Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00722 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 23. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt seit August 2004 in einem Teilzeitpensum als Pflegehelferin im Heim Y.___ (Urk. 7/35/1-2). Am 8. Juni 2012 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin wegen einer Arthrose im rechten Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/6). Die IV-Stelle stellte der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das diese am 3. August 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 7/11). Am 4. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Dienstleistungen zwecks Erhalt des Arbeitsplatzes abgeschlossen würden, da sie mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Heim Y.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei (Urk. 7/22). In der Folge holte die
IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Oktober 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/23) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszüge vom 29. Oktober 2012, Urk. 7/24 und Urk. 7/25). Am 27. November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit dem Heim Y.___ vonseiten der Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. Arbeitgeberbericht des Heim Y.___ vom 29. November 2012, Urk. 7/35). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers Visana Services AG (nachfolgend: Visana) bei (Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. April 2013, Urk. 7/48, und Einwand vom 16. April 2013, Urk. 7/49, bzw. 24. Mai 2013, Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 7,14 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 24. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. Januar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte am 24. Januar 2014 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 angezeigt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Arthrose Mittelfuss rechts, (2) eine degenerative Meniskusläsion lat. links und (3) Schulter- und Rückenschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin vom 19. Januar bis zum 10. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 11. Februar bis zum 2. März 2012 zu 50 % arbeitsunfähig und vom 26. März bis zum 6. Mai 2012 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeiten danach habe er nicht bescheinigt. Die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin sei ihr nur noch zu ca. 50 % möglich. Eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit sei ihr aber zumutbar (Urk. 7/23).
2.2 PD Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 29. November 2012 zuhanden der Visana (Urk. 7/36/120) die Diagnose einer subakuten Periarthropathia humeroscapularis bei Status nach Verletzung mit Entwicklung einer retraktilen Capsulitis fest. Dr. A.___ erklärte, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 ein Bewohner des Heimes, der von ihr geduscht worden sei, ausgerutscht und auf sie gestürzt sei. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihn zu halten, während sie sich selbst mit dem linken Arm am Fenster festgehalten habe. Dadurch sei ein akuter Schmerz in der linken Schulter entstanden (vgl. Urk. 7/36/131). Betreffend Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. A.___ auf seine Arztzeugnisse (vgl. Urk. 7/36/122-127), worin er der Beschwerdeführerin vom 28. Mai bis zum 30. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte.
2.3 Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, erklärte im Bericht vom 20. August 2013, dass sich sechs Wochen nach der Operation (der linken Schulter) der Beschwerdeführerin ein guter Verlauf zeige. Die Beschwerdeführerin sei momentan noch zu 100 % arbeitsunfähig, wobei in der Regel mit einer Arbeitsunfähigkeit von vier bis sechs Monaten gerechnet werden müsse. Die Operation sei zwecks vollständiger Rehabilitation der linken Schulter durchgeführt worden. Ob dies auch erreicht werden könne, lasse sich aber frühestens in vier bis sechs Monaten beurteilen (Urk. 7/56).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2013 in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/46/3).
3.2 RAD-Ärztin C.___ kam in ihrer Stellungnahme zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung des Kniegelenks und des Mittelfusses sowie der Schulter schwerere Tätigkeiten zwar nicht mehr, angepasste Arbeiten mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch indes weiterhin zu 100 % zugemutet werden könnten (Urk. 7/46/3).
Dieser Beurteilung von RAD-Ärztin C.___ lag im Wesentlichen die Einschätzung von Dr. Z.___ im Bericht vom 19. Oktober 2012 (Urk. 7/23) zugrunde, worin dieser erklärt hatte, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/46/3). Dr. Z.___ wies in seinem Bericht vom 19. Oktober 2012, in dem er unter anderem die unspezifische Diagnose „Schulter- und Rückenschmerzen“ stellte (die Beschwerdeführerin leidet seit längerem unter Schulterbeschwerden, vgl. UVG-Aktengutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Februar 2011, Urk. 7/36/5-14), andererseits jedoch auch darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 6. Mai 2012 nicht von ihm bescheinigt worden sei. Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 bei der Arbeit an der linken Schulter verletzte - Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 29. November 2012 eine subakute Periarthropathia humeroscapularis bei Status nach Verletzung mit Entwicklung einer retraktilen Capsulitis und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Mai bis zum 30. November 2012 (vgl. E. 2.2 und auch Bericht des medizinisch-radiologischen Instituts vom 1. Juni 2012, Urk. 7/9/9) – und sie in der Folge anscheinend längere Zeit heftige Schmerzen hatte (vgl. Urk. 7/21/2), trug Dr. Z.___ im Rahmen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit offensichtlich nicht Rechnung. Wie sich dem Bericht von Dr. B.___ vom 20. August 2013 entnehmen lässt, musste die Beschwerdeführerin im Juli 2013 an der linken Schulter sodann auch operiert werden (vgl. E. 2.3). Inwiefern sich die Verletzung vom 23. Mai 2012 bzw. deren Folgen im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. Juni 2013 (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkte, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht beurteilen.
Insofern kann auf die Beurteilung von RAD-Ärztin C.___ vom 7. Januar 2013 daher nicht abgestellt werden.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist.
Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem 23. Mai 2012 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise entwickelt hat. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl