Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00719 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 22. November 2013
in Sachen
Pensionskasse X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1989, meldete sich am 27. Mai 2011 wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/12, Urk. 6/14-15, Urk. 6/19, Urk. 6/31, Urk. 6/42, Urk. 6/54, Urk. 6/67), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/11) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/76) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78-105) bejahte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 24. Juni 2013 (Urk. 6/109-110 = Urk. 2/1-2) einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente von November 2011 bis Februar 2012 und mit Wirkung ab dem 1. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 wurde der Versicherten das höhere Taggeld ausbezahlt, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestand (vgl. Urk. 6/41 und Urk. 6/66).
2. Gegen die Verfügungen vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/1-2) erhob die Pensionskasse der X.___ am 26. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei der Beginn der Invalidenrente und der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Gleichzeitig wurde die Versicherte beigeladen, welche mit Stellungnahme vom 4. November 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung der Verfügungen vom 24. Juni 2013 beantragte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), während der Dauer des Praktikums und nach der Übernahme in die Festanstellung der Versicherten hätten keine längeren Krankheitsabsenzen vorgelegen. In den Monaten November und Dezember 2010, als gemäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin die Wartefrist begonnen habe, seien überhaupt keine Krankheitsabsenzen verzeichnet (S. 3 unten). Die Versicherte habe sich bei der IV-Anmeldung als seit dem 23. Februar 2011 arbeitsunfähig beschrieben. Dieser Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde auch vom Z.___, vom Hausarzt Dr. A.___ und vom Krankenversicherer beschrieben (S. 4 oben). Aus der Zeit vor Februar 2011 lägen ausserdem praktisch keine echtzeitlichen Arztberichte vor. Hervorzuheben sei dabei der Bericht des Z.___ zum Abklärungsgespräch vom 29. Oktober 2010, in dem lediglich eine Anpassungsstörung im Übergang zum Berufsleben diagnostiziert und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (S. 4 unten). Dem psychiatrischen Gutachten, in welchem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, mangle es an der zu erwartenden kritischen Distanz und Neutralität, die nötig wäre, um angesichts der relativ unspezifischen medizinischen Befunde eine Berentung zu rechtfertigen (S. 6 unten). Bei genauer Betrachtung erwiesen sich die von den Ärzten ausgewiesenen Diagnosen ausserdem als nicht hinreichend, um eine vollständige Invalidisierung der Versicherten zu rechtfertigen (S. 8). Es werde daher beantragt, dass die Versicherte noch einmal durch einen neutralen Gutachter abgeklärt werde (S. 9 unten).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin vernehmlassungsweise (Urk. 5) insoweit an, als dass sie die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung beantragte, da nach nochmaliger Prüfung der vorhandenen Akten habe festgestellt werden müssen, dass auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei nur unter Vorbehalt gestellt worden und zudem seien die gezogenen Schlussfolgerungen insgesamt zu wenig begründet. Weiter abzuklären sei schliesslich, ob die genannten Befunde tatsächlich eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten.
3.
3.1 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 29. Oktober 2010 (Urk. 6/12/9-11) über das Abklärungsgespräch vom 29. Oktober 2010 und nannten folgende Diagnose (S. 1):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Patientin im Übergang zum Berufsleben und auf dem Hintergrund einer familiären Belastungssituation
Sie führten aus, die Versicherte erlebe sich seit einigen Monaten stark ermüdet und sei daher somatisch abgeklärt worden. Die Abklärungen seien bland gewesen, so dass sich der Verdacht auf eine psychogene Ursache verdeutlicht habe (S. 1 Mitte). Die Versicherte sei wach und orientiert und im Gespräch fänden sich keine Anzeichen für mnestische Einschränkungen. Zurzeit leide die Versicherte vorwiegend an psychosomatischen Symptomen und unter Erschöpfungsgefühlen. Dahinter läge vor allem eine schwierige Mutter-Tochter-Beziehung mit ungeklärten Fragen über die Familiensituation mit Halbgeschwistern, welche die Versicherte gerne besprechen würde. Daneben bestehe zurzeit eine Übergangssituation vom Ausbildungsstatus in den Status einer Ausgelernten. Die Versicherte sei interessiert an einer weiteren psychotherapeutischen Begleitung zur Besprechung der anstehenden Lebensfragen (S. 2 Mitte).
3.2 Die Versicherte ist seit November 2004 bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung.
Dr. A.___ berichtete im Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/12/1-3) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit April 2011
- Anpassungsstörung, Erschöpfungsdepression, bestehend seit Juli 2010
- chronischer Schlafmangel
- latenter Ferritin-Mangel
- Anstrengungsasthma
Er führte aus, die Prognose sei unter fortgeführter Therapie voraussichtlich günstig (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei aktuell seit dem 14. Februar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).
3.3 Dr. med. B.___, Psychiater / Psychotherapeut, berichtete am 6. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0) mit psychogen-überlagerten, zum Teil panikähnlichen, körperlichen Beschwerden im Sinne einer Anpassungsstörung bei
- Problemen in Verbindung mit der Berufstätigkeit
- Problemen in der Beziehung zu den Eltern und bei
- Persönlichkeit mit vermeidenden und selbstunsicheren Zügen
Er führte aus, er behandle die Versicherte seit dem 8. November 2010 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem 1. März 2011 absolviere sie eine laufende teilstationäre Behandlung mit einer multimodularen Therapie in der Tagesklinik des Z.___ (S. 1 Ziff. 1.3). Im Verlauf und bis heute habe sich an psychischen Beschwerden die ausgeprägte Müdigkeit als Leitsymptom gezeigt. Hierbei sei zu erwähnen, dass diese offenbar beim Fussballspielen in den Hintergrund trete, was eine grosse Ressource für die Versicherte darstelle. Bei den körperlichen Beschwerden müsse eine psychogene Überlagerung vermutet werden (S. 2 Ziff. 1.4). Dabei zeige die Versicherte vor allem zu Beginn eine stark verminderte Introspektionsfähigkeit. Mittlerweile habe sie einen Einblick in ihre Konfliktdynamik gewonnen, wobei sich ihre Verhaltensmuster noch nicht wesentlich geändert hätten. Panikattacken seien die letzten zwei Monate nicht mehr aufgetreten. Seit dem 8. November 2010 sei es lediglich zum einmaligen Cannabis-Mitkonsum gekommen (S. 3 oben). Vom 8. November 2010 bis zum 14. Februar 2011 sei die Versicherte zu 20 %, seither zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Längerfristig sei ihr die bisherige Tätigkeit höchst wahrscheinlich zu 100 % zumutbar. Derzeit bestehe jedoch medizinisch-theoretisch noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt in einer unangepassten Tätigkeit (S. 4 Ziff. 1.7).
3.4 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 30. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/19) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Symptomatik, gegenwärtig leichtgradig unter medikamentöser Behandlung (ICD-10 F33.0)
- panikähnliche Ängste mit körperlichen Beschwerden im Sinne einer Abwehr (ICD-10 F41.0)
- Probleme in Beziehung zu den Eltern
- Probleme in Verbindung zur Berufstätigkeit
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit stark vermeidenden, selbstunsicheren und abhängigen Zügen
- Pollenallergie im Sommer und Anstrengungsasthma
- Hüft- und Rückenprobleme
Sie führten aus, grundsätzlich sollte die Versicherte mittelfristig wieder zu 50 % in ihrem Berufsfeld arbeitsfähig sein (S. 3 Ziff. 1.4). Vom 14. Februar 2011 bis Mitte September 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach habe eine Neubeurteilung stattzufinden (S. 3 Ziff. 1.6).
3.5 Dr. B.___ berichtete am 25. Juli 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/67) und führte aus, der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär. Im Vergleich zum Vorbericht könnten zusätzlich emotional-instabile Züge diagnostiziert werden. Die ICD-10 Kriterien für eine Borderline-Störung seien nur teilweise erfüllt. In Anbetracht des spätadoleszentären Alters und der gegenwärtigen Ablösung von den Eltern mit dem geplanten Auszug auf den 1. August 2012 halte er sich bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zurück (S. 1 Ziff. 1 und 2). Das Leiden der Versicherten lasse sich nicht anhand einer Konsultation auf symptomatologischer Ebene festmachen. Aktuell bestünden in erster Linie eine zuweilen erhebliche Antriebsminderung, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit psychogen überlagert sein dürfte, starke Ängste vor der Zukunft in Verbindung mit Übelkeit, ein belastungsabhängiges starkes Grübeln sowie eine ausgeprägte Tendenz, Belastendes zu verdrängen (S. 2 Ziff. 3 unten). Derzeit und auch mittelfristig bestehe medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst in angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 4).
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 9. November 2012 (Urk. 6/76) gestützt auf die Akten, die psychiatrischen Untersuchungen der Versicherten sowie ein Telefongespräch mit Dr. B.___. Er führte aus, aufgrund des Ausprägungsgrades und des Leidensdruckes gehe er von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren, abhängigen und emotional instabilen Anteilen aus (ICD-10 F61). Es gälten die gleichen bereits von Dr. B.___ diskutierten Vorbehalte bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei der jugendlichen, unreifen und noch adoleszentär wirkenden Versicherten. Anamnestisch sei von einer rezidivierender leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.0) auszugehen. Ausserdem bestünden multiple psychosomatische Beschwerden bei Stresserhöhung (S. 13 oben). Weiter führte er aus, die Grundstimmung der Versicherten sei hintergründig leicht niedergeschlagen und die affektive Modulation eingeschränkt. Die Versicherte berichte über massive Ängste und sekundären sozialen Rückzug (S. 10). Es ergäben sich Hinweise auf emotional instabile Persönlichkeitszüge (S. 11 oben). Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe die Versicherte auf Achse 1 ein leichtes depressives Syndrom aufgewiesen. Die Angaben der Versicherten deckten sich mit den Berichten des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. B.___. Den Kern der Symptomatik bildeten die ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und emotional instabilen Persönlichkeitszüge. In Übereinstimmung mit Dr. B.___ gehe er davon aus, dass langfristig eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden könne (S. 12). Aktuell gehe er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sowohl in der erlernten Tätigkeit wie auch bezüglich einer angepassten Tätigkeit aus. In einem geschützten Rahmen bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % (S. 13 Ziff. 1). Als Ressourcen seien die gute schulische und berufliche Ausbildung sowie die Intelligenz der Versicherten zu nennen (S. 14 Ziff. 4).
3.7 Dr. C.___ nahm am 25. März 2013 Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 6/96) und führte aus, er halte an seiner diagnostischen Beurteilung und an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft fest. Zusammenfassend gehe er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit spätestens seit Februar 2011 aus. Er müsse sich diesbezüglich auf die Akten und Vorbeurteilungen stützen, da er die Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich untersucht habe.
3.8 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 4. Juli 2013 (Urk. 6/112) über die Hospitalisation der Versicherten vom 3. April bis 26. April 2013 und nannten folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
- Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Body-Mass-Index von 30 bis unter 35
Sie führten aus, eine erste depressive Dekompensation sei im Jahre 2006 aufgetreten. Im Jahre 2010 nach Abschluss des Praktikums und beim Berufseinstieg sei es erneut zu einer depressiven Dekompensation gekommen. Danach seien zwei teilstationäre Aufenthalte in der Tagesklinik sowie eine ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt (S. 1). Die Versicherte habe den jetzigen Aufenthalt unterbrochen, um im Sinne einer therapeutischen Belastungsprobung ihre Tätigkeit als Fussballtrainerin im Trainingslager wahrzunehmen und habe im Anschluss die stationäre Therapie ab dem 6. Mai bis 4. Juli 2013 fortgesetzt (Urk. 6/112/4).
Mit Austrittsbericht vom 12. August 2013 berichteten die Ärzte des Z.___ über die Hospitalisation der Versicherten vom 4. April bis 26. April 2013 und vom 6. Mai bis 4. Juli 2013 und nannten folgende Diagnosen:
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
- Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Body-Mass-Index von 30 bis unter 35
Ergänzend zum Vorbericht müsse die Traumaentwicklung erwähnt werden, welche erst im zweiten Teil des Aufenthaltes thematisiert worden sei. Im Alter von 14 Jahren sei es gemäss den Angaben der Versicherten zu einem Fall von sexueller Nötigung gekommen, welchen sie bis heute nicht verarbeitet habe (S. 1 unten).
3.9 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 30. August 2013 (Urk. 11/4) und führten aus, die Versicherte befinde sich seit dem 17. Juli 2013 in der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Sinne einer Fortsetzung der stationären Akutbehandlung. Bei der Problematik der Versicherten handle es sich um ein vielschichtiges, komplexes Störungsbild. Die regelmässigen Expositionstrainings hätten zur Stabilisierung des Zustandsbildes im Sinne einer nachhaltigen Distanzierung von Suizidalität und dem weitgehenden Verzicht auf selbstverletzende Handlungen geführt. Die Versicherte habe darüber hinaus einen erforderlichen Autonomieprozess beginnen können, welcher es ihr ermöglicht habe aus dem elterlichen Haus auszuziehen und ein teilweise selbständiges Leben zu führen. Dies sei als grosser therapeutischer Fortschritt zu sehen (S. 2). Die Versicherte sei nach wie vor trauma- und depressionsbedingt in ihrer Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtigt (S. 3 Mitte).
4.
4.1 Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unbegründet. Der Gesundheitszustand der Versicherten und insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit lassen sich aufgrund der medizinischen Akten nur ungenügend beurteilen. So nahm die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit auf Ende 2010 an, während sowohl der Hausarzt der Versicherten Dr. A.___ (vgl. E. 3.2), als auch ihr behandelnder Psychiater Dr. B.___ (vgl. E. 3.3) und die Ärzte des Z.___ (vgl. E. 3.4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten erst ab dem 14. Februar 2011 annahmen. Für die Zeit vor dem Jahre 2011 liegt einzig der Bericht der Ärzte des Z.___ vom 29. Oktober 2010 (vgl. E. 3.1) vor, in welchem lediglich eine Anpassungsstörung im Übergang zum Berufsleben diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. B.___, welcher der Versicherten im Gegensatz zu sämtlichen anderen Ärzten bereits ab dem 8. November 2010 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3). Weiter äusserten die Ärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 30. August 2011 (vgl. E. 3.4) erstmals den Verdacht, dass bei der Versicherten eine Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte. Dr. B.___ führte sodann in seinem Bericht vom 25. Juli 2012 (vgl. E. 3.5) aus, die ICD-10 Kriterien für eine Borderline-Störung seien nur teilweise erfüllt und in Anbetracht des spätadoleszentären Alters und der gegenwärtigen Ablösung von den Eltern halte er sich bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zurück. Der Gutachter Dr. C.___ führte am 9. November 2012 sodann aus (vgl. E. 3.6), aufgrund des Ausprägungsgrades und des Leidensdruckes gehe er von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus, wobei bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die gleichen Vorbehalte gälten, welche bereits von Dr. B.___ diskutiert worden seien. Anamnestisch sei lediglich von einer rezidivierenden leichten depressiven Episode auszugehen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Gutachter Dr. C.___ im Wesentlichen die Aussagen der Versicherten wiedergab und lediglich wenige eigene Wahrnehmungen festhielt. Auch setzte er sich nicht mit den anderslautenden Arztberichten auseinander. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sowohl die von Dr. C.___ als auch die von Dr. B.___ genannten Befunde und Diagnosen in der Regel nicht eine derartige Schwere aufweisen, dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt der Versicherten nicht mehr zumutbar wäre beziehungsweise eine vollständige Invalidität rechtfertigten. So ist insbesondere bei einer leichtgradigen depressiven Episode praxisgemäss keine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012 9C_736/2011 E. 4.2.2.1). Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten kann deshalb nicht ohne weiteres auf das psychiatrische Gutachten beziehungsweise auf die vorliegenden ärztlichen Berichte abgestellt werden.
4.3 Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszustand beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nicht zu, weshalb die übereinstimmenden Parteianträge auf Rückweisung der Sache vorliegend als gerechtfertigt erscheinen.
Die Versicherte erleidet ausserdem bei diesem Vorgehen keinen prozessualen Nachteil, da mit einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen noch nichts bezüglich Umfang des Rentenanspruchs entschieden wird und die Versicherte ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren wird einbringen können.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten vornehme. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu verfügen.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 24. Juni 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin als Sozialversicherungsträgerin steht keine Parteientschädigung zu, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung sind nicht gegeben (BGE 128 V 133 Erw. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 24. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach