Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00682




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, hat seit Mai 1996 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/69). Die Zusprechung der Rente durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte mit Verfügung vom 5. November 1999 (Urk. 6/70). Am 16. August 2006 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 6/105). Im September 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 6/112 ff.). Am 23. März 2012 teilte sie der Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheumatologischen Gutachter nahm sie Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Rheumatologie, in Aussicht. Betreffend den psychiatrischen Gutachter wies sie darauf hin, dessen Name werde zu gegebener Zeit durch Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 6/122). Mit Eingabe vom 10. April 2012 erklärte sich die Versicherte mit der Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung im Grundsatz zwar einverstanden, bemängelte aber das Vorgehen im Zusammenhang mit deren Anordnung (Urk. 6/124). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 2. August 2012 an ihrem Vorgehen fest (Urk. 6/133). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 31. August 2012 (Urk. 6/145) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Januar 2013 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese veranlasse, dass der Versicherten in rechtskonformer Weise der Name des in Aussicht genommenen psychiatrischen Gutachters genannt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 6/158). Auf die von der Versicherten gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 6/159) trat letzteres mit Urteil vom 20. März 2013 nicht ein (Urk. 6/161).

1.2    Am 7. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die geplante bidisziplinäre medizinische Begutachtung werde durch den bereits genannten Rheumatologen Dr. Y.___ und durch den ebenfalls in Aussicht genommenen Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werden. Die Mitteilung verband sie mit dem Hinweis, triftige Einwände gegen die Gutachter seien innert 10 Tagen von der Zustellung der Mitteilung an zu erheben (Urk. 6/168). Mit Eingaben vom 8., 15., 21., 24. und 27. Mai 2013 erhob die Versicherte verschiedene Einwände sowohl betreffend Dr. Y.___ als auch betreffend Dr. Z.___ (Urk. 6/169, Urk. 6/171, Urk. 6/173, Urk. 6/175-177, Urk. 6/180). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 13. Juni 2013 an der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ fest (Urk. 2 = Urk. 6/181).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013 erhob die Versicherte am 13. August 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im laufenden Revisionsverfahren das gesetzmässige Verfahren und eine faire Mitwirkung zu gewähren und es sei festzustellen, dass die Anordnung einer Begutachtung durch die „Gutachterstelle“ A.___ beziehungsweise die Herren Dr. Y.___, Rheumatologie, und Dr. Z.___, Psychiatrie, nicht gesetzmässig zustande gekommen sei und eine Durchführung dieser Begutachtung nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 5, Urk. 8), wies das Gericht mit Verfügungen vom 20. September 2013 und 4. Oktober 2013 ab (Urk. 7, Urk. 10). Am 22. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Stellungnahme zur Sache ein (Urk. 12) und ergänzte diese am 24. und 25. Oktober 2013 (Urk. 16-19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Bei der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angeordneten Begutachtung festhielt. Da sie das Administrativ-verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtensanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, das heisst bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Auf die gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.


2.    Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Dieser Umstand ist unbestritten (Urk. 6/124/3).

3.

3.1    Ist zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen nötig, so gibt der Versicherungsträger gemäss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5) ferner festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese für Fälle von polydisziplinären Begutachtungen entwickelte Rechtsprechung ist auch bei der Anordnung von bidisziplinären Gutachten zu beachten (BGE 139 V 349
E. 5.4).

3.2    Unter dem Titel „Verfahren“ erhob die Beschwerdeführerin zahlreiche Einwände zur Art und Weise der Anordnung der Begutachtung und sie vertrat die Auffassung, das Anordnungsverfahren sei insgesamt gesetzwidrig durchgeführt worden (Urk. 1 S. 7 ff.). Soweit sich die Rügen auf die rheumatologische Begutachtung und den rheumatologischen Experten Dr. Y.___ beziehen, hat das Gericht im Urteil vom 16. Januar 2013 das Erforderliche erwogen und erkannt, dass das Verfahren diesbezüglich nicht zu beanstanden sei (vgl. Urk. 6/158/3 ff. E. 2). Die Begutachtung durch Dr. Y.___ ist, anders als in der Mitteilung vom 7. Mai 2013 (Urk. 6/168), richtigerweise auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Soweit sich in diesem Verfahren erhobene Einwände auf den Experten Dr. Y.___ beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3    Was das Verfahren und die Auswahl des psychiatrischen Experten Dr. Z.___ betrifft, machte die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Mai 2013 geltend, gegen Dr. Z.___ als Experte spreche, dass dieser die Mutter ihres früheren Lebenspartners behandelt habe. Sie habe damals den Eindruck gehabt, dass die Behandlung nicht erfolgreich gewesen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe mit Dr. Z.___ verschiedene Gespräche geführt und gegen die Behandlungsmethoden, insbesondere gegen die Art und Weise der Verschreibung von Medikamenten, heftig protestiert. Die Mutter sei schliesslich ein Pflegefall geworden. Ob gegen Dr. Z.___ ein Aufsichtsverfahren eingeleitet worden sei, wisse sie nicht. Aufgrund der Vorkommnisse sei es für sie nicht vorstellbar, sich durch Dr. Z.___ begutachten zu lassen (Urk. 6/180). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin stellte diese Sachverhaltsschilderung nicht in Frage, stellte sich aber auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern Dr. Z.___ befangen sei (Urk. 6/186 S. 10).

3.4    Der behauptete mangelnde Behandlungserfolg in einem konkreten Fall vermag weder die Eignung von Dr. Z.___ als Experte grundsätzlich zu erschüttern, noch beschlägt die Frage der Fachkompetenz diejenige der Unbefangenheit. Insofern ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin beizupflichten. Problematisch ist indessen, dass Dr. Z.___ nach den Angaben der Beschwerdeführerin - an denen zu zweifeln die Beschwerdegegnerin keinen Anlass hatte - die Mutter ihres damaligen Lebenspartners behandelte und es darüber insbesondere zwischen dem Lebenspartner und Dr. Z.___ zu einer heftigeren Auseinandersetzung gekommen war. Ob und inwieweit auch die Beschwerdeführerin darin involviert war, führte diese nicht näher aus. Ausgeschlossen werden kann dies indessen nicht. In diesem Fall könnte nicht mehr ohne Weiteres von der Unbefangenheit des Dr. Z.___ ausgegangen werden. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass die Beziehung des Sohnes und früheren Lebenspartners der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selber gegebenenfalls Thema in den Therapiesitzungen bei Dr. Z.___ waren. Auch dies wäre geeignet, die Unbefangenheit des Experten zu beeinträchtigen. Mit den am 26. Mai 2013 erhobenen Einwänden schuf die Beschwerdeführerin somit eine Situation, in welcher die Beschwerdegegnerin nicht uneingeschränkt von der Unbefangenheit von Dr. Z.___ mehr hätte ausgehen dürfen, zumal sie keine Veranlassung gesehen hat, an den Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

3.5    Sind Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in einer Sache befangen, führt dies gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG dazu, dass sie in Ausstand zu treten haben, wobei der Nachweis der tatsächlichen Befangenheit nicht geführt werden muss. Es genügt bereits der Anschein beziehungsweise die Möglichkeit der Befangenheit (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 36 Rz 13). Entsprechend den Erkenntnissen gemäss vorstehender Erwägung 3.4 ist in Bezug auf die in Aussicht
genommene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ von einem Sachverhalt entsprechend Art. 36 Abs. 1 ATSG auszugehen, weswegen Dr. Z.___ als Experte ungeeignet erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist zu Unrecht nicht auf die dargelegten Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen. Es hätte sich die Ernennung eines anderen Experten aufgedrängt oder andernfalls die Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin.

3.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde in Bezug auf die Ernennung von Dr. Z.___ als psychiatrischer Experte als begründet erweist. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entsprechend den massgebenden Gesetzesvorschriften und Grundsätzen einen in der Sache unbefangenen psychiatrischen Gutachter ernenne. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin mit einer Ausnahme nicht näher einzugehen. Die erwähnte Ausnahme betrifft die Rüge, die vorgesehene Begutachtung betreffe im Vergleich zum Abklärungsverfahren vor der Zusprechung der Rente andere Fachbiete (Urk. 1 S. 15). Hierzu ist festzuhalten, dass die Erörterungen der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 15. März 2013 hinreichend Aufschluss darüber geben, in welchen Fachgebieten im Revisionsverfahren Abklärungsbedarf besteht (vgl. Urk. 6/186 S. 3 f.). Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen erweist sich die in Aussicht genommene psychiatrische Begutachtung als gerechtfertigt.

    

4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen Haupt-verhandlung (Urk. 1 S. 6). Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Letzteres ist in diesem Verfahren nicht der Fall. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hängt demnach davon ab, ob vorliegend zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind. Massgebend dafür, ob ein Verfahren in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist nicht, ob es sich dabei um ein Gerichts- oder ein Verwaltungsverfahren handelt, sondern allein, ob es dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch geht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in BGE 119 V 379 E. 4b/aa zunächst für Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 110 E. 3a, BGE 120 V 6 E. 3a; vgl. auch SZS 1994 S. 370) und schliesslich in BGE 121 V 111 E. 3a auch bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstreitigkeiten anerkannt. Der Sozial-versicherungsprozess hat demnach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Rechtsschutzanforderungen zu genügen (BGE 122 V 47 E. 2a).

4.2    In diesem Verfahren sind Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Begutachtung zu beurteilen. Eine Leistungs- oder Abgabestreitigkeit liegt nicht vor. Das Verfahren fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung unter diesem Gesichtspunkt ist somit vorliegend weder erforderlich noch geboten. Andere Gründe, die eine mündliche Verhandlung als angezeigt erscheinen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Entscheid in der Sache ist somit ohne Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu fällen. Da gemäss vorstehender Erwägung 3 über die Beschwerde ohne ergänzende Erhebungen zum Sachverhalt abschliessend entschieden werden kann, ist auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 1 S. 5) entbehrlich.


5.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Die Zusprechung einer Genugtuung fällt ausser Betracht.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Ernennung des psychiatrischen Experten erneut befinde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm