Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00676




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 21. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten X.___ mit, nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung zum Energieberater Gebäude seien weitere Massnahmen beruflicher Art nicht angezeigt; er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 5/38 = Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).


2.    Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen sowie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen werde (Urk. 4 S. 2). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 nahm der Versicherte innert mit Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 6) angesetzter Frist Stellung zum Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.

2.1    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt sei. Es sei nicht klar, ob sich der Gesundheitszustand seit der Anmeldung verschlimmert habe. Im Weiteren sei die Prüfung der dem Leiden angepassten Tätigkeiten unterlassen worden. Es werde daher im Sinne einer teilweisen Gutheissung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Durchführung des Vorbescheidverfahrens beantragt (Urk. 4 S. 2).

    Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Beschwerde vom 5. August 2013 aus, er sei auf keinen Fall rentenausschliessend eingegliedert. Durch die starke Arthrose im rechten Handgelenk habe er massive Schmerzen. Manuelle Arbeiten seien mit der rechten Hand so gut wie unmöglich. Auch Arbeiten am Computer oder Schreiben seien mit Schmerzen verbunden, so dass er maximal einen halben Tag Büroarbeiten verrichten könne (Urk. 1). In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 erklärte er sich sodann mit der Durchführung weiterer Abklärungen sowie erneuter Prüfung des Antrages auf Zusprache einer Invalidenrente einverstanden (Urk. 8).

2.2    Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach der abschliessenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gestützt auf die vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 15. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig


KI/JK/BSversandt