Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00716 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 21. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt im Jahr 1997 im Computerbereich tätig. Er meldete sich am 6. Dezember 2004 wegen ADHS im Erwachsenenalter, Depressionen, Sozialphobie und weiteren Blockaden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie zum Rentenbezug an (Urk. 9/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 9/3, Urk. 9/4, Urk. 9/14) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2006 per 4. Mai 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/16, Urk. 9/18). Eine gegen diese Verfügung vom Versicherten am 25. August 2006 erhobene Einsprache (Urk. 9/22) wurde am 23. Januar 2007 zurückgezogen (Urk. 9/40). Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 9/46) und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 26. Februar 2009 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/59).
1.2 Im Jahr 2010 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet, wobei der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 30. März 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machte (Urk. 9/73). Die IV-Stelle zog Arztberichte bei (Urk. 9/82, Urk. 9/83, Urk. 9/88, Urk. 9/89) und gab insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 25. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 9/95). Mit Vorbescheid vom 30. August 2012 wurde dem Versicherten die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs angekündigt (Urk. 9/103). Mit Schreiben vom 28. September 2012 erhob der Versicherte Einwand gegen diesen Vorbescheid (Urk. 9/106). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht der Station F0 für Akutpsychiatrie der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 12. November 2012 ein und liess den Gutachter Dr. Y.___ am 24. April 2013 Stellung zum Einwand nehmen (Urk. 9/108, Urk. 9/114). Daraufhin nahm der Versicherte am 12. Mai 2012 (richtig: 2013) die Gelegenheit wahr, sich zu diesen neuen Abklärungen zu äussern (Urk. 9/117). Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und wies das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 2). Mit Gesuch vom 15. Juli 2013 beantragte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle die Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen Auslandsabwesenheit (Urk. 9/122). Die IV-Stelle forderte den Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2013 auf, ihr bis am 24. August 2013 mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 15. Juli 2013 als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht nachgereicht werden solle oder innert dieser Frist eine ausführlichere Beschwerdebegründung direkt dem Sozialversicherungsgericht zuzustellen (Urk. 9/124).
2. Mit dem an das Sozialversicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 24. August 2013 reichte der Versicherte die Begründung zur Beschwerde nach und beantragte die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 erläuterte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und wies ihn insbesondere darauf hin, dass er selber den Anwalt zu bezeichnen habe, durch welchen er vertreten sein wolle (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG].).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie habe dem Versicherten auf sein Wiederherstellungsgesuch hin eine Frist bis 24. August 2013 angesetzt, um ihr gegenüber mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht weitergeleitet werden solle oder um innert der gleichen Frist direkt eine begründete Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde der Post erst am 26. August 2013 übergeben worden sei, sei sie verspätet (Urk. 8).
2.2 Die versäumte Beschwerdefrist kann gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
2.3 Der Beschwerdeführer als juristischer Laie durfte darauf vertrauen, dass die IV-Stelle sein Wiederherstellungsgesuch zu Recht behandelte und ihm eine gültige Frist zur Einreichung der Beschwerde ansetzte. Indem der Beschwerdeführer die Eingabe der Post am 26. August 2013 - dem auf den Samstag, 24. August 2013, folgenden Montag - übergab, hielt er die von der IV-Stelle auf sein Fristwiederherstellungsgesuch hin angesetzte Frist ein, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 6. April 2006. In diesem Gutachten wurden die Diagnosen einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung mit Lern- und Leistungsstörungen (ICD-10 F90.1) und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) gestellt. Es wurde ausgeführt, aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Computerbereich zu etwa 50 % arbeitsunfähig, dies aufgrund seiner Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Es beständen nur diskrete Hinweise auf eine depressive Erkrankung, welche nicht invalidisierend sei (Urk. 9/14).
3.2 Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst der Stadt C.___ hielt im Verlaufsbericht vom 7. Januar 2009 die Diagnose einer depressiven rezidivierenden Episode, gegenwärtig leicht (ICD-10 F32.0), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und einer Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.1) fest. Es wurde gegenüber der Erstbehandlung im Jahr 2004 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit bei gleichbleibenden Diagnosen festgestellt. Dabei wurde eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % festgehalten, wobei jedoch eine berufliche Massnahme im Sinne eines sukzessiven Aufbau- und Arbeitstrainings nötig sei (Urk. 9/57).
3.3 Dem Bericht der Station F0 für Akutpsychiatrie der Klinik Z.___ vom 6. Februar 2012 über den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 15. bis 30. Juni 2010 lassen sich die Diagnosen einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F90.0), eines Verdachts auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und einer Störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.2) entnehmen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass eine endgültige diagnostische Einschätzung zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes nicht möglich gewesen sei, weshalb eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum nach dem stationären Aufenthalt nicht beurteilbar sei (Urk. 9/83).
3.4 Im Bericht des behandelnden Ambulatoriums E.___ der Klinik Z.___ vom 11. Januar 2012 wurden als Diagnosen eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und eine Störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.2) festgehalten. Es wurde ausgeführt, der Versicherte werde seit dem 20. September 2011 ambulant behandelt, wobei die Therapie alle zwei bis drei Wochen stattfinde. Es werde nicht davon ausgegangen, dass der Versicherte in absehbarer Zeit eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wiedererlangen könne und es bestehe mindestens seit September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es beständen Einschränkungen in Form einer stark reduzierten Anpassungsfähigkeit, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, einer gestörten Affektregulation und Impulskontrolle sowie einer deutlich erhöhten Ablenkbarkeit (Urk. 9/82).
Im Bericht des behandelnden Ambulatoriums F.___ der Klinik Z.___ vom 22. Mai 2012 wurden dieselben Diagnosen aufgeführt wie im Bericht des Ambulatoriums E.___ der Klinik Z.___. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Versicherte seit dem 27. März 2012 im Ambulatorium F.___ behandelt werde. Es bestehe seit September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei dem Versicherten auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei (Urk. 9/89).
3.5 Der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 25. Juli 2012 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Schwierigkeiten in den Bereichen Impulskontrolle und soziale Interaktion und eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) fest. Er führte aus, seit Dezember 2004 lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen keine relevante und anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands herleiten. Auch aus den Arztberichten der Klinik Z.___ vom 11. Januar und vom 22. Mai 2012 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands herzuleiten, sondern es würden lediglich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt, ohne dass sich in diagnostischer Hinsicht grundlegende Änderungen ergeben hätten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht und unter Berücksichtigung invalidenversicherungsfremder Faktoren sei dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht unverändert eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernter PC-Supporter zu attestieren. Es beständen Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie kognitive Defizite. Die bestehende psychische Erkrankung wirke sich auf jegliche berufliche Tätigkeit limitierend aus (Urk. 9/95).
In seiner Stellungnahme zum Einwand des Versicherten vom 24. April 2013 führte der Gutachter Dr. Y.___ insbesondere aus, dass sich eigen- und fremdanamnestisch keine Hinweise auf eine organische Genese der Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde von ihm im Gutachten zudem bestätigt (Urk. 9/114/3).
4.
4.1 Ein Rentenrevisionsgrund liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in relevanter Hinsicht geändert haben. Dies bedeutet, dass zunächst abzuklären ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten, mit medizinischen und erwerblichen Abklärungen verbunden (Urk. 9/47, 9/51, 9/57 und 9/58) sowie mit Mitteilung vom 26. Februar 2009 abgeschlossenen Rentenrevision geändert haben (Urk. 9/59). Nur falls dies der Fall ist, liegt ein Grund für eine Rentenrevision vor und ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich neu zu berechnen.
4.2 Der Versicherte liess in seiner Beschwerde vom 24. August 2013 sinngemäss insbesondere beanstanden, dass von der IV-Stelle mehrfach Arztberichte zu seinem kurzen stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ im Juni 2010 eingeholt worden seien. Demgegenüber seien die Berichte der behandelnden Ärzte ignoriert und nicht auf die von seinen behandelnden Ärzten gestellte Diagnose der organisch bedingten Persönlichkeitsstörung eingegangen worden, welche auf einer neuropsychologischen Abklärung beruhe (Urk. 1).
4.3 Die IV-Stelle wollte für das Rentenrevisionsverfahren bei den damals behandelnden Ärzten des Ambulatoriums E.___ der Klinik Z.___ nähere Angaben zum Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit einholen, um zu erkennen, ob die behandelnden Ärzte bei ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % am 11. Januar 2012 (Urk. 9/82) von einer Verschlechterung in den letzten Jahren ausgingen oder lediglich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilten als dies im Gutachten von Dr. A.___ und von lic. phil. B.___ vom 6. April 2006 (Urk. 7/14) und im Verlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologische Dienstes der Stadt C.___ vom 7. Januar 2009 (Urk. 9/57) der Fall gewesen war (Urk. 9/85). Dieses Schreiben der IV-Stelle mit Zusatzfragen vom 23. März 2012 war allerdings nicht an die Ärzte des Ambulatoriums E.___ der Klinik Z.___ gerichtet, sondern an die Station F0 für Akutpsychiatrie der Klinik Z.___ und im Betreff war irrtümlicherweise der Arztbericht vom 6. Februar 2012 aufgeführt (Urk. 9/85). Dr. med. Dipl.-Psych. D.___ hatte am 6. Februar 2012 den Arztbericht über den stationären Aufenthalt, den der Versicherte im Jahr 2010 auf der Station F0 für Akutpsychiatrie der Klinik Z.___ verbrachte, unterzeichnet (Urk. 9/83) - mit dem Arztbericht vom 11. Januar 2012 des Ambulatoriums E.___ der Klinik Z.___ (Urk. 9/82) hatte er jedoch nichts zu tun. Da Dr. D.___ den Versicherten nur während seines kurzen stationären Aufenthaltes auf Station F0 für Akutpsychiatrie in der Klinik Z.___ im Jahr 2010 behandelt hatte, konnte er die Fragen der IV-Stelle, welche sich trotz anderslautendem Betreff auf den Arztbericht des Ambulatoriums E.___ der Klinik Z.___ vom 11. Januar 2012 (Urk. 9/82) und nicht auf ihren Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 9/83) bezogen, in seinem Schreiben vom 27. April 2012 nicht konkret beantworten (Urk. 9/88).
4.4 Der Versicherte wies in seinem Einwand vom 28. September 2012 darauf hin, dass die Rückfragen der IV-Stelle zum Arztbericht vom 11. Januar 2012 bei der falschen Stelle erfolgt seien und beantragte, diese Rückfragen seien an die zuständigen behandelnden Ärzte der Ambulatorien E.___ und F.___ der Klinik Z.___, zu richten (Urk. 9/106/3-4). Im Vorbescheidverfahren holte die IV-Stelle daraufhin erneut einen Arztbericht bei der Station F0 für Akutpsychiatrie der Klinik Z.___ ein, wobei sie genaue Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2009 verlangte (Urk. 9/108). Auch hier muss davon ausgegangen werden, dass die IV-Stelle diese Angaben von den ab dem 20. September 2011 behandelnden Ärzten des Ambulatorium E.___ der Klinik Z.___ und den ab dem 27. März 2012 behandelnden Ärzten des Ambulatorium F.___ der Klinik Z.___ anfordern wollte. Es ist nämlich kaum anzunehmen, dass Ärzte, welche den Versicherten lediglich während vierzehn Tagen im Jahr 2010 im Rahmen eines stationären Aufenthaltes behandelten, genaue Angaben zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2009 in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit, inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils, machen können. Anschliessend wurde der Gutachter Dr. Y.___ von der IV-Stelle zu einer Stellungnahme zum Einwand des Versicherten aufgefordert, unter Beilage dieses Arztberichts der Station F0 für Akutpsychiatrie der Klinik Z.___ vom 12. November 2012 (Urk. 9/112). Da dieser Bericht der Klinik Z.___ sich mit dem Gutachten vom 25. Juli 2012 (Urk. 9/95) betreffend Diagnosen weitgehend deckt und sich Dr. Y.___ betreffend Arbeitsfähigkeit nicht festgelegt hat sowie dieser Bericht dem Gutachter Dr. Y.___ bereits bei Gutachtenserstellung vorlag (wenn auch datiert vom 6. Februar 2012 [Urk. 9/83] statt vom 12. November 2012 [Urk. 9/108]), war die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 24. April 2013 was seine Äusserungen zu diesem Bericht betrifft, wenig ergiebig (Urk. 9/114).
4.5 Festzuhalten ist somit, dass die behandelnden Ärzte nach Vorliegen ihrer Berichte vom 11. Januar 2012 (Urk. 9/82) und 22. Mai 2012 (Urk. 9/89) keine Gelegenheit erhielten, sich zur Frage eines Verlaufs des Gesundheitszustands seit 2009 zu äussern, obwohl die IV-Stelle beabsichtigte einen entsprechenden Bericht einzuholen, dies jedoch zweimal an der falschen Stelle versuchte (Urk. 9/85, Urk. 9/108). Da die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der den Versicherten seit längerer Zeit regelmässig behandelnden Ärzte von der Einschätzung des Gutachters Dr. Y.___ abweicht, wollte die IV-Stelle diese zusätzlichen Abklärungen zu Recht tätigen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären.
4.6 Die Sache ist somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie diese Abklärungen vornehmen kann. Anzumerken ist, dass die IV-Stelle den behandelnden Ärzten zur Beantwortung ihrer Fragen offenbar gewisse Vorakten zustellen wollte (Urk. 9/85), was sinnvoll erscheint, da die Behandlung in den Ambulatorien der Klinik Z.___ im September 2011 begann und die behandelnden Ärzte Unterlagen zur Krankengeschichte benötigen, um sich über eine Veränderung seit dem Jahr 2009 äussern zu können. Sollten zur neuropsychologischen Abklärung vom 12. und 19. Dezember 2011, welche im Bericht des Ambulatoriums E.___ der Klinik Z.___ vom 11. Januar 2012 erwähnt wird (Urk. 9/82/3), Unterlagen vorhanden sein, so wären diese von der IV-Stelle ebenfalls beizuziehen, da sich aus diesen eine Begründung der Diagnose der organischen Persönlichkeitsstörung ergeben könnte, welche von der durch den Gutachter Dr. Y.___ gestellten Diagnose abweicht und zu andern Schlüssen führen könnte.
4.7 Nach erfolgter Rückweisung der Sache hat die IV-Stelle daher bei den behandelnden Ärzten der beiden Ambulatorien E.___ und F.___ der Klinik Z.___, welche dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten, eine Stellungnahme zur allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2009 einzuholen, wobei den behandelnden Ärzten zur Beantwortung dieser Fragen die medizinischen Vorakten zur Verfügung zu stellen sind. Zudem sind die Unterlagen über die neuropsychologische Abklärung beim Ambulatorium E.___ der Klinik Z.___ beizuziehen, falls solche vorhanden sind. Anschliessend hat die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ Stellung nehmen zu lassen zu den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte.
4.8 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungs-rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundsatzentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Die hier anzuordnende Rückweisung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011
E. 4.4.1.4), wonach es dem kantonalen Gericht unbenommen bleibt, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen und kein neues Gutachten erforderlich ist.
4.9 Die Beschwerde ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass die Verfügung vom 10. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Nach Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über eine allfällige Erhöhung der halben Invalidenrente neu zu entscheiden. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unbestritten und nicht Thema der Verfügung vom 10. Juni 2013 ist, dass dem Versicherten mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über einen Anspruch auf Rentenerhöhung des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef