Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00715 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 12. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 17. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 7/56, Urk. 7/65) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2006 eine Viertelsrente zu, wogegen er am 17. April 2008 Beschwerde (Urk. 7/73/3-15) erhob. Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 im Verfahren IV.2008.00398 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 17. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IVStelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid über einen Rentenanspruch zurückgewiesen wurde (Urk. 7/89 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches (Gutachten vom 26. Juni 2010, Urk. 7/120) sowie beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 15. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7/138).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 7/169) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des folgenden Monats ein, wogegen der Versicherte am 1. September 2012 Beschwerde (Urk. 7/176/3-4) erhob. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/179) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Juli 2012 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2012 (Urk. 7/183) wieder die bisherige Invalidenrente zu. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2012 im Verfahren IV.2012.00864 (Urk. 7/193) wurde die Beschwerde des Versicherten vom 1. September 2012 gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/193 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Am 26. April 2013 (Urk. 7/206) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung nötig sei, womit die MEDAS Y.___ beauftragt werde. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2013 Einwände (Urk. 7/209).
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/210 = Urk. 2) hielt die IVStelle an der Abklärung durch die MEDAS Y.___ fest.
2. Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 2) am 26. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Sache sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei diese zu verpflichten, die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachterstelle hinreichend zu begründen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, die von ihm vorgeschlagene Gutachterstelle für die polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung zu beauftragen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Ausserdem sei sie zu verpflichten, diesfalls die Namen der beauftragten Gutachter bekanntzugeben (S. 2). Am 30. September 2013 verzichtete die IVStelle auf eine Vernehmlassung (Urk. 6), was dem Versicherten am 18. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom August 2013 (Urk. 1) geltend, es sei nicht rechtens, dass die Verlaufsuntersuchung erneut von der MEDAS-Stelle vorgenommen werde, welche bereits im Jahr 2011 das Gutachten erstattet habe. Vielmehr solle die Vergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgen (S. 5 ff. Ziff. 5). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die von seiner Seite für die Verlaufsuntersuchung vorgeschlagene Gutachterstelle ohne Begründung nicht berücksichtigt und an der bisherigen Abklärungsstelle festgehalten worden sei (S. 7 f. Ziff. 6-8). Es sei ein entsprechender Konsens über die Vergabe des Gutachtensauftrages anzustreben (S. 9 Ziff. 9).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom Juni 2013 (Urk. 2) an der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ fest mit der Begründung, nach Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge (S. 1 f.).
3.
3.1 Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Zwischenverfügung vom Juni 2013 (Urk. 2) tatsächlich nicht vertieft auf die Argumente des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom Mai 2013 (Urk. 7/209), welches auf die am 26. April 2013 erfolgte Bekanntgabe der beabsichtigten Gutachterstelle (Urk. 7/206) folgte, eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, kann offen gelassen werden. Einerseits ging aus der ergangenen Zwischenverfügung vom Juni 2013 (Urk. 2) zumindest hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine Gründe sah, von der von ihr gewählten Gutachtensstelle abzuweichen und andererseits konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom August 2013 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle seine Argumente vorbringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist.
3.2 Weiter machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wahl der Gutachterstelle geltend, es sei ein diesbezüglicher Konsens zu finden (vorstehend E. 2.1).
Auch wenn nach der Rechtsprechung gilt, dass im Hinblick auf die bessere Akzeptanz durch die versicherte Person eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), bedeutet das nicht, dass ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung oder Nennung einer Gutachterstelle besteht, auch nicht unter dem neuen, seit dem 1. März 2012 geltenden Regime (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00375 vom 22. Juni 2012 E. 3.4 und IV.2012.00373 vom 18. Juli 2012 E. 6.2). Auch das Bundesgericht bezeichnete eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit (BGE 138 V 271 E. 3.4).
3.3 Zu prüfen bleibt die Vergabe der Gutachterstelle durch das Zufallsprinzip im Sinne von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis IVV auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).
In der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2013 (Urk. 7/206) wurde zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Verlaufsuntersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) als notwendig erachtet.
Aufgrund des Zeitablaufs und des in medizinischer Hinsicht umfassenden Gutachtensauftrags handelt es sich beim veranlassten Gutachten um ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten gemäss Art. 72bis IVV, für welches die Vergabe des Auftrages nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr, als dass neu und im Gegensatz zum Y.___-Gutachten des Jahres 2011 (Urk. 7/138, vgl. auch Urk. 7/132, Urk. 7/134) auch eine rheumatologische Begutachtung als notwendig erachtet wurde und somit nicht auf bereits involvierte Ärzte zurückgegriffen werden kann. Insgesamt sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, die umfassende Verlaufsbegutachtung an der bereits involvierten Gutachterstelle durchzuführen. Zudem kann mit der Vergabe nach dem Zufallsprinzip den mit BGE 137 V 210 vom Bundesgericht geforderten Verfahrensgarantien zur Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness (E. 2.5, E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7) Rechnung getragen werden.
4. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vergabe des Verlaufsgutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan