu therapeutischen Zwecken abgeklärt werden, inwiefern das Belastbarkeitsprofil in der freien Wirtschaft auch realisiert werden könne und dies auch mit der Frage nach Fähigkeiten und Ressourcen der Patientin (Urk. 9/55; vgl. auch ärztlicher Bericht vom 5. März 2012, Urk. 9/53).
4.8 In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2012 hielt med. pract. G.___ vom RAD bezugnehmend auf den ärztlichen Bericht vom 25. April 2012 fest, die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich unter Berücksichtigung der Befunde im Bericht vom 5. März 2012 nicht nachvollziehen. Zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils sei eine rheumatologische Begutachtung zu empfehlen (Urk. 9/66 S. 3).
4.9 Am 28. August 2012 unterzog sich die Versicherte im B.___ einem chirurgischen Eingriff zwecks Implantation einer Hüft-Totalprothese links (vgl. Urk. 9/61 S. 3 ff.). In seinem Bericht vom 4. Oktober 2012 an die IV-Stelle diagnostizierte Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, auf Anfrage der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Coxarthrose links, degenerative Veränderungen der unteren LWS sowie Zervikobrachialgien rechts. Er attestierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis zum 19. November 2012 und gab an, danach könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 9/62).
Auf Nachfrage der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/63) gab die unterzeichnende Ärztin des B.___ am 12. Dezember 2012 ergänzend an, in bisheriger Tätigkeit bestehe wegen schwerer degenerativer Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie radikulärer Reizung C6 eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Beurteilung der Auswirkungen falle jedoch nicht in ihren Zuständigkeitsbereich. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe von Seiten der operierten Hüfte keine Einschränkung beziehungsweise ab November/Dezember 2012 (wieder) eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/64).
4.10 In der Stellungnahme vom 25. Februar 2013 hielt Dr. med. I.___ vom RAD fest, gemäss Arztbericht vom 12. Dezember 2012 sei die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ab Dezember 2012 wiederhergestellt. Gemäss Arztbericht der Vertrauensärztin Dr. F.___ vom 14. Juli 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Haushelferin (Urk. 9/66 S. 5).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2013 hielt med. pract. G.___ vom RAD auf Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin abermals fest, ab Dezember 2012 bestehe in einer angepassten Tätigkeit nach durchgeführter Hüft-Operation links eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; ansonsten werde auf die vorherige RAD Stellungnahme verwiesen. In der bisherigen Tätigkeit sei weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine weitere medizinische Abklärung im Rahmen einer Begutachtung erübrige sich aus versicherungsmedizinischer Sicht (Urk. 9/66 S. 6).
4.11 Im ärztlichen Bericht vom 5. Juni 2013 stellte Dr. D.___ aufgrund der ambulanten Konsultation der Versicherten vom 28. Mai 2013 und einer neuen Bildgebung folgende Diagnosen:
- Akut exazerbiertes lumbospondylogenes Reizsyndrom L5 links mit/bei
- L5/S1: deutliche Höhenminderung der Bandscheibe. Deutlich zirkuläre Bandscheibenvorwölbung. Keine Nervenwurzelkompression L5 beidseits.
- deutliche periartikuläre Kontrastmittelanreicherung entlang der Facettengelenke beidseits, deutliche Anreicherung des lig. Interspinosum L4-L5 und des angrenzenden Lig. Supraspinosum
- ISG: Geringe T2 hyperintense und kontrastmittelanreichernde subchondrale Veränderung am inferioren ISG links sakral und ileal, minimal auch rechts. Nachweis von kleinen KM-anreichernden Usuren am inferioren ISG beidseits; MRI LWS und ISG vom 23.05.13 (Klinik J.___)
- DD: am ehesten arthrotisch bedingt, erst in zweiter Linie entzündliche ISG Arthritis denkbar
- Regredienter coxogener Leistenschmerz links bei
- Status nach Hüft-TP links 28.08.2012
- Zervikospondylogenes vorwiegend myofasciales Schmerzsyndrom mit Brachialgie nach rechts
- allenfalls intermittierend radikuläre Reizung C6
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ lediglich fest, aktuell sei eigentlich eine IV-Abklärung geplant. Hier sei es sinnvoll, die geplanten infiltrativen Massnahmen abzuwarten (Urk. 3/1).
5.
5.1 Aus den aufgeführten medizinischen Akten ist ersichtlich und zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Versicherte an verschiedenen Gesundheitsschäden und Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich an der Wirbelsäule und im Bereich der linken Hüfte leidet und ihre Arbeitsfähigkeit deswegen eingeschränkt ist. Streitig sind hingegen die Auswirkungen der Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit, vor allem in einer leidensangepassten Tätigkeit.
5.2 Zwar gelangten die für den Bericht des A.___ vom 14. April 2011 verantwortlich zeichnenden Ärzte gestützt auf die durchgeführten Leistungstests wie auch gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit (bezogen auf ein Vollzeitpensum) eine Einschränkung von 30 %, in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 4.4 hievor). Wenn sich die IV-Stelle zur Begründung des angefochtenen Entscheides zur Hauptsache auf diese Beurteilung stützt, wobei sie der Versicherten davon abweichend ab November 2011 [richtig wohl: 2010] eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zugesteht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/44 S. 5), überzeugt dies in zweierlei Hinsicht nicht.
So deuten zum einen – was mit Blick auf die Eröffnung der Wartezeit von Bedeutung ist - bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die Akten vielmehr auf eine bereits früher eingetretene Einschränkung hin. Alsdann kann auch die Einschätzung der (vollständigen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht vorbehaltlos übernommen werden, enthalten die Akten diesbezüglich doch divergierende Einschätzungen, wobei namentlich der Rheumatologe Dr. D.___ dafür hielt, dass auch in angepasster Tätigkeit lediglich eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 40-50 % bestehe (vgl. Bericht des B.___ vom 25. April 2012, E. 4.7 hievor). Dass bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht ohne weiteres der Beurteilung des A.___ der Vorrang eingeräumt und nicht für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum darauf abgestellt werden kann, ergibt sich schon daher, als die Vertrauensärztin F.___ in ihrem Bericht vom 14. Juli 2011 an die Pensionskasse der Stadt Z.___ neu aufgetretene Beschwerden beschrieb (E. 4.5 hievor), mit Blick worauf (auch) der RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 festhielt, eine seit dem Bericht des A.___ eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten sei plausibel (E. 4.6). Festzustellen ist schliesslich, dass seit dem Bericht des A.___ vom 14. April 2011 darin noch nicht berücksichtigte (und auch von Vertrauensärztin F.___ noch nicht thematisierte) gesundheitliche Probleme namentlich im Bereich der linken Hüfte beziehungsweise des Iliosakralgelenks (ISG) hinzutraten. Diese erscheinen jedenfalls nicht ungeeignet, im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung; vgl. BGE 129 V 167 E. 1) selbst in einer Verweistätigkeit zumindest vorübergehend zu einer – allenfalls anspruchsrelevanten - zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen.
5.3 Nach dem Gesagten stellt der Bericht des A.___ vom 14. April 2011 keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten dar. Da sodann Dr. D.___ seine von den Vorakten abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht begründet und auch nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum seine Angaben gelten, kann auch nicht abschliessend auf den Bericht des B.___ vom 25. April 2012 abgestellt werden. Somit kann der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl in der angestammten wie namentlich auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich festgestellt werden. Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie das der Versicherten noch zumutbare Belastungsprofil eine rheumatologische Begutachtung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
Anzumerken ist, dass der RAD angesichts der divergierenden ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Versicherten namentlich in einer Verweistätigkeit bereits im Mai 2012 eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten als erforderlich erachtet hatte (vgl. E. 4.8). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die in der Folge - schon allein aufgrund des Rückenleidens - angeordnete und lediglich im Hinblick auf die bevorstehende Hüftoperation wieder zurückgezogene (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/66 S. 3) - Abklärung nach durchgeführter Hüftoperation gänzlich erübrigt haben könnte.
6. Im Weiteren ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass ihres Vorbescheids vom 27. Dezember 2011 (Urk. 9/45) in Nachachtung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin (Urk. 9/48, Urk. 9/59) noch verschiedene Arztberichte zu den Akten genommen und eigene Abklärungen getätigt hat (Urk. 9/55, Urk. 9/61-62, Urk. 9/64). Ohne dass der Beschwerdeführerin von diesen neuen Beweismitteln Kenntnis gegeben worden wäre, erging am 4. Juli 2013 die rentenabweisende Verfügung. Der Beschwerdeführerin blieb daher im Verwaltungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den neuen Akten ebenso verwehrt wie die Auflage von in ihren Händen befindlichen Arztberichten (Urk. 3/1).
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren muss das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) oder allenfalls in einer anderen angemessenen Form (BGE 134 V 97 E. 2.8.3) gewährt werden.
Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Einsicht in die der Verfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsakten vor dem abschlägigen Entscheid stellt eine schwere Gehörsverletzung dar, die ebenfalls eine Rückweisung der Sache (zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahrens) rechtfertigt. Denn es geht aus prozessökonomischer Sicht nicht an, die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen und Beweismitteln direkt ins kostenpflichtige Gerichtsverfahren zu zwingen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der praktisch vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde betreffend die Invalidenrente wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu befinde. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Stadt Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann