Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00678




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 19. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1990 als Krafttrainingsinstruktorin bei der Y.___ in Z.___ Teilzeit, zuletzt in einem 30%-Pensum (Urk. 11/2, Urk. 11/8).

1.2    Am 3Dezember 2011 (Urk. 11/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein 2005 diagnostiziertes Parkinsonsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 20. Dezember 2011 (Urk. 11/6) ein Ressourcengespräch durch, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/5), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 11/8) sowie medizinische Berichte (Urk. 11/7, Urk. 11/9, Urk. 11/12) ein und stellte ferner weitere Abklärungen betreffend das Arbeitspensum (Urk. 11/13) an. Mit Vorbescheid vom 16. August 2012 (Urk. 11/18) stellte sie der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen verschiedene Einwände erhoben wurden (Urk. 11/19, Urk. 11/21). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 27. Februar 2013 (Urk. 11/31) eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Am 22. März 2013 (Urk. 11/27) forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Stellungnahme zu den weiteren Abklärungen auf (vgl. dazu Stellungnahme vom 26. März 2013 [Urk. 11/28]). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juli 2013 bei der IV-Stelle (Urk. 1) respektive am 19. August 2013 (Urk. 6) beim Gericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 16September 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19September 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Am 29. Oktober 2013 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Januar 2012; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab Januar 2012 eine Viertelsrente auszurichten. Die Eingabe vom 29. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2013 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einetigkeit im Rahmen von einem 30%-Pensum ausgeübt hätte und die restlichen 70 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Mittels gemischter Methode errechnete sie - basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 28 %.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 17, vgl. auch Urk. 1, Urk. 6), der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sie bei voller Gesundheit zu 30 % erwerbstätig wäre, könne nicht gefolgt werden (Urk. 17 S. 5 ff. Ziff. 4). Vielmehr würden die Fakten klar belegen, dass sie bei voller Gesundheit einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Zudem wies sie darauf hin, dass die Gewichtung im Haushaltabklärungsbericht fehlerhaft sei, da die Gesamtheit der gewichteten Bereiche nicht 100 %, sondern lediglich 70 % ergebe. Mittels gemischter Methode und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % respektive 20 % sowie einer anderen Gewichtung der Bereiche im Haushalt ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 50 respektive 47 %.


3.

3.1    Im medizinischen Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 11/7, vgl. auch Urk. 11/12) nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein linksbetontes, vorwiegend akinetisches Parkinsonsyndrom seit circa August 2011 mit reaktiver, phasenweise depressiver Stimmungslage und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Fitnesstrainerin und Hausfrau seit einem Jahr. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen Status nach Dekompression eines schweren Karpaltunnelsyndroms im Jahr 2010.

    Dr. A.___ hielt fest, die Einschränkungen bestünden in Form einer zunehmenden Bewegungsverlangsamung. Die Beschwerdeführerin brauche für alles mehr Zeit. Rasche Bewegungen könne sie nicht mehr durchführen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei noch zu circa vier Stunden möglich, wobei das Arbeitstempo verlangsamt sei (vgl. zum Belastungsprofil S. 6).

3.2    Am 5. Februar 2012 (Urk. 11/9) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Parkinson und attestierte der Beschwerdeführerin als Fitnesstrainerin ab 2. Dezember 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende depressive Episoden seit 1999, ein Karpaltunnelsyndrom rechts im Jahr 2010 und ein Lumbovertebralsyndrom im Jahr 2011. 

    Dr. B.___ führte aus, rückblickend seien bereits im Jahr 2001 die ersten diskreten Anzeichen vorhanden gewesen. Die Diagnose eines Parkinsonsyndroms sei allerdings erst im Jahr 2005 gestellt worden. In den ersten Jahren sei die Krankheit kaum progressiv gewesen. In den letzten zwei Jahren hingegen rasch progredient. So träten heute bereits am Vormittag häufig Blockaden und Dyskinesien auf. Bei rascher Progredienz der Symptome in den letzten Monaten sei die Prognose ungünstig. Die Haushaltarbeiten könnten weiterhin ausgeführt werden. Das selbständige Betreuen der Enkel dürfte bald nicht mehr möglich sein. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden.

3.3    PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2012 (Urk. 11/16 S. 3) fest, in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde bestehe mit der Parkinsonerkrankung ein namhafter Gesundheitsschaden. In bisheriger Tätigkeit könnten die fachärztlich erkrankungsspezifischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit übernommen werden (bezogen auf ein theoretisches 100%-Pensum): ab 1. Januar 2011 (Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin zu 50 % und ab dem 2. Dezember 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster (körperlich leichter, ohne komplexe beziehungsweise rasche motorische Anforderungen) Tätigkeit könne ab Ablauf der Wartezeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

3.4    Am 10. Oktober 2012 (Urk. 11/33 S. 2) hielt der RAD-Arzt PD Dr. C.___ unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 19. Juli 2012 fest, dass darin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Fitnesstrainerin anerkannt worden sei; der Abklärungsdienst (AD) sei daher am 25. Juli 2012 zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 11/16 S. 3 unten), was zu korrigieren sei.


4.    

4.1    Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Fitnessinstruktorin und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit aus (Urk. 2 S. 2 oben). Diese Feststellung steht im Einklang mit der dargestellten medizinischen Aktenlage und blieb im Übrigen unbestritten, weshalb davon auszugehen ist.

4.2

4.2.1    Zur Statusfrage und zur Einschränkung im Haushaltsbereich ist den aufliegenden Akten Folgendes zu entnehmen:

    Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung (Urk. 10) aus, dass die Beschwerdeführerin zwar widersprüchliche Angaben gemacht, aber immerhin zweimal ausdrücklich erklärt habe, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden in einem 30%-Pensum arbeiten würde (vgl. dazu Urk. 11/13 und Urk. 11/31 S. 2). Zudem habe der Arbeitgeber die Reduktion des Arbeitspensums im August 2009 von 45 auf 30 % nicht – insbesondere nicht mit gesundheitlichen Problemen – begründet. Es müsse daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als zu 30 % erwerbs- und zu 70 % im Haushaltbereich tätig zu qualifizieren sei.

    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 4, vgl. dazu auch Urk. 6), dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50-60 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/13). Vor der gesundheitlich bedingten Reduktion sei sie mindestens zu 50 % als Fitnesstrainerin tätig gewesen, was sich auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergebe (vgl. Urk. 11/5). Es werde auch von ihrem Arbeitgeber klar bestätigt, dass sie vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme zu 50-60 % erwerbstätig gewesen sei (vgl. Urk. 11/19). Insbesondere könne aus den Ausführungen des Arbeitgebers nicht abgeleitet werden, dass andere als gesundheitliche Gründe im Jahre 2009 zur Pensumsreduktion geführt hätten, wie dies von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung behauptet werde. Überdies sei auch aus ihrer etwas unklaren und widersprüchlichen Antwort auf die entsprechende Anfrage, dass sie mindestens einen Monatsverdienst von Fr. 2‘500.-- bei voller Gesundheit erreichen müsste, auf ein höheres als ein 30%-Pensum zu schliessen. Gemäss Angaben des Arbeitgebers (vgl. Urk. 11/8) würde dies einem Pensum von rund 52 % entsprechen.

4.2.2    Die Beschwerdeführerin hat sich zur Frage, in welchem Umfang sie heute als Gesunde eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, insoweit nicht klar geäussert, als sie diesbezüglich verschiedene Antworten zu Protokoll gab. Deshalb wäre vorliegend bei der Abklärung der Statusfrage eine vertieftere Auseinandersetzung mit den relevanten Umständen erforderlich gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess, wurden bei der Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, weder die finanziellen Verhältnisse der Versicherten noch die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere wurde nicht erhoben, mit welchen finanziellen Mitteln die Beschwerdeführerin als Gesunde ihr Leben bestreiten würde, wenn sie – wie in der Verfügung angenommen – einzig im Rahmen eines Pensums von 30 % erwerbstätig wäre. Genaue Angaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres bei der SBB tätigen Ehegatten (Urk. 11/31/3 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Nachfragen wären aber umso angezeigter gewesen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2013 (Urk. 11/28) zum Abklärungsbericht in Haushalt und Beruf vom 16. Juli 2013 (Urk. 11/31) zwar ausführte, dass es nicht stimme, dass sie aus finanziellen Gründen nicht mehr habe arbeiten müssen, wohingegen sie im Fragebogen bezüglich Abklärung ihres Arbeitspensums erklärte, sie benötige ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und sie würde im Gesundheitsfall bis 70 % erwerbstätig sein (Urk. 11/13).

    Ferner hat die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 30 % reduziert hat, eine Stellungnahme der Arbeitgeberin Y.___ einzuholen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Reduktion auf das besagte 30%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 11/19).

    Somit sind hinsichtlich des ohne gesundheitliche Beschwerden hypothetischen Arbeitspensums weitere Abklärungen angezeigt.

4.2.3    Schliesslich ist bezüglich des Abklärungsberichtes in Haushalt und Beruf vom 16. Juli 2013 (Urk. 11/31) festzuhalten, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte (Urk. 17 S. 7), beträgt das Total der darin aufgeführten Tätigkeiten - entgegen der Vorgaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand 1. Januar 2013 Rz 3087) - nicht 100 %, sondern nur 70 % (Ziff. 6.8). Die Beschwerdeführerin hat demnach die Invalidität im Haushaltbereich neu zu bemessen, gegebenenfalls mit einer neuen Abklärung in Beruf und Haushalt.


5.    Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich