Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00725




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 7. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 15. Juni 2001, Urk. 7/55 und Urk. 7/49). Vom 12. Januar bis zum 22. November 2012 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 7/143/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund von Hinweisen in Arztberichten (vgl. Urk. 7/135/1-9) und Nachfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7/143) Kenntnis davon erlangte, sistierte sie mit Verfügung vom 22. August 2013 die Rente des Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 (Urk. 7/146 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Rente sei vom 1. Februar 2012 bis 31. November 2012 nicht rückwirkend zu sistieren (S. 1 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bezahlung eines Anwaltes (S. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 25. September 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht von Februar bis Ende Oktober 2012 rückwirkend sistiert hat.

1.2    Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er nicht im Strafvollzug, sondern in Untersuchungshaft gewesen sei und die Sistierung somit einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung darstelle. Im Übrigen habe er während dieser Zeit die Wohnungsmiete, die Versicherungen sowie den Lebensunterhalt seiner Ehefrau dennoch bezahlen müssen (Urk. 1 S. 2 oben).


2.

2.1    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnahmevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges (BGE 133 V 1).

    Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 137 V 154 E. 5.1; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1).

    Weil bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a des Obligationenrechts (OR) besteht, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt, ist der Rentenanspruch - entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - auch bei dieser Art des Freiheitsentzugs zu sistieren (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Praktikabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine gewisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer" der Untersuchungshaft, während der die Rente noch auszurichten ist, kann in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse bis zu drei Monate betragen (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2).

    Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzubezahlen. Vielmehr stellen diese Teil des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1).

2.3    Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich vom 12. Januar bis zum 22. November 2012 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. August 2013, Urk. 7/143/1). Damit war der Freiheitsentzug strafrechtlich begründet, dauerte mehr als drei Monate, und eine nicht invalide Person in der gleichen Situation wäre in dieser Zeit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen. Eine Sistierung der Invalidenrente im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist somit grundsätzlich möglich.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er auch während der Zeit der Untersuchungshaft für Wohnungsmiete, Versicherungen und Lebensunterhalt der Ehefrau habe zahlen müssen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, müsste doch eine nicht invalide Person in der gleichen Situation – welche in dieser Zeit ihr Erwerbseinkommen verliert – ebenfalls für die entsprechenden Positionen aufkommen.

2.4    Zu prüfen bleibt damit einzig, ob auch eine rückwirkende Sistierung, wie sie die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall vorgenommen hat, möglich ist. So wurde der Beschwerdeführer am 22. November 2012 aus der Haft entlassen, die Invalidenrente indessen erst mit Verfügung vom 22. August 2013 sistiert.

    Der Straf- oder Massnahmevollzug stellt keinen Anpassungsgrund, sondern einen Sistierungsgrund („eingestellt“) dar. Deshalb ist die Rente für den Monat, in dem der Vollzug einsetzt, insgesamt auszurichten; nach dem Ende des Vollzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausgerichtet (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 21 N 100).

    Art. 21 Abs. 5 ATSG bezieht sich somit nur auf die Dauer des Strafvollzuges; es handelt sich nicht um eine dauerhafte Rentenaufhebung. Dennoch ist diese „Einstellung“ für eine gewisse Zeit nicht vergleichbar mit der Sistierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, welche eine Situation provisorisch regelt, zumal auch bei ungerechtfertigter Untersuchungshaft keine Nachzahlung für den betreffenden Zeitraum möglich ist. Vielmehr handelt es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG um eine Spezialbestimmung betreffend den Strafvollzug. Somit muss gestützt auf diese Bestimmung auch eine rückwirkende Rentensistierung für die Zeit des Freiheitsentzuges möglich sein. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Andererseits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Untersuchungshaft nicht mitteilt.

    Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auch dann nicht über seine Inhaftierung im Jahr 2012 informierte, als er mit Mitteilung vom 23. Januar 2013 betreffend unveränderter Invalidenrente explizit auf die Meldepflicht bei Untersuchungshaft hingewiesen wurde (vgl. Urk. 7/137).

2.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Oktober 2012 rückwirkend sistiert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


3.    Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.


4.

4.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.2    Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm ein spezialisierter Anwalt zu bezahlen sei, ohne jedoch selbst einen solchen beizuziehen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4 und S. 2 Mitte). Das daraufhin zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Verfügung vom 4. September 2013, Urk. 4) retournierte der Beschwerdeführer indessen nicht.

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115; vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde keine Angaben zu seiner finanziellen Situation und reichte auch auf Aufforderung hin keine entsprechenden Unterlagen ein. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers somit nicht nachgewiesen ist, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni