Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00679




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 28. März 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen

lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt von März bis November 2011 als Maler bei der Z.___ (Urk. 7/7, Urk. 7/13). Danach bezog er zeitweise Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/13, Urk. 7/23). Am 21August 2012 (Urk. 7/7) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13), verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18) sowie Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/22-23) ein. Sodann veranlasste sie eine persönliche Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 23. April 2013 (Urk. 7/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände vom 14. Mai respektive 13. Juni 2013 (Urk. 7/31, Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 16September 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. September 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2) zur Hauptsache gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht dafür, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler vollständig arbeitsunfähig, hingegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Mittels Einkommensvergleichs errechnete sie unter Beizug von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf ein zu niedriges Valideneinkommen (Fr. 71‘054.20 statt Fr. 73‘832.--) abgestellt und keinen leidensbedingten Abzug gewährt.


3.

3.1    Was die medizinische Seite angeht, diagnostizierten Dr. med. A.___, Assistenzärztin, und Dr. med. B.___, Oberarzt, des C.___, Neurochirurgische Klinik, im Bericht vom 28. Juli 1998 (Urk. 7/16/13-14) ein Rezidiv eines Akustikneurinoms rechts bei einem Status nach Exstripation eines solchen am 4. Mai 1993.

3.2    Prof. Dr. med. D.___, Ärztlicher Direktor, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, F.___, diagnostizierten am 15. Januar 2007 (Urk. 7/18/17-18) eine Humeruskopfnekrose rechts bei einem Status nach Osteosynthese einer proximalen Humerusfraktur am 9. August 2005 (Spital G.___). Als Nebendiagnosen nannten sie einen Status nach Acusticus-Neurinom mit zweimaliger Exstirpation 1980 und 1994 (C.___) und einen Status nach nicht dislozierter intraartikulärer distaler Radiusfrakur rechts im August 2005.

3.3    Dr. med. H.___, Chefarzt Neurologie, der I.___, stellte am 24. September 2012 (Urk. 7/16/1-6, vgl. dazu auch Urk. 7/16/7-9, Urk. 7/16/11) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles Hemisyndrom rechts und andere neurologische Defizite nach zweimaliger Operation eines gutartigen Hirntumors im rechten Kleinhirnbrückenwinkel vor Jahren (Operationen am 5. Mai 1993 und 1. Juli 1998) und attestierte eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler seit 1. Mai 1998 bis auf weiteres. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine distal-symmetrische (diabetische) Polyneuropathie sowie eine Hypertonie auf.

    Für den Beschwerdeführer sei besonders störend, dass die rechte (dominante) obere Extremität eingeschränkt sei und eine Stand- und Gangunsicherheit vorliege. Der Beschwerdeführer könne somit kaum bimanuell arbeiten, habe Schwierigkeiten beim Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie beim Treppen Hinuntergehen. Er könne nicht für alle Arbeiten eingesetzt werden und sei verlangsamt und ungenau bei der Ausführung.

3.4    Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 7/18/5-9) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles Hemisyndrom rechts nach einer Exstirpation eines Akustikneurinoms rechts im Mai 1993 und eines Rezidivs eines Akustikneurinoms im Juli 1998, einen Diabetes mellitus II (Erstdiagnose Juli 2012), eine diebetische Polyneuropathie, eine Humerus-Fraktur rechts (Spital G.___) im August 2005 und eine Schulterprothese rechts (F.___) wegen Humeruskopfnekrose im Januar 2007. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine arterielle Hypertonie auf.

    DrJ.___ attestierte dem Beschwerdeführer als Maler eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit zirka Oktober 2011. Die Feinmotorik im rechten (dominanten) Arm und die Schulterbeweglichkeit rechts (Prothese) sowie der Visus rechts seien eingeschränkt. Ferner bestehe eine Stand- und Gangunsicherheit aufgrund des rechtseitigen Hemisyndroms. Differentialdiagnostisch sei eine Verletzung des Gleichgewichtsnerves in Erwägung zu ziehen.

3.5    Am 23. April 2013 (Urk. 7/30) erstattete der RAD-Arzt med. pract. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, gestützt auf die Akten und die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2April 2013 einen neurologischen Untersuchungsbericht. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. K.___ (S. 5 Ziff. 10) einen Status nach Akustikneurinom rechts (Operation 1993 mit Rezidiv-Operation 1998; D33.3) und eine Schulterprothese rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Tabletten-geführten Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Knie- und Handfraktur (ohne zeitliche Angabe, S. 4 Ziff. 8).

    In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med. pract. K.___ fest (S. 5 Ziff. 10), anhand der neurologischen RAD-Untersuchung sei deutlich geworden, dass Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten in bisheriger Tätigkeit als Maler aufgrund von Beeinträchtigungen der körperlichen Gesundheit überwiegend wahrscheinlich seien. Es bestünden Funktionsstörungen in Form einer Hemiataxie rechts mit Beeinträchtigung der Feinmotorik der rechten Gebrauchshand und leichte Unsicherheiten beim Gehen, einer Bewegungseinschränkung des rechten Armes mit Beeinträchtigungen für Arbeiten über Kopfhöhe sowie einer Sehstörung rechts, die gut kompensiert scheine.

    Aufgrund der Funktionsstörungen sei er in der bisherigen Tätigkeit als Maler erheblich eingeschränkt, da praktisch nur noch grobmotorische Arbeiten und Hilfsarbeiten möglich seien. Für feinmotorische Arbeiten benötige der Beschwerdeführer einen derart erheblichen Zeitbedarf, dass die Erledigung von Aufträgen in einem üblichen Zeitfenster kaum möglich sei. Da wesentliche Kerntätigkeiten betroffen seien, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Das zeige auch die zurückliegende Auftragslage. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Defizite nicht mehr über das Temporärbüro vermittelt worden.

    Bezüglich angepasster Arbeit hielt med. pract. K.___ fest, dass leichtere handwerkliche Tätigkeiten für eine Dauer von einigen Stunden durchaus möglich seien, sofern feinmotorische Tätigkeiten, häufiges Arbeiten über Kopfhöhe, schweres Tragen und Arbeiten in Gefahrenbereichen wie Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Ähnliches ausgeschlossen würden. Gehen und Stehen sei in wechselbelastender Tätigkeit möglich. Es sollten auch keine Arbeiten anfallen, die ein Binokularsehen erforderten. Es wäre beispielsweise eine Tätigkeit in einem Lager als Hilfskraft oder eine beratende Tätigkeit in einem Malergeschäft beziehungsweise Baumarkt oder Ähnlichem vorstellbar. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 %.


4.    Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Unbestritten ist hingegen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gestützt auf die Ergebnisse der neurologischen Untersuchung durch den RAD-Arzt med. pract. K.___ 70 % beträgt.

    So ergibt sich denn auch, dass der neurologische RAD-Bericht vom 23. April 2013 (E. 3.5 hievor) für die Beantwortung der streitigen Belange umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Der Bericht berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen auseinander und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet er ein und die gezogenen Schlussfolgerungen werden nachvollziehbar begründet. Er erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222, ).

    Nachdem sich die unregelmässige Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers nicht (nur) auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Operationen im Jahr 1993 und 1998 zurückführen lässt und er gemäss eigenen Angaben auch fünf Jahre als Koch in einem Restaurant (Urk. 7/30 S. 2 f. Ziff. 5) sowie in den letzten Jahren vor der Anmeldung wieder temporär auf seinem angestammten Beruf als Maler gearbeitet hat, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen.

    Diesbezüglich ging die Beschwerdegegnerin vom arithmetischen Mittel ("Durchschnittswert“) aus den beiden im Baugewerbe von Männern erzielten LSE-Medianwerten des Anforderungsniveaus 3 und 4 aus. Ob dieses - vom Beschwerdeführer beanstandete - Vorgehen mit Blick auf die Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7, wo [mit Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens] festgehalten wurde, dass die Berücksichtigung eines Mittelwertes der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 mangels statistisch zuverlässiger Aussagekraft Bundesrecht verletze) zulässig ist, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls erscheint vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) die Annahme eines Valideneinkommens, das den von der IV-Stelle angenommenen Wert von Fr. 71‘054.20 übersteigt, nicht gerechtfertigt.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

    Ausgehend vom Tabellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor von monatlich Fr. 4'901.-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) ergibt sich umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2014, S. 88, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft 3-2014 S. 89 Tabelle B10.3, Index 2150 auf 2188, bezogen auf die letzten bekannten Zahlen im Jahr 2012) für ein dem Beschwerdeführer zumutbares 70%-Pensum (E. 3.5 hiervor) ein Jahreseinkommen von Fr. 43'676.60.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2150 x 2188 x 0.7).

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen können dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten mit einem sehr eingeschränkten Belastungsprofil (vgl. dazu Urk. 7/30 S. 5 Ziff. 10) in einem Pensum von 70 % zugemutet werden. Mit Blick darauf sowie auf sein bereits fortgeschrittenes Alter ist davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten kann. Vor diesem Hintergrund erscheint – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein leidensbedingter Abzug von (jedenfalls) 5 % angemessen. Entsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘492.80 (Fr. 43‘676.60 x 0.95).

5.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71‘054.20 ergibt sich im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘492.80 ein Invaliditätsgrad von rund 42 % (BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- O.___, Pensionskasse

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8036 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich