Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00688




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 11. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt seit April 1998 als Maler bei der Y.___ (Urk. 6/13). Am 29. Oktober 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen eines am 26. Mai 2008 erlittenen Autounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9, vgl. auch Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine bis 30. November 2009 befristete ganze Rente zu; für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 6/63). Die dagegen vom Versicherten am 1. Dezember 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 6/65) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Februar 2012 ab (Urk. 6/70, Prozess Nr. IV.2010.01168).

1.2    Am 27. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Juni 2012, Urk. 6/77, und Einwand vom 19. Juli 2012, Urk. 6/80) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 6/89) mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 1. November 2010 nicht ein.

1.3    Am 6. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/94). Mit Schreiben vom 7. März 2013 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis zum 15. April 2013 Beweismittel dafür einzureichen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vom 1. November 2010 wesentlich verändert haben (Urk. 6/95). Der Versicherte reichte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie, vom 7. März 2013 (Urk. 6/97) und den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Radiologie, vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/98) ein. In der Folge liess Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, der IV-Stelle seinen Bericht vom 7. Mai 2013 zukommen (Urk. 6/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Juni 2013, Urk. 6/102, und Einwand vom 12. Juni 2013, Urk. 6/104, beziehungsweise 25. Juni 2013, Urk. 6/107) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2013 auch auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 6. März 2013 mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 1. November 2010 nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2013 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben), so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. März 2013 (Urk. 6/94) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2010 (deren Rechtmässigkeit das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Februar 2012 bestätigte, Urk. 6/63 und Urk. 6/70) erheblich verändert hat.

2.2    Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2010 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Austrittsbericht der C.___ vom 2. September 2009 zugrunde. Die Ärzte der C.___ stellten darin folgende Diagnosen (Urk. 6/21/1):

(1) eine stabile Vorderkantenfraktur BWK1 und BWK2 (nach Unfall vom 26. Mai 2008: mit Auto in Hauswand gefahren), konservativ behandelt

- Frakturen zwischenzeitlich konsolidiert

- MRI HWS vom 25. November 2008: keine Myelonkompression, keine sekundären Verschiebungen an BWK1 und BWK2; multisegmentale degenerative Veränderungen, vor allem C4/5/6, Foramenstenose C3/4 und C5/6 links, C4/5/6 rechts

(2)ein thorakovertebrales Syndrom

(3)eine ängstliche Verletzungsverarbeitung mit maladaptivem Schonverhalten sowie hintergründiger Opferrollenproblematik (ICD-10 F54: psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten)

(4) eine arterielle Hypertonie

    Die Ärzte der C.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten und längerdauerndes Arbeiten in rückenbelastenden Positionen (seit dem Unfallereignis vom 26. Mai 2008) nicht mehr möglich seien. Die angestammte Tätigkeit als Maler (in der bisherigen Firma) sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aber ab dem jetzigen Zeitpunkt wieder ganztags zumutbar (Urk. 6/21/2).

2.3    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6. März 2013 berief sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf den an Dr. B.___ gerichteten Bericht von Dr. Z.___ vom 7. März 2013 (Urk. 6/97) und den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2013 (Urk. 6/99).

2.3.1    Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 7. März 2013 folgende Diagnosen (Urk. 6/97/1):

    ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- cephaler und spondylogener (rechter Arm und rechtes Bein) Schmerzausstrahlung

- degenerativen Diskusprotrusionen von C2 bis C6

- Foramenstenose ssigen Grades beidseits bei C3/4 und bei C4/5

- degenerativen Diskusprotrusionen von L1 bis S1

- fortgeschrittener Osteochondrose mit Spondylose bei L5/S1

- dekonditionierter Rumpfmuskulatur

    Dr. Z.___ gab an, dass wohl auch eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und –ausweitung vorliegen würde. In dieser Situation, der bereits dokumentierten Chronifizierung, seien weitere sporadische Interventionen nicht angezeigt, insbesondere nicht ambulante Therapieformen. Aus rheumatologischer Sicht stehe der Versuch einer Rekonditionierung der gesamten Rücken- sowie der tiefen Bauch- und Oberschenkel-Muskulatur im Vordergrund. Gleichzeitig sei eine psychologisch-psychiatrische Betreuung (unter anderem mit Erlernen von Schmerzbewältigungsstrategien) dringend indiziert. Es komme somit einzig ein multimodales Konzept mit intensiver stationärer physikalischer, balneologischer und medikamentöser Rehabilitation, zum Beispiel in den Rehabilitationskliniken D.___ oder E.___, in Frage. Er empfehle einen entsprechenden vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt. Zwecks Schmerzmodulation und -distanzierung wäre zusätzlich auch der Einsatz von Antidepressiva wünschenswert. Eine von ihm ebenfalls empfohlene epidurale Steroidinjektion oder ein Sakralblock lehne der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass er allenfalls im Rollstuhl landen könnte (Urk. 6/97/2-3).

2.3.2    Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 7. Mai 2013, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers leider verschlechtert habe. Die Schmerzen am ganzen Rücken, die in den rechten Arm bis in die Finger IV und V ausstrahlen würden, hätten zugenommen. Der Beschwerdeführer habe auch im Ruhezustand Schmerzen, bei Belastung seien sie verstärkt. Er nehme deswegen drei Mal pro Tag 20 Tropfen Tramal, drei Mal pro Tag Ponstan (Mephadolor 500 mg), einmal am Abend Sirdalud (4 mg) und drei Mal pro Tag Dafalgan (1 g). Zur Therapie des hohen Blutdruckes nehme er zudem Coversum combi 1-0-1 und Tenormin mite 1-1-0. Wegen der chronischen Schmerzen leide der Beschwerdeführer an einer Depression. Aus seiner Sicht sei eine ganze IV-Rente gerechtfertigt (Urk. 6/99).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung, mit der sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 nicht eintrat (Urk. 2), im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Mai 2013 (Urk. 6/101/2).

3.2    Wie RAD-Arzt Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 28. Mai 2013 zutreffend bemerkte (Urk. 6/101/2), widerlegt die Anamnese- und Befunderhebung von Dr. Z.___ im Bericht vom 7. März 2013 die Aussage von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2013, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. So ist im Bericht von Dr. Z.___ zunächst die Rede davon, dass die Schmerzen im gesamten Rücken gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 26. Mai 2008 konstant anhalten würden mit einerseits Schmerzausstrahlung in den gesamten Kopf, andererseits in den rechten Arm mit einem Kältegefühl im Ring- und Kleinfinger rechts sowie in die Aussenseite des rechten Ober- und Unterschenkels bis zum äusseren Knöchel (Urk. 6/97/1; was die bis in die Ring- und Kleinfinger rechts ausstrahlenden Nackenschmerzen betrifft, hatte Dr. B.___ bereits im Antwortschreiben vom 3. November 2012 bestätigt, dass diese Schmerzen schon seit dem Unfall vom 26. Mai 2008 bestehen würden, Urk. 6/85). Das im Auftrag von Dr. Z.___ am 25. Februar 2013 von Dr. A.___ durchgeführte MRI der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule zeigte sodann – entgegen der anfänglichen Vermutung - weder eine Nervenwurzelbeeinträchtigung noch eine Recessusstenose noch eine Diskushernie (Urk. 6/98). Wie RAD-Arzt Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise erklärte (Urk. 6/101/2), konnte Dr. Z.___ nur sehr spärlich pathologische Befunde erheben (vgl. Urk. 6/97/2). Schliesslich lässt sich dem Bericht von Dr. Z.___ auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente Sirdalud, Ponstan und Tramadol schon seit dem Unfall vom 26Mai 2008 täglich einnehme (Urk. 6/97/1). Unter diesen Umständen erscheint es einleuchtend, dass RAD-Arzt Dr. F.___ zum Schluss kam, dass auch in einer gutachterlichen Untersuchung keine anderen Befunde als die von Dr. Z.___ dokumentierten erhoben werden könnten und weitere (somatische) Abklärungen daher entbehrlich seien (Urk. 6/101/2).

    Was die von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 erwähnte Depression anbelangt (vgl. E. 2.3.2), ist darauf hinzuweisen, dass DrB.___ am 3. November 2012 (Urk. 6/85) berichtet hatte, dass der Beschwerdeführer einzig in der C.___ psychiatrisch beurteilt worden sei (vgl. psychosomatisches Konsilium vom 21. August 2009, Urk. 6/86/38-42). Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer bislang offensichtlich noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Hinsicht behandelt, was diesbezüglich nicht auf einen grossen Leidensdruck schliessen lässt. Die medizinischen Akten enthalten sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegen könnte (im Bericht von Dr. med. G.___, FMH Neurologie, vom 9. Februar 2011 war etwa ausdrücklich die Rede davon, dass der Beschwerdeführer nicht depressiv wirke, Urk. 6/86/2). Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. F.___, dass unter diesen Umständen auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen notwendig seien, ist deshalb ebenfalls nachvollziehbar.

    Im Übrigen ist noch zu erwähnen, dass es aber sicherlich sinnvoll wäre, wenn der Beschwerdeführer seine chronifizierten Rückenbeschwerden – wie von Dr. Z.___ empfohlen (vgl. E. 2.3.1) - im Rahmen eines intensiven vierwöchigen Rehabilitationsaufenthaltes behandeln lassen würde.

3.3    Zusammenfassend ist mit RAD-Arzt Dr. F.___ demnach festzuhalten, dass vorliegend keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erkennen beziehungsweise glaubhaft ist (Urk. 6/101/2). Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung 1. November 2010 erheblich verändert hätten (BGE 130 343 E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 einzutreten und diese materiell zu prüfen.

    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl