Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00697 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 7. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ bezieht seit Januar 2000 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/32). Diese Rente wurde in den Jahren 2004 und 2007 bestätigt (Urk. 7/38, Urk. 7/47).
Im Oktober 2010 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/62). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte in der Klinik Y.___ abklären (psychiatrisch-orthopädisches Gutachten vom 28. Dezember 2011; Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94 ff.) verfügte sie am 18. Juni 2013 die Einstellung der Rente per Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. August 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der Viertelsrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 20123 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 orientiert (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 4 der Bestimmung präzisiert, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
Damit eine Rente nach Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indessen knüpfte das Bundesgericht die Revision in BGE 139 V 547 (E. 10.1) an drei Voraussetzungen:
- Zunächst muss die Rentenzusprache „ausschliesslich“ auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein.
- Weiter wird vorausgesetzt, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt.
- Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes nachweisbar ist (vgl. E. 9.1-9.1.3 von BGE 139 V 547).
Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind laut Bundesgericht an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.2).
Mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 klärte das Bundesgericht die Frage der Anwendbarkeit der Schlussbestimmung in Fällen mit sowohl syndromalen wie nichtsyndromalen Beschwerden. Danach findet lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision auf "unklare" Beschwerden Anwendung, wenn sich diese von "erklärbaren" Beschwerden trennen lassen. Laufende Renten sind von einer Überprüfung unter diesem Rechtstitel nur ausgeschlossen, wenn und soweit sie auf "erklärbaren" Beschwerden beruhen. Bei solchen kombinierten Beschwerden müssen die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Bundesgerichtsurteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.1-2.4.2).
In Weiterführung dieser Rechtsprechung stellte das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014, E. 2.6, fest, dass unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung auch "Mischsachverhalte" überprüft werden können, bei denen es unmöglich ist, festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war. In einem solchen Fall bestimmt sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich.
2.
2.1 Vorliegend lag der ursprünglichen Rentenzusprache die folgende medizinische Aktenlage zu Grunde:
2.1.1Der behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am 26. Juli 2000 folgende Diagnosen (Urk. 7/5):
-Chronisches Panvertebralsyndrom
-Chronische, völlig therapieresistente Abdominalschmerzen bei Status nach Cholezystektomie im Jahre 1995
-Colon irritabile
-Obere Plexusparese im Bereiche des linken Schultergürtels
-Psychophysischer Erschöpfungszustand
-Status nach Handgelenksdistorsion im August 1997 mit Läsion des radio-ulno-carpalen Gelenkes, leichter Sudeck
Bei Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit gab er an, dass sämtliche Abklärungen der von der Beschwerdeführerin geklagten chronischen, massivsten Abdominal- und Rückenschmerzen, abgesehen von einer leichten Diskusprotrusion L4/5 (vgl. Urk. 7/10 S. 1), negativ ausgefallen seien, weshalb eine ausschliesslich psychische Komponente mit massiver Somatisierungstendenz angenommen werden müsse.
2.1.2Im Verlaufsbericht vom 12. Januar 2001 (Urk. 7/6) revidierte Dr. Z.___ die Diagnosen wie folgt:
-Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit völliger Therapieresistenz
-PHS [Periarthritis humeroscapularis] beidseits, links ausgeprägter als rechts
-Colon irritabile
-Depressive Entwicklung
Sodann wiederholte der Hausarzt die Auffassung, dass es sich um ein therapieresistentes Schmerzsyndrom mit psychosomatischer Überlagerung handle.
2.1.3Dr. med. A.___, damals Oberarzt i.V. an der Klinik B.___, diagnostizierte am 23. Februar 2001 (Urk. 7/12 S. 3) eine unspezifische Lumboischialgie rechts bei magnetresonanztomographisch nachgewiesener minimaler Discusprotrusion L4/5 sowie einen Colon irritabile und bescheinigte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten in dynamischer Tätigkeit. Dem Sprechstunden-Eintrag vom 20. Februar 2001 (Urk. 7/12 S. 4) lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Rückenbeschwerden morphologisch auf kein eigentliches Substrat zurückzuführen waren; denn die minimale Discusprotrusion L4/5 war nach links ausladend, die Beschwerdeführerin klagte jedoch über rechtsseitige Beinbeschwerden.
2.1.4Die Experten des von der Beschwerdegegnerin beauftragten C.___ stellten im Gutachten vom 28. Dezember 2001 (Urk. 7/20 S. 1-9) folgende Diagnosen:
-Strukturelle Diagnosen
-Achsenskelett (Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule) mit teilweise fixierter S-förmiger Skoliose, im Übrigen mit leichten, noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (2000)
-Linke (und rechte) Schulter ohne degenerative Veränderungen (2000)
-Klinische und funktionelle Diagnosen
-Haltungsinsuffizienz mit chronifizierten Rückenschmerzen
-Linke Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, sog. Frozen Shoulder
-Somatoforme Schmerzstörung (Rücken, Schultern, Beine, Bauch)
-Nebendiagnosen (ohne Relevanz für die Frage der Restarbeitsfähigkeit)
-Nach Anamnese Zustand nach Bang-Infektion (1985)
-Zustand nach Cholezystektomie
Sowohl bezogen auf die Rücken- als auch auf die Schulterbeschwerden gingen die Gutachter von einer somatoformen Schmerzstörung aus. Die linke Schulter zeige trotz einer kräftigen und eher hypertonisierten zerviko-skapulären Muskulatur eine deutliche Hängetendenz nach vorne. Die subjektiv komplette Lähmung der Oberarmbewegung in der Untersuchungssituation werde bei Spontanbewegungen zumindest teilweise überwunden. Klinisch bestehe eine Frozen Shoulder und es komme schon nach etwa 30° aus der Neutralposition zu einer passiven Mitbewegung des Schulterblattes. Dies sei das Resultat der medizinisch nicht gerechtfertigten Schonung. Es sei aber eine durch entsprechende Aktivierung reversible Einschränkung. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt.
Hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung durch die psychische Störung wurde auf das Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2001 (Urk. 7/20 S. 13-17) verwiesen. Darin wurde eine depressiv gefärbte Störung infolge eines Schmerzsyndroms und differenzialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Störung sei von einem psychiatrischen Standpunkt aus und auf dem Hintergrund der Herkunftskultur der Beschwerdeführerin als "mittelschwer" zu werten. Somit dürfte der psychiatrische Anteil an der momentan bestehenden Arbeitsunfähigkeit klein sein und höchstens 30 % betragen. Grösser seien die Auswirkungen des Gesamtsyndroms auf die Eingliederungsfähigkeit. Es bestünden sicherlich Defizite, die man mit einem chronischen Überforderungssyndrom beschreiben könne. Wenn immer die Arbeit zu schwer, zu stressig oder zu belastend werde, werde die Beschwerdeführerin ein Schmerzsyndrom als Ausdruck ihrer inneren Not zeigen. Im Vergleich zu den Anforderungen in der freien Wirtschaft habe ihre Belastungsfähigkeit in den letzten Jahren sicherlich abgenommen und dürfte noch zirka 50 % einer Normalleistung betragen. Insgesamt sei die totale Restarbeitsfähigkeit in einer ihren Möglichkeiten angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 50 % bis 70 % einzuschätzen.
2.1.5Aufgrund dieser Beurteilung ging der damalige Medizinische Dienst der IV-Stelle von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus (Feststellungsblatt vom 18. März 2002, Urk. 7/24), worauf die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente zusprach (Urk 7/32).
2.2Im Rahmen der ersten Rentenrevision erstattete Dr. Z.___ am 21. April 2004 erneut Bericht (Urk. 7/36) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-Chronisches Panvertebralsyndrom vor allem zervikal und lumbal
-Diskusprotrusion L4/5 links
-PHS beidseits linksbetont
-Chronische Abdominalbeschwerden unklarer Ätiologie
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er dagegen den depressiven Verstimmungen und den rezidivierenden Bronchitiden bei Nikotinabusus zu. Weiter führte er aus, eine erneute Magnetresonanztomographie habe im Vergleich zur Aufnahme im Juni 2000 (vgl. Urk. 7/10 S. 1) keine neuen Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin habe die antidepressive medikamentöse Therapie von sich aus sistiert. Auch von Seiten des Abdomens habe sich im Wesentlichen nichts verändert. Eine Gastroskopie sei unauffällig gewesen. Ein anatomisches Korrelat habe nicht gefunden werden können.
2.3In dem anlässlich der zweiten Rentenrevision verfassten Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 7/45) diagnostizierte Dr. Z.___ ein progredientes Panvertebralsyndrom und gab an, dass sich mit Bezug auf die Rückenschmerzen im Wesentlichen nichts verändert habe.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Rente unter Hinweis auf das psychiatrisch-orthopädische Gutachten der Klinik Y.___ vom 28. Dezember 2011 damit, dass die chronische Schmerzerkrankung beziehungsweise die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei. Die geklagten Beschwerden seien deshalb nicht als invalidisierend zu werten (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung und den daraufhin durchgeführten Revisionen nicht verbessert. Auf das Gutachten der Klinik Y.___ vom 28. Dezember 2011 könne nicht abgestellt werden. Vielmehr leide sie aus somatischer Sicht an invalidisierenden Diagnosen. Aus psychiatrischer Sicht seien ausserdem die Förster-Kriterien mehrheitlich erfüllt (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.
4.1
4.1.1 Den in E. 2.1 hievor wiedergegebenen medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht auf somatischen Befunden basierte. Aus orthopädischer Sicht fand sich aufgrund der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen keine Erklärung für die geklagten Rücken- und Schulterschmerzen. Auch für die angegebenen Abdominalbeschwerden konnte trotz zahlreicher Abklärungen keine Ursache gefunden werden. Deshalb verneinten die Gutachter des C.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und verwiesen unter der Annahme einer somatoformen Schmerzstörung auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___. Diesem lässt sich das Zusammenwirken einer mittelschweren depressiven Störung mit somatoformen Schmerzen entnehmen. Dr. D.___ schätzte den Anteil der depressiven Störung an der anspruchserheblichen Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 30 bis 50 % auf höchstens 30 %.
Ausgehend vom Mittelwert dieser Gesamtarbeitsunfähigkeit ging die Beschwer- degegnerin bei der Rentenzusprechung von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus, womit sie neben einem auf die depressive Störung zurückzuführenden Anteil von (höchstens) 30 % auch den durch die Schmerzstörung verursachten Anteil von (mindestens) 10 % berücksichtigte.
4.1.2 Nach dem Gesagten kann von einem kombinierten Sachverhalt im Sinne von BGE 140 V 197 E. 6.2.3 ausgegangen werden. Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % stützte sich die Rente der Beschwerdeführerin auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision.
Die vom Gutachter Dr. D.___ als mittelschwer eingestufte depressiv gefärbte Störung gilt hingegen nicht als pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. etwa das einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2014 bestätigende Bundesgerichtsurteil 8C_278/2014 vom 24. Juni 2014). Die Überprüfung der Rente darf hinsichtlich des auf diese erklärbaren Beschwerden zurückzuführenden Anteils (30%ige Arbeitsunfähigkeit) demzufolge nicht nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eingeleitet werden. Vielmehr ist hier zu prüfen, ob seit 2002 eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.
4.2 Hinsichtlich der Überprüfung der Rente nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision kann vorab festgehalten werden, dass die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung vorliegend nicht gegeben sind, da die Beschwerdeführerin bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 noch nicht 55 Jahre alt war. Weiter betrug der Rentenbezug im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung auch nicht mehr als 15 Jahre.
5.
5.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 7/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-Chronische Schmerzerkrankung
-Vorbestehende amyothrophe Schulter links mit Schmerzexazerbation nach Sturz auf Treppe im April 2008
-Chronisches Panvertebralsyndrom bei Diskusprotrusionen L5 mit Diskushernie
-Gonarthrose links, Status nach Arthroskopie 2008
-Chronische Magenschmerzen (NERD)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er den depressiven Verstimmungen und den rezidivierenden Bronchitiden bei. Weiter führte er aus, nach einem Sturz im April 2008 habe sich die Beschwerdesymptomatik in der Schulter massiv verstärkt. Eine Kniesymptomatik sei arthroskopiert worden, wobei sich eine massive Schädigung des Knorpels gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin sei seit 3. September 2008 zu 100 % arbeitsunfähig.
5.2 Wegen persistierender Schmerzen in der linken Schulter ist die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ in Behandlung.
Im Klinikbericht vom 17. Januar 2011 (Urk. 7/69) wurde folgende Diagnose gestellt:
-Unklare Schmerzen links mit/bei
-Partialruptur Supraspinatus articulärseits (MRI 2008)
-Status nach Schulterkontusion 2008
Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die klinische Untersuchung erschwert war und die Schmerzen einem morphologischen Korrelat nicht klar zugeordnet werden konnten. Klinisch präsentierte die Beschwerdeführerin eine Pseudoparalyse mit Aussenrotationslage. Diesbezüglich wurde eine erneute magnetresonanztomograpische (MRI-) Untersuchung geplant, um eine relevante Vergrösserung der primären Rotatorenmanschetten-Partialruptur auszuschliessen.
Das MRI ergab laut Bericht vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/73; vgl. auch Urk. 7/76 S. 7 f.) kein anatomisches Korrelat für die starken Schmerzen der Beschwerdeführerin. Im Vorfeld war bereits eine neurologische Untersuchung mit Ausschluss einer neurologischen Pathologie durchgeführt worden. Ebenso war ein Pancoast-Tumor bei bekannter Asymmetrie der Schulter ausgeschlossen worden. Infiltrationen glenohumeral, subacromial und im Bereich des AC-Gelenkes hätten keine Besserung gebracht und die Schmerzlokalisation somit auch nicht entscheidend eingrenzen können. Bei erheblichen Schmerzen sei eine repetitive körperliche Arbeit, zum Beispiel als Reinigungsangestellte, aktuell nicht durchführbar.
5.3 Ein infolge eines Auffahrunfalles in der E.___ am 19. Mai 2011 durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule ergab laut Bericht vom darauffolgenden Tag (Urk. 7/103 S. 2) eine paramedian links gelegene Diskushernie auf Höhe C5/C6 mit leichter Dekonfiguration des Myelons von ventral ohne Nervenwurzelkompression.
5.4 Im psychiatrisch-orthopädischen Gutachten der Klinik Y.___ vom 28. Dezember 2011 (Urk. 7/88) wurde die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Panvertebralsyndrom und unklaren Schulterbeschwerden links gestellt (S. 21). Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, in erster Linie in der lumbalen Region, weiter in den Knien, insbesondere links, in der linken und mittlerweile auch in der rechten Schulter sowie im Nacken angegeben (S. 3).
Bei den Untersuchungen hätten sich aus orthopädischer Sicht betreffend die Wirbelsäule und die Schultern keine Befunde gefunden, welche die Beschwerden und die daraus resultierenden subjektiven Einschränkungen erklärt hätten (S. 26). Bei der Inspektion sei eine Fehlhaltung mit Schultertiefstand links ohne Hinweise für eine Myoatrophie der Schultermuskulatur aufgefallen. Die klinisch geprüften Rotatorenmanschettenzeichen seien unauffällig. Klinisch ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Bicepssehnenankerpathologie. Links bestehe eine beträchtliche Einschränkung der aktiven und passiven Schulterfunktion mit schmerzbedingt aktivem Sperren. Oberhalb der Scapulaebene sei eine konklusive Untersuchung nicht durchführbar gewesen. Unterhalb der Scapula zeige sich eine normale Aussen/Innenrotation in Neutralstellung, symmetrisch im Vergleich zur rechten Seite. Es habe kein Hinweis für ein Aussenrotations-Lag-Sign bestanden. Die übrigen klinischen Rotatorenmanschettenzeichen seien nicht verwertbar sprich nicht prüfbar gewesen. Von den Komplexbewegungen sei der Nackengriff nur mit Trickbewegungen möglich gewesen, während die Innenrotation beim Schürzengriff bis zum 4. Lendenwirbelkörper gelungen sei. Bildgebende Untersuchungen hätten einen altersentsprechend unauffälligen Skelettbefund in der linken Schulter sowie intakte Rotatorenmanschetten sowie Biceps longus-Sehnen links und rechts ergeben (S. 18 ff.).
Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe auch keine Psychopathologie bestanden. Im Besonderen sei eine affektive Störung gemäss üblicherweise eingesetzten diagnostischen Systemen (ICD-10 oder DSM IV) nicht zu postulieren. Die seit Jahren bestehenden Beschwerden müssten somit vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen erwogen werden, wobei sich über die relevanten psychosozialen Belastungen denkbar wenige aktenkundige Eintragungen finden liessen und eine Exploration in dieser Hinsicht am somatischen Krankheitsmodell der Beschwerdeführerin vollends scheitere. An der Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit lasse sich anhand von allen verfügbaren Akten und aktuellen Feststellungen nicht zweifeln. Berücksichtige man die zur Verfügung stehenden aktenkundigen Angaben bestehe zweifellos ein mehrjähriger Krankheitsverlauf mit einer insgesamt unveränderten und (subjektiv) progredienten Symptomatik ohne längerfristige Remissionen. Es dürfte sich um eine psychosoziale Belastung handeln, welche möglicherweise den Stellenwert einer missglückten Konfliktbewältigung habe, wobei unzweifelhaft restlos unbefriedigende Behandlungsergebnisse bei adäquaten und konsequent durchgeführten ambulanten und stationären Behandlungen dokumentiert seien. Insbesondere hätten die Rehabilitationsmassnahmen in dafür geeigneten Kliniken bereits vor Jahren versagt. Inwiefern eine Motivation der Beschwerdeführerin zur Überwindung der Beschwerden bestehe, lasse sich nicht erfassen. Eine passiv-exspektative, bisweilen auch fatalistische Haltung gegenüber den Beschwerden lasse sich kaum leugnen. Aufgrund dieser Feststellungen sei von weiteren therapeutischen Interventionen kaum eine Besserung zu erwarten und Rehabilitationsmassnahmen müssten a priori als zum Scheitern verurteilt eingestuft werden (S. 26 f.).
Aufgrund der aktuellen Befunde konnten die Gutachter aus somatischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit postulieren. Sowohl betreffend die Rücken- wie auch die Schulterbeschwerden liessen sich keine Funktionseinschränkungen feststellen, die eine Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung in wechselnder Position beeinträchtigen würden. Unter diesen Bedingungen sei auch die bisherige Tätigkeit zumutbar (S. 28).
Abschliessend führten die Gutachter aus, es handle sich offensichtlich um ein fixiertes Leiden, welches trotz diverser therapeutischer Bemühungen nicht habe beeinflusst werden können. Eine wesentliche Verschlechterung lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen nicht postulieren. Gemäss den Akten bestehe offensichtlich seit mindestens 1999 eine chronische subjektive Beeinträchtigung, welche durchaus im Rahmen einer chronischen Schmerzkrankheit zu interpretieren sei. Dieses de facto stets gleich gebliebene Beschwerdebild sei in den Akten teilweise mit unterschiedlichen diagnostischen Kategorien spezifiziert worden. Gemeinsam am ganzen Verlauf seien die Symptome ohne eine ausreichende strukturelle Grundlage, wie dies im Rahmen einer somatoformen Störung typisch sei beziehungsweise sich zuletzt im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit manifestiert habe (S. 32 f.).
5.5 Der Hausarzt Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 7/99) folgende, angepasste Diagnosen:
-Chronisches Panvertebralsyndrom mit massiven Muskelverspannungen
-Kleine paramediane Diskushernie C5/6
-Schulterschmerzen links bei Partialruptur der Supraspinatus-Sehne
-Knieschmerzen links bei Knorpelschäden
-Chronische Magenschmerzen (NERD)
-Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-Amyothrophe Schulter links seit Jahren
Weiter gab er an, die Beschwerdeführerin klage über massive cervikale und lumbale Schmerzen sowie Schulter- und Knieschmerzen links. Sodann bestünden rezidivierende Magenschmerzen, wahrscheinlich bedingt durch die Schmerzmittelmedikation. Im MRI der Halswirbelsäule sei eine Diskopathie mit kleiner Herniation sichtbar. Ebenso seien im MRI des linken Knies arthrotische Veränderungen sichtbar. Durch die Schmerzproblematik sei sicherlich von einer leichten reaktiven Depression zu sprechen. Eine diesbezügliche Therapie sei nicht indiziert. Die seit Jahren bestehenden multiplen Beschwerden seien im Wesentlichen unverändert. Auf verschiedene gezielte therapeutische Massnahmen habe die Beschwerdeführerin nicht angesprochen. Angesichts der doch erheblichen somatischen und psychischen Beschwerden sei eine gewisse Vereinsamung aufgetreten, obwohl die Beschwerdeführerin in der Familie völlig integriert sei. Es könne ihr eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz zugemutet werden. Ein volles Arbeitspensum sei allerdings nicht möglich.
6.
6.1 Gegen das Gutachten der Klinik Y.___ vom 28. Dezember 2011 wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, der psychiatrische Gutachter habe keine Testuntersuchungen durchgeführt und sie lächerlich gemacht, indem er ihre unzureichende Aussprache mehrfach wörtlich zitiert habe. Weiter habe er sich mit der in den Vorakten diagnostizierten Depression nicht auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 5 f.).
Die Kritik, im Rahmen der psychiatrischen Abklärung seien keine Testuntersuchungen durchgeführt worden, stösst ins Leere, da die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2 sowie Bundesgerichtsurteile 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2, 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 und 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5).
Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der psychiatrische Gutachter mit Blick auf die medizinischen Einschätzungen und Gegebenheiten als voreingenommen zu betrachten wäre (wenngleich die Hervorhebung der infolge mangelnder Sprachkenntnisse fehlerhaften Aussprache der ansonsten überzeugenden gutachterlichen Stellungnahme unbestrittenermassen nicht weiter dienlich ist).
Schliesslich ist hinsichtlich der früher gestellten Diagnose einer depressiven Störung festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung eine Depressivität ausdrücklich verneinte (Urk. 7/88 S. 8). Selbst der Hausarzt Dr. Z.___ berichtete nur noch von sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkenden depressiven Verstimmungen (Urk. 7/67) beziehungsweise von einer leichten reaktiven Depression ohne Indikation für eine Pharmakotherapie (Urk. 7/99), was im Einklang mit dem dokumentierten Verlauf der affektiven Störung im Rahmen der ersten beiden Rentenrevisionen steht (vgl. E. 2.2-3 hievor). Mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Bericht des F.___, Institut für Anästhesiologie, vom 29. Juli 2011 (Urk. 7/82 S. 1 ff.; vgl. Urk. 1 S. 6) ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Antrag an den Krankenversicherer auf Kostengutsprache für eine stationäre interdisziplinäre Schmerztherapie handelt. Weder äusserten sich die unterzeichnenden Ärzte zum erhobenen Psychostatus noch zu Dauer und Schweregrad der diagnostizierten depressiven Episode mit Antriebsarmut, Interessenverlust, Schlaf- und Konzentrationsstörungen geschweige denn zur deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Angaben in diesem Schreiben genügen somit nicht, um den sich aus den übrigen medizinischen Akten ergebenden Verlauf der depressiven Störung in Frage zu stellen. Angesichts der vom behandelnden Arzt im mehrjährigen Verlauf dokumentierten Besserung der depressiven Symptomatik kann die Evidenz einer positiven Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht angezweifelt werden (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 i.f. sowie Bundesgerichtsurteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2 i.f.). Unter diesen Umständen genügte die Bemerkung des psychiatrischen Gutachters, dass keine affektive Störung gemäss ICD-10 oder DSM IV postuliert werden könne (Urk. 7/88 S. 26, vgl. auch S. 20). Das Absehen von einer eingehenden Auseinandersetzung mit älteren, eine depressive Erkrankung noch attestierenden Stellungnahmen aus der Zeit der Rentenzusprechung schadet demzufolge der Beweiskraft des überzeugenden psychiatrischen Teilgutachtens nicht.
6.2 Dem orthopädischen Teilgutachter wirft die Beschwerdeführerin sodann vor, invalidisierende Diagnosen zu Unrecht verneint zu haben (Urk. 1 S. 6 f.). Dem ist zu entgegnen, dass selbst die behandelnden Ärzte der Klinik B.___ trotz allseitiger Untersuchungen kein anatomisch-morphologisches Korrelat für die geklagten Schulterbeschwerden finden konnten (Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7/76). Weiter sind degenerative Veränderungen am linken Knie offenbar seit einer 2008 durchgeführten Arthroskopie bekannt (Urk. 7/67 S. 1). Während der stationären Rehabilitation in der Klinik G.___ Ende 2009 waren Kniebeschwerden allerdings nicht Gegenstand der Behandlung (vgl. Bericht vom 3. Dezember 2009, Urk. 7/67 S. 12 f.). Sodann konzentrierte sich die Schmerzbehandlung im F.___, Institut für Anästhesiologie, in den Jahren 2010/2011 auf die im Vordergrund stehenden Schulterschmerzen. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnete die Knieschmerzen ausdrücklich als zweitrangig. Diagnostisch wurden sie als chronische Knieschmerzen links bei beginnender Femoropatellar- und Varusgonarthrose ohne Operationsindikation klassifiziert (Urk. 7/82, insbes. S. 1 und S. 7), was nicht für das Vorliegen von invalidisierenden Beschwerden spricht. Hinsichtlich der Diskushernie C5/C6 links ist schliesslich festzuhalten, dass die Gutachter der Klinik Y.___ davon Kenntnis hatten, sie aber nicht als Erklärung für Beschwerden in diesem Bereich ansahen (Urk. 7/88 S. 26). Selbst Dr. Z.___ beschrieb sie als Diskopathie mit kleiner Herniation, was gegen ihre Eigenschaft als Quelle invalidisierender Beschwerden spricht.
6.3 Auch im Übrigen erfüllt das Gutachten der Klinik Y.___ vom 28. Dezember 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden orthopädischen, wirbelsäulenchirurgischen und psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
Demgegenüber haben sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis (vgl. bereits Bundesgerichtsurteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Gutachter der Klinik Y.___ einerseits und derjenigen des Hausarztes Dr. Z.___ andererseits, welcher bei gleicher Befundlage von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, erklären.
6.4 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Klinik Y.___ vom 28. Dezember 2011 ist daher davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Rentenzusprechung noch vorhanden gewesene depressive Störung inzwischen remittiert ist und sich nicht mehr einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Hinsichtlich der depressiven Beschwerden, welche im Umfang einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit zur Berentung geführt hatten, ist eine wesentliche Besserung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten.
6.5
6.5.1 Die geklagten somatoformen Schmerzen lassen sich nach wie vor nicht objektivieren. Seit der Remission der depressiven Beschwerden liegt nun ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vor. In Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision und unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung (insbesondere BGE 139 V 547 und BGE 140 V 197) ist daher zu prüfen, ob diese Beschwerden zumutbarerweise überwindbar sind.
6.5.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Förster-Kriterien seien überwiegend erfüllt (Urk. 1 S. 7 ff.).
Die Förster-Kriterien umschreiben Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Die bei der Rentenzusprechung diagnostizierte mittelschwere depressive Störung hat sich in den letzten Jahren zurückgebildet. Selbst unter Annahme einer weiterhin vorhandenen (sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr auswirkenden) leichten (reaktiven) depressiven Verstimmung könnte rechtsprechungsgemäss keine relevante beziehungsweise krankheitswertige psychische Komorbidität bejaht werden (Bundesgerichtsurteile 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 sowie 8C_213/2012 vom 13. April 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Weiter sind vorliegend keine massgeblichen chronischen körperlichen Begleiterkrankungen ausgewiesen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere seit dem krankheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle wichtige soziale Kontakte verloren hat. Doch kann angesichts der nach wie vor vorhandenen Teilnahme am Familienleben nicht von einem schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung gesprochen werden. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein sekundärer Krankheitsgewinn (Schmerz etwa als Entlastung von Pflichten) wäre hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter, längerer Therapieversuche insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zusammen mit dem inzwischen chronifizierten Krankheitsverlauf die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit keine hinreichenden Gründe (mehr) dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
6.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Remission der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung noch vorhanden gewesenen depressiven Störung nun über genügend psychische Ressourcen verfügt, um ihre chronischen Schmerzen zu überwinden und die angestammte Tätigkeit wieder vollzeitlich aufzunehmen. Aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes mit Bezug auf die bei der Rentenzusprechung noch vorgelegene mittelgradige depressive Störung war im Zeitpunkt der strittigen rentenaufhebenden Verfügung weder hinsichtlich der nicht mehr krankheitswertigen depressiven Beschwerden noch der überwindbaren somatoformen Schmerzen eine Invalidität ausgewiesen; die angefochtene Verfügung hält daher im Ergebnis stand.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner