Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00699 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 10. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1995, leidet am Geburtsgebrechen Nr. 493 (konnatale Toxoplasmose; Urk. 8/3 Ziff. 3). Für dessen Behandlung sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizinische Massnahmen zu (Urk. 8/2, Urk. 8/5, Urk. 8/13-15, Urk. 8/38, Urk. 8/55).
1.2 Nach gescheiterter Aufnahmeprüfung ans Gymnasium aus der dritten Sekundarklasse A meldeten die Eltern der Versicherten diese in der Privatschule Y.___ am Gymnasium an, welches die Versicherte seit August 2012 besucht (Urk. 8/56/1-2, Urk. 8/57).
Am 4. Oktober 2012 meldeten die Eltern der Versicherten diese bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen, namentlich Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, an (Urk. 8/57).
Daraufhin lud die IV-Stelle die Versicherte mit ihren Eltern zu Gesprächen ein (Urk. 8/58-59, Urk. 8/63 S. 3 f.). Weiter holte die IV-Stelle Schulzeugnisse (Urk. 8/60-61), ein Schreiben der Schule über die aktuellen Absenzen der Versicherten (Urk. 8/62) sowie eine Kostenzusammenstellung (Urk. 8/61/2) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/67-68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 8/69 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung.
2. Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die ihr im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums der Privatschule Y.___ entstandenen und entstehenden Mehrkosten vollumfänglich zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten insbesondere betreffend die Frage des Zusammenhangs zwischen der konnatalen Toxoplasmose und den beklagten Symptomen durchzuführen (S. 2 Ziff. 2). In formeller Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 3).
In der Beschwerdeantwort vom 27. September 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
— medizinischen Massnahmen (lit. a);
— Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
— Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
— der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).
1.4 Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen W., 8C_812/2007, E. 2.3 mit Hinweisen).
Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen W., 8C_812/2007, E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV).
Anrechenbar im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 IVV sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV).
2.
2.1In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, bei der Beschwerdeführerin sei keine Invalidität festgestellt worden, welche bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kosten rechtfertige (Urk. 2).
Vernehmlassungsweise führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, die Beschwerdeführerin habe die erste und zweite Sekundarstufe A an der öffentlichen Schule in Z.___ absolviert. Aufgrund ungenügender Leistungen sei die Repetition der zweiten Sekundarstufe A an der Privatschule A.___ erfolgt. Ebenfalls an dieser Institution sei die dritte Sekundarstufe A mit Vorbereitung zum Übertritt ans Gymnasium absolviert worden. Die Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium habe die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht bestanden (Ur. 7 S. 1). Daraus erhelle, dass das Absolvieren der gymnasialen Ausbildung auf privater Basis auf die nicht bestandene Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium zurückzuführen sei. Krankheitsbedingte Gründe, die die Beschwerdeführerin an einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium gehindert hätten, seien nicht erkennbar (S. 2).
2.2Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), sie leide unbestrittenermassen an einer konnatalen Toxoplasmose. Es handle sich hierbei um ein anerkanntes Geburtsgebrechen. Infolge dieser Krankheit sei sie auf dem linken Auge fast vollständig erblindet, es bestünden unter anderem schwere Fieberschübe, Kopfweh, Migräne, Krämpfe, Essstörungen, Anämie, Schlafstörungen, Angstzustände, Alpträume, Hautprobleme, Müdigkeit, ein geschwächtes Immunsystem, Kreislaufzusammenbrüche sowie psychische Belastungen. Aufgrund dieser Symptome sei es ihr nicht möglich, den Schulunterricht regelmässig zu besuchen und somit dem Schulstoff zu folgen (S. 5). Aufgrund der häufigen Absenzen sei es ihr nicht beziehungsweise nur schwer möglich, konstante Leistungen zu erbringen. Nichtsdestotrotz verfüge sie zweifelsfrei über die intellektuellen Voraussetzungen für den Besuch eines Gymnasiums, wie dies mehrfach von verschiedenen Lehrpersonen bestätigt worden sei. Es stehe demnach fest, dass sie infolge ihrer Geburtskrankheit häufig von der Schule fernbleiben müsse, der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums mangels Flexibilität der Unterrichtsstruktur nicht möglich sei und ein Besuch eines privaten Gymnasiums aufgrund des spezielleren und individuelleren Rahmens jedoch gleichermassen möglich und zweckmässig sei (S. 6). Sie habe demnach Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung am privaten Gymnasium entstünden (S. 7 oben).
2.3Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Kosten für das private Gymnasium an der Privatschule Y.___ ganz oder teilweise behinderungsbedingt sind und damit die Leistungsvoraussetzungen von Art. 16 IVG erfüllt sind.
3.
3.1Die Ärzte des Spitals B.___, Kinderklinik, berichteten am 29. Januar 1996 (Urk. 8/3) und nannten folgende Diagnose (S. 2 oben):
- symptomatische konnatale Toxoplasmose mit Chorioretinitis links und Verdacht auf cerebrale Beteiligung
Sie führten aus, die neurologische Entwicklung sei bis auf ein mangelhaftes Blickverhalten unauffällig (S. 2).
3.2 Am 5. Februar 1998 nahmen die Ärzte des Spitals B.___ zum von der IV-Stelle ermittelten Mehraufwand Stellung (Urk. 8/10) und führten aus, die Angaben bezüglich den Ölbädern, der Medikamentenabgabe sowie der Arztbesuche könnten bestätigt werden. Es sei jedoch anzumerken, dass von Januar bis Mai 1997 ein Therapieunterbruch erfolgt sei und in dieser Zeit die wöchentlichen Arztbesuche weggefallen seien.
3.3 Am 19. Januar 1999 berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die entwicklungsneurologische Kontrolle vom 7. Januar 1999 (Urk. 8/31/20-21) und nannten folgende Diagnosen (S. 2):
- normaler kognitiver Entwicklungsstand mit mittlerem Entwicklungsalter von 3.8 Jahren
- unklare Müdigkeit: Differentialdiagnose Status nach reaktivierter konnataler Toxoplasmose (Juni 1997), Schlafapnoe-Syndrom
- Status nach Chorio-Retinitis links mit Strabismus divergens links
Sie führten aus, seit November bestehe eine vermehrte Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin lege sich zweimal pro Tag hin und schlafe dann eineinhalb bis zweieinhalb Stunden. Am Morgen sei sie müde. In der Nacht schnarche sie und habe Episoden, in denen sie nach Luft schnappe. Vor zwei Monaten sei sie aus der Schaukel gestürzt und mit der Stirn an die Türschwelle gekippt. Seit dieser Episode greife sie sich immer wieder an den Kopf und klage zum Teil über Kopfschmerzen. Gemäss den Resultaten des Snijders Omen nichtverbalen Intelligenztestes für kleine Kinder (SONY-Test) liege bei der Beschwerdeführerin ein Gesamt-IQ von 120 % vor (S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige eine hervorragende kognitive Entwicklung mit einem mittleren Entwicklungsalter von 3.8 Jahren. Das Entwicklungsprofil sei leicht diskrepant mit den besten Leistungen bei der Sortieraufgabe (mittleres Entwicklungsalter 5 Jahre). Das geringste Resultat habe die Beschwerdeführerin im Bereich der Formerfassung und Formreproduktion erreicht (Entwicklungsalter 2 ¾ Jahre). Möglicherweise wirke sich das visuelle Handicap mit nur marginal erhaltener Sehkraft links negativ aus. Differentialdiagnostisch sei daran zu denken, dass eine leichte genuine Teilleistungsschwäche in der Formerfassung und Formreproduktion vorliegen könne. Die anamnestisch erhobene Müdigkeit sei nicht im Rahmen einer Reaktivierung der konnatalen Toxoplasmose zu sehen, da die abgenommene Serologie negativ sei (S. 2 unten).
3.4 Am 10. Mai 2000 berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die entwicklungsneurologische Kontrolle vom 2. Mai 2000 (Urk. 8/31/22-24) und führten aus, es liege eine altersentsprechende kognitive Entwicklung mit einer gut durchschnittlichen Grundintelligenz und einem ausgeglichenen Leistungsmuster vor. Im psychosomatischen und psychoemotionalen Bereich zeige die Beschwerdeführerin eine grosse Sensibilität und auch Vulnerabilität, die sich möglicherweise in diesen anfallsartigen fieberassoziierten Episoden äussern könnte, ausgelöst durch psychoemotionale Stresssituationen (S. 2 f.).
3.5 Dr. med. C.___, Pädiatrie FMH, berichtete am 26. Juni 2001 (Urk. 8/18) und führte aus, das Atmungsüberwachungsgerät werde aus medizinischer Sicht nicht mehr benötigt.
3.6 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 7. Juni 2002 (Urk. 8/31/25-27) über die entwicklungsneurologische Kontrolle vor Schuleintritt und führten aus, die Beschwerdeführerin zeige eine gut durchschnittliche Grundintelligenz. Ihr Leistungsprofil sei ausgeglichen. Ihre sprachliche Entwicklung sei altersentsprechend, ebenso ihre visuelle und auditive Wahrnehmung. Sie erfülle die Voraussetzungen für den Schuleintritt. Auch im sozialen Bereich sei sie gut integriert und zeige eine gute soziale Kompetenz.
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, berichtete am 9. August 2004 (Urk. 8/26) und führte aus, aufgrund der häufigen ärztlichen Kontrollen und aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufs bestehe bei der Beschwerdeführerin psychoemotional eine erhöhte Verletzbarkeit gegenüber Stresssituationen mit Reaktionen in Form von anfallsartigen fieberbegleitenden Episoden (S. 1 unten).
3.8 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 24. Februar 2006 (Urk. 8/36/3) und nannten folgende Diagnosen:
- sekundärer Strabismus links
- grosse zentrale chorioretinale Narbe bei Status nach konnataler Toxoplasmose
- Retinochorioditis links
- Hyperopie
Sie führten aus, zurzeit wirke sich der Gesundheitszustand nicht auf den Schulbesuch aus und die Schule könne normal besucht werden. Es müsse jedoch in Erinnerung behalten werden, dass bezüglich funktionellem Stereosehen eine Monokelsituation vorliege. In Zukunft könnten wieder Aktivitäten der Toxoplasmose auftreten.
3.9 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 29. Oktober 2010 (Urk. 8/53/5-6) und nannten folgende Diagnosen:
- funktionelle Einäugigkeit rechts
- mittlere Hyperopie rechts > links mit Verdacht auf asthenope Beschwerden
- parafoveale choreoretinale Toxoplasmosenarbe links bei Status nach konnatales Toxoplasmose
- sekundärer Strabismus divergens links
- Neurodermitis
- Status nach rezidivierenden Fieberkrämpfen 1997 und 1999
Sie führten aus, insgesamt habe sich eine schöne stabile Situation mit ruhiger alter Toxoplasmosenarbe parafoveal links ohne Zeichen einer Reaktivierung, rechts eine allseits unauffällige Situation mit voller Sehschärfe gezeigt.
3.10 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 6. Mai 2011 (Urk. 8/53/1-3) und führten aus, der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin wirke sich insoweit auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus, als nicht ganz alle Berufe erlernt werden könnten. Berufe, welche ein perfektes Stereosehen erforderten, seien nicht möglich (S. 1 Ziff. 1.2). Eine gut angepasste Brille zur Korrektur der Hyperopie könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessern (S. 1 Ziff. 1.5). Die Prognose sei stabil, ein Rezidiv der Toxoplasmose sei jedoch möglich (S. 2 Ziff. 2.5).
3.11 Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 28. März 2013 Stellung (Urk. 9/64) und führte aus, die Intelligenz der Beschwerdeführerin sei offensichtlich gut. Sie besuche ein privates Gymnasium und erfülle die Promotionsbedingungen knapp. Es könne notwendig werden, dass sie aufgrund der vielen Fehltage einmal eine Klasse repetieren müsse (S. 1 unten). Die Infektanfälligkeit, die häufige Müdigkeit, die Schlafstörungen, die Essstörungen und die Kreislaufzusammenbrüche seien im Alter von 17 Jahren als Folgen einer konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar. Rezidivierende akute Infekte, Müdigkeit und Schlafstörungen würden auch keinen Gesundheitsschaden darstellen, der im Sinne von Art. 16 IVG zu einer Invalidität führe, die bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kosten entstehen lassen könnte. Derzeit bestehe somit kein Gesundheitsschaden, der aus medizinischer Sicht zu Leistungen nach Art. 16 IVG berechtigen würde. Allenfalls müsste mit weiteren Arztberichten (internistisch und allenfalls auch jugendpsychiatrisch) belegt werden, dass es sich bei den genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle (S. 2).
3.12 Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 21. Mai 2013 (Urk. 3/10) und führte aus, er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an den Folgen der konnatalen Toxoplasmose leide. Gerne werde er weitere spezifische Fragen beantworten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das Absolvieren der gymnasialen Ausbildung auf privater Basis sei auf die nicht bestandene Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium zurückzuführen. Krankheitsbedingte Gründe als Folge einer konnatalen Toxoplasmoseinfektion, welche die Beschwerdeführerin an einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium gehindert hätten, seien nicht nachvollziehbar. Es müsste allenfalls mit weiteren Arztberichten belegt werden, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle (Urk. 7, Urk. 8/64).
Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden.
4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Sekundarstufen dem Schulunterricht krankheitshalber häufig gänzlich fern bleiben musste (Urk. 8/40/2). Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdeführerin wegen der hohen Anzahl der krankheitsbedingten Absenzen die Aufnahmeprüfung ans Gymnasium nicht bestanden hat (vgl. Urk. 8/56/2).
Dass der Wille zum Erreichen der Maturität trotzdem ungebrochen war, zeigt das Verhalten der Beschwerdeführerin, indem sie sich den verpassten Lernstoff stets vorbildlich aneignete. Zwar war dadurch die Lernkontinuität trotzdem nicht vollständig gewährleistet, doch sind sämtliche Lehrpersonen davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin die kognitiven Voraussetzungen für den Besuch einer Mittelschule mitbringt beziehungsweise aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten und Reife den Weg zur Matur gehen kann. Um die Lernziele zu erreichen, bedürfe es eines schulischen Umfeldes, das die Beschwerdeführerin besonders stütze, auf ihre gesundheitliche Disposition eingehe und durch persönliche Betreuung gut motivieren könne (vgl. Urk. 8/56/2, Urk. 8/62).
Demnach liegen aus beruflicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eingliederungswirksamkeit der Massnahme vor, zumal der Beschwerdeführerin das Erlangen der Matur von den Lehrpersonen aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten ausdrücklich zugetraut wird.
4.3 Ob die häufigen krankheitsbedingten Absenzen im Schulunterricht auf Folgen der konnatalen Toxoplasmose beruhen, lässt sich gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen nur ungenügend beurteilen. So ging RAD-Ärztin Dr. E.___ davon aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden seien im Alter von 17 Jahren als Folgen einer konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar und würden auch keinen Gesundheitsschaden darstellen, der aus medizinischer Sicht zu Leistungen nach Art. 16 IVG berechtigen würde (vgl. vorstehend E. 3.11). Indem sie jedoch abschliessend festhielt, dass allenfalls mit weiteren Arztberichten belegt werden müsste, dass es sich bei den genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle, kann von einer gewissen Relativierung ihrer Stellungnahme ausgegangen werden. Obwohl Dr. F.___ demgegenüber festhielt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an den Folgen der konnatalen Toxoplasmose leide und er im weiteren Verfahren gerne spezifische Fragen beantworten werde (vgl. vorstehend E. 3.12), holte die Beschwerdegegnerin bei ihm keine weitere Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein.
4.4 Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht zu. Zumal RAD-Ärztin Dr. E.___ ihre Stellungahme, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin als Folgen der konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar seien, relativierte, kann nicht ohne weiteres auf ihre Beurteilung abgestellt werden. Ausserdem ist der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Beschwerden der Beschwerdeführerin keinen relevanten Gesundheitsschaden darzustellen vermögen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerden aus medizinischer Sicht als Folgen der konnatalen Toxoplasmose betrachtet werden können. Jedenfalls Dr. F.___ scheint davon auszugehen. Es ist demnach eine medizinische Gesamtbetrachtung, welche sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der konnatalen Toxoplasmose berücksichtigt, erforderlich.
4.5 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechenden Abklärungen eine Gesamtbeurteilung vornehme und über das Leistungsbegehren neu verfüge.
4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung obsolet. Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach