Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00710 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 20. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte
Flurstrasse 30, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter zweier Kinder (geboren 2000 und 2002, Urk. 7/125/36), meldete sich am 9. April 1997 (Eingangsdatum) wegen starker Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich infolge eines Schleudertraumas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 6. August 1997 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 7/12), im Rahmen derer die Versicherte, die zuletzt als Serviceangestellte tätig gewesen war, am 27. Juli 1999 das Handelsdiplom VSH erwarb (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 11. September 1999 stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte rentenausschliessend beruflich eingegliedert sei (Urk. 7/29).
1.2 Am 19. Oktober 2001 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 7/68, vgl. auch Urk. 7/60). In der Folge sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 ebenfalls eine Invalidenrente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/81). Mit Mitteilungen vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/93) und vom 30. November 2006 (Urk. 7/99) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente.
1.3 Im Rahmen eines im Juli 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 24. August 2009 (Urk. 7/108) und den Arbeitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 18. September 2009 (Urk. 7/109) ein und gab beim A.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 17. Oktober 2010 erstattet wurde (Urk. 7/125). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Januar 2012, Urk. 7/129, und Einwand vom 12. Januar bzw. 8. März 2012, Urk. 7/131 und Urk. 7/135) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2013 die Verfügung vom 24. Februar 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. August 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach Einholung ergänzender medizinischer Abklärungen - weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 24. Februar 2003 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat und ob sie die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht (per Ende Juli 2013) eingestellt hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Der Rentenzusprache vom 24. Februar 2003 lagen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde (Urk. 7/47):
2.1 Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2001 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/1):
(1) ein Panvertebralsyndrom bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma im Oktober 1996
- Status nach Autounfall am 3. Juli 1997 mit Commotio cerebri und
HWS-Distorsionstrauma
- 16. Juli 1997: seitliche Kollision
- Status nach HWS-Kontusionstrauma am 25. Juli 1997
(2) ein Asthma bronchiale
(3) eine Diskushernie L4/L5 mit pregmal linksbetonter Kompression des Duralsackes
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ nicht. Er gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/33/1):
100 % vom 26. Oktober 1996 bis zum 7. Januar 1997
50 % vom 8. Januar bis zum 25. März 1997
100 % vom 26. März bis zum 13. November 1997
66,6 % vom 14. November 1997 bis zum 8. Juli 1998
100 % vom 9. Juli bis zum 7. August 1998
50 % vom 8. August 1998 bis ca. Februar 2000
0 % ab dem 14. Februar 2000
50 % vom 16. Juni 2001 bis auf Weiteres
2.2 Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, leitender Arzt des C.___, D.___, hielt in seinem an die SUVA gerichteten Gutachten vom 16. Januar 2002 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/40/19-20):
(1) ein panvertebrales Schmerzsyndrom
-überwiegend chronische lumbospondylogene Symptomatik beidseits bei Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1, Fehlstatik mit Skoliose
- eine chronische zervikospondylogene Symptomatik bei Zustand nach zweimalig relevantem HWS-Trauma am 22. Oktober 1996 und am 25. Juli 1997
(2) eine posttraumatische PHS links
(3)posttraumatische Ellbogenschmerzen rechts nach Verletzung anlässlich des Verkehrsunfalles am 3. Juli 1997, Zustand nach Entfernung einer Fettgewebsnekrose
(4) ein COPD, anamnestisch Nikotinabusus
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach deren Umschulung Mitte Januar 1999 äusserte sich Dr. B.___ in seinem Gutachten lediglich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit zu 100 % habe aufnehmen und bis zum 7. Schwangerschaftsmonat habe aufrechterhalten können. Nach der Geburt im Dezember 2000 habe die Beschwerdeführerin im August 2001 ihre Bürotätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen (Urk. 7/40/19).
2.3 Im Verlaufsbericht vom 15. April 2002 erklärte Dr. Y.___, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin seit der Berichterstattung vom 23. Oktober 2001 eigentlich unverändert geblieben seien. Sie habe an ihrer Arbeitsstelle vorübergehend für einige Tage ganztags arbeiten müssen, was zu einer massiven Verschlechterung ihrer Befunde geführt habe, so dass sie die Arbeitsstelle von seiner Seite her habe kündigen müssen. Diese Episode, die sich mehrmals wiederholt habe, zeige eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nach vier Stunden Arbeit an ihr Limit gelange und keine darüber hinausgehenden Arbeitsstellen mehr annehmen dürfe. Die Beschwerdeführerin könne keine allzu schweren Gewichte tragen und körperlichen Belastungen ausgesetzt werden. Deshalb sei ihre Tätigkeit zum Teil im Gastgewerbe zweifellos ungünstig für sie. Solange sie noch in leitender Funktion sei und als Koordinatorin amte, könne sie zweifellos gut eingesetzt werden. Auch Büroarbeiten wären für die Beschwerdeführerin zweifellos geeignet, da sie auch die entsprechende Ausbildung habe (Urk. 7/45).
3.
3.1 Nach der Rentenzusprache vom 24. Februar 2003 zog die Beschwerdegegnerin im Juli 2003 von der SUVA weitere ärztliche Beurteilungen bei (Urk. 7/83):
3.1.1 Dr. B.___ erklärte in seinem an E.___ von der SUVA gerichteten Schreiben vom 12. November 2002 – unter Bezugnahme auf eine zuvor erfolgte gemeinsame Besprechung -, dass der Unfall der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 zu einer passageren, selbstlimitierenden Verschlechterung der vorbestehenden Situation und zu keiner richtungsweisenden Schädigung der LWS geführt habe. 18 Monate nach dem Unfallereignis seien die residuellen lumbalen Probleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen krankhaften Prozessen zuzuordnen. Die erneute HWS-Beschwerdeexazerbation und die bis heute andauernden HWS-Restbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. Juli 1997 zurückzuführen. Eine Quantifizierung bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei diesbezüglich aber schwierig, da im Januar 1998 (richtig: 1999) eine volle berufliche Wiedereingliederung gemeldet worden sei. Am rechten Ellbogen liege sodann ein chronischer Reizzustand vor. Eine Integritätsentschädigung resultiere jedoch nicht, da die Funktion des Ellbogens nicht eingeschränkt sei. Würden die Beschwerden der rechten Schulter zunehmen, sei allenfalls eine sonographische Beurteilung der Weichteile, gegebenenfalls eine kernspintomographische Untersuchung zu empfehlen, wenn invasive therapeutische Massnahmen in Betracht gezogen würden. Schliesslich geht aus dem Schreiben von Dr. B.___ vom 12. November 2002 hervor, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei wechselbelastender Tätigkeit heute 50 % betragen dürfte und dass mindestens 50 % davon auf die krankhafte LWS-Problematik mit ungünstiger Prognose zurückzuführen seien. Dazu bemerkte Dr. B.___ nun, dass ihm diese Beurteilung bezüglich Wertung von Krankheits- und Unfallfolgen korrekt scheine (Urk. 7/84/7-9).
3.1.2 Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, von der SUVA führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. März 2003 aus, dass aus den vorliegenden medizinischen Akten einheitlich hervorgehe, dass bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine strukturell bedingte leichte Skoliose der mittleren BWS vorliege, welche vermutlich zuvor nicht bekannt gewesen sei. Ob diese Skoliose für die Beschwerden vor und nach den Unfällen (in den Jahren 1996 und 1997) verantwortlich gewesen sei, werde unterschiedlich beurteilt. Er gehe davon aus, dass sie eher nicht der Grund für nennenswerte Beschwerden gewesen sei – zu keinem Zeitpunkt. Ebenfalls einheitlich beurteilt werde in den medizinischen Akten die bildgebende Dokumentation. Es lägen eine leichte Bandscheibendegeneration C5/C6 und auch L4/L5 mit jeweils Protrusion ohne Kompression von neuralen Strukturen vor (zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt). Einheitlich beurteilt werde sodann auch, dass keines der genannten Ereignisse bildgebend fassbare Läsionen gesetzt habe. Ebenso sei man übereinstimmend der Auffassung, dass die Ereignisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht langfristig oder sekundär zu solchen Veränderungen geführt hätten. Zwischen sämtlichen Beurteilern, die diesen Vergleich hätten vornehmen können, bestehe Einigkeit, dass radiologisch - insbesondere betreffend Halswirbelsäule – keine Progredienz vorliege. Demzufolge könne (radiologisch gesehen) nicht von einer Verschlimmerung, erst recht nicht von einer dauernden oder richtungsgebenden Verschlimmerung, ausgegangen werden. Einheitlich sei die Beurteilung der Ärzte schliesslich auch insofern, als lediglich Weichteilverletzungen an LWS und HWS sowie am Ellbogen angenommen worden seien und zwar solche, welche sich nicht objektiv nachweisen liessen, das heisse geringfügige. Dr. F.___ kam zum Schluss, dass die Akten somit ein eindeutiges Bild ergeben würden. Objektiv, das heisse an organischen Befunden gemessen, habe keiner der genannten Unfälle eine längerfristige oder gar dauernde Auswirkung ausgeübt. Die Beurteilungen und die Versuche, Schätzungen vorzunehmen, hätten sich somit ausschliesslich auf Symptome und daraus abgeleitete Funktionseinschränkungen bezogen. Hierzu habe weitgehend den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden müssen. Dazu habe auch gegolten, Kenntnisse über den natürlichen Verlauf von alltäglichen Beschwerden wie lumbales Rückenweh, Nackenweh und Kopfweh einzubeziehen. An der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin seien keine Veränderungen festgestellt worden, welche Wirbelsäulen-orthopädisch eine Invalidität begründen könnten. Es sei überdies unwahrscheinlich, dass bei einer näheren Untersuchung des rechten Ellbogens erhebliche und eindeutig im Alltag behindernde Befunde erhoben werden könnten. Er gehe auch nicht davon aus, dass bildgebende Untersuchungen wie zum Beispiel ein MRI an HWS oder LWS neu erhebliche, eindeutig invalidisierende Befunde ergeben würden (Urk. 7/84/14-16).
3.2 Anlässlich der im Januar 2004 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/86) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 11. Februar 2004 ein. Dr. Y.___ erklärte darin, dass sich die Situation seit seinem letzten Bericht kaum verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe unterdessen allerdings zwei Kinder, so dass die Arbeitsunfähigkeit nun nicht definitiv beurteilt werden könne, da sie weitgehend im Haushalt tätig sei. Sie komme aber immer wieder wegen akuter Schmerzinterventionen zu ihm und müsse auch regelmässig physiotherapeutische Massnahmen durchführen lassen. Die Schmerzen seien zweifellos in unverändertem Mass vorhanden. Da sich die Beschwerdeführerin im Haushalt immer wieder hinlegen und den Haushalt zusammen mit ihrem Ehemann führen könne, sei die Belastung auf den Rücken deutlich zurückgegangen, so dass weder von einer Verschlechterung noch von einer Verbesserung gesprochen werden könne (Urk. 7/87/4).
3.3 Im Rahmen der im August 2006 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/95) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 31. Oktober 2006 ein. Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bekanntermassen mindestens vier Unfälle mit Beteiligung der HWS erlitten habe. Drei davon hätten einem Schleudertrauma entsprechend zugeordnet werden können. Zudem hätten eine seitliche Kontusion und eine direkte Kontusion des Nackens vorgelegen. Hinzu gekommen seien kleinere Unfälle, die zwar sonst unbedeutend wären, welche die bestehenden Heilungsprozesse aber immer wieder gestört hätten. Daneben bestehe auch eine Kontusion der LWS bei nachgewiesener Diskushernie L4/L5 mit Duralsackkompression und entsprechenden radikulären Symptomen, die allerdings nicht permanent vorhanden seien, sondern gelegentlich wieder auftreten würden, sowie eine kleine mediane Diskushernie L5/S1, welche so stark geworden sei, dass eine PRT notwendig geworden sei. Gesamthaft sei der Zustand der Beschwerdeführerin stabil, sofern sie keinen grösseren Belastungen ausgesetzt sei (Urk. 7/97/4).
4. Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:
4.1 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 24. August 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Diskushernie L5/S1 links, (2) eine chronische Lumboischialgie linksbetont, (3) eine chronische Zervikalgie und Lumbago nach Autounfällen im Oktober 1996 und 1997 mit HWS-Distorsion und (4) eine Sequesterektomie L5/S1 im Mai 2007. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) Migräneanfälle und (2) asthmoide Beschwerden fest. Dr. Y.___ gab an, dass für die Beschwerdeführerin sowohl das Sitzen wie auch Tätigkeiten im Service ungeeignet und unmöglich seien. Ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne er nicht beurteilen, da sie seines Wissens zurzeit nicht arbeitstätig sei (Urk. 7/108/6-7).
4.2 Die Ärzte des A.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 17. Oktober 2010 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie folgende (Urk. 7/125/40):
(1) ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und skoliotischer Fehlstatik
- ausgeprägter muskulärer Dysbalance/muskulärer Dekonditionierung
- Verdacht auf anteilmässigen Analgetika-induzierten Kopfschmerz
(2) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei:
- Fehlhaltung und skoliotischer Fehlstatik
- über das altersentsprechende Mass hinausgehender Osteochondrose LWK5/SWK1 mit nur diskreten Zeichen einer initialen Spondylarthrose beidseits
- Status nach Sequesterektomie LWK5/SWK1 im Mai 2007
- Kettentendomyose links
- aktuell Funktionsstörung beider ISG
(3) ein Verdacht auf Migräne ohne Aura (DD: Spannungstypkopfschmerzen, Analgetika-induzierte Kopfschmerzen)
(4) ein Opiatabusus mit/bei:
- anamnestisch Obstipation
(5) ein Nikotinabusus
(6) ein Dolichocolon
Die Ärzte des A.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte bzw. kaufmännische Angestellte uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Für die in den 90er-Jahren und intermittierend auch im Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Servicekraft mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bestehe seit 1997 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Im retrospektiven Längsschnitt habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der immer noch ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte hätte begründen können (Urk. 7/125/46-47).
4.3 Dr. med. G.___, leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik H.___, führte in seinem an Dr. Y.___ gerichteten Bericht vom 6. Februar 2012 aus, dass der aktuelle Röntgenbefund LWS ap und seitlich sowie MRI LWS im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2007 eine Zunahme der Bandscheibendegeneration L5/S1 mit Höhenminderung und Osteochondrose und daneben auch im heutigen MRI eine breitbasige Diskushernie L5/S1 mit Kompression bzw. rezessaler Einengung der Wurzel S1 beidseits zeigen würde. Damals habe nur eine Diskushernie links vorgelegen. Daneben bestehe eine nur leichtgradige zentrale Protrusion der Bandscheibe L4/L5. Die Modicveränderungen L5/S1 hätten im Vergleich zu 2007 zugenommen. Die persistierenden Beschwerden lumbal seien durchaus mit der fortgeschrittenen degenerativen Bandscheibenerkrankung insbesondere L5/S1 zu vereinbaren. Als Erweiterung der konservativen Therapie und auch zur Abklärung, ob hier noch eine Beeinflussbarkeit bestehe, sei mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass Dr. med. I.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik H.___, eine diagnostisch und therapeutisch kombinierte Infiltration der Facettengelenke L5/S1 beidseits mit einem Sakralblock durchführen werde (Urk. 7/134/1-2).
4.4 Dr. med. J.___, Oberärztin Neurologie der Klinik H.___, gab in ihrem Bericht vom 22. Februar 2012 zuhanden von Dr. G.___ an, dass das aktuelle MRI HWS leichtgradige degenerative Veränderungen mit Osteochondrose und medialer Diskusprotrusion auf der Höhe C5/6 ohne sichere Foraminalstenosen gezeigt habe. Ansonsten sei die Kernspintomographie unauffällig. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein langjähriges zervikozephales, zervikobrachiales Schmerzsyndrom, welches aufgrund der klinischen Untersuchung vorwiegend myofaszial bedingt sei. Es fänden sich keine Hinweise für fokal neurologische Defizite in Form einer Myelopathie oder Radikulopathie. Differenzialdiagnostisch habe sie wegen der Parästhesien der Finger auch an ein zusätzliches CTS gedacht. Hierfür fänden sich in der Elektrophysiologie aber keine Anhaltspunkte (Urk. 7/134/5).
5.
5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Verfügung vom 24. Februar 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zugesprochen wurde, von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.
5.2 Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich einer Revision bestätigt worden ist, steht einer späteren Wiedererwägung nicht entgegen; die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägungsrechtlich unerheblich (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 443 mit Hinweis).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache vom 24. Februar 2003 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit dem 16. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dieser Beurteilung lagen im Wesentlichen die beiden Berichte des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2001 und vom 15. April 2002 zugrunde (vgl. Feststellungs-blatt vom 23. April 2002, Urk. 7/47). Der sehr kurze Bericht von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2001 enthält dabei eine Auflistung von Diagnosen, ein angekreuztes Formular betreffend Zumutbarkeit von einzelnen Tätigkeiten und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 26. Oktober 1996. Aufgrund welcher Befunde und Funktionseinschränkungen Dr. Y.___ zu seinen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit kam, ist jedoch nicht nachvollziehbar, da eine Befunderhebung in seinem Bericht gänzlich fehlt. Unklar ist weiter auch, ob sich seine Beurteilung, wonach die Beschwer-deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 16. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig sei, auf die von ihr über viele Jahre ausgeübte Tätigkeit als Ser-viceangestellte oder auf die mutmasslich angepasste Tätigkeit als kaufmänni-sche Angestellte bezieht. Auch der in der Folge von Dr. Y.___ erstellte Ver-laufsbericht vom 15. April 2002, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwer-
den seit der Berichterstattung vom 23. Oktober 2001 eigentlich unverän-
dert geblieben seien, schafft diesbezüglich keine Klarheit, im Gegenteil. Dr. Y.___ führte in diesem Verlaufsbericht, der ebenfalls keine Befund-erhebung enthält, nämlich – in nicht wirklich nachvollziehbarer Weise – aus, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum Teil im Gastgewerbe zweifellos ungünstig sei. Solange sie noch in leitender Funktion und als Koordinatorin amte, könne sie aber zweifellos gut eingesetzt werden. Auch Büroarbeiten wären für sie zweifellos geeignet, da sie auch die entsprechende Ausbildung habe (vgl. E. 2.3). Nebst den beiden Berichten von Dr. Y.___ lag der Beschwerdegegnerin schliesslich noch das Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Januar 2002 vor, in dem sich dieser zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer-deführerin nach deren Umschulung im Jahr 1999 jedoch gar nicht geäussert hat (vgl. Urk. 7/40/25-26).
5.4 Nach der Rentenzusprache vom 24. Februar 2003 zog die Beschwerdegegnerin im Juli 2003 das Schreiben von Dr. B.___ vom 12. November 2002 bei, aus dem hervorgeht, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei wechselbelastender Tätigkeit heute 50 % betragen dürfte und dass mindestens 50 % davon auf die krankhafte LWS-Problematik mit ungünstiger Prognose zurückzuführen seien. Diese nachträgliche Einschätzung zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, mit welcher Dr. B.___ auf sein Gutachten vom 16. Januar 2002 Bezug nahm, leuchtet indes ebenfalls nicht ein. Dies zunächst deshalb nicht, weil auch er in seinem Schreiben vom 12. November 2002 überhaupt nicht begründet hat, aufgrund welcher Befunde und Funktionseinschränkungen er zu dieser Einschätzung kam (Urk. 7/84/7-9). Des Weiteren hatte Dr. B.___ in seinem Gutachten - die von ihm anlässlich seiner Untersuchung vom 31. Oktober 2000 erhobenen Befunde waren weitgehend unauffällig (vgl. Urk. 7/40/12-13) – auch noch angegeben, dass nach der Umschulung der Beschwerdeführerin im Januar 1998 (richtig: 1999) offenbar eine volle berufliche Integration der Beschwerdeführerin erfolgt sei (Urk. 7/40/26). Hinzu kommt, dass die Einschätzung von Dr. B.___ auch im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. F.___ von der SUVA vom 21. März 2003 steht, der die vorhandenen medizinischen Akten detailliert analysiert hatte und daraufhin zumindest hinsichtlich der Unfallfolgen klar festhielt, dass objektiv, das heisse an organischen Befunden gemessen, keiner der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 und 1997 erlittenen Unfälle eine längerfristige oder gar dauernde Auswirkung ausgeübt habe. Die Beurteilungen und die Versuche, Schätzungen vorzunehmen, hätten sich somit ausschliesslich auf Symptome und daraus abgeleitete Funktionseinschränkungen bezogen. Hierzu habe weitgehend den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden müssen (vgl. E. 3.1.2).
5.5 Nicht prüfend nachvollziehen lassen sich sodann auch die anlässlich der beiden Revisionsverfahren, im Rahmen derer der Anspruch der Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 15. Juli 2004 und vom 30. November 2006 bestätigt wurde, eingeholten wenig aussagekräftigen Berichte von Dr. Y.___ vom 11. Februar 2004 (vgl. E. 3.2) und vom 31. Oktober 2006 (vgl. E. 3.3), in denen in erster Linie die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bzw. die von ihr berichteten Schmerzen wiedergegeben wurden.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 24. Februar 2003 in medizinischer Hinsicht auf eine nicht begründete und nicht nachvollziehbare Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit des Allgemeinmediziners und behandelnden Dr. Y.___ stützte, dessen Beurteilungen im Übrigen aufgrund der auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen waren (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die von der Beschwerdegegnerin angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 16. Juni 2001 konnte unter diesen Umständen keineswegs als ausgewiesen betrachtet werden. Der Sachverhalt war aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärt. Die Verfügung vom 24. Februar 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zugesprochen wurde, ist demzufolge als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne einzustufen.
Da die Berichtigung der Verfügung vom 24. Februar 2003, mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde, auch von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen.
Die Verfügung vom 24. Februar 2003 wurde von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben.
6.
6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
6.2 Im Gutachten vom 17. Oktober 2010 legten die Ärzte des A.___ im Wesentlichen dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht aufgrund der geklagten Kopfschmerzen differenzialdiagnostisch eine Migräne in Erwägung zu ziehen sei, wobei auch Spannungstypkopfschmerzen in Frage kämen. Zudem sei zumindest anteilsmässig ein Analgetika-induzierter Kopfschmerz in Erwägung zu ziehen. Neben dem Überkonsum von Dafalgan bestehe bei ihr auch ein Opiatabusus, was auch – nebst ihrem Dolichocolon – eine Erklärung für ihre Obstipation sei. Bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der skoliotischen Fehlstatik und der Fehlhaltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorganes mit konsekutiven multiplen, linksbetonten Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen (im Sinne einer Kettentendomyose) und aktuell einer Funktionsstörung beider ISG führe. Eine derartige muskuläre Dysbalance bzw. Dekonditionierung stelle jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Die aktuellen konventionellen Röntgendarstellungen von HWS, BWS und LWS würden neben einer Fehlhaltung auch eine deutliche skoliotische Fehlstatik sowie eine über das altersentsprechende Mass hinausgehende Osteochondrose LWK5/SWK1 bei Status nach Sequesterektomie in diesem Segment ergeben. Abgesehen vom Segment LWK5/SWK1 ergebe die Bildgebung keine über das altersentsprechende Mass hinausgehende oder sonstige Pathologien, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und insbesondere auch deren Intensität in ausreichendem Mass erklären könnten. Insbesondere fänden sich auch zervikal keinerlei Anzeichen für einen sekundären evolutiven Prozess, der für eine initial übersehene Läsion sprechen würde. Hinweise für eine Makroinstabilität könnten in den Funktionsaufnahmen ebenfalls nicht objektiviert werden. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung würden sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration sei die Beschwerdeführerin in der Schmerzschilderung sehr vage geblieben. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe sie keine genaue Schmerzlokalisation angeben können. Sie habe über Nacken- und Rückenschmerzen berichtet, über einen ziehenden Schmerz, der stärker wie ein Muskelkater sei. Die Schmerzen seien während des Gespräches aber nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin gestanden. Spontan sei es zu keinen Schmerzäusserungen gekommen. Die Schmerzen seien nur auf konkrete Nachfrage angegeben worden. Während des ganzen Gespräches sei es auch zu keinen schmerzinduzierten Positionsveränderungen oder anderweitigen Schmerzäusserungen gekommen. Es zeige sich auch keine Selbstlimitierung im Alltag durch die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Tätigkeit als Jugendtrainerin im Bereich Fussball voll und mit viel Spass ausüben. Ein Leidensdruck sei während des gesamten Gespräches nicht spürbar gewesen. Zusammenfassend ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Symptomatik von Krankheitswert, insbesondere könnten eine Depression, eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Angststörung ausgeschlossen werden (Urk. 7/125/45-46). Die Ärzte des A.___ kamen daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte bzw. kaufmännische Angestellte uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Für die in den 90er-Jahren und intermittierend auch im Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Servicekraft mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bestehe aber seit 1997 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Im retrospektiven Längsschnitt habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der immer noch ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte hätte begründen können. Durch die fünf Unfallereignisse in den Jahren 1996 und 1997 sei es behandlungsbedingt zu jeweils vorübergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auch in einer allfälligen Verweistätigkeit gekommen. Diese hätten jedoch stets einen therapeutischen Hintergrund aufgewiesen. Das gleiche gelte auch für die Sequesterektomie LWK5/SWK1 im Mai 2007 bei akuter Wurzelreizsymptomatik (Urk. 7/125/46-47).
Diese Beurteilung der Ärzte des A.___, die sie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu plausibel und einleuchtend. Es kann deshalb darauf abgestellt werden.
6.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass zwischen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___, die am 23. bzw. 26. August 2010 stattfand (Urk. 7/125/1), und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. Juni 2013 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
6.3.1 Mit Einwand vom 8. März 2012 (Urk. 7/135) reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zwei Berichte der Klinik H.___ vom 6. und vom 22. Februar 2012 ein (vgl. E. 4.3 und E. 4.4). Zudem gab sie in der Beschwerdeschrift an, dass im Februar 2013 ein weiterer operativer Eingriff erfolgt sei, bei dem das Bandscheibenmaterial entfernt und die Wirbel L5/S1 versteift worden seien. Die nächtlichen Krämpfe in den Beinen, welche sie am Durchschlafen gehindert hätten, würden seither viel weniger häufig auftreten. Die Rückenbeschwerden hätten aber nicht merklich abgenommen (Urk. 1 S. 4 f.).
6.3.2 Dr. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) legte zu den beiden genannten Berichten der Klinik H.___ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2012 dar, dass sich die beschriebenen Beschwerden und Befunde bereits im Gutachten des A.___ finden würden und dort auch in Bezug auf die berufsrelevanten Einschränkungen diskutiert und beurteilt worden seien. Die erneute neurologische Abklärung der Nacken- und Armbeschwerden habe keine neuen funktionsrelevanten Gesichtspunkte ergeben. Ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen in der „Problemzone“ L5/S1 entspreche einem natürlichen Verlauf und nicht einer Verschlechterung in ein höheres klinisches Stadium. Von den berichteten Befunden her sei dieses Segment auch nicht aktiv. Eine versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung könne daher ausgeschlossen werden (Urk. 7/139/4).
6.3.3 Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___ ist zwar insofern nachvollziehbar, als sich die in den Berichten der Klinik H.___ beschriebenen Beschwerden und Befunde an sich tatsächlich bereits im Gutachten des A.___ finden. Angesichts dessen, dass Dr. G.___ am 6. Februar 2012 – unter Berufung auf neuerliche bildgebende Untersuchungen - jedoch von einer Zunahme der Bandscheibendegeneration L5/S1 und von einer breitbasigen Diskushernie L5/S1 mit Kompression bzw. rezessaler Einengung der Wurzel S1 beidseits sprach und erklärte, dass die persistierenden Beschwerden lumbal mit der degenerativen Bandscheibenerkrankung insbesondere L5/S1 durchaus zu vereinbaren seien, und auch angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ein Jahr später - im Februar 2013 – einer Rückenoperation unterziehen musste, sind aber doch Anhaltspunkte für eine möglicherweise invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben. Unter diesen Umständen wären weitere medizinische Abklärungen der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Februar 2003 zu Recht als erfüllt betrachtet hat. Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im A.___ ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht möglich.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb insofern aufzuheben, als die Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde. Im Weiteren ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abklärt oder abklären lässt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im A.___ in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert haben. Gegebenenfalls wird sie daran eine Haushaltsabklärung anzuschliessen haben, da bei einer Mutter von zwei Kindern nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie ohne Gesundheitsschaden Vollzeit arbeiten würde. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2013 insoweit aufgehoben wird, als die Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl