Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00691 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 29. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
c/o Z.___ Treuhand
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___, Mutter von fünf erwachsenen Kindern (Urk. 6/20 S. 1) und seit Verlust der letzten Arbeitsstelle als Raumpflegerin im Jahr 1997 ausschliesslich als Hausfrau tätig, meldete sich erstmals am 20. März 1998 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 6/1, Urk. 6/8 und Urk. 10/7). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Schwyz holte beim Hausarzt, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH (Urk. 10/3), sowie bei der ehemaligen Arbeitgeberin einen Bericht (Urk. 10/7) ein und veranlasste eine Begutachtung in der Rheumapoliklinik des Universitätsspitals B.___ ( Urk. 10/11). Mit Verfügung vom 20. Oktober 1998 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 14.4 % ab (Urk. 10/17; Einstufung als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig).
1.2 Am 25. Januar 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Rückenprobleme und eine Beinoperation erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 13. Februar 2012 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 6/6) und holte Arztberichte (Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/15 und Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/8) ein. Am 17. Juli 2012 fand bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Versicherungsarzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung statt (Urk. 6/18). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 27. März 2013, Urk. 6/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-24) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2013 ab (Invaliditätsgrad von 13 %; Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente „von mindestens 40 % zuzusprechen“. Eventuell sei eine interdisziplinäre Begutachtung, vorzugsweise durch eine auf Schmerzsyndrome spezialisierte MEDAS-Stelle, vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte die Edition der Akten der IV-Stelle Schwyz (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurden die Akten der IV-Stelle Schwyz beigezogen (Urk. 7) und in der Folge als Urk. 10/1-17 zu den Gerichtsakten genommen. Im Weiteren wurde mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2013 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 11), der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und beiden Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Akten der IV-Stelle Schwyz angesetzt, welche diese unbenutzt verstreichen liessen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die Rechtsprechung fasst die diesbezügliche Schadenminderungspflicht und zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen weit (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2)
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Der Beweiswert von RAD-Untersuchungsberichten gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Zur Begründung der auf Abweisung des Leistungsbegehrens schliessenden Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in ihrem Aufgabenbereich der Haushaltführung zu 13 % eingeschränkt. Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin sei letztmals im Jahr 1997 erwerbstätig gewesen und zwar in einem Pensum von 50 %. Seither seien keinerlei Arbeitsbemühungen aktenkundig, obschon aus versicherungsmedizinischer Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 und Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), sie hätte bei guter Gesundheit gerne weitergearbeitet. Bis Ende 1997 habe sie zu 50 % in einem Altersheim gearbeitet und sei zusätzlich als Reinigungskraft für eine Garage tätig gewesen. Schon damals hätten erhebliche gesundheitliche Probleme bestanden, weshalb sie sich an die IV-Stelle Schwyz gewandt habe. Seit Anfang 2003 hätten sich die gesundheitlichen Probleme massiv verschärft, sie sei kaum in der Lage, irgendwelche Haushaltarbeiten ohne Hilfe ihrer Schwiegertochter zu verrichten. Das Abklärungsergebnis bezüglich der Tätigkeit im Haushalt werde bestritten, es hätten erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Bezüglich Haushaltarbeiten sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszugehen. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sitzend und ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm sei ebenfalls von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszugehen.
3.
3.1 Die von der IV-Stelle Schwyz erlassene anspruchsverneinende Verfügung vom 20. Oktober 1998 (Urk. 10/17) stützte sich auf ein Gutachten der Rheumapoliklinik des B.___ vom 22. Juli 1998 (Urk. 10/11). Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 4):
– Lumbospondylogenes Syndrom links bei
– muskulärer Dysbalance, Wirbelsäulenfehlform und -haltung (linkskonvexe Skoliose)
– Status nach Morbus Scheuermann
– Tendenz zu generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom
– Status nach Unterschenkelfraktur rechts in der Kindheit mit
– Varusfehlstellung im Kniegelenk, leichter medialer Gonarthrose
– Beinlängenverkürzung links
– Adipositas per magna
Die Gutachter gaben an, aufgrund der Beinlängendifferenz und der zum Teil daraus folgenden Fehlhaltung und -form bestehe eine statische Störung der Wirbelsäule. Infolge des Unterschenkelbruchs rechts in der Kindheit liege eine Varusfehlform am rechten Knie mit leichten degenerativen Veränderungen vor. Zudem bestehe eine bei ausgeprägter Adipositas nicht erstaunliche muskuläre Dekonditionierung mit muskulären Verkürzungen. Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden gingen jedoch weit über das aufgrund der objektiven Befunde zu erwartende Mass hinaus. Die Weichteilschmerzen stünden im Vordergrund, die Rückenschmerzen würden diffus und generalisierend beschrieben. Die als Hinweis für eine nicht organische Schmerzursache geltenden Waddell-Zeichen seien alle positiv (S. 4).
Die Gutachter kamen damals zum Schluss, für eine leichte bis mittelschwere, jedoch wechselnd belastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vermieden werden müssten einseitige Belastungen in vorwiegend stehender und gehender Tätigkeit sowie repetitives Heben von Lasten über 15 Kilogramm. Für Haushaltarbeiten erachteten die Gutachter die Versicherte bei gut einteilbaren Belastungen ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Für die vorwiegend stehend und gehend auszuführende Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe aufgrund der Kniefehlstellung rechts und der daraus folgenden statischen Problemen eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit (S. 4 f.).
3.2
3.2.1 Nach Erhalt der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 25. Januar 2012 holte die IV-Stelle bei den in der Anmeldung genannten behandelnden Ärzten (Urk. 6/1 Ziff. 6.5) Berichte ein. Die Uniklinik D.___ berichtete am 15. Januar 2012 über den Besuch der ambulanten Kniesprechstunde am 2. und 18. November 2004 betreffend Schmerzen im rechten Unterschenkel bei Valgusfehlstellung nach einer komplexen Unterschenkelfraktur mit Spätinfekt in der Kindheit und mehreren Folgeoperationen (Urk. 6/7). Der ehemalige Hausarzt Dr. A.___ notierte am 17. Februar 2012 auf seinem Bericht, die Beschwerdeführerin sei seit vier Jahren nicht mehr bei ihm gewesen (Urk. 6/9). Die Klinik Chirurgie des Spitals E.___ berichtete ebenfalls, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 nicht mehr bei Ihnen in Behandlung (Urk. 6/10).
3.2.2 Weil anhand der Aktenlage keine Klarheit über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bestand, führte der RAD-Arzt Dr. C.___ am 17. Juli 2012 unter Beizug einer Dolmetscherin eine eigene orthopädische/rheumatologische Untersuchung durch (Urk. 6/18).
Er nahm zudem gleichentags telefonisch Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, da die Versicherte während der Anamnese angegeben hatte, vor drei Monate dort in Behandlung gewesen zu sein. Dieser berichtete Dr. C.___, die Versicherte sei bei ihm wegen Rückenschmerzen vom 6. bis. 27. März 2012 in Behandlung gewesen. Gemäss Röntgenuntersuchung bestehe eine altersentsprechende Spondylarthrose L2 bis L4 sowie eine Skoliose. Eine Coxarthrose liege nicht vor. Dopplersonographisch seien die Gefässverhältnisse an den unteren Extremitäten unauffällig gewesen. Die neurologische Untersuchung habe ebenfalls keine „Pathologica“ gezeigt. Die Versicherte habe mehrfach einen Fellingertropf verabreicht bekommen und sei dann zum Ende der Behandlung weitgehend schmerzfrei gewesen. Darüber hinaus habe sie wegen ihrer Senk-Spreiz-Füsse noch Einlagen verordnet bekommen (S. 1).
Dr. C.___ stellte in seinem Bericht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):
– schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Beines bei
– Status nach Unterschenkelfraktur zirka 1967 und mehrfacher operativer Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia in den Jahren 2003 und 2004, deutliche valgische Beinachse
– schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Osteochondrose und Spondylarthrose L2 bis L4 (Röntgen 2001 und 2012), kein sensomotorischer Reizzustand, keine motorischen Ausfälle
– schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ohne sensomotorischen Reizzustand oder motorische Ausfälle
– Fibromyalgie
Dr. C.___ gab an, Dr. med. G.___, Rheumatologe in Rapperswil, habe schon in seinem Bericht vom 13. Februar 1998 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule mit druckschmerzhaften Fibromyalgiedruckpunkten beschrieben. In einem Bericht des Spitals H.___ aus dem Jahr 1997 sei die Fibromyalgie auch schon diagnostiziert worden. Röntgenbilder aus dem Jahr 1997 des Spitals E.___ zeigten beginnende Verschleisserscheinungen der Halswirbelsäule sowie Verschleisserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit einer Skoliose. Im Jahr 2001 hätten diese Röntgenbefunde im Rahmen von CT-Aufnahmen im Spital E.___ bestätigt werden können, ebenso auf den aktuellen Röntgenaufnahmen von Dr. F.___. Die in den Jahren 2003 und 2004 vom Spital E.___ und der Uniklinik D.___ behandelte Unterschenkelosteomyelitis rechts sei seit dem Jahr 2004 abgeheilt und in der Schmerzausprägung, auch nach Angaben der Versicherten, nicht im Vordergrund stehend. Weiter lägen noch Berichte über eine Otitis aus dem Jahr 2004 vor sowie Berichte aus dem Spital I.___ über Spreizfussbeschwerden, die mit Einlagen therapiert worden seien. Danach sei bis zum März 2012 wohl keine ärztliche Behandlung mehr erfolgt. Der Antrag zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung sei im Januar 2012 gestellt worden. Als Hauptproblem habe sich bei der heutigen Untersuchung das Fibromyalgie-Syndrom herausgestellt. Insgesamt hätten erhebliche Inkonsistenzen bei der subjektiven Schmerzangabe während des Untersuchungsvorgangs vorgelegen. Bei der Beurteilung der groben Kraft seien auch erhebliche Inkonsistenzen aufgefallen bei deutlich mangelnder Compliance (S. 6).
Unter der Überschrift „versicherungsmedizinische Beurteilung“ führte Dr. C.___ aus, bei der 52-jährigen Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung, des Telefonats mit Dr. F.___ und der körperlichen Untersuchung vom 17. Juli 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe sei Januar 2003 auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und das rechte Bein belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien sowie Überkopfarbeit und ohne Gehen auf unebenem Gelände) bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei in der Zeit von Januar 2003 bis November 2004 (während der mehrfachen operativen Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia) auch für angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (S. 6 f. und Urk. 6/21 S. 4 f.).
Dr. C.___ fügte an, die beklagten Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens seien durch die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar; es kämen hier offensichtlich erhebliche soziokulturelle Faktoren zum Tragen (S. 7).
3.2.3 Am 18. März 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause statt (Urk. 6/20). Der Ehemann der Beschwerdeführerin übersetzte. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Abklärungsperson an, wegen der Rückenschmerzen und den Beschwerden im rechten Bein sei sie bei den anfallenden Haushaltarbeiten massiv eingeschränkt. Es sei ihr nicht mehr möglich, mitzuhelfen. Sämtliche Haushaltarbeiten würden von den Schwiegertöchtern, die in der Nähe beziehungsweise im selben Mietshaus wohnten, erledigt (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin gab an, sie fühle sich im Haushalt seit zirka dem Jahr 1999 gleichermassen limitiert (S. 4).
Die Beschwerdeführerin berichtete der Abklärungsperson weiter, sie sei im Jahr 1979 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Sie habe von 1995 bis 1997 in einem 50%-Pensum in einem Altersheim in der Reinigung gearbeitet. Seither sei sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Frage, welche Erwerbstätigkeit sie ohne Behinderung ausüben würde, konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Sie führte hierzu aus, sie sei ja nicht gesund und könne sich daher nicht vorstellen, wie es bei guter Gesundheit aussehen würde. Die Abklärungsperson merkte an, die Beschwerdeführerin habe in den letzten 15 Jahren keinerlei Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche unternommen, obwohl ihr dies gestützt auf die medizinischen Unterlagen zumutbar gewesen wäre. Es müsse daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute auch bei guter Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 2).
Die Abklärungsperson wies in ihrem Bericht mehrfach auf die Möglichkeit etappenweiser und in Tempo und Ausführungsweise angepasster Erledigung von Haushaltarbeiten sowie die Mitwirkungspflicht des Ehemanns hin und merkte an, mit den medizinischen Unterlagen sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne im Haushalt gar keine Arbeiten mehr ausführen, nicht nachvollziehbar. Sie nahm deshalb gestützt auf die Ausführungen der Versicherten und die Verhältnissen vor Ort eine eigene Wertung der Einschränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen vor und errechnete so einen Invaliditätsgrad von rund 13 %.
4.
4.1 Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, kann auf den voll beweiswertigen Untersuchungsbericht des RAD-Orthopäden Dr. C.___ abgestellt werden, wonach ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin leidet an schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des rechten Beines, die ihren Ursprung in einer alten, schlecht verheilten Fraktur haben, schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der Wirbelsäule sowie einer Fibromyalgie.
Die Vorgutachter der Rheumapoliklinik des B.___ erhoben in ihrer Expertise aus dem Jahr 1998, die Dr. C.___ nicht bekannt war, ähnliche Befunde und gelangten zu einer im Wesentlichen gleichen medizinischen Würdigung, wobei in Bezug auf die Situation beim rechten Bein infolge der notwendig gewordenen mehrfachen operativen Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia in den Jahren 2003 und 2004 eine Verschlechterung ausgewiesen ist. Diese schlägt sich auch im gegenüber dem Vorgutachten eingeschränkteren Belastungsprofil nieder. Der Beschwerdeführerin sind nach begründeter Einschätzung von Dr. C.___ nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Treppensteigen oder häufige wirbelsäulenbelastende und das rechte Bein belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten) sowie Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. In einer derart angepassten Tätigkeit besteht seit November 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/21 S. 5). Von Januar 2003 bis November 2004 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, was in Bezug auf die hier strittige Neuanmeldung im Januar 2012 allerdings keine Rolle spielt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entsteht).
Die von der Beschwerdeführerin beklagten Einschränkungen, die praktisch in einer Unfähigkeit, irgendwelche Arbeiten auszuführen, münden, konnte Dr. C.___ einzig mit invaliditätsfremden, soziokulturellen Faktoren erklären. Ähnliche Erklärungsmodelle finden sich auch in anderen aktenkundigen Arztberichten (vgl. etwa Urk. 6/15 S. 1 f.). Die Rückenschmerzen konnte der Hausarzt zumindest kurzfristig im März 2012 erfolgreich eindämmen, so dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zum Ende der Behandlung weitgehend schmerzfrei war. Ferner wird sowohl von Dr. C.___ als auch von den Vorgutachtern von erheblichen Inkonsistenzen bei der subjektiven Schmerzangabe während des Untersuchungsvorgangs, mangelnder Compliance beziehungsweise positiven Waddell-Zeichen berichtet.
Angesichts des nach eigener fachärztlicher Untersuchung und gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen sowie eine telefonische Rückfrage beim aktuellen Hausarzt der Versicherten erfolgten überzeugenden Einschätzung des Orthopäden Dr. C.___ ist eine weitere (interdisziplinäre) Begutachtung, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, nicht angezeigt (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Weder in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen noch in der Beschwerde finden sich Hinweise auf bisher unberücksichtigt gebliebene gesundheitliche Beeinträchtigungen.
4.2 Zur Einschränkung im Haushaltbereich nahm Dr. C.___ nicht explizit Stellung. Im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt ist auch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht vom 27. März 2013 (E. 3.2.3; Urk. 6/20) entspricht den zitierten von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Beweiswertigkeit vollumfänglich sowohl was die Kenntnis der massgebenden Umstände, die Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den Angaben der Versicherten als auch was die Plausibilität und Begründungsdichte betrifft. Es erfolgte eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Verhältnissen vor Ort sowie den Einschränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach – trotz Übersetzung durch den Ehemann – erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, ist ohne Präzisierung, was konkret falsch verstanden worden sei, nicht tauglich, das Ergebnis des Abklärungsberichts in Zweifel zu ziehen.
Mit dem voll beweiswertigen Bericht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu rund 13 % eingeschränkt ist. Diese Einschätzung entspricht auch den medizinischen Unterlagen. Im Jahr 1998 war es der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Gutachter noch zumutbar, den Haushalt selber bewältigen. Das damals geltende Belastungsprofil wurde nun von Dr. C.___ namentlich dahingehend eingeschränkt, als nur noch leichte Tätigkeiten möglich, diese jedoch uneingeschränkt zumutbar sind. Angemessen berücksichtigt wird auch die Schadenminderungspflicht, insbesondere die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen (vgl. E. 1.3). Entsprechend der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___, wonach die Unterschenkelosteomyelitis seit dem Jahr 2004 abgeheilt ist, gilt diese Einschränkung im Aufgabenbereich ab November 2004.
5.
5.1 Laut IK-Auszug (Urk. 6/8), Angaben der Versicherten (Urk. 6/20 S. 2) und Arbeitgeberauskunft (Urk. 10/7) war die 1960 geborene Beschwerdeführerin vom Juni 1995 bis Juni 1997 in einem Alters- und Pflegeheim als Raumpflegerin mit einem Pensum von rund 50-60 % tätig. Zuvor hatte sie als Reinigungskraft in einer Garage während acht Jahren ein Einkommen von wenigen hundert Franken im Monat erzielt (Urk. 6/8 und Urk. 1). Sie besuchte in ihrem Heimatland während vier Jahren die Grundschule, absolvierte keine Ausbildung (Urk. 6/20 S. 2, Urk. 6/1 und Urk. 6/2 S. 2) und spricht kaum Deutsch. Laut dem Gutachten der Rheumapoliklinik des B.___ war der Beschwerdeführerin nach dem unter anderem gesundheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle als Raumpflegerin (vgl. Urk. 10/7) die Wiederaufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit mit leichter bis mittelschwerer und wechselnder körperlicher Belastung im Jahr 1998 zumutbar. Ihre fünf Kinder (Jahrgang 1980, 1982, 1984, 1986 und unbekannt; vgl. Urk. 10/6) waren im Zeitpunkt der Neuanmeldung schon lange selbständig. Trotzdem unternahm die Beschwerdeführerin keine Schritte mehr in Richtung einer ausserhäuslichen Tätigkeit, was zusammen mit der nur kurzen Erwerbsbiographie in der Schweiz, der fehlenden Schul- und Ausbildung, sprachlicher Hindernisse sowie den gesamten Umständen die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, als zutreffend erscheinen lässt. Dies stellt – bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen – ein Revisionsgrund dar.
Der von der Beschwerdegegnerin neu festgelegte unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegende Invaliditätsgrad von 13 % ist nach dem Gesagten erstellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.2 Auch die Annahme einer Qualifikation als (teilweise) Erwerbstätige änderte nichts an diesem Resultat. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit vom Erwerbsleben rechtfertigte es sich, zur Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die identischen Tabellenlöhne in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Angesichts der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entspräche der Invaliditätsgrad einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn, welcher 25 % nicht übersteigen darf (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), und für welchen bei noch breit einsetzbarer Beschwerdeführerin wohl kein Raum bestünde.
Bei diesen klaren Verhältnissen erübrigen sich Weiterungen.
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli