Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00689 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Intervision Finance & Services AG
Y.___
Dubsstrasse 47, 8003 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen, namentlich auf Übernahme der Kosten der Umschulung des Lehrgangs „Technischer Sterilisationsassistent“ (Lehrgang für Sterilisationspersonal und Sterilisationsassistenten SGSV / H+ Fachkunde I [vgl. Urk. 8/64/3 = 3/6]; Urk. 8/75 = 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2013 Beschwerde (Urk. 1), mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten der Umschulung des Lehrgangs „Technischer Sterilisationsassistent“.
Die Beschwerdegegnerin schloss am 2. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Zu den Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art gehört die Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Rechtsprechungsgemäss setzt der Anspruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von rund 20 % voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; 124 V 110 E. 2b f.).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte Umschulung.
2.1 In medizinischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer unbestrittener- und erstelltermassen aufgrund therapieresistenter Schulterschmerzen rechts seit 3. Dezember 2010 in seiner bisherigen und aktuellen (Urk. 8/36, 8/63/5) Tätigkeit als Bauarbeiter und Schaler zu 50 % arbeitsunfähig, dagegen in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig (Belastungsprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine längeren Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte, kein Steigen auf Leitern und Gerüste; vgl. Stellungnahmen von Z.___-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12. Juni 2012 [Urk. 8/51/3-4] und vom 6. Oktober 2012 [Urk. 8/60/2]; vgl. auch Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. August 2012 [Urk. 8/55/3 Ziff. 4]). Auch gemäss den eingereichten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, besteht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit (vgl. Urk. 3/2, 3/3).
2.2 Vorliegend begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf die (einzig) beantragte Umschulung zunächst damit, dass der vorausgesetzte Invaliditätsgrad von etwa 20 % nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 1); demnach ist der Einkommensvergleich zu prüfen.
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätiger zu qualifizieren, womit die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn – wie vorliegend, wo der Beschwerdeführer seine ihm verbliebene volle Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) nicht voll ausschöpft - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2010 betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). Dies ergibt bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2 [Noga-Abschnitt AS]) Fr. 5'097.05 pro Monat beziehungsweise Fr. 61'164.50 pro Jahr.
Wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Vorliegend sind unmittelbar leidensbezogene Nachteile bereits in den oben genannten Referenztätigkeiten berücksichtigt und weitere Nachteile beim in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähigen, 1977 geborenen, seit 2006 in der Schweiz erwerbstätigen, über gute mündliche Deutschkenntnisse (vgl. Sprachkurs-Bericht vom 20. November 2011 [Urk. 8/33], Lebenslauf [Urk. 8/36]; siehe auch Bericht von Dr. med. B.___, vom 9. Juli 2011 [Urk. 8/17/6 Ziff. 1.4]), eine Oberstufen-Schulbildung sowie eine „Grundausbildung“ als Schreiner verfügenden (vgl. Urk. 8/63) Versicherten nicht zu ersehen.
Per 2012 ist demnach von einem nominallohnentwicklungsbereinigten Invalideneinkommen von Fr. 62'245.55 auszugehen (Fr. 61'164.50 : 2150 Pkte. x 2188 Pkte. [Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3]). Das im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) würde – ausgehend vom erzielten Verdienst gemäss IK-Auszug vom 25. Januar 2013 von Fr. 69'776.-- im Jahr 2010 (Urk. 8/40/2) – nominallohnentwicklungsbereinigt per 2012 Fr. 71'009.25 betragen (Fr. 69'776.-- : 2150 Pkte. x 2188 Pkte. [Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3]).
Demnach resultiert bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 71'009.25 und Fr. 62'245.55 eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'763.70 respektive ein Invaliditätsgrad von (ab-)gerundet 12 %, womit der rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte Invaliditätsgrad von rund 20 % nicht erreicht ist.
Zudem fehlt dem Beschwerdeführer die vorausgesetzte Praxiserfahrung in der Aufbereitung von Medizin-Produkten für den (einzig) beantragten Lehrgang (für Sterilisationspersonal und Sterilisationsassistenten) (vgl. Urk. 8/64/3 = 3/6), womit er auch deshalb die Voraussetzungen für die gewünschte Umschulung nicht erfüllt (vgl. auch Verlaufsprotokolle Eingliederungsberatung vom 11. Februar 2013 [Urk. 8/69/5 Mitte] und vom 23. Juli 2013 [Urk. 8/76/1-3]).
3. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Intervision Finance & Services AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubRubeli
AN/YR/MTversandt