Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00687




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Ryf



Urteil vom 31. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 12. Mai 1986 (Urk. 7/18/6-7) sprach die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber der 1964 geborenen X.___ rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 24. September 1987 (Urk. 7/18/3) setzte die Ausgleichskasse die Rente per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab. Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 7/13-30) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/30).

1.2    Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/56) hob sie die Verfügung vom 24. September 1987 und die in der Folge ergangenen Revisionsentscheide wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein.

    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt X.___, am 16. Juli 2010 Beschwerde (Urk. 7/67/8-25), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. November 2010 (Urk. 7/72) in dem Sinne guthiess, dass es die Verfügung vom 14. Juni 2010 zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren Nr. IV.2010.00686).

1.3    Mit „Revisionsgesuch/Neuanmeldung“ vom 8. Juli 2010 (Urk. 7/61) hatte die Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt X.___, die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2010 ersucht und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bis zum Erlass des Vorbescheids beantragt (Urk. 7/61 S. 1 unten).    Mit Verfügung vom 25. August 2011 (Urk. 7/79) wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Die von der Versicherten dagegen am 26. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 7/81/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/93) teilweise gut mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 16. November 2010 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat (Verfahren Nr. IV.2011.01050).

1.4    Nach Ergehen des Urteils vom 16. November 2010 (Urk. 7/72) hatte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/75) eingeholt und eine Haushaltabklärung veranlasst, welche am 10. August 2011 durchgeführt wurde (Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/88, Urk. 7/91, Urk. 7/95, Urk. 7/107, Urk. 7/119, Urk. 7/127 und Urk. 7/131) hob sie mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 7/135) die Verfügung vom 24. September 1987 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente per 1. August 2010 ein.

1.5    Am 28. Mai 2013 liess Rechtsanwalt X.___ der IV-Stelle zwei Honorarnoten (Nr. 1456 und Nr. 1650) betreffend seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für die Zeit ab dem 16. November 2010 zukommen (Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 (Urk. 7/139 = Urk. 2) ernannte die IV-Stelle Rechtsanwalt X.___ mit Wirkung ab 16. November 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 24. April 2013 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten und sprach ihm für seine Bemühungen nach Kürzung des in den Honorarnoten geltend gemachten Vertretungsaufwands eine Entschädigung von Fr. 3‘269.25 zu.


2.    Rechtsanwalt X.___ erhob am 15. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei in dem Sinne abzuändern, dass ihm für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 4‘564.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen werde (Urk. 1 S. 2 unten).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b) sowie die Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE).

2.2    Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6).

2.3    Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer).

    Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer machte mit den Honorarnoten Nr. 1456 und Nr. 1650 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden und 35 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 109.50 für Fotokopien, Porti und Telefonate/Telefaxe geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 4‘564.30 ergab (Urk. 7/136/4 ff. = Urk. 3/3-4).

3.2    Die Beschwerdegegnerin entschädigte den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) für einen Aufwand von 14 Stunden und 35 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 110.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, mit insgesamt Fr. 3‘269.25. Die vorgenommene Kürzung der Honorarnoten begründete sie damit, dass die Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltabklärung weder üblich noch notwendig und daher der für die Teilnahme an der Haushaltabklärung vom 10. August 2011 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde 15 Minuten nicht zu entschädigen sei. Der mit Honorarnote Nr. 1456 für die Zeit vom 6. April bis 22. Dezember 2011 geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden 50 Minuten sei somit auf 3 Stunden 35 Minuten zu kürzen. Was den mit Honorarnote Nr. 1650 für die Zeit vom 9. Januar 2012 bis 25. April 2013 geltend gemachten Aufwand von 15 Stunden 30 (statt 45) Minuten anbelange, erweise sich insbesondere ein Aufwand von insgesamt neun Stunden für das Abfassen der Einwände als überhöht. In der Regel würden hierfür maximal vier Stunden vergütet. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend zwei Vorbescheide zu beurteilen und ebenso zwei - inhaltlich allerdings teils identische - Einwände abzufassen gewesen seien, werde ein (überdurchschnittlicher) Gesamtaufwand von elf Stunden akzeptiert. Die Kürzung werde im Weiteren damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Versicherte bereits in früheren Verfahren vertreten habe und er daher mit dem Fall bestens vertraut gewesen sei (Urk. 2). Im Vergleich zu Verfahren ähnlicher Komplexität und ähnlichen Umfangs sowie unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse und den bereits in den vorgelagerten Verfahren entschädigten anwaltlichen Aufwendungen sei die zugesprochene Entschädigung von mehr als 14.5 Stunden immer noch im obersten Bereich (Urk. 6 Ziff. 4).

3.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, da die Versicherte bereits 2009 ein Haushalts-Abklärungsverfahren über sich habe ergehen lassen müssen, bei dem sie sich von der Abklärungsperson nicht ernst genommen gefühlt habe und bei welchem es zu Missverständnissen gekommen sei, sowie aufgrund der Tatsache, dass ihr die Rente bereits per 1. August 2010 ohne nachvollziehbaren Grund entzogen worden sei, sei die Anwesenheit des Rechtsvertreters anlässlich der Haushaltabklärung aus Gründen der Waffengleichheit geboten gewesen (S. 7 unten), zumal aus Sicht der Versicherten eine Haushaltabklärung gar nicht notwendig gewesen sei. Nur so sei eine zweckdienliche Wahrung ihrer Ansprüche zu bewerkstelligen gewesen (S. 8 oben). Was die Kürzung des Aufwandes im Zusammenhang mit den Einwänden im Rahmen des Vorbescheidverfahrens anbelange, so verkenne die Beschwerdegegnerin, dass drei - und nicht nur zwei - Vorbescheide zu beurteilen gewesen und bei sämtlichen Einwänden jeweils die Akten, zumindest ein Teil davon, inklusive dem „Feststellungsblatt für den Beschluss“, zu studieren und die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesen seien. Zwischen dem Einwand gegen den ersten und dem Einwand gegen den zweiten Vorbescheid habe es keine Synergien gegeben. Abgesehen davon handle es sich um einen sehr komplexen Fall, bei welchem eine lege artis vorgenommene Vertretung nicht allein auf dem Vorwissen habe basieren können (S. 9 unten). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie es unterlassen habe, die einzelnen Posten der Honorarnote Nr. 1650 zu überprüfen und genau zu bezeichnen und zu begründen, welche Posten sie für nicht oder nur teilweise entschädigungspflichtig erachte. Stattdessen habe sie die Entschädigung unzulässigerweise anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte bemessen (S. 10 oben).


4.

4.1    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Kürzung der Honorarnote Nr. 1650 (Urk. 3/4) geltend machte mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei von einem unzulässigen Pauschalansatz ausgegangen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar festgehalten, dass das Verfassen eines Einwands im Vorbescheidverfahren grundsätzlich mit maximal vier Stunden vergütet werde. In Auseinandersetzung mit den spezifischen Gegebenheiten des Falles legte sie dann allerdings dar, dass ein Aufwand von mehr als vier Stunden gerechtfertigt sei, da zwei Vorbescheide zu beurteilen gewesen seien und es sich um ein Revisionsverfahren gehandelt habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen von 15 Stunden und 30 (richtig: 45, vgl. Urk. 3/4 S. 3 oben) Minuten könnten unter den konkreten Umständen aber nicht als angemessen erachtet werden, da insbesondere die mit neun Stunden Aufwand zu Buche schlagenden Einwände teils identischen Inhalts gewesen seien und vom Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Verfahren überdies bereits Aktenkenntnis habe vorausgesetzt werden dürfen.

    Auch wenn sich diese Begründung als eher knapp erweist, legte die Beschwerdegegnerin immerhin die grundsätzlichen Beweggründe dar, von denen sie sich leiten liess. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht gesprochen werden, auch wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder einzelnen Position der Honorarnote Nr. 1650 auseinandersetzte. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die Verfügung vom 12. Juni 2013 (auch) betreffend die Kürzung der Honorarnote Nr. 1650 sachgerecht anzufechten, wovon seine Ausführungen in der Beschwerde (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 9) zeugen.

4.2    Der Beschwerdeführer machte zutreffend geltend, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verkannte, dass nach Ergehen des Rückweisungsurteils vom 16. November 2010 (Urk. 7/72) drei und nicht nur zwei Vorbescheide zu beurteilen waren - nämlich die Vorbescheide vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/88), vom 2. April 2012 (Urk. 7/107) und vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/127) - und dass er für das Verfassen der Einwände einen Aufwand von elf Stunden 55 Minuten (zwei Stunden 55 Minuten am 1. Februar 2012, zwei Stunden zehn Minuten am 14. Mai 2012, vier Stunden 30 Minuten am 15. Mai 2012 und zwei Stunden 20 Minuten am 2. November 2012) und nicht von lediglich neun Stunden ausgewiesen hat (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte und S. 10 Mitte). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwands von insgesamt 20 Stunden 35 Minuten um sechs Stunden auf 14 Stunden 35 Minuten erscheint allerdings auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass drei Vorbescheide ergingen, nicht als unangemessen, dies aus folgenden Gründen:

4.3    Der Beschwerdeführer wurde von der Versicherten am 7. Mai 2010 mit der Wahrung ihrer Interessen betraut (Urk. 7/46) und hat die Versicherte im Verfahren IV.2010.00686, in welchem am 16. November 2010 aus formellen Gründen ein Rückweisungsurteil erging (Urk. 7/72), vertreten. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufliegenden Akten waren ihm somit bekannt. Nach Ergehen des Rückweisungsurteils wurden die Akten im Wesentlichen lediglich um einen auf einer halben Seite beschriebenen Arztbericht (Urk. 7/75/5), den Haushaltabklärungsbericht vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/82) und ein dreiseitiges Feststellungsblatt (Urk. 7/86) ergänzt. Am 20. Dezember 2011 (Urk. 7/88) erging ein erster Vorbescheid (Urk. 7/88), worauf der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 ein (abzüglich Briefkopf und Adressfeld) eine Seite umfassendes Schreiben (Urk. 7/91) und - nach Einsicht in die aufgrund des vorangehenden Verfahrens grösstenteils als bekannt vorauszusetzenden Akten (vgl. Urk. 7/92) - am 1. Februar 2012 einen rund drei Seiten umfassenden Einwand (Urk. 7/95) verfasste. Für das Verfassen der genannten Schriftstücke inklusive Studium des Vorbescheids und der Akten machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von insgesamt drei Stunden 35 Minuten (40 Minuten am 22. Dezember 2011 und 2 Stunden 55 Minuten am 1. Februar 2012) geltend, was als angemessen gewertet werden kann.

4.4    Als nicht mehr angemessen gelten kann jedoch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den Vorbescheiden vom 2. April 2012 (Urk. 7/107) und vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/127), darunter insbesondere ein Aufwand von insgesamt neun Stunden (zwei Stunden zehn Minuten am 14. Mai 2012, vier Stunden 30 Minuten am 15. Mai 2012 und zwei Stunden 20 Minuten am 2. November 2012) für das Verfassen der Einwände vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/119) und vom 2. November 2012 (Urk. 7/131).

    Dies zum einen daher, da nach Ergehen des ersten Vorbescheids vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/88) - mit Ausnahme von drei wenig umfangreichen Feststellungsblättern (Urk. 7/105, Urk. 7/125 und Urk. 7/134) sowie einer Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/128), welche eins zu eins zum (dritten) Vorbescheid (Urk. 7/127) erhoben wurde - keine im Hinblick auf das ngige Revisionsverfahren relevanten Akten mehr hinzu kamen.

    Zum anderen erweist sich der geltend gemachte Aufwand aber vor allem deshalb als überhöht, da die Ausführungen in den Einwänden vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/119) und vom 2. November 2012 (Urk. 7/131) in weiten Teilen aus früheren Eingaben übernommen wurden. So entsprechen die Ausführungen im rund achteinhalbseitigen Einwand vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/119) in weiten Teilen wörtlich den Ausführungen gemäss der vom Beschwerdeführer im Verfahren IV.2010.00686 verfassten Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2010 (Urk. 7/67/8 ff.). Neu redigierte Vorbringen finden sich lediglich auf rund vier Seiten (Urk. 7/119 S. 2 f. und S. 7 ff. Ziff. 3.2-4). Vor diesem Hintergrund erweist sich der für das Verfassen des Einwands vom 15. Mai 2012 geltend gemachte Aufwand von sechs Stunden 40 Minuten als nicht angemessen, zumal das Verfassen der aus der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2010 übernommenen Zeilen bereits im Rahmen der im Verfahren IV.2010.00686 zugesprochenen Prozessentschädigung in der Höhe von 2‘100.-- (vgl. Urk. 7/72) vergütet wurde. Vergleichsweise festgehalten sei an dieser Stelle, dass das hiesige Gericht bei der Bemessung von Prozessentschädigungen in sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren für das Verfassen einer zwei bis fünf Seiten umfassenden Beschwerdeschrift - worunter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2012 angesichts der vier Seiten umfassenden (neuen) Vorbringen zu subsumieren wäre - von einem notwendigen Zeitaufwand von rund zwei Stunden ausgeht.

    Die Ausführungen im rund achtseitigen Einwand vom 2. November 2012 (Urk. 7/131) sind sodann weitestgehend (Urk. 7/131 S. 6 ff. E. 4.1-4) oder gar vollkommen (Urk. 7/131 S. 2 ff. Ziff. 2-3) identisch mit den Ausführungen im Einwand vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/119), sodass sich der für das Redigieren des Einwands geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden 20 Minuten in dieser Höhe offensichtlich nicht rechtfertigen lässt.

4.5    Der im Zusammenhang mit dem Verfassen der Einwände vom 15. Mai 2012 und vom 2. November 2012 geltend gemachte Aufwand von neun Stunden erweist sich nach dem Gesagten als deutlich überhöht. Bereits deshalb erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des geltend gemachten Aufwands von insgesamt 20 Stunden 35 Minuten um sechs Stunden als angemessen und ist sie daher nicht zu beanstanden.

    Abgesehen davon werden in der Honorarnote Nr. 1456 (Urk. 3/3) nicht zuletzt auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (fünf Minuten am 8. August 2011 und 15 Minuten am 9. August 2011) ausgewiesen (vgl. dazu Urk. 7/77-78), welche jedoch bereits durch die mit Urteil vom 20. Dezember 2011 im Verfahren IV.2011.01050 zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- als entschädigt zu gelten haben.

4.6    Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen gelassen werden, ob eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Haushaltabklärung vom 10. August 2011 erforderlich war beziehungsweise der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand von einer Stunde 15 Minuten vergütungspflichtig ist.

    Angemerkt sei in diesem Zusammenhang immerhin, dass eine Vergütungspflicht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung zumindest fraglich erscheint. In BGE 132 V 443 verneinte das Bundesgericht einen solchen Anspruch. Es erwog im Wesentlichen, dass verfahrensrechtlich zu differenzieren sei zwischen einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer Begutachtung durch einen Experten andererseits, insbesondere dann, wenn eine Partei in einem Verfahren selber Gegenstand einer Beweismassnahme sei, sie namentlich selber begutachtet werde. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sei dem Zweck der Begutachtung, bei welcher es darum gehe, dem medizinischen Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, nicht dienlich (BGE 132 V 443 E. 3.5).

    Auch bei einer Haushaltabklärung ist die versicherte Person Gegenstand einer Beweismassnahme; es geht darum, abzuklären, wie sich ihr Gesundheitszustand auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt auswirkt und wie es sich mit ihrem Status verhält. Die Abklärung erfolgt durch eine entsprechend geschulte, sachverständige Person und sollte - gleich wie eine medizinische Begutachtung möglichst objektiv erfolgen können. Zwar mag die Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltabklärung aus Sicht der versicherten Person unter Umständen wünschenswert sein. Einer solchen steht - das Einverständnis der Abklärungsperson vorausgesetzt - denn grundsätzlich auch nichts entgegen. Ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer Haushaltabklärung erscheint  analog der dargelegten Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung - aber fraglich, womit auch eine Vergütung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht ohne Weiteres zu bejahen wäre. Diese Frage kann jedoch, wie bereits erwähnt, angesichts des geltend gemachten überhöhten Aufwands für die Einwände letztlich offen gelassen werden.

4.7    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den mit Honorarnoten Nr. 1456 und 1650 geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers bei der Festsetzung seines Honorars zu Recht nur teilweise als entschädigungspflichtig erachtet und den zu vergütenden Zeitaufwand auf 14 Stunden 35 Minuten festgelegt hat. Weder hat sie die einschlägigen Bemessungsvorschriften verletzt noch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt (vgl. BGE 131 V 153 E. 6.2).

    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 109.50 schliesslich sind mit der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigung für Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.50 (vgl. Urk. 2 S. 2) abgedeckt.

    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerRyf