Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00675




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Sozialversicherungsrecht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1.    Die 1958 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 1981, 1982, 1984), war vom 25. Juli 2001 bis 29. Februar 2004 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Januar 2002 bis 31. März 2005 bei der Z.___ AG in Zürich als Raumpflegerin/Reinigerin angestellt (Urk. 8/12, Urk. 8/7). Am 28. Mai 2003 zog sie sich bei einem Auffahrunfall ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma zu (Urk. 8/114/15). Am 19. Januar 2005 überwies die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständigkeitshalber das von der Versicherten ausgefüllte Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene", worin sie eine Rente beantragte (Urk. 8/6/36 und Urk. 8/6/37-44). Mit Verfügung vom 30. September 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 19 % ab (Urk. 8/34). Die gegen den negativen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 (Urk. 8/46) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2006.00058 vom 28. Februar 2007 ab (Urk. 8/59).

1.2    Mit Datum vom 17. März 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Bein- und Rückenprobleme erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/60). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug vom 31. März 2008 [Urk. 8/64]) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie bei der A.___, B.___, ein bidisziplinäres (Psychiatrie/Orthopädie) Gutachten, welches am 14. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 8/79/1-20). Am 8. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer regelmässigen Behandlung mit Antidepressiva unterziehen müsse (Urk. 8/82), und stellte ihr zeitgleich die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Vorbescheid vom 8. Februar 2010 [Urk. 8/84]). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 liess die Versicherte weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 8/93, Urk. 8/94), womit sie (sinngemäss) eine Erhöhung der mit Vorbescheid vom 8. Februar 2010 in Aussicht gestellten Viertelsrente beantragte. Die IV-Stelle eröffnete daraufhin (irrtümlicherweise vor Erlass einer Verfügung) ein Revisionsverfahren (Urk. 8/95), zog einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/98) bei und tätigte weitere medizinische Erhebungen (Urk. 8/96, Urk. 8/97). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/103/3) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2011 die Abweisung des Rentenerhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/104) und begründete dies damit, es sei mangels wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 40 % auszugehen. Im Nachgang des dagegen erhobenen Einwandes vom 12. Januar 2011 (Urk. 8/107) tätigte die IV-Stelle weitere medizinischen Abklärungen (Urk. 8/109) und veranlasste das polydisziplinäre (Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie/Pneumologie) Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) C.___, vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8/114; mit ergänzenden Stellungnahmen vom 10. Mai 2012 und 3. September 2012, Urk. 8/120, Urk. 8/127). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den RAD (Urk. 8/136/4ff.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2013 (Urk. 8/137 = Urk. 3/4) die Abweisung ihres Rentenbegehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach Einwand vom 27. Juni 2013 (Urk. 8/140 = Urk. 3/5) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und verfügte am 10. Juli 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanltin Katja Bleichenbacher, Soziale Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 2. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente ab 1. Juli 2008 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Ausserdem wies die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 3/4-6). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien analog angewendet (BGE 132 V 65 E. 4).

1.4    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).




2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss der medizinischen Aktenlage leide die Versicherte an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einem generalisierten Fibromyalgiesyndrom, einer muskulären Dysbalance sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig. Versicherungsmedizinisch würden diese Diagnosen zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch könne nicht von einer Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess gesprochen werden. Mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe sodann nur bei gesundheitsbedingter Einschränkung der Stellensuche. Da dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei, sei hierfür das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es sei zu prüfen, ob die Viertelsrente bei Vorliegen von sogenannt „pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage“ zugesprochen werden und deshalb aufgrund der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nunmehr eine Aufhebung gerechtfertigt sei. Es werde in der Hauptsache bestritten, dass sämtliche genannten Diagnosen, so die Depression, unter die sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage“ fielen und damit rechtsprechungsgemäss nicht IV-relevant seien. Bundesrat Didier Burkhalter habe in der Wintersession 2012 – vierzehnte Sitzung – vom 16. Dezember 2010 unter anderem ausdrücklich die Depression von den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage“ ausgenommen (Urk. 1 S. 6). Mit dieser liege eine psychische Störung mit Krankheitswert sowie eine psychische Komorbidität vor, welche verhindere, dass sie (die Beschwerdeführerin) die diagnostizierte Fibromyalgie und somatoforme Schmerzstörung und die damit verbundenen Einschränkungen unter Willensanstrengung überwinden könne. Selbst der ergänzende Bericht der Gutachterstelle vom 3. September 2012 habe die Foersterkriterien als erfüllt betrachtet (Urk. 1 S. 7). Zudem habe sich die IVStelle in ihrem Vorbescheid vom 8. Februar 2010 auf das bidisziplinäre Gutachten A.___ vom 14. Dezember 2009 abgestützt, welches eine rezidivierende depressive mittelgradige Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert und explizit eine somatoforme Schmerzstörung verneint habe. Bereits aus diesem Grund handle es sich nicht um ein Beschwerdebild, das unter die pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ zu subsumieren sei. Die IV-Stelle habe die Viertelsrente im Vorbescheid vom 8. Februar 2010 im Wissen um die 2004 erfolgte Praxisänderung des Bundesgerichts zugesprochen. Sie habe in ihrem Entscheid auch weder dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der bisherigen Arztberichte seither wesentlich verbessert habe, noch dass sich seither in der Rechtsprechung oder im Gesetz irgendetwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, was vorliegend eine erneute Überprüfung zu rechtfertigen vermöchte. Streitig sei letztlich der Grad der Arbeitsfähigkeit. Sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund der diagnostizierten Fibromyalgie und somatoformen Schmerzstörung nicht in der Lage, die bestehenden Einschränkungen willentlich zu überwinden. Sodann habe sie sich am 18. März 2008 für den Bezug einer Rente angemeldet. Gemäss Gutachten des C.___ vom 11. Dezember 2009 sei sie von Juli 2007 bis Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Damit habe sie ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 S. 8).


3.    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung datierend vom 17. März 2008 eingetreten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit zu prüfen, ob sich ihr Gesundheitszustand seit dem ersten, gerichtlich bestätigten rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Rente besteht. Hat doch die Beschwerdegegnerin seither bis zur angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2013 keine nach Massgabe von Art. 49 ATSG rechtskonform eröffnete, rechtsmittelfähige Verfügung erlassen. Vielmehr wurde eine Viertelsrente lediglich mit Vorbescheid vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/84) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt und sodann mit Vorbescheid vom 10. Januar 2011 (Urk. 8/104) bestätigt. Selbstredend vermag auch die Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse (Urk. 7/85, Urk. 7/91) eine rechtskonform eröffnete Verfügung nicht zu ersetzen. Bei dieser Rechts- und Sachlage war die Beschwerdegegnerin – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Voraussetzungen einer Revision oder Wiedererwägung berechtigt, auf die Vorbescheide vom 8. Februar 2010 respektive 10. Januar 2011 zurückzukommen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2008 9C_115/2007 E. 5).


4.    Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgend zitierten medizinischen Unterlagen bei den Akten.

4.1    Im Psychiatrischen/Orthopädischen Gutachten des A.___ vom 14. Dezember 2009 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ur. 7/79/19):

- Status nach Halswirbelsäulen (HWS) – Distorsion 28.05.2003

- Postoperative Nervus femoralis-Parese rechts bei

- Status nach abdomineller Hysterektomie 24.07.2007

- Status nach Uterus Myomatosus

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21)

    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 17. Juni 2009 sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Subjektiv habe sie über Konzentrationsminderung, Aufmerksamkeitsdefizite und zunehmende Vergesslichkeit berichtet. Die kognitive Begabung liege im Gespräch im Normbereich, grobkursorisch würden keine mnestischen Defizite bestehen. Der formale Gedankengang sei kohärent, ohne Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv habe sich die Beschwerdeführerin depressiv herabgestimmt und labil gezeigt. Weiter seien Störungen der Vitalgefühle, ein Verlust des Selbstwertgefühls, allgemeine Anhedonie und Adynamie bei vorherrschender Tagesmüdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit feststellbar. Sodann bestehe ein zunehmender sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend resigniert und hoffnungslos und leide an Zukunftssorgen und Zukunftsängsten. Psychomotorisch sei sie eher antriebsarm bei berichteter innerer Unruhe und Nervosität, insbesondere bei Schmerzexazerbation. Psychovegetativ habe die Beschwerdeführerin über Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Grübelzwang sowie schmerzbedingten Durchschlafstörungen berichtet. Daneben würden Angstäquivalente wie Schwindel, Schwitzen, Herzklopfen und Globusgefühl bestehen (Urk. 7/79/12). Auffällig sei, dass die antidepressive Medikation im Blutspiegel nicht nachweisbar sei, wobei die Beschwerdeführerin berichtet habe, diese Medikation würde sie sehr müde machen, weshalb sie sie am Tag der Untersuchung nicht eingenommen habe. Allenfalls würden sich hier neue Therapieoptionen durch eine verbesserte Medikation ergeben, wovon sich grundsätzlich eine Verbesserung der psychischen Symptomatik erwarten liesse. Aus psychiatrischer Hinsicht bestehe derzeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Verwertung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit dürfte die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin deutlich verbessern. Würde sie doch nur durch die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit soziale Kontakte, eine Verbesserung des Selbstwertgefühls und eine regelmässige Tagesstruktur erfahren (Urk. 7/79/13).

    Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung vom 18. Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin das Untersuchungszimmer mit verlangsamtem, rechts hinkendem Gangbild unter Verwendung einer Unterarmgehstütze betreten. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin barfuss rechtsseitig ein hinkendes Gangbild, ohne Zuhilfenahme einer Gehstütze, gezeigt. Das Entkleiden sei ihr unter Zuhilfenahme beider oberer Extremitäten problemlos gelungen. Es bestünden ein Schulter- und Beckengeradstand sowie eine lotgerechte Wirbelsäule mit betonter Kyphosierung des zervikothorakalen Übergangs und eine dezente Lendenwirbelsäulen-Hyperlordose. Bei Adipositas bestehe ein symmetrischer Weichteilmantel beider Beine. Inspektorisch bestehe hinsichtlich beider unteren Extremitäten keine wesentliche Achsenverschiebung valgischer oder varischer Art (Urk. 8/79/16). Die Beschwerdeführerin habe Sensibilitätsstörungen der gesamten unteren Extremität rechtsseitig angegeben, welche bei der körperlichen Untersuchung nicht auf ein Dermatom habe eingegrenzt werden können. Der Zehenspitzenstand und –gang sowie der Hackenstand und Hackengang seien beidseits möglich (Urk. 8/79/17). Beide oberen Extremitäten seien aktiv und passiv frei beweglich. Dasselbe gelte für die linke untere Extremität. Die rechte untere Extremität sei passiv frei beweglich. Aktiv verbleibe ein Streckdefizit im rechten Knie gegen Schwerkraft von 30°. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei symmetrisch. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Parästhesien und Schmerzen beider Arme sowie des rechten Beins und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit seien auf neurologischem sowie psychiatrischem Fachgebiet einzuschätzen. Aus orthopädischer Sichtweise sei die Beschwerdeführerin bei einem angepassten Arbeitsplatz vollschichtig arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit ergebe sich kein Grund für eine höherrangige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/79/18).

    Aus bidisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die psychiatrische Beurteilung ausschlaggebend sei. Aus orthopädischer Sicht würden sich keine Einschränkungen ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelte für alle Tätigkeiten. Aus orthopädischer Sicht gebe es lediglich die Empfehlung für das Einlegen von vermehrten Sitzpausen (Urk. 8/79/19). Die antidepressive Therapie bedürfe der Optimierung (Urk. 8/79/20). Zur abschliessenden objektiven Einschätzung des in Frage stehenden neurologischen Defizites des Nervus femoralis rechtsseitig regten die Gutachter schliesslich eine neurologische Beurteilung unter Einschluss einer elektrophysiologischen Untersuchung an (Urk. 8/79/18, Urk. 8/79/20).

4.2    Im polydisziplinären (Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie/Pneumologie) MEDAS-Gutachten mit EFL des C.___ vom 19. Dezember 2011 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/23):

- Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom

- Muskuläre Dysbalance

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.21)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 7/114/23):

- Wirbelsäulenfehlhaltung, -fehlform (Abflachung der Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]; linkskonvexe BWS-, rechtskonvexe LWS-Skoliose)

- Spreizfüsse beidseits

- Adipositas

- Status nach Schleudertrauma ohne neurologische Ausfälle 2003

- Status nach iatrogener Läsion des Nervus femoralis rechts, aktuell ohne residuelle Lähmung

- Asthma bronchiale

- Arterielle Hypertonie seit 2007

- Hysterektomie bei Uterusmyomatosus im Juli 2007

- Quadrizepsparese in Folge von femoralis Druckneuropathie rechts

- Varikosis

- Karpaltunnelsyndrom beidseits 2004

- 2 x Nasenseptumkorrektur im Jahre 2000

    Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand und leicht adipösem Ernährungszustand. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sie psychomotorisch etwas verlangsamt gewirkt. In der Gesichtsmimik seien depressive Stigmatas vorhanden. Das ganze Gespräch habe sich um die Schmerzen gedreht, was mit einer somatoformen Schmerzstörung vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich schwach und müde. Die Grundstimmung sei negativorientiert und der Lebensantrieb sei ebenso wie die Libido etwas vermindert (Urk. 8/114/50). Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zur Regression und zum sozialen Rückzug, verbunden mit Einsamkeitsgefühlen. Ferner sei sie affektiv labil und habe während des Gesprächs wiederholt geweint. Histrionische Züge seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals erhoben, um Schmerz entlastende Positionen zu finden. Störungen der Wahrnehmung oder des Denkinhalts seien nicht feststellbar. Die kognitiven Fähigkeiten, Konzentration, Aufmerksamkeit, das Gedächtnis sowie Verstehen seien etwas verlangsamt, ansonsten indes ohne Besonderheiten. Der Autounfall im Jahre 2003 und insbesondere der Gebärmuttereingriff hätten die psycho-physische Integrität der Beschwerdeführerin unterminiert. Diese Tatsachen hätten eine depressive Störung mit Ängstlichkeit und eine somatoforme Schmerzstörung begünstigt. Seit dem Gutachten des A.___ habe sich der psychische Zustand etwas verschlimmert (Urk. 8/114/51). Relevant seien die wichtigen somatoformen Schmerzsymptome, der soziale Rückzug und die Abwesenheit von der Arbeitswelt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2011 zu 50 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 8/114/52).

    Anlässlich der rheumatologischen Expertise habe die übergewichtige Beschwerdeführerin insgesamt verlangsamt gewirkt. Die HWS sei passiv zu 1/5 in der Flexion eingeschränkt. Die übrigen Bewegungen seien endständig schmerzhaft. Im Stehen führe die Beschwerdeführerin praktisch keine Flexion durch, was die BWS und LWS-Flexion erheblich eingeschränkt erscheinen lasse. Die passive Extension der BWS sei zu 1/3 eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe in allen Bewegungsrichtungen endständige Schmerzen in der LWS angegeben. Die Gelenke der oberen Extremitäten seien unauffällig. Die Kniegelenke würden beidseits in einer Valgus-Fehlstellung stehen. Bei der passiven Beweglichkeit zeige sich ein femoropatelläres Reiben beiseits. Die Sprunggelenke würden rechts eine starke Schmerzhaftigkeit mit Druckschmerz an der Ansatzstelle der Achillessehne rechts ohne Reiben und am Ansatz der Plantarfaszie rechts im Kalkaneus zeigen. 13 von 18 Fibromyalgiepunkten seien positiv. Die muskuläre Dekonditionierung könne sicher mittels eines regelmässigen Muskeltrainings zunehmend korrigiert werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer – näher umschriebenen - gesundheitsangepassten Tätigkeit während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden seit dem 14. Dezember 2009 (Gutachten des A.___) zu 100 % arbeitsfähig. In ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden am Tag arbeitsfähig, jedoch mit einer 20%igen Leistungseinbusse zufolge des chronischen Fibromyalgie-bedingten Schmerzsyndroms (Urk. 7/114/26, Urk. 7/114/43ff.).

    Neurologisch bestehe eine allseits schmerzhafte Nackenbeweglichkeit ohne Einschränkungen. Bei der Hirnnervenuntersuchung sei eine leichte Sensibilitätsverminderung im Gesicht rechtsseitig aufgefallen. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die Befunde bis auf eine leichte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeitsminderung am rechten Arm unauffällig. Auch im Bereich des Rumpfes habe die Beschwerdeführerin eine abgeschwächte Berührungsempfindlichkeit rechtsseitig angegeben. An den unteren Extremitäten sei keine Muskelatrophie feststellbar. Der Muskeltonus sei normal. Die grobe Kraft in allen Muskelgruppen sei erhalten. Am rechten Bein gebe es ein leichtes Nachgeben bei der Hüftbeugung, was indes nicht regelmässig reproduzierbar sei. Der Positionsversuch werde gehalten und der Knie- Hackenversuch sei beidseits sicher. Auch im Bereich der unteren Extremitäten sei die Schmerz- und Berührungsempfindlichkeit rechts leicht eingeschränkt. Die elektomyographische Untersuchung des rechten Muskulus rectus femoris sei normal, ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung (Urk. 7/114/27). Die infolge des Autounfalls im Jahre 2003 beklagten Nackenschmerzen seien nie mit objektiven neurologischen Ausfällen verbunden gewesen und auch jetzt liessen sich keine neurologischen Ausfälle an den oberen Extremitäten finden. Es handle sich um ein Zervikalsyndrom ohne neurologische Befunde. Sodann sei trotz des am Anfang schweren Befundes die Entwicklung der Parese am rechten Bein nach der Hysterektomie erfreulich verlaufen. Zurzeit liessen sich hier keine sicheren residuellen Befunde finden. Insbesondere sei auch der Patellarreflex gut auslösbar, was ein sicheres Zeichen für eine gute Erholung des Nerves darstelle. Die Beschwerdeführerin habe vor allem diffuse Schmerzen am rechten Bein beschrieben, die zum Teil auch durch Druck lokal auslösbar, aber nicht mit einer neurologischen Störung erklärbar seien. Insgesamt könne man also sagen, dass zurzeit keine neurologischen Ausfälle objektivierbar seien und die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik nicht mit einer neurologischen organischen Pathologie zu erklären sei (Urk. 7/114/33). Infolge einer schweren hmung (Urk. 8/114/34) respektive iatrogenen Schädigung (Urk. 7/114/27) des Nervus Femoralis habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juli 2007 bis möglicherweise Anfang 2009 bestanden. Seit März 2010 sei die Beschwerdeführerin indes aus neurologischer Sicht sicher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/114/28, Urk. 7/114/33, Urk. 7/114/34).

    Der pneumologische Status habe eine Sauerstoffsättigung von 97 % ergeben. Der Thorax sei unauffällig in der Auskultation und Perkussion. Die komplette Lungenfunktion zeige weder Restriktion noch Obstruktion; es könne keine Diffusionsstörung nachgewiesen werden. Eine latente bronchiale Überreagibilität sei wahrscheinlich. Das fraktionierte exhalierte Stickstoffmonoxid (FeN0) in den Atemwegen sei bei 34 parts per billion (PPB) leicht erhöht. Aus pneumologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Übrigen bestehe lediglich für Arbeiten mit Rauch-, Gas- und Staubexposition sowie mit Exposition gegenüber Reizsubstanzen ein Vorbehalt (Urk. 7/114/27, Urk. 7/114/55f.).

    Im Sinne einer Gesamtbeurteilung sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch in ihrem angestammten Beruf zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/114/28). Vom 27. Juli 2007 bis etwa Januar 2009 sei sie indes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der Folge sei die Arbeitsfähigkeit progredient angestiegen, bis im September 2009 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Eine Verschlimmerung der psychiatrischen Pathologie habe eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 (demgegenüber gemäss psychiatrischem Teilgutachten: ab 1. Oktober 2011, Urk. 8/114/52) bewirkt. In einer gesundheitsadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % einsetzbar, wobei die Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen – jeweils leidensangepassten Verweistätigkeit aus rein pneumologischer, neurologischer respektive rheumatologischer Sicht 100 % betrage (Urk. 7/114/29f.).

    Im Rahmen des Einwandverfahrens führten die MEDAS-Gutachter auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/119) mit Schreiben vom 10. Mai 2012 ergänzend aus, es sei seit der interdisziplinären Begutachtung durch das A.___ im Jahre 2009 zu einer diskreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Sie seien indes davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin genügend Ressourcen habe, um eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich zu machen. Kognitiv seien ihre Fähigkeiten weitgehend erhalten. Während des Gesprächs sei es möglich gewesen, eine Beziehung zu ihr aufzubauen, was die sozialen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin untermauere. In diesem Bereich seien indes einige Defizite vorhanden, jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Dies auch in ihr unbekannte Regionen wie das Tessin. Dies zeige vorhandene Ressourcen. Obwohl die Grundstimmung reduziert sei, sei es noch nicht zu vollständigem Antriebsverlust und Passivität gekommen. Trotz der vorhandenen psychosomatischen Beschwerden sei noch ein deutlicher Bewegungsradius möglich. Die psychosomatische Pathologie sei führend, gepaart mit einer Depression, die zu einer regressiven Neigung führe (Urk. 8/120).




5.    

5.1    Das MEDAS-Gutachten vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8/114) basiert auf eigenen umfassenden Untersuchungen insbesondere unter Einschluss der von den Gutachtern des A.___ angeregten neurologischen, insbesondere elektrophysiologischen Abklärung - und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt. Im Einzelnen haben die MEDAS-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar dargelegt und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellt. Weiter korrelieren die von ihnen im Rahmen der elektromyographischen Untersuchung vom 20. September 2011 erhobenen Normalbefunde hinsichtlich des Muskulus rectus femoris, ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung (Urk. 8/114/27, Urk. 8/114/33), mit den unauffälligen Befunden, ohne Hinweise auf neurogene Schädigungen, namentlich Femoralisläsion respektive Ischiadicusläsion, anlässlich der am D.___ vorgenommenen Elektromyographie vom 5. November 2010 (Urk. 8/113/25f.) sowie Elektroneurographie vom 10. November 2010 (Urk. 8/113/27). Ebenso kamen die MEDAS-Gutachter übereinstimmend mit den Fachärzten des D.___ zum Schluss, die Ursache des chronischen Schulternackenschmerzes mit Ausstrahlung über beide Schultern und in beide Hände seit dem Auffahrunfall im Jahre 2003 liesse sich neurologisch nicht zuordnen (Urk. 8/114/33, Urk. 8/109/14ff. = Urk. 8/113/16ff.). Im Übrigen stimmt das MEDAS-Gutachten hinsichtlich der Diagnosestellung im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik sowohl mit dem A.___-Gutachten vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8/79/19) als auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte (Urk. 8/72/2, Urk. 8/96/1, Urk. 8/97/6) und des Oberarztes der Höhenklinik E.___ (Austrittsbericht vom 25. April 2008, Urk. 8/70) im Wesentlichen überein. Zusammenfassend erfüllt das MEDAS-Gutachten hinsichtlich der relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten.

5.2    Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 6. Dezember 2005 aus. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 einer Hysterektomie unterzog, in deren Folge sie eine postoperative Nervus-femoralis-Parese rechts beklagte, und in psychischer Hinsicht neu eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

5.3    Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und unbestritten, dass sich im Rahmen eingehender und umfassender Abklärungen keine objektivierbaren anatomischen Befunde für die beklagten Schmerzen sowie Defizite im Bereich der unteren rechten Extremitäten finden liessen. Gaben die Gutachter des A.___ ihre Schlussfolgerungen zumindest sinngemäss noch unter Vorbehalt einer abschliessenden neurologischen Abklärung ab, erging das MEDAS-Gutachten unter Einschluss einer neurophysiologischen Untersuchung, welche Normalbefunde zeitigte (E. 4.2). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS-Begutachtung zwar mit dem Amerikanerstock ins Wartezimmer gegangen. Demgegenüber vermochte sie sich während der Untersuchung ohne Stock, wenn auch mit leicht hinkendem Gangbild, frei zu bewegen (Urk. 8/144/21). Bereits im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2008 wies Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, bei Status nach Femoralis-Parese nach Hysterektomie vollständige Normalbefunde aus (Urk. 8/65/2). Im Konsiliarbericht vom 20. März 2008 berichtete Dr. F.___ von einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei ohne Stöcke gut gehfähig. Ausserdem habe sie ohne Probleme zehn Mal aus der Hocke aufstehen können (Urk. 8/66/7). Sodann hielten die beurteilenden Fachärzte des D.___ im Konsiliarbericht vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/109/14ff. = Urk. 8/113/16ff.) fest, die Neuro- und Elektromyographie habe keine Läsion des Nervus femoralis rechts nachweisbar gemacht (vgl. auch undatierte Berichte betreffend Neurologische Diagnostik, Urk. 8/113/25f., Urk. 8/113/27). Ebenso wenig habe sich der Verdacht auf eine Läsion des Plexus lumbosacralis (vgl. Konsiliarberichte vom 16. Septemer 2010 und 12. November 2010, Urk. 8/109/19 = Urk. 8/113/35, Urk. 8/109/22 = Urk. 8/113/31) bestätigen lassen. Das Hemisyndrom rechts sei am ehesten Ausdruck einer dysfunktionellen Schmerzverarbeitung im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit (Urk. 8/109/16ff. = Urk. 8/113/18ff.). Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2011 bestätigen die beurteilenden Fachärzte des Zentrums für Schmerzmedizin erneut, dass das sensible Hemisyndrom rechts neurologisch nicht zuordenbar und am ehesten dysfunktional im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit zu verstehen sei (Urk. 8/109/2). Vor diesem Hintergrund kann der Feststellung der MEDAS-Gutachter, wonach infolge der schweren iatrogenen Schädigung (Urk. 8/114/28) respektive Lähmung (Urk. 8/114/34) des Nervus Femoralis eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 24. Juli 2007 bis möglicherweise Anfang 2009 bestanden habe, keine Folge geleistet werden. Insbesondere vermag die blosse Möglichkeit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht vor dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit standzuhalten.

    Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ausgewiesen, dass seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 6. Dezember 2005 aus somatischer Sicht eine längerdauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorlag respektive eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist.

5.4    In psychiatrischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 19. Dezember 2011 von (1) einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.21) und (2) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus (Urk. 8/114/23, Urk. 8/114/52). Auch diesbezüglich ist keine rentenrelevante Verschlechterung seit Dezember 2005 ausgewiesen.

5.4.1    Zunächst stellt eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Entsprechend hielt der beurteilende Facharzt des A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, eine verbesserte Medikation liesse eine Verbesserung der psychischen Symptomatik erwarten. Zusätzlich dürfe die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu einer deutlichen Verbesserung der psychischen Verfassung führen, indem die Beschwerdeführerin dadurch soziale Kontakte, eine Verbesserung des Selbstwertgefühls und eine regelmässige Tagesstruktur erfahren würde (Urk. 7/79/13, E. 4.1). Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter erweist sich damit unter juristischen Gesichtspunkten als unbeachtlich. Ganz abgesehen davon ist die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im MEDAS-Gutachten insoweit inkongruent, als dass im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits angegeben wird, es bestehe seit etwa Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit (Urk. 8/114/28). Wohingegen der psychiatrische Facharzt im psychiatrischen Teilgutachten festhielt, es bestehe seit dem 1. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/114/52). In beiden Fällen wird darüber hinaus nicht begründet und ist daher auch nicht einsichtig, weshalb gerade im Januar 2010 respektive Oktober 2011 eine Verschlechterung eingetreten sein soll.

5.4.2    Die seit dem 18. März 2010 behandelnde Dr. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 18. März 2010, begründete diese aber – ausserhalb ihres Fachgebiets zunächst ausschliesslich mit der körperlichen Problematik, namentlich der eingeschränkten Flexibilität wegen Schmerzen bei der Fussdrehung sowie den ständigen Schmerzen, die aus der Leiste ausstrahlen würden. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit müsse von Neurologen beantwortet werden (Urk. 8/96/3). Im Widerspruch dazu gab Dr. G.___ an anderer Stelle an, die Arbeitsunfähigkeit betrage seit März 2010 sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % (Urk. 8/96/7). In ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 25. Mai 2012 hielt Dr. G.___ schliesslich fest, die Depression mache eine 50%ige Einschränkung und die somatische Problematik noch weitere 50 % der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, deshalb habe sie (Dr. G.___) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht voll arbeitsunfähig (Urk. 8/129). Indem den Berichten von Dr. G.___ kaum aussagekräftige objektive Befunde und insbesondere keine einleuchtende Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb und inwiefern die psychiatrische Symptomatik (insbesondere die Depression) zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führte und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen darüber hinaus Widersprüchlichkeiten aufweisen, kann die Einschätzung von Dr. G.___ nicht nachvollzogen und folglich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

    Auf die Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. H.___, welche mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2008 seit dem 23. Juli 2007 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/72/2), kann im Übrigen schon deshalb nicht allein abgestellt werden, weil sie keine psychiatrische Fachärztin und die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist ihrem Bericht keine objektive und nachvollziehbare Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Vielmehr scheint sich Dr. H.___ hierfür im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen, welche angab, sie sei psychisch und physisch zu allem unfähig (Urk. 8/72/8).

5.4.3    Sodann begründet die diagnostizierte Somatisierungsstörung respektive Fibromyalgie mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3) als solche keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.

    Vorliegend sind - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der vermuteten Überwindbarkeit zu begründen vermöchten: Zunächst liegt in der mittelgradig depressiven Episode keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Sodann konnte im Rahmen eingehender Untersuchungen kein organischer Befund für die beklagten Schmerzen sowie Defizite im Bereich der unteren rechtsseitigen Extremitäten festgestellt werden, womit keine objektivierbare körperliche Begleiterscheinung besteht. Insbesondere liegt – entgegen der Auffassung der MEDAS-Gutachter (Urk. 8/114/51) – mit dem chronischen Schmerzsyndrom definitionsgemäss keine körperliche Komborbidität vor. Ausserdem sind mit den sogenannten Foersterkriterien allfällige Begleiterkrankungen sowie erschwerende Begleitumstände der Somatisierungsstörung zu prüfen, zu denen die Somatisierungsstörung selbst evidenterweise nicht gehören kann. Auch ein eklatanter sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens ist zu verneinen. Gab doch die Beschwerdeführerin namentlich an, dass sie nach dem Autounfall vermehrt bei der Tochter gewesen sei, die ihr viel geholfen habe (Urk. 8/114/47). Ausserdem telefoniere sie regelmässigen mit den Angehörigen (Urk. 8/114/20). Von einer regelmässigen und konsequent durchgeführten Psychotherapie kann mit Blick auf die im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung im monatlichen Rhythmus nicht die Rede sein. Ausserdem nahm die Beschwerdeführerin offenbar erst seit anfangs 2011 an einer Schmerzbewältigungsgruppe im D.___ teil (Urk. 8/114/48). Weiter war die antidepressive Medikation (Citalopram) im Rahmen der A.___-Begutachtung im Blutspiegel nicht nachweisbar (Urk. 8/79/12, Urk. 8/79/13). Anlässlich der MEDAS-Begutachtung ergab sodann der Serumspiegel keinen messbaren Analgetika-Konsum (Oxycodone, Urk. 8/114/22). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zumutbaren Behandlungsmassnahmen von der Beschwerdeführerin nicht adäquat ausgeschöpft worden sind. Ausserdem führte die stationäre Rehabilitation in der Höhenklinik E.___ im August/September 2007 zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik (Austrittsbericht vom 25. April 2008, Urk. 8/70), womit von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik respektive invalidisierenden Leidensresistenz offensichtlich nicht die Rede sein kann. Im Übrigen wird im MEDAS-Gutachten verschiedentlich auf histrionische Züge der Beschwerdeführerin hingewiesen (Urk. 8/114/21, Urk. 8/114/51). Bei alle dem kann schliesslich offen gelassen werden, ob ein primärer Krankheitsgewinn vorliegt.

    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht stets zuzumuten war und ist, ihre psychischen Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.


6.    Aufgrund der geschilderten Rechts- und Sachlage ist erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Ergehen des rentenabweisenden Entscheids vom 6. Dezember 2005 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2013 weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


8.    Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Da auch die übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 2. August 2013 zu entsprechen und die Kostenpauschale einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 2. August 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger