Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00724




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 13. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit November 2009 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ (Urk. 8/4/3 und Urk. 8/36/3). Am 21. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter anderem wegen der Amputation von zwei Zehen und Schmerzen im rechten Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/34). Die IV-Stelle liess einen Aus-
zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2. April 2012, Urk. 8/36) und holte den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 5. April 2012 (Urk. 8/37), die Berichte der A.___ vom 12. April 2012 (Urk. 8/38), 2. Juni 2012 (Urk. 8/44) und 13. Dezember 2012 (Urk. 8/49) so-
wie den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 8/50) ein. Mit den Vorbescheiden vom 26. März 2013 (Urk. 8/54) und 27. März 2013 (Urk. 8/55) stellte sie dem Versicherten die Abweisung seiner Begehren
um Arbeitsvermittlung und um eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 26. April 2013 (Urk. 8/56) bzw. 5. Juni 2013 (Urk. 8/60) Einwand. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2013 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung
und begründete dies damit, dass bei ihm keine gesundheitsbedingte Ein-
schränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 16. August 2013 wies die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % - auch das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2/2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es sei ihm ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm eine Teilrente auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit:

a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent-lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Den RAD-Berich-ten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Claudicatio radicularis 4 rechts bei Diskushernie mit Kompression Nervenwurzel L4, Status nach periduraler Infiltration am 10. Februar 2012 (ohne Erfolg), (2) ein diabetisches Fusssyndrom mit transmetatarsaler Amputation Dig. III und IV am 21. März 2011 und (3) ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose März 2011 mit Polyneuropathie, erektiler Dysfunktion). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen schweren Vitamin-D-Mangel. DrZ.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer seit dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar. Rein sitzende Tätigkeiten seien ihm dabei wegen der Rückenschmerzen zu 30 % bis 40 %, rein stehende Tätigkeiten aufgrund der Rücken- und Fussschmerzen zu 20 % und eine Rotation im Sitzen/Stehen wegen der Rückenschmerzen zu 30 % möglich. Auch diese Angaben würden ab Januar 2012 gelten (Urk. 8/37).

2.2    Dr. med. B.___, Teamleiter technische Orthopädie der A.___, diagnostizierte im Bericht vom 12. April 2012 (1) eine Charcot-Arthropathie Fuss links bei Status nach transmetatarsaler Amputation Dig. III und IV am 21. März 2011 (Spital C.___) bei infiziertem Malum perforans, (2) ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose März 2011 mit Polyneuropathie), (3) kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus, Adipositas, Dyslipidämie und (4) eine Coxarthrose rechts. Er erklärte, dass sich vonseiten des Charcot-Fusses links klinisch ein erfreulicher Verlauf mit aktuell kaum mehr Schwellung, Rötung und Überwärmung zeige. In drei bis vier Wochen würde ein Röntgen mit MRI des linken Fusses durchgeführt, um die Deformität und die Ausheilung des Charcot-Fusses beurteilen zu können. Bei stabilen Verhältnissen könne dann auf eine orthopädische Massschuhversorgung links mit halbhohem Schaft übergegangen werden (Urk. 8/38/6-7). Im Bericht vom 2. Juni 2012 ergänzte Dr. med. D.___, Oberarzt an der A.___, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie eine Rotation im Sitzen/Stehen zumutbar seien. Diese Angaben würden ab März 2012 gelten (Urk. 8/44/4).

2.3    Im Bericht vom 13. Dezember 2012 gab Dr. D.___ von der A.___ an, dass die Arbeitsunfähigkeit bisher vom Hausarzt Dr. Z.___ geregelt worden sei. Er habe den Beschwerdeführer letztmals am 5. Juni 2012 gesehen, weshalb er sich zu dessen aktueller Arbeitsfähigkeit nicht äussern könne (Urk. 8/49/5-6).

2.4    Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 7. Februar 2013, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Rein sitzende Tätigkeiten seien ihm zu 30 %, wechselbelastende Tätigkeiten wegen der Rücken- und Oberschenkelschmerzen zu 20 % und eine Rotation im Sitzen/Stehen zu 30 % zumutbar. Diese Angaben würden ab Januar 2013 gelten (Urk. 8/50).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 15. und 16. August 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12. März 2013 (Urk. 8/52/3-4) und vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/61/2).

    In seiner Stellungnahme vom 12. März 2013 führte RAD-Arzt Dr. E.___ aus, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers (eine Charcot-Arthropathie des linken Fusses bei Zustand nach transmetatarsaler Amputation Dig. III und IV im März 2011 bei infiziertem Malum perforans, eine Claudicatio radicularis L4 rechts und eine Coxarthrose rechts), der die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke, ausgewiesen sei. Hinsichtlich der bestehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden nur die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ vorliegen, welche aber durchaus plausibel seien. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer spätestens seit dem 1. Januar 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig sei (im Hinblick auf die bestehende Charcot-Arthropathie des linken Fusses wäre medizinisch-theoretisch auch ein früherer Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach März 2011 nachvollziehbar, wobei sich allerdings in keinem Arztbericht ein entsprechender Hinweis darauf finde). Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 zunächst ebenfalls nicht mehr zumutbar gewesen. Seit dem 1. Januar 2013 seien ihm körperlich leichte, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kauern, Knien und häufigem Treppensteigen/Steigen auf Leitern und Gerüsten allerdings wieder in einem 80%-Pensum möglich (vollzeitige Präsenz mit 20 % Leistungsminderung durch die Notwendigkeit häufigerer Pausen; Urk. 8/52/3-4). Am 10. Juli 2013 ergänzte RAD-Arzt Dr. E.___, dass eine Addierung der verschiedenen prozentualen Leistungsangaben von Dr. Z.___ - 30 % rein sitzende Tätigkeiten, 20 % wechselbelastende Tätigkeiten, 30 % Rotation im Sitzen/Stehen – exakt die in seiner Stellungnahme vom 12. März 2013 angegebene und angesichts des ausgewiesenen Gesundheits-schadens auch plausible Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ergebe (Urk. 8/61/2).

3.2    Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 4 f.), vermag die-se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Zum einen sind vorliegend entgegen der Aussage von RAD-Arzt Dr. E.___ mehrere ärztliche Zeugnisse von Dr. D.___ und Dr. Z.___ aktenkundig, wonach der Be-schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bereits
im Jahr 2011 – nach der Amputation der beiden Zehen im März 2011 – arbeits-unfähig war (vgl. Urk. 8/33). Zum anderen hat sich Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 zwar dazu geäussert, welche einzelnen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer ab Januar 2013 noch zumutbar waren (30 % rein sitzende Tätigkeiten, 20 % wechselbelastende Tätigkeiten, 30 % Rotation im Sitzen/Stehen, vgl. E. 2.4). Er hat sich in diesem Bericht aber – wiederum entgegen der Aussage von RAD-Arzt Dr. E.___ - nicht darüber ausgesprochen, in welchem Umfang ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter diesen Umständen ab Januar 2013 noch zumutbar war (vgl. Urk. 8/50/3). Im Bericht vom 5. April 2012 hatte Dr. Z.___ im Übrigen erklärt, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten zu 30 % bis 40 %, rein stehende Tätigkeiten zu 20 % und eine Rotation im Sitzen/Stehen zu 30 % möglich seien, und war zum Schluss gekommen, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich noch während ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. E. 2.1). Die nachträgliche Begründung von RAD-Arzt Dr. E.___, wonach die verschiedenen prozentualen Leistungsangaben von Dr. Z.___ im Bericht vom 7. Februar 2013 einfach addiert werden könnten, weshalb letztlich eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % resultiere, war daher kaum im Sinne von Dr. Z.___.

    Auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 12. März und vom 10. Juli 2013 kann deshalb nicht abgestellt werden.

3.3    Die Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit einzelner Tätigkeiten von Dr. D.___ von der A.___ im Bericht vom 2. Juni 2012 bezog sich schliesslich offenbar einzig auf die Auswirkungen der Charcot-Erkrankung des linken Fusses (vgl. Urk. 8/38 und Urk. 8/44).


4.    Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als abklärungsbedürftig erweist.

    Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 15. und 16. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl