Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00711




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 24. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe

Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen

Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, ist diplomierte Pflegefachfrau (Urk. 7/1 Ziff. 5.1) und arbeitete seit dem 15. Dezember 2007 in einem Pensum von 70 % als Betreuerin in der Y.___ (Urk. 7/1 Ziff. 5.4). Am 14. Februar 2011 meldete sie sich wegen rezidivierenden Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/11-12), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5-6, Urk. 7/10) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein. Nach einem Ressourcengespräch am 8. März 2011 (Urk. 7/7) erteilte die IVStelle am 19. September 2011 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 (Urk. 7/16, vgl. auch Urk. 7/19) sowie am 19. Dezember 2011 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 1. Januar bis 31. März 2012 (Urk. 7/22, vgl. auch Urk. 7/29). Am 23. April 2012 schloss die IV-Stelle die Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes ab, nachdem eine Steigerung des Pensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war (Urk. 7/34).

    Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/38), wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41-42, Urk. 7/49, Urk. 7/53, Urk. 7/56) mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/60) das am 16. August 2012 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/43) ab und verneinte mit Verfügung vom 24. Juni 2013 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/65 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. August 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente, eventuell die Zusprache einer Viertelsrente sowie subeventuell die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 9. Januar 2014 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurden (Urk. 8). Die Eingabe der Versicherten vom 15. Januar 2014 (Urk. 10) wurde der IV-Stelle am 20. Januar 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 11; vgl. auch der Verzicht auf eine Stellungnahme, Urk. 14).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2010 aus. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe zwar tatsächlich erwähnt, dass seit dem 16. Lebensjahr depressive Phasen bestanden hätten. Gleichzeitig habe sie jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab November 2010 attestiert. Bis im Frühsommer 2010 sei Dr. Z.___ von leichten bis mittelschweren depressiven Phasen ausgegangen, welche zwei bis vier Monate gedauert hätten. Solche entsprächen jedoch keiner höhergradigen und längerdauernden Arbeitsunfähigkeit, sodass die ab November 2010 attestierte Arbeitsfähigkeitsrelevanz des Gesundheitszustandes nachvollziehbar sei. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten könnten zudem nicht berücksichtigt werden (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss eigener Auskunft habe die Beschwerdeführerin nur 80 % gearbeitet, um mehr Freizeit zu haben. Das Valideneinkommen sei daher für ein 80%-Pensum zu bestimmen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei jedoch die gemischte Methode anzuwenden (Urk. 6 S. 1).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie vollzeitlich gearbeitet. Spätestens seit Juli 1989 bestehe eine Teilerwerbsunfähigkeit schwankend zwischen 20 und 40 % (Urk. 1 S. 7 Rz 18). Im Jahre 2008 habe sie ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt von 80 auf 70 % (S. 7 Rz 21) und per 1. Dezember 2012 in Absprache mit der Beschwerdegegnerin auf 50 % reduziert (S. 8 Rz 23). Bereits in ihrer Jugend hätten sich Beeinträchtigungen in ihrer psychischen Gesundheit gezeigt. Von Beginn an habe sie eine eingeschränkte Belastbarkeit bei sich festgestellt und erkannt, dass sie mit einem Teilzeitpensum durch die längeren Erholungspausen ihre Stimmung besser kontrollieren könne (S. 9 Rz 28). Erst viel später, im Jahre 2010, sei eine Bipolar-II-Störung diagnostiziert worden. Aufgrund der Krankengeschichte und Anamnese habe diese Erkrankung jedoch bereits seit der Jugend vorgelegen (S. 10 Rz 29). Bereits sehr früh habe sie sich in regelmässige psychiatrische Therapie begeben. Dies habe es ihr ermöglicht, über sehr viele Jahre die grösstmögliche Arbeitsfähigkeit (70 bis 80 %) durchzuhalten. Eine Arbeitsfähigkeit für ein 100%-Pensum habe jedoch nie bestanden (S. 10 Rz 30).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. März 2011 (Urk. 7/11) eine Bipolar-II-Störung und erwähnte rezidivierende depressive Phasen seit ungefähr dem 16. Lebensjahr (Ziff. 1.1). Bis im Frühsommer 2010 habe die Beschwerdeführerin vor allem unter depressiven Phasen, leicht bis mittelschwer, welche zwei bis vier Monate gedauert hätten, gelitten. Teilweise sei es deswegen zu Krankschreibungen gekommen. Ausgelöst würden diese Phasen durch für die Beschwerdeführerin nicht bewältigbare Konflikte am Arbeitsplatz. Im Verlauf der letzten beiden Jahre hätten die Depressionen in ihrer Häufigkeit zugenommen. Als sich im Frühsommer 2010 über zirka zweieinhalb Monate hypomane Symptome gezeigt hätten und eine erneute Anamnese ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin auch in früheren Zeiten über mehrere Wochen eine ähnliche Gefühlslage gehabt habe, habe sie die Diagnose auf Bipolar-II-Störung geändert. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente regelmässig ein. Sie habe nie Vollzeitstellen innegehabt und habe gemerkt, dass sie mit genügend Erholungszeit ihre Stimmungen besser kontrollieren könne. So habe sie meist 70 % gearbeitet und nur kurze Zeit 80 %. Weder der früher behandelnde Psychiater noch sie, Dr. Z.___, hätten früher eine IV-Anmeldung als nötig erachtet, weil sie ihr Leben frei habe bewältigen können. Zurzeit und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Seit ihrem Berufsabschluss habe die Beschwerdeführerin aus eigener Kraft den Lebensunterhalt verdient und angesichts von Krankheitssymptomen 70 %, maximal 80 %, gearbeitet und immer wieder längere Pausen gemacht. Angesichts dieses Verlaufes sei nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 7/11/6).

    Am 21. Mai 2012 führte Dr. Z.___ bei unveränderter Diagnose (Urk. 7/38 Ziff. 2) aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wirke stabilisierend, es sei zu keinen weiteren Absenzen aufgrund psychischer Instabilität mehr gekommen. Im Rahmen der durch die Invalidenversicherung gestützten Reintegrationsmassnahmen sowie des Job-Coachings habe sich deutlich gezeigt, dass sich jeglicher Druck einer Arbeitssteigerung destabilisierend auswirke (Ziff. 3).

3.2    In seinem Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/12) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine seit 1996 bestehende Depression (Ziff. 1.1). Vom 1. bis 14. November 2011 sei die Beschwerdeführerin als diplomierte Pflegefachfrau vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe bis am 2. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden, seit dem 3. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin noch 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Dieser Rahmen sei ihr weiterhin zumutbar, eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.3    Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin von Juli 1989 bis November 2008 behandelt hatte, hielt am 9. August 2013 fest, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei unauffindbar. Er habe jedoch die Behandlungsdaten rekonstruieren können, die Behandlung habe vom 27. Juli 1989 bis 10. November 2008 gedauert. Die Beschwerdeführerin habe ihn immer wieder phasenweise aufgesucht, zur Hauptsache wegen depressiver Symptome, die neben einer Psychotherapie jeweils nicht nur eine antidepressive und anxiolytische Medikation erfordert, sondern auch zu Krankschreibungen, meist kürzerer Art, geführt hätten. Soviel er wisse, sei die Beschwerdeführerin auch bei seinem delegiert für ihn arbeitenden Psychologen in Therapie gewesen. Dieser weile jedoch noch in den Ferien, er  Dr. B.___ - werde ihn sobald als möglich nach seinen Unterlagen fragen (Urk. 3/15).

    Ergänzend dazu führte Dr. B.___ am 15. August 2013 aus, wegen ihrer depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin nie vollschichtig arbeitsfähig oder tätig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe immer so zwischen 60 und 80 % geschwankt (Urk. 3/4).

3.4    Mit Schreiben vom 9. August 2013 (Urk. 3/5) hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei zu folgenden Zeiten aufgrund der genannten Diagnosen arbeitsunfähig gewesen:

21.-28. September 1992psychische Dekompensation

1.-18. Dezember 1992Angstzustände, Depression

26. Juni - 1. Juli 1996Depression

30. März - 20. April 1997psychische Belastungssituation

11.-22. November 1998Depression

7.-17. März 2000psychosomatische Dekompensation

26. April 2000 - unklarDepression

    Die weitere Behandlung ab dem 12. Mai 2000 inklusive der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 26. Mai (richtig wohl: April) 2000 habe durch Dr. B.___ stattgefunden.


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt ist (E. 2.1-2, E. 3.1-2). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch insbesondere, aus welchen Gründen sie in der Vergangenheit in einem reduzierten Pensum arbeitete beziehungsweise in welchem Ausmass sie bei voller Gesundheit arbeitstätig wäre. Diese Frage ist insbesondere für die Berechnung des Invaliditätsgrades von Bedeutung.

4.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

4.3    Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, seit dem Jahre 1989 sei sie aufgrund der depressiven Störungen nie in der Lage gewesen, Vollzeit zu arbeiten, sondern lediglich im Umfang von 60 bis maximal 80 %. Im Jahre 2008 habe sie ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 70 % reduziert (E. 2.2). Demgegenüber verwies die Beschwerdegegnerin auf eine telefonische Auskunft der Beschwerdeführerin, wonach sie in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, um mehr Freizeit zu haben (Telefonnotiz vom 25. Juli 2012, Urk. 7/40 S. 4, vgl. Urk. 6). Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine blosse Telefonnotiz allein nicht ausreicht, um das Valideneinkommen aufgrund eines 80%-Pensums zu bestimmen. Vielmehr ist vorliegend für die Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Lehre nie in einem vollen Pensum gearbeitet hat, wesentlich, seit wann die Beschwerdeführerin unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.

4.4    Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich kein klarer und nachvollziehbarer Krankheitsverlauf. Der Hausarzt Dr. A.___ ging in seinem ersten Bericht vom 5. April 2011 von einer seit dem Jahre 1996 bestehenden Depression aus (E. 3.2), erwähnte jedoch in seinem Schreiben vom 9. August 2013, die Beschwerdeführerin sei bereits im September sowie Dezember 1992 wegen psychischer Dekompensation beziehungsweise Angstzuständen und Depression arbeitsunfähig gewesen (E. 3.4). Demgegenüber erwähnte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ rezidivierende depressive Phasen, leicht bis mittelschwer, seit dem 16. Lebensjahr, mithin seit dem Jahre 1983. Im Frühsommer 2010 änderte sie die Diagnose auf Bipolar-II-Störung, nachdem die Beschwerdeführerin über zirka zweieinhalb Monate hypomane Symptome gezeigt hatte. Dabei führte sie jedoch auch aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in früheren Zeiten über mehrere Wochen eine ähnliche Gefühlslage gehabt habe (E. 3.1). Dr. B.___ sowie ein für diesen arbeitender Psychologe behandelten die Beschwerdeführerin sodann im Zeitraum von 1989 bis 2008 zur Hauptsache wegen depressiver Symptome. Diese hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nie vollschichtig arbeitsfähig oder -tätig gewesen sei (E. 3.3).

    Es ergibt sich somit weder klar, an welcher Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin leidet, noch, ab welchem Zeitpunkt die Erkrankung ein Ausmass erreichte, welches zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte. Aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___ kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit an einer Bipolar-II-Störung leidet.

    Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche insbesondere beim früheren Psychiater Dr. B.___ sowie dem für diesen arbeitenden und die Beschwerdeführerin damals ebenfalls behandelnden Psychologen Abklärungen betreffend die genaue Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu treffen haben wird. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.5    Festzuhalten bleibt, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Lehre teilzeitlich erwerbstätig ist, nicht ohne Weiteres zur Anwendung der gemischten Methode führt (Susanne Genner, Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen, SZS 5/2013, S. 449 und S. 456459). Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und es liegen auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Aufgabenbereich tätig wäre. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort kann somit nicht ohne weiteres von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen und die gemischte Methode angewendet werden.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 31. Januar 2014 machte Rechtsanwältin Katja Ziehe einen Aufwand von 14.68 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 79.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 12), was gerade noch angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 3‘256.30 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katja Ziehe, Küsnacht ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘256.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ziehe unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig