Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00706 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 2. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1965 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter und lebt eigenen Angaben zufolge von seinem Vermögen (Urk. 10/5 Ziff. 5.3, Urk. 10/15). Am 23. September 2011 meldete er sich unter Hinweis auf seinen Psychiater, gemäss welchem er ein Narzisst und nicht arbeitsfähig sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/11) sowie Arztberichte (Urk. 10/10, Urk. 10/14) ein und befand eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung des Versicherten für notwendig (vgl. Urk. 10/32/2). Die rheumatologische Begutachtung wurde auf den 18. Januar 2013 (Urk. 10/26) und die psychiatrische auf den 1. Februar 2013 (Urk. 10/30) angesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 (Urk. 10/31) hielt die IV-Stelle an den Untersuchungen durch die von ihr gewählten Gutachtern wie auch an den genannten Terminen fest. Da sich der Versicherte der rheumatologischen Begutachtung vom 18. Januar 2013 nicht unterzog, veranlasste sie die Stornierung des Gutachtens (vgl. Urk. 10/34-35) und stellte mit Vorbescheid vom 22. Januar 2013 (Urk. 10/38) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 10/39, Urk. 10/41). In der Folge liess sie erneut eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag geben (Urk. 10/42-43), wobei der Versicherte den vereinbarten Terminen wiederum fernblieb (Urk. 10/49-50). Aufgrund der ihr vorliegenden Akten verfügte die IV-Stelle am 31. Juli 2013 (Urk. 10/2) die Abweisung des Leistungsbegehrens.
2. Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2013 (Urk. 10/2) erhob der Versicherte am 10. August 2013 (Urk. 1) Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 29. August 2013 (Urk. 3) wurde ihm Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt. Daraufhin beantragte der Versicherte am 6. September 2013 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2013 (Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 (Urk. 9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das hiesige Gericht ordnete am 14. Oktober 2013 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 4. November 2013 (Urk. 13-14) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverweigernden Entscheid vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2012 auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht (Entscheid aufgrund der Akten) aufmerksam gemacht worden sei. Dennoch habe er die ihm zumutbaren Untersuchungstermine nicht wahrgenommen.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Begutachtungstermine hätten ihm nicht gepasst. Er habe sein Bestes gegeben. Von einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht könne nicht die Rede sein (Urk. 6).
3.
3.1 Im undatierten Bericht des Y.___ wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 10/10/1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidivierende Rückenschmerzen seit 2008 genannt. Laut Bericht habe die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 12. Juni 2009 stattgefunden, weil er um ein Arztzeugnis ersucht habe. Er sei voll arbeitsfähig.
3.2 Lic. phil. Z.___ vom A.___, B.___, konnte im Bericht vom 26. März 2012 keine Diagnose nennen (Urk. 10/14). Er berichtete, dass die letzte Kontrolle am 6. Juli 2009 stattgefunden habe. Zum ärztlichen Befund notierte er „unklar“ und bei der Prognose „unbestimmt“. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht.
4.
4.1 Dr. med. C.___ und dipl. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielten am 12. Oktober 2012 fest (vgl. Urk. 10/36/2), dass keine aktuellen Arztberichte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentieren würden. Eine psychiatrische Diagnose sei nirgends ausgewiesen. Eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung zur schlüssigen Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien notwendig. Dem RAD ist beizupflichten. Die Erstellung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens erwies sich aufgrund der dürftigen medizinischen Aktenlage sowie der unklaren bzw. nicht vorhandenen Diagnosestellung der Ärzte (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) als notwendig und ist deshalb vorliegend nicht zu beanstanden.
4.2 Der Beschwerdeführer widersetzte sich von Beginn weg der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, FMH für innere Medizin und Rheumaerkrankungen, indem er vorbrachte, der vereinbarte Termin vom 18. Januar 2013 sei ihm aufgrund der Uhrzeit (8 Uhr morgens) nicht zumutbar (vgl. Urk. 10/25-26). In der Folge ermahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 13. November 2012, den Termin zur Begutachtung bei Dr. E.___ wahrzunehmen, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden wäre, was die Abweisung des Leistungsgesuchs bedeuten würde (Urk. 10/27). Eine der Mahnung beigelegte Bereitschaftserklärung zur Wahrnehmung der rheumatologischen Begutachtung wurde durch den Beschwerdeführer mit der Begründung, er wolle einen Termin am Nachmittag, unausgefüllt retourniert (Urk. 10/28). Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 (Urk. 10/31) erfolgte eine weitere Ermahnung des Beschwerdeführers. Trotz schriftlicher Mahnungen erschien letzterer nicht zur Begutachtung bei Dr. E.___ und teilte diesem zudem mit, dass er sich überhaupt nicht begutachten lassen wolle (Urk. 10/34-35). Am 27. März 2013 wurde eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 10/51/2) und eine entsprechende Bereitschaftserklärung des Beschwerdeführers eingeholt (Urk. 10/46-47). Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte Dr. E.___ schliesslich mit, der Beschwerdeführer sei nicht zur psychiatrischen Begutachtung vom 14. Juni 2013 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie FMH, erschienen (Urk. 10/50). Der Beschwerdeführer begründete sein Nichterscheinen damit, dass der Termin vom 14. Juni 2013 auf 9 Uhr vorverschoben worden sei, was ihm nicht gepasst habe. Vergeblich habe er versucht, einen passenden Termin zu finden (Urk. 13, vgl. Urk. 14).
4.3 Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seine Weigerung zur Wahrnehmung der Begutachtungstermine lediglich damit rechtfertigte, dass ihm die jeweilige (frühe) Uhrzeit nicht zumutbar sei. Weshalb es dem Beschwerdeführer aber nicht zumutbar sein sollte, um 8 beziehungsweise 9 Uhr einen Termin in G.___ wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine spezifischen Gründe bzw. keine konkreten entgegenstehenden Umstände vor, die auf eine Unzumutbarkeit an einer Begutachtung durch die Dres. E.___ und F.___ und damit auf eine entschuldbare Verweigerung der Untersuchungen schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007 E. 4.2). Damit erschien der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise nicht zu den ihm bekannten Begutachtungsterminen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzte. Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren – aufgrund der Akten die Abweisung des Leistungsbegehrens.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder