Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00707




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, hatte ursprünglich eine Maurerlehre gemacht und hatte später als DJ, Kellner, Lagerist und Büroangestellter gearbeitet (vgl. Urk. 7/34 S. 3). Nachdem er in den letzten Jahren nicht mehr berufstätig gewesen war, meldete er sich am 28. Februar 2012 wegen eines langjährigen ckenleidens mit dem Formular „Berufliche Integration/Rente“ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/12); am 15. Februar 2011 hatte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, bereits Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe geleistet (Urk. 7/10).

    Die IV-Stelle liess sich vom Hausarzt Dr. med. Y.___ berichten (Urk. 7/20 S. 1-6), holte die Berichte der orthopädischen Z.___ vom 7. Februar und vom 24. August 2011 sowie vom 29. März 2012 ein (Urk. 7/9, Urk. 7/20 S. 9-11 und Urk. 7/17) und nahm die Berichte der A.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, vom 10. April, 1. Juni, 25. Juli und 28. September 2012 zu den Akten (Urk. 7/20 S. 7-8 und Urk. 7/33). Nachdem sich der Versicherte ausserstande erklärt hatte, bei beruflichen Massnahmen mitzuwirken (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 7/21 und Urk. 7/22 sowie die Verfügung vom 13. Juni 2012, Urk. 7/24), liess ihn die IV-Stelle durch ihren versicherungsinternen Arzt (Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD) Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen (Bericht vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/34).

1.2    Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2013 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie ihm ab dem 1. September 2012 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % zuzusprechen gedenke (Urk. 7/38). Der Versicherte nahm dazu am 3. Februar 2013 Stellung und gab unter anderem an, auch an psychischen Problemen zu leiden (Urk. 7/40 und Urk. 7/41). Nachdem er auf die entsprechende Frage der IV-Stelle hin geantwortet hatte, in keiner psychiatrischen Behandlung zu sein (E-Mail vom 17. April 2013, Urk. 7/51), informierte ihn die IV-Stelle am 7. Mai 2013 zunächst über eine beabsichtigte bidisziplinäre Untersuchung (Urk. 7/53), ersetzte die entsprechende Mitteilung in der Folge jedoch durch die Mitteilung vom 13. Juni 2013, wonach eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie) als notwendig erachtet werde (Urk. 7/56). Dabei stellte sie dem Versicherten den vorgesehenen Fragenkatalog zu, gab ihm Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen, und kündigte an, ohne seinen Gegenbericht innert 10 Tagen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip eine Gutachterstelle zu beauftragen. Der Versicherte nahm mit undatiertem Schreiben Stellung und stellte den sinngemässen Antrag, dass die Begutachtung nicht durch eine zufällig ausgewählte Gutachterstelle, sondern - wenn überhaupt - durch eine Stelle in Zürich durchgeführt werde (Urk. 7/58 S. 3). Dessen ungeachtet liess die IV-Stelle durch das Zuweisungssystem SuisseMED@P die MEDAS C.___ als Gutachterstelle bestimmen (vgl. Urk. 7/61), gab dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Juli 2013 die vier beteiligten Ärzte der Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie/Psychotherapie bekannt und setzte ihm Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen die betreffenden Fachpersonen an (Urk. 7/62). Der Versicherte hielt mit E-Mail vom 10. Juli 2013 daran fest, dass er eine Begutachtung in D.___ wünsche (Urk. 7/63), worauf ihm die IV-Stelle am 12. Juli 2013 mitteilte, dass sie diesem Wunsch nicht nachkomme (Urk. 7/64), ihm mit Brief vom 20. Juli 2013 die Termine der einzelnen Teilbegutachtungen bekannt gab (Urk. 7/65) und mit Verfügung vom 25. Juli 2013 die Begutachtung durch die MEDAS C.___ formell anordnete (Urk. 2 = Urk. 7/66).


2.    Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 erhob X.___ mit Eingabe vom 20. August 2013 Beschwerde und brachte zum einen vor, das Gutachten, vor allem der orthopädische Teil, sei nicht notwendig, und zum andern beantragte er erneut, eine allfällige Begutachtung sei in D.___ durchzuführen (Urk. 1). Gleichzeitig stellte er den Antrag auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 3/4). Die IV-Stelle liess daraufhin die Untersuchungstermine bei der MEDAS C.___ stornieren (E-Mail vom 26. August 2013, Urk. 7/69) und erstattete anschliessend am 23. September 2013 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 24. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 25. Juli 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS C.___ angeordnet hatte, unter Einbezug der am 8. und am 20. Juli 2013 mitgeteilten Fachrichtungen und unter Mitwirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/62 und Urk. 7/65). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

    Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271
E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7).

    Auf die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer zum einen die Anordnung einer Begutachtung als solche und zum andern den Ort der Begutachtung beanstandet, ist damit einzutreten.


2.

2.1

2.1.1    Gegen die Begutachtung als solche, namentlich gegen die orthopädische Teilbegutachtung, richtet sich der Beschwerdeführer in erster Linie mit der Begründung, die IV-Stelle sei durch die Berichte der Z.___ und der A.___ schon ausreichend dokumentiert und die Wiederholung bereits durchgeführter Untersuchungen sei unnötig oder könne sogar schädlich sein (Urk. 1, Urk. 7/58 S. 3).

2.1.2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung eines Leistungsanspruch erforderlich sind, hat sich die versicherte Person diesen nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen.

    In der Z.___ waren in den Jahren 2010 und 2011 zwar bereits eingehende Untersuchungen der Rückenproblematik erfolgt, die auch Röntgen- und Magnetresonanzaufnahmen umfasst hatten (vgl. Urk. 7/20 S. 911 und Urk. 7/17 S. 2-4). Obwohl die Z.___ dabei dem diagnostizierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit diversen degenerativen Veränderungen einschränkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben hatte (vgl. Urk. 7/17 S. 2), hatte sie davon abgesehen, eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzugeben, sondern hatte dies den nachbetreuenden Ärzten überlassen (Urk. 7/17 S. 4). Die A.___ hatte im April/Mai 2012 eine weitere Röntgen- und Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule veranlasst (Urk. 7/20 S. 8, Urk. 7/33 S. 2 und S. 4) und hatte zudem eine diagnostische Infiltration vorgenommen (Urk. 7/33 S. 4). Der Schwerpunkt dieser Abklärungen hatte jedoch auf den Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auf der Frage nach der Indikation einer Operation gelegen, von der schliesslich jedoch abgeraten worden war (vgl. Urk. 7/33 S. 4). Hingegen war die Arbeitsfähigkeit wiederum nicht Gegenstand der Fragestellung gewesen, sondern die A.___ hatte hierfür eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen (vgl. Urk. 7/33 S. 1).

    DrB.___ als Facharzt der orthopädischen Chirurgie führte in der Folge nochmals gründliche klinische Untersuchungen der Wirbelsäule und des gesamten Bewegungsapparates durch (Urk. 7/34 S. 4 ff.) und nahm auch die gängigen neurologischen Testungen vor (Urk. 7/34 S. 7), wie sie schon in der Z.___ erfolgt waren (vgl. Urk. 7/20 S. 10 und Urk. 7/17 S. 3). Allerdings beurteilte er die Arbeitsfähigkeitseinbusse, die er auf höchstens 50 % festlegte, allein aus somatisch-orthopädischer Sicht (Urk. 7/34 S. 8), wies jedoch gleichzeitig auf das metabolische Syndrom (Diabetes) und auf das vermutete Schlafapnoe-Syndrom hin, dessen Abklärung die A.___ im Bericht vom
25. Juli 2012 empfohlen hatte (vgl. Urk. 7/33 S. 4). Unter diesen Umständen ist es plausibel, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine allgemeinmedizinische und internistische Abklärung für erforderlich hielt, zumal der Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ (Urk. 7/20 S. 1-6) sehr knapp ausgefallen war. Dass sie zudem einen Facharzt der Neurologie beizuziehen beabsichtigte, leuchtet ebenfalls ein, denn in den Berichten der Z.___ und der A.___ war immer wieder eine mögliche Irritation einer Nervenwurzel auf der Höhe S1 diskutiert worden (Urk. 7/20 S. 9-11, Urk. 7/17 S. 2 und S. 4, Urk. 7/20 S. 8), und zudem leidet der Beschwerdeführer gemäss den Berichten der vorbehandelnden Z.___ und A.___ an einer Polyneuropathie (vgl. Urk. 7/20 S. 1 und S. 9, Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/20 S. 7, Urk. 7/33 S. 2 und S. 4). Was die vorgesehene psychiatrische Teilbegutachtung betrifft, so hatte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ immerhin angegeben, früher wegen Depressionen behandelt worden zu sein, zuletzt im Jahr 2003 (Urk. 7/34 S. 3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dartat (vgl. Urk. 6 S. 1), im Vorbescheidverfahren aktuelle psychische Probleme aufhlte (Urk. 7/41) und dass seine Schilderung der Alltagsgestaltung gegenüber Dr. B.___ auf eine fehlende Tagesstruktur mit sozialem Rückzug hinweist (vgl. Urk. 7/34 S. 3), was als Symptomatik für eine psychische Erkrankung in Betracht fällt. Damit ist auch der psychiatrische Teil der geplanten Begutachtung indiziert.

2.1.3    Wenn nach dem Gesagten eine polydisziplinäre Begutachtung unter Mitwirkung der Fachrichtungen der Allgemeinen und Inneren Medizin, der Neurologie und der Psychiatrie angezeigt ist, so erscheint es als geboten, dass dabei auch nochmals eine Fachperson der Orthopädie mitwirkt. Deren Aufgabe besteht jedoch entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers nicht darin, bildgebende Untersuchungen, die vor kurzer Zeit gemacht worden sind, zu wiederholen. Wohl muss sie sich im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einen eigenen Eindruck verschaffen, daneben obliegt es ihr jedoch, Kenntnis von sämtlichen Vorakten und Voruntersuchungen zu nehmen, das bereits Vorhandene mit dem eigenen Eindruck zu vergleichen und zu kommentieren und auf diese Weise im Zusammenwirken mit den Gutachtern der übrigen Fachrichtungen zu einer Gesamtbeurteilung zu gelangen.

2.1.4    Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Begutachtung als solche sind damit unbegründet.

2.2

2.2.1    Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen den Ort der Begutachtung (Urk. 7/58 S. 3, Urk. 7/63, Urk. 1).

2.2.2    Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren generell die Unab-hängigkeit der Gutachter von MEDAS-Stellen angezweifelt hat (vgl. Urk. 7/58
S. 3), so hat sich das Bundesgericht im bereits zitierten Grundsatzentscheid (BGE 137 V 210) mit der Gefährdung der Unabhängigkeit von MEDAS-Gutachtern eingehend befasst (BGE 137 V 210 E. 2.4) und hat als Instrument, um dieser Gefährdung zu begegnen, unter anderem die Vergebung der Aufträge nach dem Zufallsprinzip angeregt (BGE 137 V 210 E. 3.1.1). Gestützt darauf wurde auf der Grundlage des neu gefassten, auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzten Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Zuweisungssystem SuisseMED@P geschaffen, und das Bundesgericht hat in den nachfolgenden Urteilen die Auftragsvergabe nach diesem System für polydisziplinäre Gutachten als rechtmässig beurteilt (vgl. BGE 139 V 339 E. 4.46, 138 V 271 E. 1.1). Zudem hat es neulich festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013, E. 2.2 und E. 5.4), das Zufallsprinzip gehe der grundsätzlich empfehlenswerten einvernehmlichen Bestimmung der Gutachter-stelle (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6) vor. Die Anwendung des Zufallsprinzips als solches kann der Beschwerdeführer daher nicht mit Erfolg rügen.

2.2.3    Im Vordergrund steht denn im vorliegenden Verfahren auch keine generelle Beanstandung des Zufallsprinzips, sondern der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm gesundheitlich und finanziell nicht zuzumuten, sich ausserhalb von Zürich einer mehrtägigen Begutachtung zu unterziehen.

    Was den finanziellen Aspekt anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Vergütung der Reisekosten und gegebenenfalls auf einen Beitrag an Kost und Logis hat (Art. 51 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] sowie Art. 78 und Art. 90 IVV; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung [KSVR]); die
Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort auf diesen Anspruch hin (Urk. 6 S. 2 f.).

    Was die gesundheitlichen Probleme betrifft, so führte Dr. B.___ im Bericht vom 1. Oktober 2012 zwar aus, der Beschwerdeführer zeige ein deutlich verlangsamtes, schleppendes Gangbild und habe Mühe beim Bewältigen von nur wenigen Treppenstufen (Urk. 7/34 S. 4). Dennoch war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, den Weg von seinem Wohnort in E.___ nach D.___ zurückzulegen. Einzuräumen ist, dass der Weg nach C.___ deutlich weiter ist und dass der Beschwerdeführer für die polydisziplinäre Begutachtung an drei aufeinanderfolgenden Tagen dort erscheinen muss. Nach dem bereits Gesagten kann er jedoch einen Beitrag an die Kosten einer auswärtigen Unterkunft geltend machen, und bei Abklärungen, die mindestens zwei aufeinanderfolgende ganze Tage dauern, besteht zudem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 6 IVG und Art. 17 IVV; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Rz 1040 ff.). Überdies fällt eine Terminabsprache mit der MEDAS in Betracht, die den Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung trägt.

2.2.4    Damit ist es als zumutbar zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer durch die MEDAS C.___ begutachtet wird.

2.3    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel



SP/KB/JMversandt