Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00693 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 18. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, Mutter von vier Kindern (geboren 1994, 1997, 1999 und 2003) und von Beruf Planerin Marketingkommunikation, arbeitete zuletzt von Juni 1997 bis Juni 2009 (mit kürzeren Unterbrüchen) bei der Firma Y.___ (Urk. 8/59). Am 30. Oktober 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Burnouts (einer Überlastungsdepression) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2009 (Urk. 8/11), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. November 2009 (Eingangsdatum, Urk. 8/12) und den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 4. Januar 2010 (Urk. 8/18) ein. Am 26. März 2010 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. April bis zum 5. Juli 2010 (Urk. 8/26). Diese Integrationsmassnahme musste jedoch nach einem Monat abgebrochen werden (Mitteilung der IV-Stelle vom 21. Juni 2010, Urk. 8/46). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Februar 2011 (Urk. 8/56) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, vom 8. April 2011 (Urk. 8/57) zu den Akten und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 18. April 2011, Urk. 8/59). Am 30. Mai 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung abschliesse, da Frau C.___ von der Firma D.___ mitgeteilt habe, dass ihr Gesundheitszustand zurzeit keine berufliche Eingliederung zulasse (Urk. 8/64). In der Folge reichte Dr. Z.___ der IV-Stelle seinen Bericht vom 27. Mai 2011 ein (Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 in Aussicht (Urk. 8/74). Nachdem der IV-Stelle seitens der AXA Winterthur der Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Juli 2011 (Urk. 8/72; vgl. auch Urk. 8/87) eingereicht worden war, gab diese beim Institut E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 8. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 10. September 2012, der den Vorbescheid vom 28. Juli 2011 ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten nun die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/105). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/110) und 6. November 2012 (Urk. 8/112) Einwand, woraufhin die IV-Stelle die Stellungnahme des Instituts E.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/115) einholte. Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2013 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 % - einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. August 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine angemessene Rente ab dem 1. Mai 2010. Eventualiter sei eine Neubegutachtung vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 10. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 31. Oktober 2013, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 17). Die mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 18) auf deren Gesuch hin (Urk. 12) zum Prozess beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, nahm am 6. Januar 2014 Stellung zu den bisherigen Eingaben der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Januar 2014 darauf, sich hierzu vernehmen zu lassen (Urk. 25). Am 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 26). Dies wurde den Verfahrensbeteiligten am 31. Januar 2014 angezeigt (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 19. November 2009 (Eingangsdatum) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychophysische Erschöpfung fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein Raynaud-Phänomen der Hände und (2) ein lumbovertebrales Syndrom bei Beckenschiefstand und entsprechender linkskonvexer Skoliose, Hyperlordose. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 13. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Prognose sei aber günstig. Mittelfristig könne wieder mit einer Arbeitsaufnahme gerechnet werden (Urk. 8/12/2-4).
2.2 Die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 24. November 2010 (1) eine Erschöpfungsdepression bei jahrelanger Mehrfachbelastung (ICD-10 F32.1), (2) ein Burnout-Syndrom
(ICD-10 Z73.0), (3) ein Mangel an Entspannung und Freizeit (ICD-10 Z73.2) und (4) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hohem Leistungs- und Perfektionsstreben (ICD-10 Z73.1). Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 11. bis zum 30. Oktober 2010 zur stationären psychosomatischen Rehabilitation bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei bis zum 13. November 2010 weiterhin nicht gegeben. Die Arbeitsfähigkeit ab dem 14. November 2010 sei zu überprüfen und neu zu beurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/109/4-8).
2.3 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 12. Februar 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.11/33.2), bestehend seit anfangs 2008, sowie (2) einen Morbus Bechterew. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit nannte er nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medien-beraterin sei die Beschwerdeführerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/56/1-2):
100 % vom 13. Mai bis zum 30. Juni 2009
50 % vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Mai 2010
100 % vom 4. Mai bis zum 23. Juni 2010
50 % vom 24. Juni bis zum 10. Oktober 2010
100 % vom 11. Oktober bis zum 13. November 2010
50 % seit dem 14. November 2010 bis jetzt
Dr. Z.___ erklärte, dass die Prognose ungünstig sei. Die Beschwerdeführerin werde kaum je wieder voll arbeitsfähig sein. Die momentane 50%ige Arbeitsfähigkeit stelle auch langfristig das Maximum an Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 8/56/1-2).
2.4Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2011 eine undifferenzierte Spondarthropathie mit ISG-Arthritis links. Die Beschwerdeführerin sei, seit er sie kenne (1. Februar 2010), für eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen und Stehen, in einem beheizten Raum und ohne Heben von Lasten auf Dauer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/57/6-7).
2.5Im Bericht vom 27. Mai 2011 erklärte Dr. Z.___, dass sich inzwischen sowohl der körperliche als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten. Sie leide an Verzweiflungszuständen, Hoffnungslosigkeit, psychischer und physischer Erschöpfung und wieder vermehrt an Rücken- und Gelenkschmerzen. Seit dem 1. Mai 2011 müsse sie zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft werden (Urk. 8/65).
2.6 Die Ärzte des Instituts E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97/13-14):
(1) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.00)
(2) eine undifferenzierte Spondarthropathie (ICD-10 M45.09)
- kernspintomographisch 03/2010 ISG-Arthritis links
- aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität
- wechselnde Polyarthralgien ohne Nachweis von Synovitiden
(3) ein chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.99)
- Wirbelsäulenfehlstatik bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 8/97/14):
(1) eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden und abhängig asthenischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
(2) eine allgemeine Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
(3) rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)
- Dauerbehandlung mit PPI
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus gaben die Ärzte des Instituts E.___ an, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 %. Zusammengefasst sei sie aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 %-Pensum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psychischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe. Im Haushalt seien der Beschwerdeführerin auch keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Sie würden von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von unter 10 % ausgehen (Urk. 8/97/14-15).
2.7Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2012 aus, dass die im Gutachten des Instituts E.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades, nicht zutreffe. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin meist in starker Ausprägung vorhandenen Symptome ergebe sich unzweifelhaft die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, schwankend zwischen mittel- und schwergradig. Zudem spreche auch der trotz regelmässiger ambulanter und stationärer Behandlung langwierige Krankheitsverlauf eindeutig gegen das Vorliegen einer leichten Störung. Weiter werde im Gutachten des Instituts E.___ unter anderem fälschlicherweise behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt alleine besorgen könne, was seit Januar 2009 keineswegs mehr der Fall sei. Seit der letzten Verschlechterung im Mai 2011 beurteile er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/109).
2.8PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik des Spitals H.___, hielt in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 30. Oktober 2012 folgende rheumatologischen Diagnosen fest (Urk. 8/111/1):
(1)eine axiale Spondyloarthritis (Beginn ca. 1994, Erstdiagnose 2010)
- axialer Befall mit ISG-Arthritis und klinisch auch Spondylitis
- akute ISG-Arthritis links MRI 03/2010
- Enthesitiden
- Daktylitiden
- ungenügendes Ansprechen auf konventionelle Behandlung
(2)eine Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus-Typ rechts
(3) ein Raynaud-Syndrom
- keine Hinweise für eine Kollagenose
Dr. G.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5 kg bis 10 kg, ohne stereotype repetitive manuelle Belastungen, ohne repetitiv gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv über Kopf zu verrichtende Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit zum Autofahren am Stück während mehr als 30 bis 60 Minuten und ohne ausschliessliches Gehen oder Stehen sowie ohne Notwendigkeit zum anhaltenden Sitzen ohne die Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei. Zusätzlich sei aber noch eine Leistungsreduktion von ca. 30 % aufgrund von vermehrten Pausen, langsamerem Arbeitstempo und auch den sich kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich schliesslich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von etwa 50 % seit ca. Mai 2010 (Urk. 8/111/2).
2.9 Die Ärzte des Instituts E.___ führten in der Stellungnahme vom 12. Februar 2013 aus, dass sich der von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem am 7. März 2012 im Institut E.___ erhobenen rheumatologischen Befund decke. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___ an objektvierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links habe festgestellt werden können. Diese allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin, nicht ein. In psychiatrischer Hinsicht sei festzustellen, dass die inzwischen noch eingereichte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 22. September 2012 keine neuen Fakten oder wesentlichen Änderungen gegenüber den Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. Insgesamt würden sie daher an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 8. Mai 2012 vollumfänglich festhalten (Urk. 8/115).
2.10 In der Stellungnahme vom 12. Juli 2013 legte Dr. Z.___ dar, dass die Ärzte des Instituts E.___ den Tagesablauf und die Symptomatik besser zu kennen glaubten als er, der die Beschwerdeführerin seit mehr als vier Jahren behandle und auch über Drittinformationen der behandelnden Psychologin und zwei Kindern der Beschwerdeführerin verfüge. Hier könne er deshalb nur gesamthaft widersprechen. Die zum Zeitpunkt der Begutachtung tiefe Dosis von Venlafaxin
(37,5 mg) erkläre sich daraus, dass eben erst mit dieser Behandlung begonnen worden sei und dass diese tiefe Dosis anfänglich absolut fachgerecht gewesen sei. Die Dosis sei später gesteigert worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin jahrelang das Antidepressivum Cipralex genommen. Die Unterstellung der Ärzte des Instituts E.___, die Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelt zu haben, müsse deshalb zurückgewiesen werden (Urk. 3/4).
2.11 Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ gab im Bericht vom 7. August 2013 zuhanden von Dr. B.___ an, dass seit der letzten Konsultation keine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Situation bestehe, so dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 50 % auszugehen sei (Urk. 3/5).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts E.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/97) und auf die Stellungnahme des Instituts E.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/115).
3.2
3.2.1 Im rheumatologischen Teil ihrer Expertise vom 8. Mai 2012 legten die Ärzte des Instituts E.___ dar, dass die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit besonderer Betonung im Lumbal- und Sacralbereich mit nächtlichem Erwachen gegen ca. 1.00 Uhr sowie unter wechselnden Polyarthralgien der grossen und kleinen Gelenke leide. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung finde sich eine Wirbelsäulenfehlstatik mit vermehrter teilfixierter Brustwirbelsäulen-Kyphose und kompensatorischer Halswirbelsäulen-Hyperlordose sowie eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei insgesamt in allen Ebenen eingeschränkt. Es bestünden ein Reizzustand der interspinösen Bandverbindung L4 bis S1 und iliolumbal beidseits sowie eine ISG-Funktionsstörung links. Die Atembreite sei mit 3 cm leicht vermindert. Der klinische Befund stimme gut mit dem Befund der Kernspintomographie des gesamten Rumpfes vom März 2010 überein, bei der eine ISG-Arthritis links sowie ein Status nach Morbus Scheuermann thorakal festgestellt worden sei. Im übrigen Wirbelsäulenbereich, dem Becken- und Schultergürtel sowie dem Brustwandbereich hätten keine entzündlichen Veränderungen nachgewiesen werden können. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre Symptomatik oder eine Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kenn-Muskeln würden sich weder im Zervikal- noch im Lumbalbereich finden. Dies passe ebenfalls gut zum Befund der Kernspintomographie vom März 2010, bei der keine Diskushernie habe nachgewiesen werden können. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Polyarthralgien, aktuell nach ihren Angaben vor allem im rechten Knie und in beiden Sprunggelenken wie auch in den Händen, finde sich kein entsprechendes klinisches Korrelat. Die Beweglichkeit sämtlicher Gelenke sei frei, Synovitiden seien nicht zu erkennen und gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anamnestisch bislang auch nicht aufgetreten. Eine mögliche Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Polyarthralgien könne die allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke bei allgemeiner Bindegewebsschwäche sein. Bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung könne es bedingt hierdurch immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik kommen. Labortechnisch würden sich derzeit keine Hinweise für eine entzündliche Aktivität finden (Urk. 8/97/12-13).
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei gebe es weder aus rheumatologischer noch aus anderweitig somatischer Sicht Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich derartiger Tätigkeiten seit Januar 2009 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Im Haushalt seien der Beschwerdeführerin ebenfalls keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar (Urk. 8/97/14-15). Diese Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___ erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend.
3.2.2 Weiter führten die Ärzte des Instituts E.___ aus, dass die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 8. April 2011, wonach die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten lediglich zu 50 % arbeitsunfähig sei, aus ihrer Sicht als zu niedrig anzusehen sei. Der damals erhobene Befund decke sich mit dem ihrer aktuellen Untersuchung. Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke oder einen über das linke Iliosacralgelenk hinausgehenden Befall der Wirbelsäule würden sich weder klinisch noch kernspintomographisch finden (Urk. 8/97/13). Auch diese Darlegungen erscheinen plausibel.
3.2.3 In der Stellungnahme vom 12. Februar 2013 äusserten sich die Ärzte des Instituts E.___ ferner ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zum im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 30. Oktober 2012. Sie führten dazu aus, dass sich der von Dr. G.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem in der Untersuchung im Institut E.___ erhobenen rheumatologischen Befund decke. Auch bei Dr. G.___s Untersuchung hätten sich im Bereich der peripheren Gelenke keine Arthrosynovitiden oder Tenosynovitiden nachweisen lassen. Die Überstreckbarkeit der Gelenke sei von Dr. G.___ allerdings nicht dokumentiert worden. Insgesamt sei die Dokumentation seiner Untersuchung relativ rudimentär. So gebe er in lediglich zwei Sätzen die Gelenkuntersuchung wieder („Periphere Gelenke ohne Arthro- oder Tenosynovitiden. Impingementsymptomatik und positiver Jobe-Test im Bereich der rechten Schulter.“). Ob und inwieweit die Halswirbelsäule durch Dr. G.___ untersucht worden sei, sei nicht dokumentiert. Ebenso sei die Atembreite nicht gemessen worden. An objektivierbaren pathologischen Befunden seien bei seiner wie auch bei der Untersuchung im Institut E.___ ein positives Menell-Zeichen links sowie eine eingeschränkte Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit festgestellt worden. Die im Spital H.___ am 29. Oktober 2012 durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule, des Thorax und des Beckens seien laut schriftlichem Befund, bis auf postentzündliche Veränderungen des linken Iliosacralgelenkes, unauffällig gewesen. Nachdem weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___ Enthesitiden oder Dakylitiden hätten nachgewiesen werden können, erstaune es, dass Dr. G.___ dies in seinen Diagnosen angegeben habe. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch in der Untersuchung im Institut E.___ an objektivierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links hätten festgestellt werden können. Diese allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin, nicht ein (Urk. 8/115/1-2).
3.2.4 Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ an sich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Die zusätzliche Einschränkung von 30 % begründete er nicht mit Befunden, sondern mit dem angeblich langsameren Arbeitstempo und dem vermehrten Pausenbedarf der Beschwerdeführerin. Dr. G.___s Beurteilung weicht daher im Kern nicht stark von der Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ab.
3.3
3.3.1 Im psychiatrischen Teil der Expertise vom 8. Mai 2012 führten die Ärzte des Instituts E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin als mittleres von drei Kindern im Kanton Zürich aufgewachsen sei. Psychoheredopathien seien nicht bekannt. Sie schildere eine schöne Kindheit in geordneten und harmonischen Familienverhältnissen. Die Beschwerdeführerin habe während neun Jahren die Schule sowie eine dreijährige kaufmännische Berufsschule besucht. Zudem habe sie sich in einem zweijährigen Lehrgang als Planerin Marketingkommunikation ausbilden lassen. Zwischen 1997 und 2009 sei sie zunächst als Sachbearbeiterin, dann als Produktionsleiterin und schliesslich in der Administrationsleitung der Firma Y.___ tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in auffälliger Weise mit der Firma identifiziert, sich schlecht abgrenzen können und sei offenbar ausgenützt worden. Diese Abhängigkeit lasse auf akzentuierte Persönlichkeitszüge schliessen. Als die Firma verkauft worden sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe ihren Lebensinhalt und ihr Selbstvertrauen verloren und depressiv reagiert. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin über einen Verlust des Lebenswillens, über Erschöpfung und über eine generelle Freudlosigkeit. In der Untersuchungssituation habe sie sich aber recht lebhaft und energisch präsentiert. Die pharmakologische Behandlung der depressiven Störung sei deutlich insuffizient. Die angebliche Schlafstörung werde psychopharmakologisch überhaupt nicht behandelt. Auch die Dosierung von Venlafaxin liege näher am homöopathischen Bereich. Bei der Beschwerdeführerin könne eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode festgestellt werden. Eine mittelgradige oder schwere Depression liege aber nicht vor. Weder würden depressiv-psychotische Symptome bestehen noch liege eine Suizidalität vor. Die Beschwerdeführerin sei gut schwingungsfähig gewesen und in ihrem Familienalltag durchaus aktiv. Da ihr Ehemann zu 100 % erwerbstätig sei, sei sie hauptsächlich für die Kinder und deren Erziehung zuständig. Sie besorge zudem auch alle Haushaltsarbeiten. Sie koche, kaufe ein, sauge Staub und reinige die Kleider. Am Wochenende würden in der Familie verschiedene Aktivitäten wie Zopf backen oder Wanderungen stattfinden. Die Beschwerdeführerin unterhalte hochfrequente Kontakte zu ihren Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern sowie einer Kollegin. Sie nehme sich am Wochenende ausführlich Zeit, um die Zeitung zu lesen, was auf keine Konzentrationsschwäche hindeute. Gleiches gelte auch für das Benützen eines Motorfahrzeuges mit daraus ableitbarer Verkehrstauglichkeit (Urk. 8/97/9).
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___ zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % bestehe. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 %-Pensum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psychischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe. Im Haushalt würden sie von einer Arbeitsunfähigkeit von unter 10 % ausgehen (Urk. 8/97/15). Auch diese Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend.
3.3.2 Zu den Berichten von Dr. Z.___ bemerkten die Ärzte des Instituts E.___ sodann in nachvollziehbarer Weise, dass keine Gründe für dessen wechselnde Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ersichtlich seien. Sie könnten weder die 50%ige noch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen (Urk. 8/97/10). Des Weiteren erklärten die Ärzte des Instituts E.___, dass auch die von Dr. A.___ ab Mai 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin medizinisch nicht nachvollziehbar sei und vielmehr überwiegend die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wiedergebe (Urk. 8/97/15).
3.3.3 In der Stellungnahme vom 12. Februar 2013 ergänzten die Ärzte des Instituts E.___, dass der neu eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 22. September 2012 keine neuen Fakten oder wesentlichen Änderungen gegenüber den Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. Im Bericht von Dr. Z.___ würden ICD-10-Merkmale aufgezählt, die dem Lehrbuch entnommen seien, jedoch nicht auf den Zustand der Beschwerdeführerin zutreffen würden. Dr. Z.___ sei alsdann zu falschen Schlussfolgerungen gelangt, weil er den tatsächlichen Alltag der Beschwerdeführerin nicht exploriert und die Beschwerden nicht in Relation zu den erkennbaren Ressourcen gesetzt habe. Dadurch sei seine Beurteilung einseitig geraten. Sie sei lediglich auf das Krankheitsgeschehen ausgerichtet und zeige daher eine wesentlich schwergradigere Störung, als tatsächlich vorliege. Dies könne am Beispiel des Merkmals der Antriebshemmung sehr gut dargestellt werden. Setze man die scheinbare Antriebshemmung in Bezug zu den geschilderten Aktivitäten im Familienalltag, so sei schnell erkennbar, dass eigentlich keine schwerwiegende Antriebsstörung vorliegen könne. Genau diese Diskrepanz sei im Gutachten des Instituts E.___ herausgearbeitet und dargestellt worden. Ähnliche Diskrepanzen würden sich für weitere Subsyndrome wie die Konzentrationsstörung, den Libidoverlust, die Schlafstörung oder das Morgentief ergeben, die allesamt nicht den von Dr. Z.___ angegebenen Stellenwert einnehmen würden. Denn entweder seien sie nicht behandelt worden (Schlafstörung) oder könnten durch Inkonsistenzen nicht bestätigt werden (vgl. Abschnitt Tagesablauf im Gutachten des Instituts E.___, Urk. 8/97/7-8). Rezidivierende depressive Störungen würden in unterschiedlich ausgeprägten Episoden und Schweregraden verlaufen. Aus der Chronizität einer Störung könne nicht automatisch auch auf das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Episode geschlossen werden. Praktisch keine depressive Störung verharre über Jahre auf dem gleichen Niveau. Eine solche sei deshalb als diagnostisch unklar einzustufen. Auch der Krankheitsverlauf sei im Gutachten des Instituts E.___ sehr wohl dargestellt und seit Ausbruch der Störung im Januar 2009 geschildert worden. Die Krankheitsauslöser seien ausführlich herausgearbeitet und gewürdigt worden. Hinzuweisen sei ferner auch auf die geradezu grotesk anmutende Diskrepanz, in der Dr. Z.___ einerseits angeblich eine schwere depressive Störung genannt habe und andererseits eine Behandlung mit der minimalen Dosis von 37,5 mg Venlafaxin vornehme. So sei es nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin schon über Jahre in dieser rezidivierenden Störung verharre, da ihr ja überhaupt keine Chance eingeräumt werde, durch eine adäquate Behandlung aus der Depression herauszukommen. Was die Integrationsversuche anbelange, dürfte hinlänglich bekannt sein, dass erfolglose Integrationsversuche nicht nur aus Krankheitsgründen erfolglos verlaufen würden. Insgesamt würden somit auch die erhobenen Einwände nicht stichhaltig erscheinen. Die depressive Störung sei weiterhin als leichtgradig einzustufen (Urk. 8/115/2-3). Auch diese Ausführungen der Ärzte des Instituts E.___ sind schlüssig.
3.3.4 Was den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich zu kurzen Dauer der E.___-Begutachtung betrifft (vgl. Urk. 1 Rz. 33), ist darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Dauer der jeweiligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). Wie sich aus den E. 3.2 und E. 3.3.1-3 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend eingehend untersucht und die Ärzte des Instituts E.___ haben ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Den üblichen Tagesablauf der Beschwerdeführerin haben sie sodann sehr detailliert geschildert (vgl. Urk. 8/97/7-8). Dass dieser falsch wiedergegeben worden sei und dass die Beschwerdeführerin etwa gar keine sozialen Kontakte mehr pflege und die notwendigen Arbeiten im Haus überhaupt nicht mehr ausführen könne, wie sie nachträglich behauptete (Urk. 1 Rz. 33), ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin (auch) als Leiterin Produktion tätig war (vgl. Urk. 1 Rz. 41), kann dem Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ selbst entnommen werden (Urk. 8/18/2). Die - meist nur stichwortartig begründeten - Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ sind schliesslich auch deshalb wenig plausibel, weil er im Bericht vom 9. November 2009 eine schwergradige depressive Störung diagnostizierte, gleichzeitig aber auch angab, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 30. September 2009, das heisst knapp eineinhalb Monate zuvor, stattgefunden habe (Urk. 8/11/1). Im Bericht vom 12. Februar 2011, in dem Dr. Z.___ eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung diagnostizierte, erklärte er, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 19. Januar 2011, das heisst mehr als drei Wochen zuvor, stattgefunden habe (Urk. 8/56/1). Angesichts dieser Diagnosen wäre jedoch sicherlich zu erwarten gewesen, dass Therapiesitzungen in viel geringeren Zeitabständen hätten durchgeführt werden müssen. Während des knapp dreiwöchigen stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ (vgl. E. 2.2) lag vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen von mehr als 20 % ist vorliegend aber nicht ausgewiesen.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___ abgestellt werden kann.
4. Wann das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.5), das gemäss Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2009 zu laufen begann (Urk. 2), ablief beziehungsweise ob es überhaupt erfüllt ist, kann – wie die nachfolgende Invaliditätsbemessung zeigen wird - offen bleiben.
Denn wie unter anderem aus den Aufzeichnungen des Assessmentgesprächs bei der Firma D.___ vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/17/3-4), dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 24. November 2010 (Urk. 8/109/5) oder auch dem Gutachten des Instituts E.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/97/7) hervorgeht, kündigte die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Firma Y.___ auf den 30. Juni 2009 aus invaliditätsfremden Gründen (Auseinandersetzungen mit dem neuen Eigentümer, Verlegung des Sitzes, Überlastungssituation, Urk. 8/1/5 und Urk. 8/23/9). Sie wäre daher auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin tätig. Zur Bestimmung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin sind folglich die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Dasselbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, da die Beschwerdeführerin bislang keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b). Da sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Planerin Marketingkommunikation seit Januar 2009 grundsätzlich zu 80 % arbeitsfähig ist, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2). Sofern man die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Aufgabenbereich einstuft (Urk. 2), resultiert somit im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 9 % (10 % x 0,9; ein sogenannter Leidensabzug ist namentlich deshalb nicht zu gewähren, weil sich Teilzeitarbeit bei Frauen in der Regel nicht lohnmindernd, sondern lohnerhöhend auswirkt, vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 107 zu Art. 28a) und im Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1 % (10 % x 0,1; gemäss dem Gutachten des Instituts E.___ ist die Beschwerdeführerin im Haushalt weniger als 10 % eingeschränkt, vgl. E. 3.2.1), das heisst also ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 10 %.
Würde man von einem höheren Anteil des Aufgaben- beziehungsweise Haushaltbereiches ausgehen, was angesichts dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig ist und die Familie drei minderjährige Kinder und ein grosses Einfamilienhaus hat (Urk. 8/97/5), durchaus denkbar wäre, würde bei einer Einschränkung im Haushalt von weniger als 10 % im Übrigen ein noch geringerer Gesamtinvaliditätsgrad resultieren.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl