Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00717 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war zuletzt im Reinigungsdienst des Y.___ erwerbstätig (Urk. 8/23). Am 29. April 2008 meldete sie sich wegen zunehmender Knieprobleme bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit sowie als Hilfsmittel eine Knieprothese (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 24. September 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch ab (Urk. 8/34). Weiter erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 eine Kostengutsprache für einen Deutschkurs (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 4. August 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 8/77) und mit Verfügung vom 18. April 2011 sprach sie der Versicherten eine für die Zeit vom 1. November 2008 bis am 31. Oktober 2009 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/95). Gegen diese beiden Verfügungen liess die Versicherte am 14. September 2010 und am 27. Mai 2011 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (Urk. 8/86, Urk. 8/98/3-6).
1.2 Mit Urteil vom 28. September 2011 hielt das Gericht fest, dass die medizinische Situation mit Bezug auf die Rückenbeschwerden zu wenig abgeklärt worden sei. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Umschulung vom 4. August 2010 wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle angewiesen wurde, insbesondere die Auswirkung der Rückenbeschwerden, unter Beachtung der kniebedingten Limitierungen, auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Anschliessend habe die IV-Stelle über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu entscheiden. Weiter wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2011 gutgeheissen und die Verfügung vom 18. April 2011 aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass die Versicherte auch über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, da die Verbesserung des Gesundheitszustands ab August 2009 nicht rechtsgenügend ausgewiesen sei. Die Sache wurde zurückgewiesen und angeordnet, die IV-Stelle habe die Auswirkung der Rückenbeschwerden auf die Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, wobei hernach abzuklären sei, welche Tätigkeiten der Versicherten leidensangepasst noch zumutbar seien. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei erneut zu prüfen und hierüber neu zu verfügen (Urk. 8/107).
1.3 Die IV-Stelle holte in Nachachtung des Urteils vom 28. September 2011 (Urk. 8/107) Arztberichte von den behandelnden Ärzten Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheuma, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie, vom 12. Dezember 2011 respektive vom 13. Dezember 2011 ein (Urk. 8/115, Urk. 8/116). Zudem gab sie bei der B.___ das Gutachten vom 22. Mai 2012 in Auftrag (Urk. 8/128). Am 17. August 2012 erfolgte die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/156). Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 wurde der Versicherten eine Aufhebung der Rente auf das Ende des folgenden Monats in Aussicht gestellt, wobei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 9 % ausgegangen wurde (Urk. 8/158). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beantragte Rechtsanwalt Viktor Györffy, der Rechtsvertreter der Versicherten, ihm die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid zu erstrecken, da er einen Bericht von einem behandelnden Arzt benötige, um zu den medizinischen Fragen Stellung nehmen zu können (Urk. 8/163). Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Versicherten eine weitere Fristerstreckung bis am 8. Juli 2013, da er den Bericht des behandelnden Arztes noch nicht erhalten habe (Urk. 8/164). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids, wobei ausgeführt wurde, das erneute Fristerstreckungsgesuch könne nicht gutgeheissen werden (Urk. 8/165).
2. Hiergegen liess die Versicherte am 26. August 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit dieser Beschwerde reichte sie ein von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, an das E.___ gerichtetes Schreiben vom 24. Juli 2013 ein (Urk. 3). Am 3. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde abzuweisen und einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 5. Mai 2014 liess die Versicherte die Replik erstatten und am 28. Mai 2014 erfolgte die Duplik, welche der Versicherten mit Schreiben vom 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17, Urk. 19, Urk. 20). Nach telefonischer Aufforderung reichte der Vertreter der Versicherten seine Kostennote ein (Urk. 21, Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387
E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 26. August 2013 eine Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) und Rückweisung an die IV-Stelle beantragen. Sie rügte, sie habe zum Vorbescheid keine Stellung nehmen können, da ihr die zweite Fristerstreckung nicht gewährt worden sei und bei der ersten Fristerstreckung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine einmalige Fristerstreckung handle. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren neu entscheide (Urk. 1). In der Replik vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin ergänzen, es liege eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was praxisgemäss zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führen müsse (Urk. 17).
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, es liege tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche aber nicht besonders schwer wiege und somit geheilt werden könne (Urk. 7). In der Duplik vom 28. Mai 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei durch den zweiten Schriftenwechsel geheilt worden (Urk. 19).
3.
3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das heisst, sie ist vor Erlass von Verfügungen anzuhören, wenn diese nicht durch Einsprache anfechtbar sind. Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bestimmt, dass die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können. Der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des IVG (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) vom 4. Mai 2005 lässt sich Folgendes entnehmen (BBl 2005 S. 3088): „Da die Verfügungen der IV-Stelle neu in Abweichung von Art. 52 ATSG nur noch mit Beschwerde angefochten werden können, wird der betroffenen Person im Vorbescheidverfahren das Recht eingeräumt, sich formlos zur Sache zu äussern. In der Regel wird dafür eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der sie sich zum vorgesehenen Entschied äussern kann. Das heisst sie kann innert dieser Frist Einsicht in die Akten nehmen und sich zur Sache sowie zum Beweisergebnis äussern. Die versicherte Person kann mündlich oder schriftlich Stellung nehmen. Die Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn rechtzeitig darum nachgesucht wird.“ Die Erstreckbarkeit der 30tägigen Frist zur Stellungnahme im Vorbescheidverfahren wird auch von der IV-Stelle anerkannt, welche eine erste Frist-erstreckung gewährte und in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 ebenfalls von einer, wenn auch leichten, Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeht (Urk. 7 S. 3).
3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition unberücksichtigt geblieben ist oder auf die in der Stellungnahme zum Vorbescheid vorgebrachten Einwendungen in der Verfügung nicht eingegangen worden ist (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde, indem ein Fristerstreckungsgesuch ohne Gewährung einer Notfrist abgewiesen und die Verfügung somit ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wurde (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren entgegen.
3.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht - wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 geltend gemacht - dadurch gemildert werden, dass das Verfahren schon lange dauerte und bereits einmal vor dem hiesigen Gericht hängig war, weshalb der Beschwerdeführerin die Akten bereits bekannt waren (Urk. 5). Dieser Umstand setzte die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht ausser Kraft und änderte nichts daran, dass man die Verweigerung der Fristerstreckung vor Zustellung der Verfügung hätte mitteilen müssen. Insbesondere war die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Begründung des Fristerstreckungsgesuchs - das Abwarten einer Stellungnahme des behandelnden Arztes - nicht abwegig, da es im Vorbescheidverfahren um medizinische Sachverhalte ging.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und verlangt eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In ihren Eingaben geht sie überwiegend auf diese Thematik ein (Urk. 1, Urk. 17). Es ist somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin wünscht, wobei sie eine zeitliche Verzögerung in Kauf nimmt. Die IV-Stelle führte aus, es erweise sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von November 2008 bis August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Ergänzungsleistungen bezogen habe, welche aufgrund der Aktenlage in diesem Zeitraum mehrheitlich nicht ausgewiesen gewesen sei, als gerechtfertigt, von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (Urk. 7 S. 3-4). Dieses Argument kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig von der materiellen Rechtslage zur Aufhebung der Verfügung führt.
3.5 Die Beschwerdeführerin liess zudem vorbringen, aus dem Schreiben von Dr. D.___ vom 24. Juli 2013 ans E.___ (Urk. 3) ergebe sich, dass namentlich die Kniebeschwerden stärker seien, als sich dies aus dem Gutachten der B.___ ergebe. Es seien daher weitere fachärztliche Untersuchungen nötig, um den Rentenanspruch festzulegen (Urk. 1 S. 4). Ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind, wird die IV-Stelle nach erfolgter Rückweisung im Rahmen des erneut durchzuführenden Vorbescheidverfahrens zu beurteilen haben. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die IV-Stelle bereits neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügt hat, was mit Urteil vom 28. September 2011 angeordnet worden war (Urk. 7/107).
3.6 Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) ist aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehöranspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundegerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient-schädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote (Urk. 22) einen Zeitaufwand von zehn Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von Fr. 86.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter und unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von F. 2‘270.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Juni 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von F. 2‘270.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 82 in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef