Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00696




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

HFS Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete seit 1995 als Spengler bei der Y.___ sowie seit April 2000 stundenweise bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter (Urk. 11/4), als er am 30. Oktober 2001 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde und dabei Verletzungen am Daumen, dem Knie sowie am Gesichtsschädel erlitt (Urk. 11/7 und Urk. 11/9). In der Folge nahm er seine Erwerbstätigkeit nicht mehr auf. Er meldete sich am 25. März 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an und machte folgende gesundheitlichen Probleme geltend: (1) Chronisches posttraumatisches zervikoradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie C4/5 links und C6/7 rechts; (2) chronisches posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Osteochondrose mit breitbasiger Diskushernie L5/S1; (3) Status nach Tibiaplateaufraktur; (4) Status nach Jochbeinfraktur links mit Osteosynthese am 6. November 2001 und Entfernung des Osteosynthesematerials; (5) atypische neuralgiforme Gesichtsschmerzen links, wahrscheinlich posttraumatisch bedingt (Urk. 11/2). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, vom 20. Mai 2003 (Urk. 11/6) und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 11/7 und Urk. 11/9) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 11/13–14).

1.2    Im Jahr 2005 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 7. März 2005 (Urk. 11/27) sowie die Akten der SUVA (Urk. 11/26; Urk. 11/34; Urk. 11/42) ein. Am 10. März 2009 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei (Urk. 11/46). Gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 14. Juni 2011 (Urk. 11/65) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Mai 2012 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2004 in Aussicht, mit welcher ihm eine ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 11/72). Nachdem der Versicherte dagegen am 10. August 2012 Einwand erhoben hatte (Urk. 11/86; ergänzende Begründung vom 15. August 2012, Urk. 11/87), wies die IV-Stelle das D.___ an, Zusatzfragen zu beantworten (Urk. 11/90; Urk. 11/96). Der Versicherte nahm zu den Antworten am 21. März 2013 Stellung (Urk. 11/101). Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 bestätigte die IV-Stelle wie vorbeschieden die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Februar 2004 sowie die Einstellung der laufenden Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 19. August 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführer am 19. November 2013 zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2004, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen hatte, damit, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unberücksichtigt geblieben sei, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle. Gestützt auf das D.___-Gutachten verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei.

1.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das D.___-Gutachten aus medizinischer Sicht unvollständig sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne und eine neue Abklärung notwendig sei. Ferner sei ihm die ganze Rente mit Verfügung vom 19. Februar 2004 rechtmässig zugesprochen worden. Zudem brachte er vor, dass er, selbst wenn man von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausginge, diese auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und des langjährigen Rentenbezugs nicht verwerten könnte. Schliesslich führte er an, auch unter der Annahme, dass er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % verwerten könnte, sei das Invalideneinkommen falsch berechnet worden. Insbesondere sei ein höherer Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.

1.3    Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. Februar 2004 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat, und ferner, wie es sich heute mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält.


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

    Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314).

    Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (vgl. Urteil des BGer 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss  derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2.2). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Entscheid des BGer 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1).

    Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision in Frage (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.1). Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.3). Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4).

2.3    Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.    

3.1    Vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Februar 2004 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. A.___ vom 20. Mai 2003 ein (Urk. 11/6). Sie gab an, dass beim Beschwerdeführer sehr komplexe Symptome vorlägen. Zurzeit stünden die Rückenschmerzen mit zervikaler und lumbaler Betonung im Vordergrund mit radiologisch verifizierten multiplen Diskushernien zervikal C4/5 und C6/7 mit Verdacht auf Kompression der Wurzel C7 rechts sowie lumbosakrale Diskushernie. Es bestünden auch klinisch radikuläre Reizerscheinungen. Nebenbei leide der Beschwerdeführer an linksseitigen Gesichtsschmerzen, verbunden mit Kopfschmerzen sowie elektrisierenden Schmerzen im Bereiche des linken Os und Gesichtsfelds bei Status nach Jochbeinfraktur links mit Osteosynthese. Die langfristige Prognose sei noch offen. Sie hänge vor allem von den Zervikobrachialgien und den Gefühlsstörungen im Gesicht sowie von den Lumbalgien ab. Die Prognose des linken Knies bei Tibiaplateaufraktur und Meniskusläsion sei ebenfalls noch offen. Zurzeit weile der Beschwerdeführer in B.___, wo seine Leistungsfähigkeit mit Physiotherapie und Ergonomieabklärung unter stationären Verhältnissen festgestellt werde. Sein Invaliditätsgrad werde von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erst nach Ablauf der stationären Abklärung festgesetzt. Bezüglich langfristiger Prognose sei aber eine Umschulung angebracht, da der Beschwerdeführer mit seiner Rückensituation nicht mehr in der Lage sei, als Spengler zu arbeiten. Seine Intelligenz und die guten Sprachkenntnisse würden ebenfalls für optimale Bedingungen für eine Wiedereingliederung in eine für den Rücken nicht belastenden Tätigkeit sprechen.

    Der Beschwerdeführer befand sich zur Abklärung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit sowie zur Klärung der beruflichen Perspektiven vom 14. Mai bis 25. Juli 2003 in der Rehaklinik B.___. Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 11/9/4–7) wurde angegeben, dass die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar sei. Leichte Arbeiten seien halbtags möglich. Es werde eine berufliche Eingliederung vorerst in geschütztem Rahmen empfohlen. Zum aktuellen Zeitpunkt könne unter zusätzlicher Berücksichtigung der neuropsychologischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen noch nicht von einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Leistung ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich aber Bereitschaft signalisiere, sich mit seiner beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen, sei eine berufliche Eingliederung in geschütztem Rahmen empfehlenswert.

3.2    Für die Beurteilung des Rentenanspruchs holte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. A.___ wie auch die Akten der SUVA ein. Sie stützte die Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 19. Februar 2004 insbesondere auch auf den ausführlichen Bericht der Rehaklinik B.___ und stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt vorerst über keine verwertbare Leistungsfähigkeit verfüge und eine Wiedereingliederung in geschütztem Rahmen stattfinden müsse. Folglich sprach sie ihm eine ganze Rente zu und merkte an, dass eventuell berufliche Massnahmen zu veranlassen seien und noch im gleichen Jahr eine Revision durchgeführt werden müsse (Urk. 11/12). Die Invaliditätsbemessung mit Verfügung vom 19. Februar 2004 basiert somit auf ausführlichen medizinischen Grundlagen und ist im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens erfolgt. Sie kann daher jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG qualifiziert werden. Ein Fehler der Beschwerdegegnerin mag darin liegen, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen seiner medizinisch zumutbaren Schadenminderungspflicht nicht zur Selbsteingliederung oder zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen angehalten hatte, und ferner, dass sie die Revision der zugesprochenen Rente nicht wie geplant innert kürzester Zeit an die Hand genommen hat. Dies rechtfertigt aber die wiedererwägungsweise Aufhebung der an sich nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizierenden Rentenzusprache mit Verfügung vom 19. Februar 2004 nicht.


4.    

4.1    Es bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und/oder die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers seit der Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 19. Februar 2004 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 revisionserheblich verändert hat.

4.2    Auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss im Rahmen des Verfügungserlasses vom 19. Februar 2004 wurden aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen die folgenden Diagnosen festgehalten:

- Posttraumatisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C4 und C5 links bei Osteochondrose mit linksseitiger Diskushernie C4/5 und C6/7 rechts;

- atypische, zum Teil neuralgiforme Gesichtsschmerzen links bei Ausbreitungsgebiet des Nervus supraorbitalis bei Status nach Jochbeinfraktur links mit Osteosynthese und Materialentfernung am 9. Februar 2002;

- Status nach comotio cerebrae und HWS-Distorsion;

- chronische Knieschmerzen links bei Meniskusläsion und Tibiakopffraktur;

- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L1 links bei Osteochondrose und Diskushernie medial L5/S1;

- depressive Entwicklung.

4.3    

4.3.1    Die medizinische Aktenlage im Rahmen des 2005 eingeleiteten Revisionverfahrens präsentiert sich wie folgt:

4.3.2    Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 7. März 2005 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht aus dem Jahr 2003 (Urk. 11/6); einzig die depressive Entwicklung wurde nicht mehr aufgeführt. Der Beschwerdeführer leide an permanenten Rückenschmerzen mit zervikaler und lumbaler Betonung bei radiologisch nachgewiesenen Diskushernien. Zurzeit stünden die zervikoradikulären Symptome im Vordergrund mit permanenten Nackenschmerzen, Ausstrahlungen in den rechten Arm über Dermatom C6 verbunden mit Dysästhesien. Es seien lumbospondylogene Symptome vorhanden. Unter körperlicher Belastung würden immer wieder Lumboischialgien mit Wurzelbeteiligung S1 links auftreten, wobei der Beschwerdeführer immer wieder physikalische Therapien benötige. Nebenbei nehme er regelmässig Analgetika. Die Gesichtsschmerzen seien ebenfalls nach wie vor vorhanden mit zum Teil Dysästhesien, zum Teil blitzartigen neuralgiformen Schmerzen im Bereich des linken Os. Sein Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert (Urk. 11/27).

4.3.3    Am 9. März 2006 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, der Hausärztin des Beschwerdeführers, dass dieser im Rahmen des Unfalles vom 30. Oktober 2001 neben diversen anderen Verletzungen ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule erlitten habe, woraus ein bis heute anhaltendes zervikozephales Schmerzsyndrom resultiere. Die Zervikalgie habe sich in den letzten Wochen sukzessive verschlechtert mit vermehrt Schmerzausstrahlungen in den Schulter-Armbereich rechts. Korrelat dieser Verschlechterung sei wohl die radiologisch nachgewiesene Diskushernie C6/7, welche zudem zu einer Kompression der Wurzel C7 rechts geführt habe. Trotz dieses eindeutigen Befundes sei die klinische Untersuchung wenig ergiebig gewesen. Der Status der oberen Extremitäten sei unauffällig gewesen. Einzig im EMG hätten sich neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln C7 rechts gefunden, welche auf eine durchgemachte Schädigung dieser Wurzel hinweisen würden. Anzeichen für eine frische Wurzelläsion hätten sich hingegen keine gefunden. Die Leitmuskeln der benachbarten Segmente C6 und C8 rechts seien im EMG unauffällig gewesen. Angesichts dieser Untersuchungsbefunde seien die konservativen Behandlungsmassnahmen wahrscheinlich ausreichend (Urk. 11/34).

4.3.4    In der Folgezeit holte die Beschwerdegegnerin beim D.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Juni 2011 ein (Urk. 11/65).

    In der Gesamtbeurteilung wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen zervikospondylogenen, zervikozephalen und thorakospondylogenen Schmerzsyndrom sowie an Schmerzen im rechten Arm leide. Daneben bestünde auch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Sowohl zervikal wie auch lumbal gebe es Hinweise für abgelaufene Wurzelreizsyndrome (C6 rechts und S1 rechts). Allerdings seien keine Paresen feststellbar. In der Untersuchung sei es zu Inkonsistenzen gekommen, welche auf eine nichtorganische Schmerzkomponente hinweisen würden. Diese Inkonsistenzen seien sowohl dem rheumatologischen wie auch dem neurologischen Untersucher aufgefallen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich des oberen und unteren Achsenskelettes müsse dem Beschwerdeführer eine deutlich verminderte Belastbarkeit attestiert werden. Aus somatischer Sicht seien ihm deshalb körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastung bleibend nicht mehr zuzumuten. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung, Möglichkeit zu Wechselposition, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % wegen intermittierend möglicher radikulärer Syndrome. Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ausser einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht arbeitsfähig. Im Alltag sei er aber durch psychopathologische Symptome nicht eingeschränkt; aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Der Blutspiegel des eingenommenen Antidepressivums sei weit unter dem therapeutischen Bereich gelegen. Dies sei ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Angaben das verordnete Medikament nur unregelmässig einnehme, was darauf hindeute, dass er sich nicht besonders depressiv fühle. Dies bestätige auch die diagnostischen Einschätzungen.

    Aus polydisziplinärer Sicht sei es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in die Realität umzusetzen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 15 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement.

4.3.5    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zum Verfügungserlass vom 12. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer drei Zusatzfragen an das D.___ ein, welche am 30. Oktober 2012 beantwortet wurden (Urk. 11/96). Zur Frage, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit vorliege, wurde ausgeführt, dass dies schwierig zu beantworten sei. Es wurde auf Ziffer 6.3 des Gutachtens verwiesen, wonach die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Aus medizinischer Sicht sei nicht verständlich, wie die Verfügung vom 19. Februar 2004 zustande gekommen sei, da bereits damals durch die Rehaklinik B.___ eine ganztätige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, was praktisch der heutigen Einschätzung entspreche. Wie dies juristisch zu gewichten sei, könne indes nicht beantwortet werden. Zu den Kopf- und Gesichtsschmerzen wurde angegeben, dass anlässlich des Unfalles vor elf Jahren eine ausführliche Diagnostik durchgeführt worden sei, welche eine eingehende Bildgebung und neurologische Untersuchungen umfasst hätte. Es sei schon damals festgestellt worden, dass eine Hirnparenchymverletzung nicht vorgelegen habe, sondern dass im Rahmen des Schädelhirntraumas von einer leichten commotio cerebri ausgegangen werden könne. Betreffend die zahlreichen differentialdiagnostischen Abklärungen und Überlegungen, welche hinsichtlich einer fraglichen hirnorganischen Beteiligung vollzogen worden seien, werde auf das Gutachten verwiesen. Bei der damaligen Fraktur des Jochbeines links sei von einer lege artis durchgeführten Behandlung auszugehen. Plausible Symptome im Sinne einer peripheren Nervenläsion im Bereich des Gesichts hätten sich zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall ergeben, wie dies auch nicht bei der neurologischen Untersuchung 2011 der Fall gewesen sei. Die angegebene Minderempfindung sei nicht konsistent abgrenzbar gewesen, entspreche nicht dem Versorgungsgebiet eines peripheren Nervens oder Teilastes eines solchen und erfülle auch nicht die Kriterien einer Neuralgie. Die anlässlich der Beschwerdeschilderung geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, ein Nerv an der linken Wange sei verletzt worden, welcher Verbindung zum Nacken habe, entbehre einer anatomischen Grundlage. Allfällige Kiefergelenksprobleme würden in das kieferorthopädische bzw. zahnärztliche Gebiet fallen. Hierfür würde sich aber aus den Unterlagen kein weiterer Abklärungsbedarf ergeben.

    Schliesslich gaben die Gutachter an, dass eine Fussheberschwäche in der Untersuchung nicht habe verifiziert werden können.

4.4    Der Vergleich zwischen den medizinischen Akten zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Februar 2004 mit den im Rahmen der amtlichen Revision ab 2005 eingeholten ärztlichen Berichten zeigt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht keine wesentlichen Änderungen erfahren hat. Nach wie vor bestehen Beschwerden insbesondere im Bereich des Rückens- und des Nackens. Wie dem D.___-Gutachten zu entnehmen ist, sind zwar keine aktuellen Wurzelreizungen feststellbar, intermittierend sind jedoch radikuläre Syndrome möglich. Auch Dr. C.___ gab an, dass der klinische Untersuch wenig ergiebig gewesen sei. Es gebe zwar Hinweise auf durchgemachte Schädigungen an den Leitmuskeln C7 links; frische Wurzelläsionen lägen indes nicht vor.

    Im Gegensatz zum somatischen Zustand hat sich aber die psychische Verfassung des Beschwerdeführers verbessert. So berichtete Dr. A.___ zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache von einer depressiven Entwicklung, erwähnte eine derartige Befindlichkeitsstörung in ihrem Verlaufsbericht vom 7. März 2005 nicht mehr. Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde noch festgehalten, dass zwar aus somatischer Sicht durchaus eine medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit bestehe, diese jedoch aufgrund der neuropsychologischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Der ausführlichen und sorgfältigen psychiatrischen Beurteilung durch das D.___ ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung nunmehr keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Insbesondere haben die Gutachter anhand der Anamneseerhebung sowie anhand des durch den Beschwerdeführer geschilderten Alltags und des erhobenen Psychostatus plausibel dargelegt, dass es keinerlei Hinweise für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis gibt. Nachvollziehbar haben die Gutachter aufgezeigt, dass die bestehende Schmerzverarbeitungsstörung aus medizinischer Sicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im somatisch zumutbaren Rahmen nicht im Weg steht.

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht das D.___-Gutachten auf vollständiger Kenntnis der medizinischen Vorakten, enthält eine ausführliche Anamneseerhebung aller involvierten Disziplinen und umfasst eine allseitige Untersuchung des Beschwerdeführers. Das geschilderte Leistungsprofil und die damit einhergehenden Ressourcen und Defizite sind aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar. Damit erfüllt das D.___-Gutachten sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen (E. 1.4). Für die vorliegende Streitfrage kommt ihm somit voller Beweiswert zu. Im Rahmen der Begutachtung im D.___ gab der Beschwerdeführer in keiner Untersuchung spezifische Schmerzen im Bereich des Gesichts an, sondern klagte durchgehend primär über Schmerzen im Nacken-Schulter-Rückenbereich. Wie sich auch schon aus der Beantwortung der Zusatzfragen durch die Gutachter ergibt, besteht kein Anlass für eine zusätzliche, spezielle Abklärung und Berücksichtigung der beschwerdeweise geltend gemachten Kopf- und Gesichtsschmerzen und ihres Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen ist es die Sache der begutachtenden Ärzte, alle aus ihrer Sicht notwendigen Untersuchungen anzuordnen und die entsprechenden Fragestellungen zu erörtern. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die D.___-Gutachter bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einen medizinischen Teilbereich unberücksichtigt gelassen hätten.

    Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in der Lage wäre, in einer körperlich leichten Tätigkeit mit dem umschriebenen Anforderungsprofil (E. 3.3.4) in einem vollschichtigen Pensum mit einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Mit der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und der damit verbesserten Leistungsfähigkeit liegt somit ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, was zur Neubeurteilung der laufenden ganzen Invalidenrente führt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die verbesserte medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    

5.2.1    Für die Bemessung der Invalidität von (hypothetisch) erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.2    Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

5.2.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).


5.3    Die Beschwerdegegnerin stellte das Valideneinkommen auf Grundlage des im letzten Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 30. Oktober 2001 erzielten Jahreseinkommens fest. Dieses betrug gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 11/4) Fr. 57‘374.-. Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2012 (2000: 1856 Punkte; 2012: 2188 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 10.3 S. 91) ein Valideneinkommen von Fr. 67‘637.--. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, kann das Nebenerwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus seiner stundenweisen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Feststellung des hypothetischen Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden, sind doch gemäss IK-Auszug hierzu lediglich für das Jahr 2000 Einträge vorhanden, weshalb nicht von einer regelmässigen und langdauernden Nebenerwerbstätigkeit gesprochen werden kann.

5.4    Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind für die Feststellung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss TA1 der LSE 2010 (S. 26) erzielten Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘901.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 zu berücksichtigen (2010: 2150 Punkte; 2012: 2188 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 10.3 S. 91). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 5'199.60 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 62395.-- pro Jahr. Berücksichtigt man den von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, nicht zu beanstandenden Abzug von 5 % ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 59275.--. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer attestierten Leistungsfähigkeit von 70 % könnte er demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 41493.-- erzielen.

5.5    Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 67‘637.--) und Invalideneinkommen (Fr. 41493.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 26144.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 38,65 %. Unter Anwendung der rechtsprechungsgemässen Rundungsregel, wonach das Ergebnis aus dem Einkommensvergleich auf die nächste ganze Prozentzahl zu runden ist (BGE 131 V 121 E. 3), resultiert damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %.

5.6    Anzumerken bleibt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht zumutbar sein soll, die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. Nach der Rechtsprechung ist die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig, wenn die Eidg. Invalidenversicherung zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011). Dem Beschwerdeführer ist es aus medizinischer Sicht möglich, vollschichtig ganztägig mit 30% Leistungseinbusse zu arbeiten. Ferner ist er im Zeitpunkt, in dem das genannte Invalideneinkommen zugemutet wird, erst 49 Jahre alt und hat noch etwa einen Drittel der üblichen Erwerbsdauer vor sich. Schliesslich bezieht er erst seit zehn Jahren eine Invalidenrente. Da der Beschwerdeführer somit eingliederungsfähig ist, kann die laufende ganze Rente ohne die Durchführung befähigender Massnahmen aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer hat unabhängig davon selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin um Massnahmen zu ersuchen, welche ihm beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben hilfreich sein könnten.


6.    Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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