Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00684 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 2. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, selbständigerwerbender Metallbauschlosser und Y.___, meldet sich am 20. Mai 2011 unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 13/12, Urk. 13/15 und Urk. 13/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus den individuellen Konti des Versicherten zusammenrufen (IK-Auszug vom 7. Juni 2011; Urk. 13/19), erkundigte sich bei den Z.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2012, Urk. 13/26) zog medizinische Berichte (Urk. 13/20, Urk. 13/24, Urk. 13/28, Urk. 13/37) bei und holte beim Versicherten die Geschäftsabschlüsse (Urk. 13/17, Urk. 13/32) ein. Ferner veranlasste sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2010; Urk. 13/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/42-47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine bis 31. Dezember 2012 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/55 = Urk. 2), nachdem sie ihn mit Schreiben vom 8. April 2013 mit Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht aufgefordert hatte, sich einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und internistischen Weiterbehandlung zu unterziehen (Urk. 13/41).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 erhob X.___ mit Eingaben vom 14. August 2013 (Urk. 1) und 9. September 2013 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Rente über den 31. Dezember 2012 hinaus und reichte dem Gericht Operationsberichte (Urk. 7 und Urk. 11/1) sowie ein ärztliches Zeugnis (Urk. 11/2) ein. In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht, reichte aber einen weiteren Operationsbericht (Urk. 17) ein. Davon wurde die IV-Stelle am 7. November 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
2.1 Laut Arztbericht von Dr. med. A.___, B.___, vom 30. Juni 2011 (Urk. 13/20) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach Revisions- und Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule vom 21. Dezember 2010. Seit 21. Dezember 2010 bis voraussichtlich Spätherbst 2011 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.2 Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 16. September 2011 (Urk. 13/24/1-4) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom/lumbopondylogenes Syndrom bei Status nach Nucleotomie L5/S1, ReOperation 2010 und Spondylodese 2011, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Daneben diagnostizierte er eine arterielle Hypertonie sowie einen Äthylabusus, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit 24. August 2010 bis 31. August 2011 zu 100 % und seit 1. September 2011 bis voraussichtlich 31. Dezember 2011 zu 75 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, da die Wirbelsäule nur noch vermindert belastbar sei, was zu Einschränkungen beim Heben, Tragen und Bücken führe. Leichtere Tätigkeiten seien denkbar, jedoch könne der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit noch nicht abschliessend beurteilt werden.
2.3 Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer laut Operationsbericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 13/28/5-6) erneut von Dr. A.___ operiert und zwar wurde folgender Eingriff vorgenommen:
- Revisionsfusion Osteosynthesematerial-Entfernung einseitig L3 bis S1
- Verlängerungsfusion nach L3
- Neusetzen der Schraube in L3 sowie Entfernen des Cages und Impaktation eines grösseren GSS 10 mm Cages von links
- komplette Neurolyse
- Foraminotomie des Duralsackes auf Höhe L3/L4
Am 30. Januar 2012 schrieb Dr. A.___ (Urk. 13/28/8), nach doppelter Ausfall-Symptomatik L3/L4 und L4/L5 müsse sich der Beschwerdeführer mit Sicherheit für ein Jahr stark schonen. Im angestammten selbständigen Beruf komme eine Arbeitstätigkeit wegen weiteren massiven Degenerationen und Scheuermann nicht mehr in Frage.
2.4 Vom 17. November bis 18. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer in der D.___. Deren Dr. hum. biol. E.___ und Dr. med. F.___ stellten im undatierten Arztbericht folgende Diagnosen (Urk. 13/38):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.11)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (F10.1)
- arterielle Hypertonie (I10.0)
- sonographische Zeichen einer Lebersteatose (5. Dezember 2012) a.e. alkoholtoxisch bedingt (Labor: erhöhte Leberfunktionsparameter; K71.9)
- Status nach. zweimaliger tiefer Beinvenenthrombose (I80.9)
- Status nach sechsmaliger Bandscheibenoperation und Status nach Knieoperation (M51.9)
Aufgrund der Anamnese liege eine reduzierte Belastbarkeit vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung, chronischer lumbosakraler Schmerzen bei Status nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen, die bereits mehrfach operativ versorgt worden seien, einer arteriellen Hypertonie sowie chronischen Kniebeschwerden bei Status nach Knieoperation und Status nach Beinvenenthrombose vor. Berufsbedingter Stress wirke sich negativ auf den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung mit dem erhöhten Risiko einer erneuten depressiven Episode aus. Eine hohe körperliche Belastung sei dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik ebenfalls nicht zumutbar. Bezüglich der depressiven Symptomatik bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für sechs Monate.
3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schlosser nicht mehr oder nur noch in geringem Ausmass - arbeitsfähig ist. Darin stimmen die ärztlichen Einschätzungen von Dr. A.___ (E. 2.1 und E. 2.3) und Dr. C.___ (E. 2.2) überein, wenn auch Dr. C.___ in widersprüchlicher Weise ab 1. September 2011 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, die bisherige Tätigkeit indessen als nicht mehr zumutbar erachtete.
Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, stellte Dr. C.___ (E. 2.2) eine Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten in Aussicht, wobei er dazu im Zeitpunkt der Berichterstattung eine definitive Aussage als noch verfrüht erachtete.
Am 20. Januar 2012 musste sich der Beschwerdeführer erneut einer Rückenoperation unterziehen, nach welcher Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführer müsse sich mit Sicherheit für ein Jahr stark schonen. Vorerst aber müsse der Verlauf der nächsten sechs bis acht Monate abgewartet werden.
Vom 17. November 2012 bis 18. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der D.___ (vgl. E. 2.4), was zumindest für den Zeitraum des Aufenthalts in der D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, auch wenn dies im Bericht der D.___ nicht explizit erwähnt wurde.
Angesichts der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis Dezember 2012 sowohl in der bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit durchgehend zu mindestens 75 % eingeschränkt war. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist daher nicht zu beanstanden.
3.2 Was den Zeitraum nach Dezember 2012 betrifft, wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 aus der stationären psychiatrischen Behandlung entlassen. Im Austrittszeitpunkt attestierten die Ärzte unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Was die somatischen Beschwerden betrifft, sind in den medizinischen Akten – ausser den vom Beschwerdeführer eingereichten Operationsberichten, die eine Rückenoperation am 5. und 26. September 2013 (vgl. Urk. 7 und Urk. 11/1) und eine Schulteroperation am 24. Oktober 2013 (vgl. Urk. 17) und damit den vorliegend nicht relevanten Zeitraum nach Verfügungserlass (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) betreffen keine Arztberichte vorhanden. Ob diesbezüglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann daher nicht beurteilt werden, wenn auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Y.___ im Oktober 2012 darauf hindeutet, dass dem Beschwerdeführer in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit zumindest teilweise eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen trifft, die eine Antwort darauf geben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung arbeitsfähig war, und hernach über den Rentenanspruch ab Januar 2013 neu verfüge.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie den Rentenanspruch ab 1. Januar 2013 verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher