Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00700 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 12. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitet seit 1998 als Reinigungskraft bei der Y.___ in einem 35%-Pensum (Urk. 7/14). Vom 21. Mai 2007 bis zum 30. November 2010 war sie zudem als Printmedienverarbeiterin bei der Z.___ in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 7/14, Urk. 7/32/3). Ferner war sie seit 1999 als Reinigungskraft für die A.___ in einem 15%-Pensum tätig, wobei das Arbeitsverhältnis im März 2012 aufgelöst wurde (Urk. 7/14, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/32/1).
Seit dem 1. Dezember 2010 (Urk. 7/10/3) bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich.
1.2 Am 13. Februar 2012 (Urk. 7/14) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Kreuzschmerzen, Schmerzen in den Füssen und Händen sowie Zuckerkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/18, Urk. 7/24) und berufliche (Urk. 7/21-23, Urk. 7/26) Abklärungen. Am 3. April 2012 (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten unter anderem mit, dass sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche erhalte. Sodann tätigte die IV-Stelle weitere berufliche (vgl. dazu auch Urk. 7/44 S. 4 ff.) und medizinische Abklärungen (vgl. dazu Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], vom 29. August 2012 [Urk. 7/41]). Am 24. Oktober 2012 (Urk. 7/43) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es nicht gelungen sei, sie innert angemessener Zeit wieder ganz in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47) und Prüfung der Einwände (Urk. 7/48, Urk. 7/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 7/53 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. August 2013 (Urk. 1) unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 3/1-2), Beschwerde und beantragte eine erneute Abklärung ihres Gesundheitszustandes durch medizinisches Fachpersonal und die Zusprechung einer angemessenen Rente.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9) machte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend.
3. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (zum Beispiel als Produktionsmitarbeiterin, Hilfskraft in einer Kleintierbetreuung oder als Büroangestellte) zu 100 % zumutbar. Mittels allgemeiner Methode des Einkommensvergleichs ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 %.
Ferner führte sie hinsichtlich des Einwandes vom 21. November 2012 aus, eine Speiseröhrenschleimhaut- und eine Magenschleimhautentzündung könnten therapeutisch gut angegangen werden und bedingten keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gelte für einen Harnwegsinfekt. Ansonsten habe Dr. C.___ keine neuen Befunde und Diagnosen angeführt. Versicherungsmedizinisch könnten aus dem vorliegenden Arztzeugnis keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden, welche zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten. Die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und von 100 % in angepasster Tätigkeit sei unverändert (S. 2).
In der Vernehmlassung vom 18. September 2013 (Urk. 6 S. 2 f. unten) hielt sie ergänzend fest, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihres Alters von 57 Jahren zumutbar sei, ihre Restarbeitsfähigkeit in einem angepassten Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Für die ihr noch zumutbaren Tätigkeiten (wie Produktionsmitarbeiterin, Hilfskraft in der Kleintierbetreuung, Büroangestellte) seien zumeist keine spezifischen Berufs- oder Fachkenntnisse gefordert und es sei auch nicht von einem lange dauernden Einarbeitungs- und Umstellungsaufwand auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei zudem seit 1972 in verschiedenen Hilfstätigkeiten angestellt gewesen, so zum Beispiel als Bürogehilfin, Locherin, Servicefachangestellte oder Datatypistin (Urk. 7/32) und könne damit bereits in unterschiedlichen Bereichen Berufserfahrungen vorweisen. Dadurch bestünden trotz fehlender Berufsbildung reelle Chancen auf eine Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk.1), sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Insbesondere führte sie aus, den beigelegten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. März 2012 respektive 29. Juli 2013 (Urk. 3/1-2) sei zu entnehmen, dass ihre Beschwerden nicht heilbar seien. Die gesundheitliche Situation verschlechtere sich dauernd. Durch die zunehmenden Fussschmerzen sei es ihr zeitweise nicht möglich, zu gehen oder zu stehen. Es sei ihr nicht möglich, eine geeignete Arbeit zu finden, da bekanntlich auch eine sitzende Tätigkeit nicht realisierbar sei.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Im Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 7/24/12-13) diagnostizierten Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine innere Medizin, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, F.___, eine Polyarthrose beider Hände, ein Dupuytren beider Hände, eine AC-Gelenksarthrose und eine Tendinitis calcarea beidseits, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Facettengelenken LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits im Rahmen einer Spondylarthrose und flachbogigen rechtskonvexen Torsionsskoliose, eine Coxarthrose links, moderate Metatarsophalangealgelenksarthrose Dig I beidseits und geringgradige DIP-Gelenksarthrosen Dig II beidseits.
Die Ärztinnen führten aus, die Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten Arthrosen verbunden mit einer massiven muskulären Dysbalance. Radiologisch hätten sich eine deutliche AC-Gelenksarthrose und eine kalzifizierende Tendinitis darstellen lassen. Klinisch-radiologisch und laborchemisch habe sich kein Hinweis auf ein entzündlich rheumatisches Geschehen finden lassen.
3.2 Am 9. Februar 2012 (Urk. 7/24/6) diagnostizierte Dr. med. G.___, Ophthalmologie/Ophthalmochirurgie FMH, einen Diabetes mellitus Typ II seit 2006, eine anamnestisch etwas verbesserte Blutzuckereinstellung, eine diskret beginnende Katarakta senilis mit peripheren Speichen rechts und hyperintensive Fundusblutgefässveränderungen. Aktuell habe sich kein Hinweis auf eine diabetische Retinopathie finden lassen.
3.3 Im Bericht vom 20. Februar 2012 (Urk. 7/18) nannte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Neuroangiologie, EMG, EEG, evozierte Potentiale, eine seit zwei Jahren bestehende vorwiegend sensible, schmerzhafte, distal symmetrische Polyneuropathie der Beine (Ätiologie am ehesten diabetogen), einen Diabetes mellitus (Erstdiagnose Dezember 2006), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Polyarthrose der Hände und eine seit längerer Zeit bestehende leichte depressive Symptomatik (vgl. auch Bericht vom 5. Januar 2012, Urk. 7/24/7-9).
Durch die Polyneuropathie der Beine sei das Gleichgewicht und die Stand- und Gangunsicherheit beeinträchtigt. Die Arme seien momentan noch nicht betroffen, das könne sich im Verlauf der Krankheit aber noch ändern. Des Weiteren bestehe eine reaktive depressive Symptomatik in Folge von erheblichen sozialen und familiären Problemen. Die Polyarthrose und lumbospondylogene Problematik würden die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit einschränken. Aus rein neurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfachfrau maximal noch 40 %.
3.4 Im Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 7/24/1-5) nannte Hausarzt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein diffuses Schmerzsyndrom bei einer Polyarthrose und einem Dupuytren beider Hände, einer Periarthritis humeroscapularis in beiden Schultern, einer beginnenden Coxarthrose vor allem links, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Osteochondrose und Skoliose, einer distalen und vor allem sensiblen Polyneuropathie, ein reaktiv depressives Zustandsbild bei familiären und sozialen Problemen, einen Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und eine zunehmenden Sehstörung bei hypertensiven Veränderungen und einer Katarakt. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Hypertonie auf.
Die diffusen Schmerzen seien sicher das Hauptproblem der Beschwerdeführerin, welches durch die Polyneuropathien (wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus) und ihre psychisch sicher depressive Grundstörung noch verstärkt werde. Dazu komme eine zunehmende Sehstörung, die zu vermehrten Reaktionen der Kunden geführt habe. Die Beschwerdeführerin werde sicher nie mehr 100 % als Reinigungsfachfrau arbeiten können. Seit sie ihre 50%-Stelle verloren habe, gehe es ihr besser, sie sei aber weiterhin nicht beschwerdefrei. Die Beschwerdeführerin sei seit wenigstens November 2010 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau sei natürlich mit ihren multiplen Arthrosen und der Visusverschlechterung sehr schlecht vereinbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr erreicht werden.
3.5 In seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 (Urk. 7/41 S. 2 f.) hielt RAD-Arzt Dr. B.___ gestützt auf die Akten fest, mit der Diagnose einer vorwiegend sensiblen Polyneuropathie der Beine bei einem Diabetes mellitus, einer Polyarthrose und einem Morbus Dupuytren beider Hände, einem lumbospondylogenen Syndrom, einer Periarthritis humeroscapularis in beiden Schultern, einer beginnenden Coxarthrose vor allem links und einer Arthrose D I und D II in beiden Füssen liege seit November 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beeinträchtige. Bei diskreter beginnender Katarakta senilis rechts und einem Diabetes mellitus Typ II ohne Hinweis auf eine diabetische Retinopathie beidseits lägen mit erhaltenem Visus keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Augenerkrankungen vor. Die Diagnose einer Fibromyalgie vermöge keine IV-Leistungen auszulösen. Die psychiatrischen Diagnosen seien psychosozialer Natur und hätten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungsweise sich ergänzend, weshalb darauf Bezug genommen werden könne.
Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage seit November 2010 50 %. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige hüftbelastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne häufige lendenwirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie längeres Arbeiten in Armvorhalte- oder gebückter Stellung, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition, ohne häufige die Schultern und die Hände stark belastende Tätigkeiten (zum Beispiel Überkopfarbeit) sei durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sollte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden, dass sie sich zur Einstellung des Blutdrucks, des Blutzuckers und zur Behandlung des „depressiven Zustandbildes“ in fachärztliche Behandlung zu begeben habe.
3.6 Im Bericht vom 28. März 2013 (Urk. 7/51) nannte Dr. C.___ im Vergleich zum letzten Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 7/24/1-5) als zusätzliche Diagnosen eine Reflux-Oesophagitis und eine Korpusgastritis (Gastroskopie vom 6. November 2012) sowie einen Harnwegsinfekt mit Makrohämaturie (Differentialdiagnose: tumorbedingt).
Dr. C.___ führte weiter aus, seit seinem letzten Bericht habe sich vor allem die soziale Situation zugespitzt. Nebst der finanziell prekären Situation habe die Belästigung durch ihre psychisch ebenfalls kranke Tochter zugenommen. Diese mache ihr immer wieder schwere Vorwürfe, drohe ihr in nächtlichen Telefonaten mit Suizid, lasse sich aber selbst psychiatrisch nicht behandeln. Das führe zu Schlafstörungen usw.
Der Diabetes sei eingestellt und die soeben stattgefundene Augenkontrolle habe keine diabetische Retinopathie, aber zunehmende Veränderungen im Sinne der Hypertonie und beginnende Katarakte gezeigt.
Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Putzarbeiten vor allem durch ihre rheumatologischen Beschwerden (Rücken-, Hand- und Fingerprobleme) deutlich behindert. Sie sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig und aus den erwähnten Gründen auch psychisch zunehmend erschöpft.
3.7 In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/52) hielt Dr. B.___ fest, eine Speiseröhren- und Magenschleimhautentzündung könne therapeutisch gut angegangen werden und würde keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bedingen. Dasselbe gelte für einen Harnwegsinfekt. Ansonsten habe Dr. C.___ keine neuen Befunde und Diagnosen angeführt. Er habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen „Putz-Tätigkeit“ bestätigt. Versicherungsmedizinisch könnten aus dem vorliegenden Arztzeugnis keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden, welche zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten. Die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und von (medizinisch-theoretisch) 100 % in angepasster Tätigkeit seien unverändert (S. 2).
4.
4.1 Ausweislich der medizinischen Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen. Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. B.___ vom 29. August 2012 (E. 3.5) und 20. Juni 2013 (E. 3.7), welcher eine – näher bezeichnete – behinderungsangepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete. Auf seine internen Aktenbeurteilungen kann indes – ausgehend von der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4 hievor) – nicht abgestellt werden: Diese ärztlichen Stellungnahmen beruhen nicht auf einer eigenen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, was sich insbesondere bei diesem komplexen und verschiedene Körperteile betreffenden Beschwerdebild aber aufgedrängt hätte, um sich ein konkretes Bild über das Ausmass der geklagten arthrotischen Veränderungen zu verschaffen. Unter diesen Umständen kann dem von ihm evaluiertem Belastungsprofil kein Beweiswert beigemessen werden. Ferner leuchten die Schlussfolgerungen in den beiden Stellungnahmen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bei der vorliegenden medizinischen Situation nicht ein, da bei diesem Beschwerdebild nicht ohne weiteres auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit geschlossen werden kann, ohne dass das vielschichtige Beschwerdebild polydisziplinär beurteilt worden wäre.
Es kann aber auch nicht auf die weiteren vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden, da sich die behandelnden Ärzte entweder gar nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten (E. 3.1-2) oder nur Angaben hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft (E. 3.3-4, E. 3.6 hievor) machten. Insoweit sind die Berichte von Dr. C.___ und Dr. H.___ für die sich stellenden Fragen nicht umfassend.
4.3 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit polydisziplinär abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich