Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00704 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 21. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Herenda Rechtsanwälte
Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1) und verletzte sich am 2. April 2003 bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter am Meniskus des rechten Knies. Die Arbeitsstelle wurde ihm aufgrund von Umstrukturierungen per Ende Dezember 2003 gekündigt (Urk. 7/36/44). Danach war der Versicherte nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/130/44).
1.2 Mit Verfügung vom 23. März 2005 stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. Mai 2005 ein, wogegen der Versicherte Einsprache erhob. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab. Dagegen erhob der Versicherte am 12. August 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/36/46). Dieses wies die Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 24. Februar 2006 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt im Wesentlichen fest, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent bestehe kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung der Ärzte der Klinik Y.___ sei auf deren Bericht abzustellen und davon auszugehen, dass der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner unter Einhaltung einer zusätzlichen Pause von 1 Stunde pro Tag als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Wenn wegen der zusätzlichen einstündigen Pause pro Tag von einem um circa 12 % reduzierten zumutbaren Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei, liege beim Versicherten keine Taggeldleistung begründende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % vor. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/36/43 ff. [UV.2005.264]).
1.3 Nachdem sich der Versicherte am 15. Februar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 7/1), wies diese das Gesuch um eine Rente mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres mit Verfügung vom 4. Juli 2005 ab (Urk. 7/18). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde von der IV-Stelle am 27. September 2005 teilweise gutgeheissen, indem die Verfügung vom 4. Juli 2005 aufgehoben und festgestellt wurde, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Leistungen der SUVA (vgl. vorstehende Ziffer) sei abzuwarten (Urk. 7/32).
1.4 Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 sprach die SUVA dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Mai 2005 eine monatliche Rente von Fr. 698.20 beziehungsweise ab 1. Januar 2007 von Fr. 713.40 sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zu (Urk. 7/39). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juni 2007 ab (Urk. 7/41/2 ff.). Mit Urteil vom 26. Februar 2009 wies auch das Sozialversicherungsgericht die gegen den SUVA-Entscheid erhobene Beschwerde ab. Das Sozialversicherungsgericht hielt fest, beim Versicherten verbleibe als Restfolge des Unfalles vom 2. April 2003 eine beginnende mediale Gonarthrose rechts. Bei der beim Beschwerdeführer vorhandenen Knieproblematik ergebe sich eine Leistungseinschränkung von 12 %. Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner mit einem Pensum von 88 % erwerbstätig zu sein, genüge für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 %. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/63 [UV.2007.319]).
1.5 Am 30. Juli 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Knie sowie im Rücken (lumbal und cervical) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/43). Unter Berücksichtigung dieser neuen Anmeldung klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse weiter ab und veranlasste die Begutachtung des Versicherten durch das Zentrum Z.___. Das Zentrum Z.___ erstattete sein Gutachten am 11. Dezember 2009 (Urk. 7/66 ff.). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75 ff.) sowie nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/94 ff.) mit Verfügung vom 7. April 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle befand dabei über das am 15. Februar 2005 vom Versicherten gestellte Gesuch (vgl. vorstehende Ziff. 1.3) sowie über die mit Neuanmeldung vom 30. Juli 2008 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Sie hielt fest, ab Mai 2005 habe ein Invaliditätsgrad von 12 % bestanden, ab Februar 2009 bestehe ein Invaliditätsgrad von 28 % und ab Januar 2010 von 35 % (Urk. 7/104). Gegen die Verfügung vom 7. April 2011 wurde keine Beschwerde erhoben.
1.6 Mit Eingabe vom 13. Juni 2011 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 7/105). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wiederum ab und veranlasste eine erneute Begutachtung des Versicherten, dieses Mal durch die Klinik A.___. Diese erstattete ihr Gutachten am 21. September 2012 (Urk. 7/130). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/132 ff.) mit Verfügung vom 19. Juni 2013 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/142]).
1.7 Mit Schreiben vom 15. August 2013 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Einladung zu einem Standortgespräch zwecks beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/143). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 20. August 2013 zu einem Gespräch ein, welches am 30. August 2013 stattfinden sollte (Urk. 7/144). Der Versicherte sagte diesen Termin wegen Ferienabwesenheit ab (Urk. 7/145), woraufhin er erneut zu einem Gespräch eingeladen wurde und zwar auf den 17. September 2013 (Urk. 7/146). Auch diesen Termin sagte der Versicherte ab (Urk. 7/148). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, über das Gesuch werde erst nach Abschluss des mittlerweile hängig gemachten Gerichtsverfahrens entschieden (Urk. 7/149).
2. Gegen den ablehnenden Entscheid der IV-Stelle vom 19. Juni 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Teilinvalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, eventuell seien aktualisierte medizinische Berichte einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG vorzugehen, (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die IV-Stelle fest, gemäss den Abklärungen, insbesondere dem neuen Gutachten vom 21. September 2012, liessen sich keine relevanten Veränderungen im Gesundheitszustand seit 2009 erkennen. Die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Verfügung vom 7. April 2011 nicht verändert, es bestehe somit weiterhin ein Invaliditätsgrad von 35 %. Da sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Zum Einwand des Beschwerdeführers werde wie folgt Stellung genommen: Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf ein aktuelles Gutachten und darin seien alle aufgeführten Diskrepanzen erklärt worden. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Neue medizinische Unterlagen, welche eine andere Beurteilung zuliessen, seien nicht eingereicht worden. Eine Unterstützung durch Eingliederungsmassnahmen sei nicht willkürlich abgewiesen worden. Die Abweisung stütze sich auf die Aussagen im Gutachten. Sollte sich der Beschwerdeführer für Eingliederungsmassnahmen imstande fühlen, könne er sich für ein Standortgespräch schriftlich melden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm bereits in ihrer Verfügung vom 7. April 2011 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert. Zudem sei der Invaliditätsgrad über die Jahre gestiegen. Es sei auf den Bericht des Zentrums B.___ vom 20. April 2012 abzustellen, in welchem sowohl auf seine somatischen als auch auf seine psychosomatischen Leiden eingegangen werde (Urk. 1 S. 4 ff.). Im Gutachten der Klinik A.___ würden die im Bericht des Zentrums B.___ erwähnten Beschwerden in Frage gestellt. Der Gutachter der Klinik A.___ ziehe dabei oft Rückschlüsse aus den subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers. Es sei höchst fraglich, wenn aufgrund einer vielleicht zynischen oder aus Scham geäusserten Bemerkung des Beschwerdeführers (dass „jede Person ab und zu depressiv sei“) die Schlussfolgerung gezogen werde, eine schwere Depression liege nicht vor. Dr. med. D.___ des Zentrums B.___ habe sich intensiv mit dem Gemütszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Er habe nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Depressionen des Beschwerdeführers zunähmen und momentan als schwer einzustufen seien. Insbesondere das langjährige Verfahren und der Ausschluss aus dem beruflichen Alltag würden die Depressionen intensivieren, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 7 f.). Auch die somatischen Befunde (anästhetische, wirbelsäulen-chirurgische und rheumatologische) seien im Bericht des Zentrums B.___ nachvollziehbar, schlüssig und von Fachärzten beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Ausführungen in diesem Bericht nicht eingegangen (Urk. 1 S. 8 f.).
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, anlässlich der Begutachtung der Klinik A.___ seien nicht genügend Abklärungen vorgenommen worden. Unklar geblieben seien insbesondere die diagnostizierte Impingement-Symptomatik, die möglicherweise vorhandenen cervikoradikulären sowie lumboradikulären Syndrome sowie die Symptomatik an den beiden operierten Händen (nervus ulnaris). Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, selbst noch einmal einen MRI-Untersuch durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 9 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe sein fortgeschrittenes Alter nur ungenügend berücksichtigt. Es sei höchst unwahrscheinlich anzunehmen, der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Leiden, mangelhaften Deutschkenntnissen und der nicht vorhandenen Ausbildung habe noch reelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Es sei deshalb ein Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 13 ff.).
3.
3.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 (Urk. 7/104) kann auf das eingangs erwähnte Gutachten des Zentrum Z.___ vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/66) in den Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie verwiesen werden. Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/66/23):
- Discusdegeneration C3/4 bei konstitutionell engem Spinalkanal C2 bis 4 mit dynamischer Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelonkompression in Extension
- Spondylarthrose L3 bis S1 bei anlagebedingt engem Spinalkanal mit birezessalen Stenosen mit Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L3 bis S1 beidseits
- Mässige Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialem Impingement und Teilruptur der Supraspinatussehne rechts
- Acromioclaviculargelenksarthrose und Verdacht auf Impingement der linken Schulter
- Adipositas
Sodann führten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Status nach medialer Teilmeniskektomie 05/03 und Läsion des vorderen Kreuzbands rechts
- Spreizfüsse
- Diabetes mellitus
- Dyslipidämie
In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an therapieresistenten Nackenschmerzen und lumbalen Schmerzen, welche die körperliche Leistungsfähigkeit einschränkten. Die Nackenbeschwerden und die lumbalen Beschwerden sowie die abnormen Untersuchungsbefunde der Hals- und der Lendenwirbelsäule könnten im Wesentlichen durch die im MRI sichtbare dynamische Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelonkompression in Extension sowie die Spondylarthrosen L3 bis S1 mit birezessalen Stenosen und Beeinträchtigung der entsprechenden Nervenwurzeln erklärt werden. Die Hyposensibilität des gesamten rechten Beins hingegen könne bei birezessalen Stenosen L3 bis S1 nicht nachvollzogen werden. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Lendenwirbelsäule führe. Die therapieresistenten Schulterschmerzen beidseits seien aufgrund der pathologischen objektiven Befunde der Schultern und der im MRI nachgewiesenen Acromioclaviculargelenksarthrose mit Impingement rechts erklärt. Links könne aufgrund der klinischen Befunde und der im Röntgenbild dargestellten AC-Gelenksarthrose ebenfalls von einem Impingement der Schulter ausgegangen werden. Die invalidisierenden Kniegelenksschmerzen rechts, welche nach einer medialen Teilmeniskektomie mit Plicaresektion am 15. Mai 2003 durch Dr. E.___ zugenommen hätten und auf konservative Therapie wie auch auf eine stationäre Rehabilitation in der Klinik in Y.___ 2005 nicht angesprochen hätten, könnten bei quasi unauffälligem MRI nicht objektiviert werden. Die im MRI sichtbare deutliche Läsion des vorderen Kreuzbandes und die angegebene gelegentliche Instabilität des rechten Kniegelenks könne bei der Untersuchung nicht sicher bestätigt werden, wobei zu erwähnen sei, dass der Explorand eine sehr tiefe Schmerzschwelle habe, Verdeutlichungsbemühungen aufweise und nicht sehr kooperativ gewesen sei. Eine Diagnose im Bereich der Psychiatrie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, könne nicht gestellt werden. Bisher habe der Beschwerdeführer keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung bedurft und auch keine Psychopharmakotherapie erhalten (Urk. 7/66/22).
Die Gutachter hielten sodann fest, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz werde seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 40 % (Arbeitsunfähigkeit 60 %) festgelegt, da Tätigkeiten mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg und Arbeiten über der Horizontalen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 7/66/23). Eine dieser Einschränkung angepasste körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werde, könne gesamthaft seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zugemutet werden (Urk. 7/66/24).
3.2 Im Bericht des Zentrums C.___ vom 9. Dezember 2011 führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Adipositas (E66.0, BMI=32) und Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/113/1 f.).
Nachdem ihn die IV-Stelle zur Begründung dieser Diagnose aufgefordert hatte, ergänzte Dr. D.___ seinen Bericht am 23. März 2012 und führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein unüberwindbarer emotionaler Konflikt im Zusammenhang mit der Schmerzverarbeitungsstörung vorhanden: Er sei seit dem Unfall abhängig und nicht mehr autonom. Vor dem Unfall habe er Fussball gespielt, sei Motocross gefahren und habe Kollegen gehabt. Seit dem Unfall habe er sich zurückgezogen und deutlich weniger Kollegen. Er könne nicht mehr Fussball spielen und sei von der Familie abhängig, wobei ihm diese oft auch beim Anziehen helfen müsse. Er könne nicht lange bei Kollegen bleiben und sage Besuche ab. Daher sei der Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit deutlich ausgeprägt und vorhanden. Der Beschwerdeführer habe unter anderem berichtet, er leide unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Verlust von Selbstvertrauen, Schuldgefühlen und Appetitzunahme. Es bestünden keine Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen oder Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer empfinde die Schmerzen als unüberwindbar. Die Schmerzen seien derart im Vordergrund, dass das ganze Leben danach ausgerichtet sei. Es bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche durch eine Depression verstärkt werde. Dies stelle ein weiteres Hindernis zur Loslösung vom Fokus auf die Schmerzen dar. Der Beschwerdeführer nehme keine Psychopharmaka ein, er sehe die psychische Störung nur wenig (Urk. 7/118/1 f.).
3.3 Im Bericht des Zentrums B.___ vom 20. April 2012 führten fünf Fachärzte (darunter auch Dr. med. D.___) verschiedener Disziplinen (Chirurgie, orthopädische Chirurgie, Anästhesiologie, Physikalische Therapie/Rheumatologie und Psychiatrie) die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/119/1):
- Periarthropathia genu re. m/b
- Status nach Distorsionstrauma am 8.5.02 (richtig: am 2.4.03)
- Status nach posttraumatischem anterior knee pain re. (Klinik A.__ 23.11.04)
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie re. 15.05.03 (Dr. M.___ 26.02.05)
- Beginnende medial betonte Gonarthrose re. (MRI Knie 08/04 und Szinti 10/04 (Klinik Y.___ 28.01.05)
- Lumbospondylogenes Syndrom m/b
- intermittierendem Lumboradikulärsyndrom L5/S1 li. mehr als re., bei li. mediolateraler Diskusprotrusion auf gleicher Höhe und bei degenerativen Veränderungen mässiggradige Spondylarthrose L4/5, L5/S1 re. mehr als li. (Dr. N.___ 11.04.08)
- Cervikospondylogenes Syndrom m/b
- intermittierendem cervikoradikulärem Syndrom C5/6 (Dr. N.___ 11.04.08)
- PHS (Periarthropathia humeroscapularis) calcarea re., PHS Tendopathica/Supraspinatussehne li. (Dr. N.___ 04.05.09)
- Sulcus-ulnaris-Syndrom li.
- CTS (Karpaltunnelsyndrom) beidseits m/b
- Status nach CTS-Operation li. am 02.09.05 mit residueller Symptomatik (Dr. L.___ 09.03.09)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4)
- Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- Adipositas (E66.0, BMI=31)
- Diabetes mellitus Typ II
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in der Konsens-Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/119/6).
3.4 Am 1. September 2011 sowie am 10. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer am Spital F.___ ambulant untersucht. Im Bericht vom 9. November 2011 hielt Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, fest, es bestünden drei Problemzonen (Knieschmerzen, lumbospondylogene Schmerzen sowie chronische Schulterschmerzen). Was das rechte Kniegelenk anbelange, sei die Situation nach wie vor etwas unklar. Einerseits bestünden degenerative Veränderungen, welche wohl einen Teil der aktuellen Schmerzen, aber kaum die Beschwerden seit der Kniedistorsion erklären könnten, da davon auszugehen sei, dass sich die Arthrose erst im Verlauf entwickelt habe. Eine vom Beschwerdeführer angegebene Kniegelenkschwellung habe nicht nachgewiesen werden können, weshalb diesem geraten worden sei, sich bei manifester Kniegelenkschwellung unverzüglich zu weiterer Diagnostik zu melden. Im Bereich der HWS, wo eine Bewegungseinschränkung und leichte degenerative Veränderungen bestünden, hätten sich keine handfesten Hinweise für eine entzündliche Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondylarthropathien finden lassen. Eine humorale Entzündungsaktivität liege nicht vor und das HLA B27 sei negativ. Die Therapie bleibe aktuell weiterhin symptomatisch orientiert (Urk. 7/119/7 ff.).
3.5 Im Gutachten der Klinik A.___ vom 21. September 2012 (Urk. 7/130) der Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/130/38 f.):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose L3 bis S1 bei anlagebedingter Spinalkanalstenose
- Chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose C2-C4
- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Seiten des rechten Kniegelenkes aufgrund schmerzbedingter reflektorischer Schonhaltung bei beginnender Gonarthrose rechts bei Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie rechts am 15.05.03
- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei klinischer AC-Arthrose und Impingementsymptomatik beidseits
- Mögliche somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Diverse psychosoziale Belastungen (primär Arbeitssituation / Arbeitslosigkeit, ICD-10 Z56, hinsichtlich der beruflichen Reintegration fehlende Ausbildung, ICD-10 Z55)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine beginnende Coxarthrose rechts (Urk. 7/130/39).
Die Gutachter hielten fest, bei den aktuellen Untersuchungen könne ein lumbales Schmerzsyndrom objektiviert werden. Was die Einschränkung der Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule anbelange, sei ein Finger-Bodenabstand von 31 cm festzustellen, allerdings ohne Klettergriff und ohne Seitenausweichen. Dies weise auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hin. Die Befunde würden sich nicht mit den radiologisch nachweisbaren Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule (MRI-Untersuch vom 19. August 2010) vereinbaren lassen. Die Veränderungen seien im Wesentlichen altersentsprechend. Es bestünden zudem objektivierbare Befunde im Bereich des rechten Knies mit einem Streckungsdefizit von 10° auf der rechten Seite und einem Beugedefizit von 45° verglichen zur Gegenseite. Die beiden Schultergelenke zeigten Hinweise auf eine Impingementsymptomatik bei bestehenden altersentsprechenden degenerativen Veränderungen ohne strukturelle Pathologien im Sinne einer Funktionseinbusse durch Läsionen der Rotatorenmanschette beidseitig. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Kniebeschwerden für alle Tätigkeiten sei aufgrund der im Verlauf erhobenen Befunde nicht ausgewiesen. Die lumbalen und zervikalen Beschwerden sowie die Beschwerden in den beiden Schultergelenken seien auf geringe, altersentsprechende strukturelle Befunde zurückzuführen. Dass diese Beschwerden in einem gewissen Umfang zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in belastenden Tätigkeiten führen könnten, sei nicht zu bezweifeln. Hingegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen ohne jegliche Einschränkungen zumutbar. Das scheine insbesondere der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers zu entsprechen, welcher spontan die Ansicht geäussert habe, für die Übernahme von empfohlenen (zumutbaren) Alternativtätigkeiten fehle ihm die nötige Ausbildung (Urk. 7/130/43 f.).
Sodann hielten die Gutachter fest, eine psychopathologische Diagnose lasse sich bei der aktuellen Untersuchung nicht stellen. Der Beschwerdeführer wirke im Wesentlichen resigniert und gewissermassen „ergeben“, jedoch nicht depressiv. Anamnestische Angaben würden keine Hinweise auf eine Depression erkennen lassen. Es werde auf die folgende Diskrepanz hingewiesen: Gemäss Bericht des Zentrums B.___ müsste auf Grund des Hamilton Depressionsinventars (Fremdrating) eine schwere Depression angenommen werden. Auf Grund aller Informationen sei allerdings nur eine leichte bis mittelgradige Depression (im Sinne einer depressiven Episode) postuliert worden. Dass beim Beschwerdeführer kaum eine Depression vorgelegen habe, decke sich offensichtlich mit dessen subjektiven Angaben, wonach jedermann „ab und zu depressiv“ sei. Es sei aber eine unvorteilhafte psychosoziale Situation des Beschwerdeführers vorhanden, welche das subjektive Erleben der Beschwerden präge. Dabei sei es eine Ermessensfrage, ob auf dieser Grundlage eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werde (Urk. 7/130/43 f.).
Die Gutachter kamen überein, dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände und ohne repetitive Überkopfarbeiten (Urk. 7/130/45). Die angepasste Tätigkeit sei im vollen zeitlichen Rahmen zumutbar (Urk. 7/130/48).
Die Gutachter führten aus, es seien seit Jahren keine relevanten Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkennbar, so auch nicht seit dem Gutachten vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/130/49). Eine Prognose im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitsschadens sei reserviert, sogar eher pessimistisch zu beurteilen (Urk. 7/130/51).
4.
4.1 Das Gutachten vom 21. September 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Weder der Bericht des Zentrums B.___ noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bieten Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu zweifeln.
4.2 Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter eine Depression des Beschwerdeführers fälschlicherweise verkannt haben sollten. Vom psychiatrischen Gutachter auf die früher gestellte Diagnose einer Depression angesprochen, reagierte der Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 16. Juli 2012 mit einem verschmitzten Lachen und meinte, ab und zu sei jeder depressiv. Man habe ihn im Zentrum C.___ auch nicht restlos verstanden. Keiner habe Italienisch gesprochen und man habe sich vorwiegend mithilfe von Gesten unterhalten. Als depressiv würde er sich nicht bezeichnen (Urk. 7/130/10). Dr. D.___, welcher im Bericht des Zentrums B.___ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) gestellt hatte, hatte auch im Bericht des Zentrums C.___ eine Depression erwähnt (aber noch nicht diagnostiziert). – Nebenbei ist anzumerken, dass es sich beim Zentrum B.___ um eine Filiale des Zentrums C.___ (Hauptsitz) handelt (Urk. 118/1). – Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass sich Dr. D.___ und der Beschwerdeführer hauptsächlich mithilfe von Gesten unterhalten haben; schliesslich hielt Dr. D.___ im Bericht des Zentrums B.___ fest, der Beschwerdeführer spreche gut deutsch (Urk. 7/119/5). Doch kann aus einer allenfalls ausweichenden Antwort des Beschwerdeführers - sei es aus Zynismus oder aus Scham, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 7) - nicht darauf geschlossen werden, dass die Gutachter eine im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende Depression übersahen. Schliesslich sprachen im Zeitpunkt der Begutachtung keine Anhaltspunkte (mehr) für das Vorliegen einer mittelgradigen Depression. Es kann auf den Eindruck und die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer schilderte am 16. Juli 2012 unter anderem, was er tags zuvor unternommen hatte. Er sei um circa 06.00 Uhr aufgestanden und habe danach einen Kaffee getrunken. Dann sei er laufen gegangen (leichtes Laufen). Danach sei er zu einem Familienfest seiner Ehefrau gegangen, wo er die Zeit bis um circa 17.00 Uhr verbracht habe. Während des Festes sei er ein bisschen unterwegs gewesen, habe Gespräche geführt. An einem sonstigen Tag mache er nicht viel, je nachdem, was ihm seine Schmerzen erlaubten. Weder ständiges Liegen noch Sitzen seien gut. Seit 5 Jahren sei er nicht mehr in Italien gewesen, er könne schlicht nicht reisen. Gelegentlich komme er schon ins Grübeln, aber seine Familie und die Enkelkinder gäben ihm Kraft und könnten die belastenden Gedanken zerstreuen (Urk. 7/130/9 f.). Der Schlaf sei unterschiedlich, das Einschlafen gehe problemlos, allerdings sei er nach circa ½ Stunde wieder wach. Geweckt werde er von Schmerzen. Er habe Kontakte zu Kollegen. Es seien zwar wenige Kontakte, dafür aber gute und relativ intensive. Er sei insgesamt nicht besonders gesprächig und in Gesellschaft eher jemand, der gerne zuhöre. Besondere Hobbies habe er nicht, aber Interesse an allem, was mit Autos zu tun habe. Er lese viele Autozeitschriften (Urk. 7/139/11). Auch das Verhalten und die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung vom 9. August 2012 boten keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sei depressiv (Urk. 7/130/12). Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer im Juni 2012, also kurze Zeit vor der Begutachtung, in den Ferien (Urk. 7/124).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter berechtigterweise auf eine nicht erklärbare Diskrepanz im Bericht des Zentrums B.___ hinwiesen. In diesem Bericht wurde unter dem Titel „Neuropsychologische Einschränkungen“ erwähnt, fremdbeurteilt durch das Medizinische Zentrum B.___ sei die Depression schwer (HAMD=24), unter Einbezug aller Informationen leicht bis mittelgradig (Urk. 7/119/4). Selbst wenn von dieser Diskrepanz abgesehen und davon ausgegangen würde, dass Dr. D.___ im Bericht vom 20. April 2012 zu Recht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt hätte, stellte dies die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters noch nicht in Frage. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer erst ein paar Monate später und eine mittelgradig depressive Episode kann vorübergehender Natur sein.
Schliesslich hätte nach Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst eine mittelschwere depressive Störung nicht zwingend eine invalidisierende Wirkung. Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung bedingt, dass es sich bei der Störung nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund des Unfalles und der daraus folgenden somatischen Beschwerden respektive Schmerzen zunehmend depressiv geworden (Urk. 1 S. 7), spricht dies nicht für ein vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden. Ausserdem fand keine konsequente Depressionstherapie statt: Dr. D.___ hielt im Bericht des Zentrums C.___ vom 23. März 2012 fest, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka einnehme (Urk. 7/118/2). Wenn Dr. D.___ im Bericht des Zentrums B.___ vom 20. April 2012 (rund einen Monat später) beschreibt, die bisherige Einzeltherapie habe keinen genügenden Erfolg gebracht (Urk. 7/119/5), genügt dies nicht für die Annahme einer konsequenten Therapie. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ausserdem nicht vor, er sei in psychiatrischer Behandlung oder nehme Psychopharmaka ein. Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach eine unvorteilhafte psychosoziale Situation des Beschwerdeführers sein subjektives Erleben der Beschwerden präge, ist somit nachvollziehbar. Damit besteht auch die Vermutung, dass eine mögliche somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist.
4.3 In somatischer Hinsicht stellten die Ärzte des Zentrums B.___ im Gegensatz zu den Gutachtern im Wesentlichen auf die Schilderungen des Beschwerdeführers ab. Die Schmerzproblematik stand dabei im Vordergrund: Dem Bericht des Zentrums B.___ ist zu entnehmen, dass aus anästhetischer Sicht beim Beschwerdeführer im jetzigen Zustand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei hoher Chronifizierung und Schmerz-Generalisierung bestehe. Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer vor allem aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Patienten bestehe aus schmerztherapeutischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein orthopädischer Sicht sei bezüglich der untersten Bandscheibe, wegen des Luxates, kaum mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen. Der Patient könne aus orthopädischer Sicht in einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden leichten Arbeit noch halbtags oder mit Pausen zu etwas mehr als 50 % eingegliedert werden (Urk. 7/119/6). Zur Einschätzung des Facharztes für orthopädische Chirurgie ist zu bemerken, dass dieser insbesondere auf einen MRI-Untersuch der Lendenwirbelsäule vom 18. September 2010 (richtig vom 19. August 2010, vgl. Urk. 7/93/5) abstellte, welcher eine alte Diskushernie mit Luxat nach kaudal bei L5/S1 zeigte (Urk. 7/119/6). Dieser MRI-Befund lag bereits vor der Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 vor und wurde in der damaligen Entscheidfindung bereits berücksichtigt (vgl. Urk. 7/104/3). Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des Instituts für Rheumatologie und Schmerztherapie K.___, auf dessen Zuweisung hin der MRI-Bericht erstellt worden war, hielt in seinem Bericht vom 30. November 2010 fest, die Rückenschmerzen könnten beim vorhandenen MRI-Befund vom 19. August 2010 nicht klar einem strukturellen Korrelat zugewiesen werden (Urk. 7/95/1). Im Bericht vom 4. Januar 2011 führte er deshalb aus, klinische Befunde könnten nicht klar gefunden werden, es handle sich wahrscheinlich um eine Schmerzproblematik (Urk. 7/93/3). Der orthopädische Gutachter der Klinik A.___ kam ebenfalls zum Schluss, die Befunde würden sich nicht mit den radiologisch nachweisbaren Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule (MRI-Untersuch vom 19. August 2010) vereinbaren lassen (vgl. E. 3.5 und Urk. 7/130/43). Es ist daher von einer deutlichen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers auszugehen, was sich schliesslich nicht zuletzt auch aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bericht des Zentrums B.___ ergibt.
4.4 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er das Gutachten des Zentrums Z.___ vom 11. Dezember 2009 bemängelt (Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht einzugehen. Das Gutachten diente als Grundlage für die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 (Urk. 7/104), welche unangefochten blieb. Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zum besagten Gutachten zu äussern. Dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 nicht übernommen hatte, worauf der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 5), ist dabei unerheblich. Es kann aber dennoch darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsschutzversicherung eine Beschwerde als aussichtslos erachtete (Urk. 3).
Im Sinne des Gesagten erübrigt es sich, die Upright MRI-Untersuche vom 23. beziehungsweise 26. November 2009 der Lendenwirbelsäule und des rechten Schultergelenks, welche im Gutachten des Zentrums Z.___ berücksichtigt wurden (Urk. 7/66/8) - und davon abgesehen dem Zentrum B.___ vorlagen (Urk. 7/119/3 f.) -, einzuholen.
4.5 Nicht ersichtlich ist, weshalb das Gutachten der Klinik A.___ nicht verwertbar sein sollte, nachdem diese kein neues bildgebendes Verfahren der Lendenwirbelsäule durchgeführt habe (Urk. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei selektiv ein Bericht ausgewählt worden, in welchem nicht von einer radikulären Reizung ausgegangen werde, während in anderen Berichten teilweise eindeutig von einem radikulären Syndrom ausgegangen und eine radikuläre Reizung teilweise ernsthaft in Betracht gezogen werde (Urk. 1 S. 11 und S. 9 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Diagnose nicht alleine aufgrund eines bildgebenden Verfahrens gestellt werden kann. Als nächstes hat eine radikuläre Reizung nicht zwangsläufig eine (vollständige) invalidisierende Wirkung. Dies erklärt auch, weshalb im Gutachten des Zentrums Z.___ trotz einer Myelonkompression und einer Beeinträchtigung der Nervenwurzeln zwischen L3 bis S1 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit von 90 % ausgegangen wurde (Urk. 9/66/10). Dass die Gutachter der Klinik A.___ nicht auf diese älteren MRI-Befunde, sondern auf den aktuelleren MRI-Untersuch vom 19. August 2010 sowie die eigenen Untersuchungen abstellten, ist nicht zu beanstanden. Gemäss MRI-Untersuch vom 19. August 2010 bestand keine Neurokompression oder Nervenwurzelbeeinträchtigung mehr (Urk. 9/93/2, Urk. 9/93/5 und Urk. 9/130/38). Ein vom Beschwerdeführer angekündigter aktueller MRI-Bericht der Wirbelsäule (Urk. 1 S. 12) wurde zudem nicht nachgereicht.
4.6 Dass das Impingement-Syndrom im Gutachten nicht in erforderlichem Mass gewürdigt worden sein soll (Urk. 1 S. 11), trifft nicht zu. Es wurde die Diagnose einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei klinischer AC-Arthrose und Impingementsymptomatik beidseits gestellt. Sodann wurde empfohlen, auf das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und auf repetitive Überkopfarbeiten zu verzichten (vgl. E. 3.5). Den Gutachtern lag ein aktueller Bericht des Spitals F.___ vom 9. November 2011 mit dem Befund einer Gelenksonographie beider Schultern des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/119/8 und Urk. 7/130/21 f.). An dieser Stelle drängt sich der Hinweis auf, dass der rheumatologische Facharzt des Zentrums B.___ beim Untersuch der Schultergelenke eine Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang feststellte. Er berichtete, beide Schultern würden aktiv gegengehalten bei einer Abduktion von 90°, in der abgelenkten Untersuchung sei jedoch eine schmerzfreie uneingeschränkte Abduktion beider Schultergelenke möglich (Urk. 7/119/5). Es sind daher keine weiteren Abklärungen notwendig. Dies gilt auch für die Nervus-ulnaris-Symptomatik (Urk. 1 S. 11 f.). Der Bericht von Dr. L.___ vom 9. März 2009 lag den Gutachtern vor (Urk. 7/130/18), und der orthopädische Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer sorgfältig (Urk. 7/130/31 ff.).
4.7 Zum Schluss ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter zu Recht darauf hinwies, es scheine insbesondere auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers zu entsprechen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen aus gesundheitlicher Sicht zumutbar seien. Dieser habe spontan die Ansicht geäussert, für die Übernahme von empfohlenen (zumutbaren) Alternativtätigkeiten fehle ihm die nötige Ausbildung (Urk. 7/130/43 f.).
4.8 Es ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 nicht wesentlich verändert hat und lediglich unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes vorliegen. Dies führt jedoch nicht zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs (vgl. E. 1.2). Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Leidensabzug einzugehen (Urk. 1 S. 12 ff.), und es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2013 einen Rentenanspruch verneinte.
4.9 Die IV-Stelle hielt berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht für möglich (Urk. 2). Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühlte (Urk. 7/130/12), ist die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung den von ihm erbetenen Termin für ein Standortgespräch zweimal verschieben liess (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.6), lässt diese auch im Rückblick nicht als falsch erscheinen.
4.10 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro