Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00713 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Jacqueline Steffen
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene und seit 2004 als angestellter Maurer tätig gewesene X.___ meldete sich am 21. November 2007 mit der Begründung, er sei aufgrund eines Beinleidens seit Mitte September 2006 nicht mehr arbeitsfähig, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung) an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/13), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/26) geschützt wurde.
1.2 Am 6. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte, der gemäss eigenen Angaben seit Mai 2007 selbständig als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen war (Urk. 7/32/6, Urk. 7/93/12), unter Hinweis auf beidseitige Hüftbeschwerden, Diabetes und Herzbeschwerden erneut zum Bezug von Leistungen (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/32). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Berichte der behandelnden Ärzte [Urk. 7/37, Urk. 7/39]; IK-Auszug [Urk. 7/41]; Auskünfte des Versicherten bezüglich seiner Erwerbstätigkeit [Urk. 7/42]), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. März 2011 mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 geprüft würden (Urk. 7/44). Nach Ablauf der Wartezeit holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht beim behandelnden Hausarzt ein (Urk. 7/45) und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49-58) unter Hinweis darauf, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne und sich zur Durchführung von beruflichen Massnahmen gesundheitlich nicht in der Lage fühle, mit Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 7/59) ab. Im Rahmen des gegen diese Verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle diese Verfügung am 18. Mai 2012 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/67) und liess den Versicherten in der Folge durch die MEDAS polydisziplinär begutachten (Expertise vom 7. Februar 2013, Urk. 7/93). Nach weiteren erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/94, Urk. 7/96) und erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100-106) sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 8. August 2013 (Urk. 2) eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 zu.
2. Dagegen erhob X.___ am 26. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-119) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle MEDAS dafür, seit Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit noch zu 20 % arbeitsfähig. Dadurch resultiere nach Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von 82 %, weshalb ab Dezember 2011 (Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Wartejahr sei im Juni 2010 zu eröffnen. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte seien ab jenem Zeitpunkt eine 50%ige und ab Ende August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dementsprechend habe er bereits ab Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
3.
3.1 Bei seit mehreren Monaten beklagten beidseitigen Hüftschmerzen, besonders beim Laufen, wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt anfangs September 2010 zur Untersuchung ins Spital Y.___ eingewiesen, wo am 3. September 2010 nach durchgeführter MRI-Untersuchung Hüftkopfnekrosen beidseits diagnostiziert wurden. Die Ärzte stellten eine schmerzhaft eingeschränkte Flexion sowie Aussen- und Innenrotation fest und empfahlen eine stärkere Analgesie sowie eine Stockentlastung während vier Wochen (Urk. 7/39/5-7). Nach erneuter Untersuchung am 29. Oktober 2010 in der orthopädischen Abteilung des Spitals Y.___ notierten die Ärzte (Urk. 7/39/17), bei regelmässiger Schmerzmedikation sei der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei gewesen, durch eine Umstellung der Medikation hätte sich der Zustand jedoch wieder verschlechtert. Die Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Bauleiter sei eingeschränkt. Die Ärzte empfahlen weiterhin ein konservatives Vorgehen und verordneten erneut Schmerzmedikation.
3.2 Vom 12. bis 20. Oktober 2010 war der Beschwerdeführer bei rezidivierenden linksthorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm in der Medizinischen Klinik des Spitals Y.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten die Verdachtsdiagnose einer instabilen Angina pectoris (Urk. 7/39/23-25).
3.3 Mit Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/37) hielt Dr. med. Z.___ vom Spital Y.___ - welcher den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 ambulant untersucht hatte (vgl. E. 3.1) - zuhanden der Beschwerdegegnerin dafür, aufgrund der Hüftbeschwerden sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als selbständiger Bauleiter deutlich eingeschränkt. Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwerdeführer in Zukunft noch in der angestammten Tätigkeit werde arbeiten können (Urk. 7/37/6).
3.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, notierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/39), er behandle den Beschwerdeführer aufgrund der Hüftbeschwerden seit Februar 2010 (Urk. 7/39/1). Aktuell leide der Beschwerdeführer ausserdem wieder an infizierten Ulzera an beiden Unterschenkeln bei einer chronischen Vaskulitis der Unterschenkel bei Status nach Hepatitis C im Jahr 2003. Allenfalls seien Hüftprothesen einzusetzen, was bei wiederholten Infekten und Ulzerationen an den Unterschenkeln jedoch problematisch sei (Urk. 7/39/1-2). Dr. A.___ attestierte in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2010 sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Ende August 2010 und hielt dafür, der Beschwerdeführer sei beim Stehen und Laufen eingeschränkt (Urk. 7/39/2). Bei einer sitzenden Tätigkeit müsse er nach 15-30 Minuten wieder aufstehen (Urk. 7/39/4). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erachtete er vorläufig als nicht möglich (Urk. 7/39/3).
3.5 Vom 5. bis am 21. Februar 2011 war der Beschwerdeführer bei Verdacht auf eine Sepsis bei nässenden Ulzerationen am Sprunggelenk rechts in der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ hospitalisiert (Urk. 7/45/5-7), wo es zu einer deutlichen Verbesserung der Wundverhältnisse kam.
3.6 Dr. A.___ attestierte in seinem Bericht vom 10. August 2011 (Urk. 7/45/1-4) weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und hielt fest, der Beschwerdeführer könne kaum laufen. Langfristig sei eine Verbesserung nur durch einen Hüftgelenksersatz zu erreichen (Urk. 7/45/2). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erachtete er vorläufig als nicht möglich (Urk. 7/45/3). In einem weiteren Bericht vom 14. April 2012 teilte Dr. A.___ mit, die Beschwerden an den Hüften hätten seit Mitte 2011 stark zugenommen. Aufgrund der bestehenden Hüftgelenksnekrosen sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 7/63).
3.7 Am 5. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle MEDAS allgemeininternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 7. Februar 2013, Urk. 7/93). Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, seit Mai 2007 selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und dabei Maurerarbeiten sowie Deckenschalungen ausgeführt zu haben. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien zunehmend geschäftliche Probleme aufgetreten und seit Dezember 2010 sei er vollständig arbeitsunfähig. In der Folge habe er einem Kollegen geholfen, eine GmbH zu gründen. Für diese GmbH erledige er Büroarbeiten zu einem Pensum von ungefähr 10 %, wofür er monatlich mit zirka Fr. 1‘000.-- entschädigt werde. Nach der Operation der Hüften beabsichtige er die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, allenfalls nach einer erfolgten Umschulung (Urk. 7/93/12-13, 20). Hinsichtlich der geplanten Operation berichtete der Beschwerdeführer, nach der erfolgten Gewichtsreduktion seit April 2012 im Umfang von 50 kg (von 155 kg auf 105 kg) werde nun die vollständige Abheilung der Ulzera abgewartet. Die Implantation von Hüftgelenkstotalprothesen sei auf den Januar 2013 geplant (Urk. 7/93/15-16).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/93/26):
- Fortgeschrittene, invalidisierende Coxarthrosen beidseits mit Femurkopfnekrose;
- dringender Verdacht auf Humeruskopfnekrose rechts, anamnestisch radiologisch auch links;
- Koronare Herzkrankheit
- Myokardperfusions-SPECT vom 25. Oktober 2010: Hochgradige RIVA-Verkalkungen;
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: (Status nach) morbider Adipositas, arterielle Hypertonie.
Als ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen (Urk. 7/93/26-27):
- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22);
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose November 2010);
- Rezidivierende Ulzera cruris beidseits bei Livedovaskulopathie der Unterschenkel beidseits, DD cannabisassoziiert;
- Magenbypassoperation vom 27. Juli 2012 wegen morbider Adipositas;
- Chronische Spannungskopfschmerzen;
- Status nach Hepatitis C (Erstdiagnose 2001), erfolgreich behandelt mit Interferon und Ribavirin.
Die Gutachter hielten dafür, die seit Dezember 2010 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei nachvollziehbar. Aufgrund der bereits im September 2010 kernspintomographisch objektivierten Femurkopfnekrose beidseits und der medizinischen Aktenlage sei spätestens ab Ende 2010 von einer dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Mauerer auszugehen (Urk. 7/93/30-31). In angepassten Tätigkeiten bestehe sodann zumindest eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bis anhin trotz den zunehmenden Hüftbeschwerden noch in der Lage gewesen, zu einem Pensum von zirka 10 % Bürotätigkeiten zu verrichten. Aktuell scheine jedoch eine Arbeitstätigkeit selbst in diesem Rahmen kaum realisierbar. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage zu sitzen und sei auf eine praktisch durchgängige Stockentlastung angewiesen (Urk. 7/93/30). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei einzig nach erfolgreicher operativer Behandlung der Coxarthrosen zu erwarten, wobei das Gelingen einer erfolgreichen beruflichen Reintegration in die angestammte Tätigkeit aufgrund der Humeruskopfnekrosen jedoch fraglich sei. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten müsse erneut nach erfolgreicher operativer Behandlung der Coxarthrosen und abgeschlossener Rehabilitation beurteilt werden (Urk. 7/93/30).
4.
4.1 Dass spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit von (aktuell) zumindest 80 % in angepassten Tätigkeiten bestand, ist zwischen den Parteien unbestritten und erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar. Während die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausging, dass vor diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der angestammten Tätigkeit bereits ab Juni 2010 beeinträchtigt gewesen (vgl. E. 1.1-2).
4.2 Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2010 über Hüftbeschwerden klagte und bei einer Zunahme der Beschwerden im September 2010 zur Abklärung ins Spital Y.___ eingewiesen wurde, wo eine beidseitige Hüftnekrose diagnostiziert und eine schmerzhaft eingeschränkte Flexion sowie Aussen- und Innenrotation festgestellt wurde (E. 3.1, E. 3.4). Dr. A.___ erachtete aufgrund dieser Beschwerden ab Juni 2010 nur noch eine 50%ige Arbeitstätigkeit als Maurer für zumutbar (E. 3.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gibt es keinerlei Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal auch die behandelnden Ärzte des Spitals Y.___ nach durchgeführten Untersuchungen im Oktober 2010 dafürgehalten hatten, es bestehe eine deutliche Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Maurer (E. 3.1, E. 3.3). Ihre gegenteilige Einschätzung begründete die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf das MEDAS-Gutachten (E. 1.1). Zu den für den Zeitraum vor Dezember 2010 attestierten Einschränkungen durch Dr. A.___ und durch die Ärzte des Spitals Y.___ äusserten sich die Gutachter jedoch nicht und hielten denn auch lediglich fest, es bestehe spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (E. 3.7). Nahmen sie demnach zum fraglichen Zeitraum keine Stellung, besteht auch mit Blick auf das MEDAS-Gutachten keine Veranlassung, von der Einschätzung durch Dr. A.___ abzuweichen. Anzufügen bleibt, dass der Regionale Ärztliche Dienst in einer – vor Gutachtenserstellung ergangenen - Stellungnahme vom 14. September 2011 (Urk. 7/48/1) selber dafürgehalten hatte, die Einschätzung von Dr. A.___, wonach ab Juni 2010 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, erscheine plausibel. Zusammenfassend ist somit aufgrund der ärztlichen Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bereits ab Juni 2010 zu 50 % eingeschränkt war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei sodann bereits Ende August 2010 eingetreten (E. 1.2), kann dies mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 4.3) offen bleiben.
4.3 Bestand ab Juni 2010 eine 50%ige und spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ergibt sich für das Wartejahr, welches Ende Mai 2011 ablief, eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von gerundet 75 % ([183 Tage x 50 %] + [182 Tage x 100 %] ÷ 365 Tage). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit (E. 4.1) resultiert sodann ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von zumindest 70 % und besteht somit Anspruch auf eine ganze Rente (E. 2.2), was zwischen den Parteien denn auch nicht strittig ist. In Gutheissung der Beschwerde ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge Ablauf des Wartejahres per Ende Mai 2011 bereits seit 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler