Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00720 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 3. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, meldete sich am 3. Juni 2011 unter Hinweis auf laufende medizinische Behandlungen wegen Schlaflosigkeit, Polyarthritis und Erschöpfungszustände sowie unter Beilage einer Zusammenfassung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Urk. 8/1) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Urk. 8/3). Sie war im Zeitpunkt der Anmeldung in einer auf ein Jahr befristeten Teilzeitanstellung als Primarlehrerin tätig (Urk. 8/7 und Urk. 8/9) und seit dem 26. Januar 2011 krankgeschrieben (Urk. 8/3). Die Ausbildung zur Primarlehrperson musste sie im Februar 2011 abbrechen (Urk. 8/2/5-9 und Urk. 8/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberauskünfte (Urk. 8/7 und Urk. 8/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/8) und Arztberichte (Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/21 und Urk. 8/25) ein und führte am 27. Juni 2011 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 8/10). Sie nahm ferner ein am 16. Mai 2011 zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) ergangenes Gutachten von PD Dr. Y.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie Psychotherapie, zu den Akten (Urk. 8/11/1-8). Am 20. September 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/22). Mitte März 2012 gab die Versicherte der Verwaltung ihre neue Adresse im Kanton Z.___ bekannt (Urk. 8/28). Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die A.___ mit einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/35 und Urk. 8/36) und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/38 und Urk. 8/40). Am 13. September 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da sie sich subjektiv zurzeit nicht in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 8/41). Im Rahmen der Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle schliesslich eine Haushaltsabklärung, die am 30. November 2012 stattfand (Urk. 8/44).
Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar befristet bis 31. Juli 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 8/49). Hiegegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2013 Einwand unter dem Hinweis, sie sei seit dem 24. Mai 2012 beim B.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 8/54). Nach Einholung eines Berichts beim B.___ (Urk. 8/56) und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/57 S. 2) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2013 an ihrem Vorbescheid fest und verfügte den rückwirkenden Anspruch auf eine vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 befristete halbe Rente (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 erhob die Versicherte am 26. August 2013 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihrer ehemaligen Psychiaterin zum psychiatrischen Gutachten (Urk. 11) einreichen (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung zu dieser Eingabe (Urk. 14), wovon die Beschwerdeführerin am 5. November 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver-gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 24. Juni 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit (15. Januar 2011) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie kurz vor Abschluss ihrer Primarlehrerausbildung gestanden. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens diese Ausbildung beendet hätte und heute als Primarlehrerin tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2012 eine angepasste Tätigkeit, das heisse jede mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen, sowie ohne zahlreiche Kundenkontakte, wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit im Backoffice, zu 50 % zumutbar. Im April 2012 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es werde auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten abgestellt. Im Bericht des B.___ würden keine neuen medizinischen Tatsachen und keine neuen Funktionseinschränkungen oder Befunde dargelegt (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin zudem auf die Stellungnahmen ihres RAD und die Verlaufsprotokolle der Berufsberatung (Urk. 7).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Gutachten von Dr. C.___ sei nicht schlüssig und mit schweren Mängeln behaftet (Urk. 1 Ziff. 6). Sie beanstandete zudem den Einkommensvergleich (Ziff. 8 ff.) und bemängelte weiter, dass es die Beschwerdegegnerin angesichts der krankheitsbedingt nicht abgeschlossenen Erstausbildung beim abschlägigen Rentenbescheid belassen und berufliche Massnahmen mit keinem Wort erwähnt habe (Ziff. 13).
3.
3.1 Am 16. Mai 2011 erstattete Dr. Y.___ der BVK ein Gutachten (Urk. 8/11/1-8). Dem Gutachten lagen nebst Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sowie einem Bericht des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 26. April 2011 (Urk. 8/11/9-14) zwei Untersuchungsgespräche sowie eine telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zugrunde. Dr. Y.___ verwies auf die im Bericht des D.___ aufgeführten Diagnosen einer unspezifischen Polyarthritis und einer chronisch lymphozytären Thyreoiditis und führte aus, wahrscheinlich als Begleitphänomen bestehe an psychiatrischer Symptomatik ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Das parallele Auftreten mit den somatischen Erkrankungen lasse eine Genese beziehungsweise einen Zusammenhang mit diesen vermuten. Die Erschöpfung sei demnach bedingt durch eine zerebrale Beteiligung bei einer Systemerkrankung, wie dies im ICD-10 für die organische asthenische Störung (F06.6) beschrieben werde. Dabei dürften sich die bei der rheumatischen Erkrankung auftretenden Entzündungsstoffe auf die Zerebralfunktion ungünstig auswirken. Die Versicherte sei in der Schule unter einer psychischen Stresssituation gestanden, es sei aber nicht wahrscheinlich, dass dies in so kurzer Zeit zur Erschöpfung geführt habe. Nichtsdestoweniger sei auch die Diagnose eines Erschöpfungssyndroms (Neurasthenie, F48.0) möglich. Differenzialdiagnostisch wäre theoretisch auch ein postvirales Erschöpfungssyndrom nach Parvoviruserkrankung-P19 möglich, was einer neurologischen Diagnose gemäss ICD-10 entspreche. Neben der Erschöpfung liege auch eine gewisse depressive Symptomatik vor, die als leicht bis mässig schwer einzustufen sei (F32.0 beziehungsweise F.32.1).
Die Versicherte sei aufgrund der Erschöpfungssymptomatik seit dem 26. Januar 2011 und weiterhin für unbestimmte Zeit, voraussichtlich für Monate, vollständig arbeitsunfähig. Genauere Angaben zur zeitlichen Perspektive seien derzeit nicht möglich. Eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung sei bei Veränderung der Symptomatik und, in Anbetracht der Unsicherheit des weiteren Verlaufs, in jedem Falle nach spätestens sechs Monaten geboten. Dabei sollte sowohl eine somatische als auch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Dr. Y.___ führte sodann aus, eine IV-Anmeldung sei angezeigt. Es sei möglich, dass später, nach Besserung des gesundheitlichen Zustandes, eine berufsberaterische Abklärung und eine berufliche Umschulung erfolgen müssten. Für rehabilitative Schritte sei es derzeit zu früh.
3.2 Am 23. August 2011 berichtete das D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, der IV-Stelle nach einer Kontrolluntersuchung vom 2. August 2011 (Urk. 8/20/5-8). Der unterzeichnende Oberarzt Dr. med. F.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. undifferenzierte Polyarthritis
– ANA 1:40, Rheumafaktoren und Anti-CCP-Antikörper negativ, HLA-B27 positiv
– Schwerpunktbefall von Händen und Füssen
– bisher anerosiv
– erhöhte humorale Entzündungsaktivität
– aktuell: Einleitung einer Basistherapie mit Methotrexat
2. Depression
Dr. F.___ führte aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Polyarthritis mit vorwiegend Befall beider Hände, hier seien Einschränkungen nur bei manuellen Tätigkeiten zu erwarten. Im Vordergrund stehe jedoch die psychiatrische Erkrankung. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 2. August 2011 möglich, inwieweit dies aus psychiatrischer Sicht möglich sei, könne er nicht beurteilen. Am 2. August 2011 hätten unter der eingeleiteten Basistherapie mit Methotrexat keine Synovitiden mehr nachgewiesen werden können.
3.3 Dr. E.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 in Behandlung stand, berichtete der IV-Stelle am 10. September 2011 (Urk. 8/21/1-6). Sie diagnostizierte eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F61.31) mit weiteren zwanghaften, ängstlichen sowie abhängigen Anteilen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) seit 2010 und eine undifferenzierte Polyarthritis seit Mai 2010 mit Nebenwirkung unter deren medizinischen Behandlung (Basistherapie seit April 2011). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein Status nach organischer asthenischer Störung (F06.6) im Kontext mit dem Auftreten der Polyarthritis vor deren Behandlung sowie eine seit März 2010 bestehende chronische lymphozytäre Thyreoiditis, substituiert. Dr. E.___ erhob die folgenden ärztlichen Befunde: Konzentrationsstörung, verlangsamtes und umständliches Denken, depressive, teils dysphorische Stimmung, Sinnlosigkeitsgefühle, Hoffnungslosigkeit, verminderter Antrieb, kaum vorhandene Belastbarkeit, zwanghafte Züge, sozialer Rückzug, Schwierigkeiten in den meisten sozialen Beziehungen, innere Unruhe, aktuell nicht suizidal. Sie gab an, im PSSI würden lediglich vier von vierzehn Skalenwerten im Normbereich liegen. Daneben bestünden höchste Werte für Borderline, Narzissmus, Selbstunsicherheit, Abhängigkeit und Depressivität. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Behandlungsbeginn bis auf weiteres nicht gegeben, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Sollte die Basistherapie eine positive Wirkung entfalten, dürfte die Beschwerdeführerin nach Einschätzung von Dr. E.___ dennoch in ihrem angestammten Beruf als Lehrerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Das Konzentrationsvermögen sei mittelschwer eingeschränkt, das Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien stark eingeschränkt.
Im Verlaufsbericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 8/25/1-6) führte Dr. E.___ dieselben Diagnosen auf. Sie ergänzte die bereits genannten ärztlichen Befunde mit den nachfolgenden Befunden: Versagensgefühle und -ängste, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie gehemmt und misstrauisch im sozialen Kontakt. Sie gab an, die Diagnose erlaube allenfalls für den depressiven Anteil eine günstige Prognose, die Persönlichkeitsstörung persistiere. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Behandlungsbeginn bis auf weiteres nicht gegeben, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es bestehe nach wie vor Unverträglichkeit einer antidepressiven Medikation neben der Basistherapie der undifferenzierten Polyarthritis. In ihrem angestammten Beruf als Lehrerin werde die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Subjektiv stünden für die Versicherte die Beschwerden infolge der Nebenwirkungen durch die Basistherapie im Vordergrund. Objektiv sei sie mindestens genauso durch die Beschwerden, die sich infolge ihrer Depression und ihrer Persönlichkeitsstörung ergäben, eingeschränkt.
3.4
3.4.1 Am 30. April 2012 erstattete Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der IV-Stelle im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung durch die A.___, ein Gutachten (Urk. 8/35). Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1). Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne man bei der Beschwerdeführerin von einer jahrelangen Dysthymia ausgehen, die aber die Leistungsfähigkeit beziehungsweise die Lernfähigkeit nie nachhaltig reduziert habe. Im Rahmen der Dysthymia könne bei der Versicherten allerdings von einer leicht reduzierten psychischen Belastbarkeit ausgegangen werden, weshalb es bei ihr beim Wiedererleben der in der Primarschulzeit erlittenen traumatischen Schulzeitereignisse in ihrem Beruf als Lehrerin im Klassenzimmer einerseits zu einer Akzentuierung der ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszüge und andererseits zu Stimmungseinbrüchen gekommen sei. Die Tätigkeit als Lehrerin sei für die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht deshalb eindeutig ungeeignet. Nach dem Ausbruch der körperlichen Erkrankung sei es bei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 zur Zunahme der depressiven Symptome mit Ausbruch einer mittelgradigen depressiven Episode mindestens im Januar 2011 gekommen. Im Rahmen der mittelgradigen depressiven Symptomatik beziehungsweise depressiv bedingten Funktionseinschränkungen (reduzierte Ausdauer, reduzierte psychische Belastbarkeit, reduzierte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik) könne der Beschwerdeführerin seit Januar 2011 aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Für die Tätigkeit als Lehrerin sei ihr trotz mittelgradiger depressiver Symptomatik aufgrund der sehr hohen Anforderungen ihres Berufes an die psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität und Ausdauer eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Anlässlich der Untersuchung vom 17. April 2012 habe sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig und bei vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, geistige Flexibilität, Gedankenfluss, Antrieb und Psychomotorik) präsentiert, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt für adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 9).
Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin fühle sich aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit (abgesehen vom Klassenzimmer) nicht mehr eingeschränkt, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme (S. 10).
3.4.2 Am 7. Mai 2012 erstattete die A.___ ihr Gutachten – unter Integration des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ – (Urk. 8/36). Nebst Dr. C.___ führte Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Untersuchung durch. Zudem fand eine Evaluation der arbeitsplatzbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit statt. Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (S. 7):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1)
2. Rheumatologisch keine
ohne Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. undifferenzierte, nicht klassifizierte Polyarthritis (Erstdiagnose 5/2010) bei
– ANA 1/40, Rheumafaktoren und Anti-CCP-Antikörper negativ, HLAB27 positiv, Schwerpunktbefall von Händen und Füssen, klinisch nun nicht aktiv
– bisher anerosiv
– aktuell keine erhöhte humorale Entzündungsaktivität (gemäss letztem Laborbefund)
– unter Methotrexat-Basistherapie seit 18.4.2011
2. chronisch lymphozytäre Thyreoiditis (Erstdiagnose 3/2010)
– orale Substitutionstherapie mit Eltroxin bei Unterfunktion
3. Status nach wiederholtem Eisenmangel, jeweils substituiert
4. Psychiatrisch keine
Die Gutachter gaben an, bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung hätten sich derzeit klinisch keine pathologischen Befunde (insbesondere keine entzündlichen Zeichen von Synovitiden, Tenosynovitiden, Rheumaknoten oder Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat) gefunden – ebenso keine neurologischen pathologischen Befunde. In den Röntgenbildern fänden sich weder Hinweise für ossäre und artikuläre Destruktionen entzündlicher Genese, noch für degenerative Veränderungen. Die Diagnose einer undifferenzierten Polyarthritis könne derzeit nur auf der Basis der vorliegenden medizinischen Dokumente als rheumatologisch glaubhaft nachvollziehbar beurteilt werden.
Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Versicherte eine gute Leistungsbereitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt. Insgesamt habe sie sich im Rahmen einer mittelschweren körperlichen Belastung beanspruchen lassen, ohne irgendwelche speziellen Einschränkungen zu zeigen oder Schmerzangaben zu machen. Einzig beim Treppensteigen sei sie etwas ausser Atem geraten, was ein Hinweis dafür sein könne, dass sie sich, nach Sistieren der früheren körperlichen Aktivitäten, nun auf einem tieferen konditionellen Niveau befinde. Die Wiederaufnahme von eigenverantwortlichen, sportlichen Tätigkeiten, die bei einer Polyarthritis ohne aktive Entzündungszeichen nicht kontraindiziert seien, sei dringend empfohlen worden.
Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht verifiziert werden können, jedoch eine rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig als remittiert eingeschätzt werde (ICD-10 F33.4). Dies bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1; S. 6).
Die Gutachter gaben an, weder anamnestisch, klinisch, radiologisch noch aufgrund der EFL-Tests gebe es irgendwelche Hinweise, dass die angestammte Tätigkeit als Lehrerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nur zu 80 % möglich sein sollte, wie dies vom D.___ in einem früheren Zeitpunkt beurteilt worden sei. Nach dem Auftreten des zweiten Schubes im Januar 2011 sei ab dem 18. April 2011 eine Basistherapie mit Methotrexat eingeleitet worden. Darunter hätten sich die entzündlichen rheumatologischen Zeichen und Symptome mit der Zeit gebessert, bei auch gleichzeitiger Substitution eines Eisenmangels und oraler Substitution der Hypofunktion nach Thyreoiditis. Entsprechend bestehe gemäss der aktuellen Beurteilung und den vorliegenden somatischen Verlaufsberichten ab dem 2. August 2011 in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin beziehungsweise in einer anderweitigen mittelschweren, nicht in besonderem Ausmass gelenksbelastenden, ergonomisch verrichtbaren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Ob prognostisch gesehen die Polyarthritis sich längerfristig weiterhin mit einer wie aktuell in keiner Weise einschränkenden Krankheitsaktivität präsentieren werde, könne nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Bei gutem und raschem Ansprechen auf die Methotrexatbasistherapie sei jedoch zumindest mittelfristig von einer minimalen, nicht einschränkenden Erkrankungsaktivität beziehungsweise Erkrankung auszugehen.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe in Bezug auf die Tätigkeit als Lehrerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Januar 2011.
3.5 Der RAD-Arzt dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2012 fest, das Gutachten der A.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien, es sei nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe überwiegend auf der psychiatrischen Störung. Diese sei ab Januar 2011 für die bisherige Tätigkeit bis auf weiteres anzunehmen. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Primarlehrerin sei generell nicht mehr zu empfehlen.
In einer angepassten Tätigkeit sei ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen; ab August 2011 bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 %. Ab April 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit für behinderungsadaptierte Tätigkeiten 100 %. Angepasst sei jegliche mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte. Aus Sicht der Gutachter und des RAD erschienen berufliche Massnahmen sinnvoll, da die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könne (Urk. 8/47 S. 3 f.).
3.6 Anlässlich des Gesprächs zur Abklärung beruflicher Massnahmen vom 27. August 2012 gab die Versicherte an, sie sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen (Urk. 8/40).
3.7 Dr. med. I.___, Oberarzt des ambulanten Dienstes der B.___ (Urk. 8/56), stellte im Bericht vom 21. Februar 2013 die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) mit Angstzuständen sowie einer Polyarthritis. Er gab an, seit etwa dem 18. Lebensjahr bestünden impulsive Verhaltensweisen, Selbstverletzungstendenzen, rezidivierende Angstzustände und ein schwankendes Stimmungsbild. Es bestehe aufgrund der Ängste eine soziale Phobie, das heisse Schwierigkeiten unter fremden Menschen zu sein. Dr. I.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Studentin zur Grundschullehrerin unter dem Hinweis „nichts bekannt“ und führte aus, es sei zum momentanen Zeitpunkt nicht beurteilbar, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Er gab im Weiteren an, die Beschwerdeführerin sei wegen einer Angststörung mit sozialer Phobie in ihrer Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt, während das Konzentrations- und Auffassungsvermögen uneingeschränkt sei.
3.8 Dr. E.___, bei welcher die Beschwerdeführerin bis zum 12. Mai 2012 in Behandlung war, nahm am 29. September 2013 zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 11). Sie bemängelte im Wesentlichen einen Widerspruch in der Diagnosestellung (Ziff. 3) und das Nichtbeachten der testpsychologisch erhobenen Befunde (Ziff. 4). Dr. E.___ äusserte zudem die Ansicht, entsprechende Erläuterungen im Klassifikationssystem ICD-10 hätten Dr. C.___ dazu anregen können, mehrere Interviews und mehrere psychologische Tests zu Persönlichkeitsstörungen durchzuführen und weitere fremdanamnestische Auskünfte einzuholen – was er leider nicht getan habe (Ziff. 8). Dr. C.___ habe das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu Unrecht verneint (Ziff. 9 f.). Zum Schluss ihrer Ausführungen gab Dr. E.___ an, mit dem Gutachten bestehe Einigkeit darin, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr werde ausüben können, was sie sehr bedauere. Die Beschwerdeführerin habe ihres Wissens den Wunsch, eine berufliche Tätigkeit auszuführen, was ihr ungeachtet der Diagnosen auch möglich sein sollte, wenn sie insbesondere Unterstützung bei der Wahl eines neuen Berufs und während der Neuorientierung berufliche Massnahmen erhalte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet unter einer chronischen Schilddrüsenerkrankung, einer undifferenzierten, nicht klassifizierten Polyarthritis sowie unter psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine bidisziplinäre Abklärung und stellte in der Folge auf das rheumatologisch/psychiatrische Gutachten der A.___ vom 7. Mai 2012 unter Einschluss des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. C.___ vom 30. April 2012 ab. Das Gutachten erging in Kenntnis der vorhandenen medizinischen Unterlagen und beruhte auf einer körperlichen sowie psychiatrischen Untersuchung sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Es blieb in somatischer Hinsicht unbestritten. Zur Thyreoiditis führten die Gutachter aus, dass diese medikamentös behandelt werde, so dass sie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. Die Gutachter hielten was den rheumatologischen Gesundheitsschaden betrifft fest, dass ab August 2011 keine wesentlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Sie begründeten diese Einschätzung mit der am 18. April 2011 eingeleiteten Basistherapie mit Methotrexat, worunter sich die entzündlichen rheumatologischen Zeichen und Symptome mit der Zeit gebessert hätten, so dass es aktuell weder anamnestisch noch klinisch, radiologisch oder aufgrund des EFL-Tests irgendwelche Hinweise für Einschränkungen in einer mittelschweren Tätigkeit gäbe. Auf die – wie erwähnt unbestritten gebliebene – Einschätzung, wonach ab August 2011 aus rheumatologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen, kann abgestellt werden.
4.2.
4.2.1 Was den psychiatrischen Gutachterteil von Dr. C.___ betrifft, erhebt die Beschwerdeführerin indessen mehrere Rügen, auf die im Folgenden Bezug genommen wird.
4.2.2 Voranzustellen ist, dass Dr. C.___ im Rahmen seiner Untersuchung eine ausführliche Anamnese erhob und anhand der so gewonnenen Kenntnisse – etwa über bisherige Lebenskrisen, traumatische Schulerlebnisse sowie stets gute Schulleistungen – seine Einschätzungen nachvollziehbar zu erläutern vermochte. Er bezog auch die aktuelle Lebenssituation und die im Jahr 2010 aufgetretenen rheumatologischen Beschwerden in seine Beurteilung mit ein. Namentlich die Überlegungen zur Krankheitsentwicklung, die Hinweise auf Zusammenhänge – etwa zwischen den traumatischen Schulzeitereignissen und den Schwierigkeiten bei der Arbeit im Klassenzimmer sowie zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden – und die sorgfältige Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin lassen das Gutachten von Dr. C.___ als in sich schlüssig erscheinen. Es entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiswertigkeit medizinischer Expertisen trotz der im Folgenden zu thematisierenden meist kleineren Mängel, die allerdings insgesamt die grundsätzlich hohe Plausibilität nicht in Frage zu stellen vermögen.
4.2.3 Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Widerspruch zwischen den erhobenen Testergebnissen (schwere depressive Symptomatik gemäss BDI) und den von Dr. C.___ anlässlich seiner Untersuchung weitgehend als unauffällig wahrgenommenen Befunden – auf welche er letztlich abstellte – betrifft (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), gilt es zu beachten, dass die Testung nur ein Hilfsmittel darstellt. Soweit der Psychiater die objektiven Befunde als klar beurteilt, liegt es in seinem Ermessen, ob er auf die Testergebnisse abstellt. Mit der Beschwerdeführerin ist allerdings einzuräumen, dass es zum besseren Verständnis eines Gutachtens wünschenswert wäre, dass zu von den Befunden abweichenden selber erhobenen Testergebnissen kurz Stellung genommen wird. Allerdings lässt das diesbezügliche Versäumnis das Gutachten nicht als unplausibel erscheinen.
4.2.4 Die ehemals behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2013 auf einen Widerspruch bezüglich der gestellten Diagnosen hin (Urk. 11). In der Diagnoseliste führte Dr. C.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1) auf. Im Gutachtentext berichtete er von einer mittelgradigen depressiven Episode, gegenwärtig ebenfalls remittiert, bei vorbestehender Dysthymia (Urk. 8/25 S. 9), während eine rezidivierende depressive Störung nicht bestätigt werden könne (Urk. 8/25 S. 10).
Eine rezidivierende depressive Störung charakterisiert sich laut ICD-10 durch wiederholte depressive Episoden. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ von einer jahrelangen depressiven Verstimmung ausging, die nach dem Schweregrad und der Dauer der einzelnen Episoden die Kriterien einer depressiven Störung nicht erfüllt habe und deshalb nach ICD-10 einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) zugeordnet werden könne. Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2010 zunehmend unter der Belastung als Lehrperson und dem Ausbruch der körperlichen Erkrankung litt, was zu einer Zunahme der depressiven Symptome und zum Ausbruch einer mittelgradigen depressiven Episode mindestens im Januar 2011 geführt habe (S. 9). Diese einmalige Episode würde nach ICD-10 noch keine rezidivierende depressive Störung begründen. Weshalb Dr. C.___ in der Diagnoseliste trotzdem von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert berichtete beziehungsweise ob er etwa in diesem Zusammenhang frühere Episoden doch mitberücksichtigte, muss offen gelassen werden, vermag aber angesichts der ansonsten stets nachvollziehbaren Überlegungen von Dr. C.___ das Gutachten nicht im Grundsatz zu erschüttern.
4.2.5 Den Vorhalten in der Stellungnahme von Dr. E.___ (Urk. 11) ist im Weiteren grundsätzlich zu entgegnen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Dies zeigt sich auch in der sehr zurückhaltenden Formulierung der von Dr. E.___ vorgebrachten Einwände. Dieser Ermessenscharakter kommt im Übrigen noch in gesteigertem Masse der Arbeits(un)fähigkeitsschätzung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2014 vom 18. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweis), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. C.___ unterscheiden sich vor allem in einer unterschiedlichen Würdigung. Schliesslich gelangte auch Dr. E.___ in ihrer letzten Stellungnahme – anders als in ihren früheren Berichten – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der Diagnosen – in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sein sollte.
Insgesamt erweisen sich somit die Differenzen zur Einschätzung von Dr. C.___ als gar nicht so erheblich, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mögen. Bei aller Kritik am Gutachten von Dr. C.___ stimmten beide Fachärzte darin überein, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Lehrerin seit Januar 2011 nicht mehr ausüben könne. Gesehen hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin zuletzt am 12. Mai 2012. Die Untersuchung von Dr. C.___ fand am 17. April 2012 statt. Ebenfalls einig sind sich die Psychiater darin, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt die fachliche Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung benötige (vgl. E. 3.9 und Urk. 8/35 S. 10). Zum möglichen Umfang einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. E.___ in ihrem neusten Bericht keine Stellung (vgl. E. 3.9). Angesichts der doch erheblich parteiergreifenden Einflussnahme wäre eine solche aber auch zurückhaltend zu würdigen (vgl. allgemein zum Einfluss der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von behandelnden Ärzten BGE 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.2.6 Was die von Dr. C.___ verneinte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung betrifft, steht er mit dieser Einschätzung nicht allein. Auch Dr. Y.___ hat in seinem Gutachten trotz telefonischer Rücksprache mit Dr. E.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht einmal als Verdachtsdiagnose erwähnt.
4.2.7 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand, Dr. C.___ schaffe völlig unzutreffende Zusammenhänge, wenn er die Zunahme der depressiven Beschwerden in Relation zum Ausbruch der Polyarthritis im Mai 2010 stelle und dabei auch auf Medikamentennebenwirkungen hinweise, da mit der Basistherapie erst im April 2011 begonnen worden sei (Urk. 1 S. 7).
Bereits Dr. Y.___ hob den Zusammenhang zwischen den somatischen und den depressiven Beschwerden hervor; er ist – unabhängig vom Eintrittszeitpunkt zusätzlicher unerwünschter Medikamentennebenwirkungen – erstellt. Dass Dr. C.___ ab Behandlungsbeginn auch eine gewisse Besserung der psychischen Beschwerden annahm, entspricht den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Dr. Y.___ (Urk. 8/11 S. 5). Nachvollziehbar ist auch der Schluss von der Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression im Gutachten Dr. Y.___ auf eine seit Februar 2011 eingetretene leichte Rückbildung der depressiven Symptome (Urk. 8/35 S. 9).
Zutreffend ist, dass dem von der Einschätzung des Gutachters Dr. Y.___ und der behandelnden Psychiaterin abweichenden Attest, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2011 und damit über ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr. C.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Massgebend ist allerdings die Arbeits(un)fähigkeit ab Januar 2012 (nach Ablauf des Wartejahres).
4.2.8 Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgeht, Dr. I.___ vom B.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, bemerkte dieser doch zur Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit „nichts bekannt“. Alle weiteren Fragen zur aktuellen oder künftigen Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit beantwortete er mit „zum momentanen Zeitpunkt nicht objektivierbar/zu beurteilen“. Es kann davon ausgegangen werden, dass Dr. I.___, wäre er der Meinung gewesen, die Beschwerdeführerin sei im Februar 2013 klar arbeitsunfähig gewesen, dies so bescheinigt und von ausweichenden Formulierungen abgesehen hätte.
4.3 Gesamthaft erweist sich das Gutachten der A.___ nach dem Gesagten als schlüssig, wobei was die Abstufungen der rückwirkend zu beurteilenden Arbeits(un)fähigkeit in zeitlicher Hinsicht betrifft auf die mit dem Gutachter Dr. Y.___ und den somatischen Berichten übereinstimmende Einschätzung des RAD-Arztes dipl. med. H.___ abzustellen ist, wonach von Januar bis Anfang August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bestand. Nach erfolgreicher Behandlung der rheumatologischen Beschwerden kann für angepasste Tätigkeiten ab August 2011 von einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 %, ausgegangen werden. Seit der Begutachtung im April 2012 besteht für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Angepasst sind jegliche mittelschweren, nicht im besonderen Ausmass gelenksbelastenden, ergonomisch verrichtbaren Tätigkeiten (vgl. E. 3.4.2), ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte. Eine Tätigkeit als Primarlehrerin ist nicht zumutbar.
5.
5.1 Strittig ist zwischen den Parteien auch der im Folgenden zu prüfende Einkommensvergleich.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).
5.3 Die Beschwerdeführerin erkrankte kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung zur Primarlehrerin (Urk. 8/2/5-9 und Urk. 8/10). Zuvor hatte sie an der Schule J.___ ein Diplom im Sprachunterricht erworben (Urk. 8/2/10-13). Es ist unbestritten und durch die vorliegenden Akten (vgl. etwa Urk. 8/2-5, Urk. 8/10 und E. 3.4.1) unter Einschluss des Haushaltabklärungsberichts (Urk. 8/44 S. 4 und 11) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung – namentlich das letzte Praktikum – krankheitsbedingt nicht abschliessen konnte und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei guter Gesundheit als Primarlehrerin tätig wäre. Sie ist seit 2010 verheiratet und hat keine Kinder (Urk. 8/44 S. 1). Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach sie diese Tätigkeit nur in einem Teilzeitpensum ausüben würde – so vermag namentlich der allgemeine Hinweis, Lehrpersonen seien oft Teilzeit erwerbstätig (Urk. 8/46 S. 2), diese Annahme nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun.
5.4 Angesichts der Aktenlage erscheint es zudem als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Primarlehrerin im Kanton Zürich tätig wäre, wo sie aufgewachsen ist und vor Abschluss der Ausbildung auch bereits eine befristete Anstellung inne hatte (Urk. 8/7 und Urk. 8/9). Der Umzug in den Kanton Z.___ zusammen mit ihrem Ehemann im März 2012 fand nach Eintritt des Gesundheitsschadens statt und war wirtschaftlich motiviert (Urk. 8/44 S. 1). Das nicht näher begründete Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die statistischen Löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Bereich „Pädagogische Tätigkeiten“, Anforderungsniveau 3, vermag nicht zu überzeugen, da ein solches Vorgehen den mit einem Diplom als Primarlehrperson offen stehenden Verdienstmöglichkeiten nicht gerecht wird beziehungsweise ein solcher Lohn nicht dem entspricht, was die Beschwerdeführerin als Gesunde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte. Es erscheint namentlich nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und mit einem Diplom als Primarlehrperson im Jahr 2012 aus freien Stücken einen Verdienst von Fr. 75‘405.-- in Kauf genommen hätte, nachdem sie von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich bereits im Juli 2010 mit einem Jahreslohn von Fr. 91‘697.-- eingestuft worden war (Urk. 3/3 und Urk. 3/5; wovon aufgrund des fehlenden Lehrerdiploms nur 80 % ausgerichtet wurden). Vielmehr ist dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vorgehen folgend und entsprechend der Einstufung der Bildungsdirektion mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 3/5) von der Lohnkategorie III gemäss § 14 und Anhang A zur Lehrpersonalverordnung des Kantons Zürich (LS 412.311) Lohnstufe 5 auszugehen, woraus für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 103‘382.-- resultiert (vgl. Urk. 3/4).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
5.6 Der bisherige berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin rechtfertigt ein spezifisches Abstellen auf kaufmännisch-administrative Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor (vgl. LSE 2010 T7S S. 31 Ziff. 23), wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung tat, nicht. Der Beschwerdeführerin stehen sämtliche mittelschweren, nicht in besonderem Ausmass gelenksbelastenden, ergonomisch verrichtbaren Tätigkeiten, ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte offen. Sie verfügt über keine Ausbildung und auch nicht über eine besondere Berufserfahrung in kaufmännischen oder administrativen Tätigkeiten, was namentlich eine Anstellung im öffentlichen Sektor im Anforderungsniveau 3 als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. den Hinweis im Bundesgerichtsurteil 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.4 betreffend Voraussetzungen für eine Kaufmännisch-administrative Tätigkeit im öffentlichen Sektor im Anforderungsniveau 3). Das Invalidenkommen ist – entsprechend dem Grundsatz, wonach in der Regel die Lohnverhältnisse im (gesamten) privaten Sektor massgebend sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_624/2011 vom 2. November 2011 E. 3.3.1.2 mit Hinweisen) - ausgehend vom Total aller Tätigkeiten im privaten Sektor zu bestimmen; hier rechtfertigt es sich allerdings auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), verfügt die Beschwerdeführerin doch neben einer Matura über ein von einer höheren Fachschule für Sprachberufe HF ausgestelltes Diplom Sprachunterricht und stand sie kurz vor dem Abschluss ihrer Primarlehrerausbildung. Sie verfügt entsprechend – namentlich was ihre sprachlichen Fertigkeiten betrifft – über verwertbare Fachkenntnisse. Im Anforderungsniveau 3 vom Total aller von der LSE erfassten Tätigkeiten beträgt der Zentralwert der statistischen Frauenlöhne Fr. 5‘202.--. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 sowie der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B9.2 S. 92 und Tabelle B.10.3 S. 93) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘363.90 (Fr. 5‘202.-- x 12 / 40 x 41.7 : 2579 x 2630). Laut dem beweiskräftigen Gutachten der A.___ bestehen keine weiteren als die mit dem angewandten Tabellenlohn bereits berücksichtigten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, weshalb vom Tabellenlohn kein Abzug nach BGE 126 V 75 vorzunehmen ist.
Von Januar bis Mitte April 2012 war der Beschwerdeführerin nur ein 50%-Pensum möglich, für diese Zeitspanne ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘182.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 68 %, weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht.
Nach Eintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im April 2012 resultiert beim Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 103‘382.-- ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von gerundet 36 %. Diese Verbesserung ist – wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat – ab August 2012 zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2013 somit insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft, wonach es die Beschwerdegegnerin trotz ursprünglichem Antrag auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung beim abschlägigen Rentenentscheid belassen habe (Urk. 1 Ziff. 13), ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage sah, berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen (vgl. E. 3.6), weshalb das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 13. September 2012 abgewiesen wurde (Urk. 8/41). Es steht der Beschwerdeführerin offen, bei geänderten Verhältnissen ein neues Gesuch zu stellen.
7.
7.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und – angesichts des gemessen am Antrag überwiegenden Unterliegens – der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), die angesichts des bloss geringen Obsiegens auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli