Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00727 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 6. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi
Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt von Oktober 1989 bis April 1993 bei der Y.___ AG als Chauffeur/Maschinist (Urk. 7/7 Ziff. 1 und 6). Am 16. März 1993 meldete er sich wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2 und 6.8). Mit Verfügungen vom 24. Oktober 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen dem Versicherten eine Viertelsrente von Mai bis Juli 1996 (Urk. 7/5051) und eine ganze Rente ab August 1996 zu (Urk. 7/49, Urk. 7/52). Die dagegen vom Versicherten am 24. November 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 7/57) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 14. Februar 2000 gut und sprach ihm eine ganze Rente ab 1. Juli 1993 zu (Urk. 7/56). Die in den Jahren 2000 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionen ergaben keine rentenbeeinflussenden Änderungen (Urk. 7/80, Urk. 7/87).
1.2 Im November 2008 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/96). Sie tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 7/97) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/100, Urk. 7/107) und hob die bisherige Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111, Urk. 7/117) mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf (Urk. 7/125). Die dagegen am 10. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/126/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. November 2011 gut und erachtete eine Rentenherabsetzung beziehungsweise Rentenaufhebung als so lange nicht gerechtfertigt, als die IVStelle die Wiedereingliederung des Versicherten nicht aktiv gefördert und diesen nicht hinreichend auf die berufliche Wiedereingliederung vorbereitet habe (Urk. 7/130 S. 5 Mitte, Prozess Nr. IV.2010.00826).
1.3 In der Folge tätigte die IV-Stelle Abklärungen bezüglich des Eingliederungspotenzials (Urk. 7/139, Urk. 7/144-145, Urk. 7/148). Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf, seine Mitwirkungspflicht wahrzunehmen (Urk. 7/153) und auferlegte ihm am 18. Juni 2012 im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Teilnahme an einer Potenzialabklärung (Urk. 7/159). Am 10. August 2012 erteilte die IV-Stelle dafür Kostengutsprache (Urk. 7/161), wobei die Potenzialabklärung per 28. August 2012 abgebrochen wurde (Urk. 7/176). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/180-181, Urk. 7/183-184, Urk. 7/187) stellte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 28. Juni 2013 auf Ende des folgenden Monats ein (Urk. 7/189 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Rente sowie die Anordnung eines neutralen interdisziplinären medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 16. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die im Rahmen der am 2. Juli 2010 verfügten Renteneinstellung versäumte aktive Förderung der Eingliederung sei nun nachgeholt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Z.___ GmbH zur Potenzialabklärung angemeldet werden können. Die Massnahme habe aber nach knapp drei Wochen aufgrund fehlender Deutschkenntnisse abgebrochen werden müssen. Ausserdem fühle sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig. Gestützt auf das A.___Gutachten könne ihm aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes eine angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel leichte Montage-, Fertigungs- oder Verpackungsarbeiten zu 80 % zugemutet werden. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 33 %, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht auf das veraltete und unzutreffende Gutachten des A.___ vom 22. Oktober 2009 abgestellt werden. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage, der für ihn vorgesehenen Tätigkeit in einem Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 1 S. 4 lit. B.2). Erschwerend komme hinzu, dass er in seinem Alter in Kombination mit der langen Abwesenheit vom Arbeitsleben keine genügenden Fähigkeiten mehr aufweise, um am Arbeitsmarkt zu bestehen und sich in der Arbeitswelt zu integrieren (S. 4 lit. B.3). Die Beschwerdegegnerin werfe ihm vor, die Potenzialabklärung als Teil der Eingliederungsmassnahmen habe aufgrund fehlender Deutschkenntnisse wieder abgebrochen werden müssen, zudem fühle er - der Beschwerdeführer - sich subjektiv nicht eingliederungsfähig. Dem sei nicht so. Die Beschwerdegegnerin habe die Potenzialabklärung nur notgedrungen als Alibiübung angeordnet. Allerdings sei dies viel zu spät erfolgt, als dass überhaupt nur eine kleine Aussicht auf Erfolg bestanden habe. Er sei nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet worden (S. 5 Ziff. 4). Wegen der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der sozialen und beruflichen Isolation sowie der damit einhergehenden „Sprachlosigkeit“ weise er keine Fähigkeiten mehr auf, um in der Arbeitswelt Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen (S. 5 f. Ziff. 4). Aus dem Bericht der B.___ vom 28. März 2012 werde deutlich, dass nicht mit einer aktiven Veränderung gerechnet werden könne. Die gegenwärtige Lage (sozialer Rückzug, ungenügende Sprachkenntnisse, Depression) sei auf dem Hintergrund einer 20-jährigen Leidensgeschichte entstanden, während welcher es verpasst worden sei, diese Entwicklung mit rechtzeitigen Eingliederungsmassnahmen zu vermeiden. Auch aus dem Schlussbericht der Z.___ GmbH gehe hervor, dass er nicht alleine an den sprachlichen Hürden gescheitert sei, sondern dass ihm auch die kognitiven Fähigkeiten, um mit den heutigen Arbeitsinstrumenten umzugehen, fehlten (S. 7). Die früher bereits festgestellten gesundheitlichen Beschwerden hätten sich überhaupt nicht gebessert. Es sei im Übrigen bereits früher darauf hingewiesen worden, dass mit einer Verschlechterung zu rechnen sei (S. 8 Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die verfügte Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache wurde der Beschwerdeführer in der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ (Medas) rheumatologisch, psychiatrisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 18. April 1995 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/23 S. 13 Ziff. 4.1)
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei
- Fehlhaltung
- Status nach Diskushernie L4/5
- aktuell Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompression
Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer eine Schwerarbeit wie bisher, als Bauarbeiter oder Lastwagenchauffeur, nicht mehr zumutbar. Limitierend seien die rheumatologischen Befunde (S. 13 Ziff. 5.1). Eine leichte, den Rücken wenig belastende Tätigkeit in wechselnden Positionen sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 13 Ziff. 5.2). Der Versicherte brauche zweifelsohne eine Einarbeitungszeit, empfohlen werde eine Steigerung von 50 % auf 100 % über drei bis sechs Monate (S. 14 Ziff. 5.3). Die reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 7. April 1995. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die früher festgelegten Arbeitsunfähigkeiten gelten, das heisse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juli bis 28. Oktober 1992, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 19. Oktober bis 24. Dezember 1992 sowie wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 1993 bis 6. April 1995 (S. 14 Ziff. 5.4).
3.2 Am 9. April 1997 erstellten die Medas-Gutachter nach erneuten neurologischen, psychiatrischen sowie rheumatologischen Untersuchungen ein Verlaufsgutachten. Dabei nannten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/38 S. 9 Ziff. 4.1):
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom links bei
- Fehlstatik der Wirbelsäule
- Segmentdegeneration L4/5
- kleiner medio-linkslateraler Diskushernie L4/5
- psychogene Fehlverarbeitung des chronischen lumbospondylogenen Syndroms mit begleitender anhaltender somatoformer Schmerzstörung
- schwere reaktive Depression mit Suizidgefährdung mit Chronifizierungstendenz
Der Beschwerdeführer klage über ständige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein bis zum Fuss. Gleichzeitig klage er über Nackenschmerzen, Schmerzen im Hinterkopf, Schwindelbeschwerden, Augenflimmern, Schwäche im linken Arm und in der linken Hand, Gelenkschmerzen in der oberen und unteren linken Extremität sowie Thoraxschmerzen vorne. Mit Ausnahme eines kleinen Morgenspazierganges verbringe er den Tag meistens auf der Couch liegend, er stehe nur zu den Mahlzeiten auf (S. 2 f. Ziff. 1.2.4). Der psychische Zustand habe sich in den vergangenen zwei Jahren offensichtlich in erheblichem Masse verändert und verschlechtert. Es handle sich um einen deutlich depressiven, teilweise auch mit Suizidideen kämpfenden Mann, welcher unzweideutig eine psychogene Anpassungsstörung erheblichen Grades entwickelt habe (S. 6 unten). Die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur, Baumaschinist oder Bauarbeiter seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar, die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Limitierend wirkten sich die rheumatologischen und psychiatrischen Befunde aus (S. 10 Ziff. 5.1). Jede andere Tätigkeit sei ihm nur noch zu 20 % zumutbar. Hier wirkten sich vor allem die psychopathologischen Befunde limitierend aus (S. 10 Ziff. 5.2).
3.3 Am 25. August 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdeführerin im A.___ polydisziplinär begutachtet. Für das am 19. Oktober 2009 erstattete Gutachten stützten sich die Ärzte auf die vorhandenen Akten sowie eigene internistische, psychiatrische und orthopädische Untersuchungen (Urk. 7/107 S. 1) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
- kleine linksseitige Diskushernie LWK 4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links, breitbasige Diskusprotrusion LWK ¾
- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
- chronische Schulterschmerzen links
- symmetrisch freie Schulterbeweglichkeit ohne Hinweis für Impingement oder Läsion von Akromioklavikulargelenk, Rotatorenmanschette, langer Bizepssehne oder Labrum
Zum Tagesablauf befragt habe der Explorand angegeben, er verbringe den Tag zwar strukturiert, aber vorwiegend passiv. Die meiste Zeit halte er sich in der Wohnung auf. Morgens erledige er kleinere Einkäufe zu Fuss, nachmittags gehe er bei gutem Wetter draussen spazieren. Sämtliche Putzarbeiten sowie das Waschen und Bügeln werde vom im gleichen Haushalt lebenden Sohn erledigt. Den Grosseinkauf erledige er zusammen mit seiner Ehefrau mit dem Auto. Letztmals sei er diesen Sommer während fünf Wochen in D.___ in den Ferien gewesen, die Reise dorthin habe er als Fahrer mit dem Auto zurückgelegt (S. 6 Mitte).
Aus orthopädischer Sicht wirkten sich das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und die chronischen Schulterschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Exploranden somit bleibend nicht mehr zumutbar, dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur, falls im Rahmen dieser Tätigkeit beispielsweise beim Laden und Entladen des Lastwagens wiederholt Lasten über 15 kg gehoben und getragen werden müssten. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur, falls hierbei nur gelegentlich Lasten über 15 kg gehoben oder getragen werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die leichte depressive Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere somit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 17 f. Ziff. 6.2).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der eigenen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Exploranden für körperlich vorwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten aus rein somatischer Sicht ab dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im Juli 1993 eingeschränkt sei. Aufgrund der Feststellungen im Verlaufsgutachtensbericht der Medas C.___ vom 9. April 1997 sei weiter davon auszugehen, dass es vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Da der Beschwerdeführer nach April 1997 trotz subjektiv persistierender invalidisierender Rückenschmerzen ausschliesslich von seinem Hausarzt betreut worden sei und auch im Rahmen der Rentenrevisionen in den Jahren 2000 und 2004 ausser Stellungnahmen des Hausarztes keine fachärztlichen Einschätzungen vorgelegen hätten, sei davon auszugehen, dass die oben dargelegte Situation seit spätestens Anfang 1998 bestanden habe. Aus psychiatrischer Sicht lägen mit Ausnahme des Berichts über die Verlaufsbegutachtung vom April 2007 (richtig wohl: 1997) keine fachärztlichen Stellungnahmen aus psychiatrischer Sicht vor. Somit sei davon auszugehen, dass die im Gutachtensbericht vom April 1997 aufgeführten Diagnosen einer schweren reaktiven Depression mit Suizidgefährdung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und die davon abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 80 % nur vorübergehender Natur gewesen sei. Der Explorand habe sich zudem nach eigenen Angaben letztmals 1997 in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Somit sei davon auszugehen, dass seit längerer Zeit keine höhergradige Einschränkung als oben dargelegt vorgelegen habe. Mit Sicherheit könne diese Einschätzung ab August 2009 bestätigt werden (S. 18 f. Ziff. 6.3).
3.4 Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 bestätigte med. pract. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe. Er leide an folgenden Erkrankungen:
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Zustand nach Diskushernie L4/L5, Diskusprotrusion L3/L4 und L4/L5
- reaktive Depression mit Schlafstörungen
- chronisches Schmerzsyndrom
- arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
- Prostataadenom
Bei der letzten Konsultation am 18. Januar 2010 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Konzentrationsstörungen sowie Schlafstörungen infolge von massiven nächtlichen Schmerzen im gesamten muskuloskelettalen Bewegungsapparat geklagt (Urk. 7/116).
3.5 Nach einem Informationsgespräch zur möglichen Teilnahme an Modul A am 21. März 2012 führte F.___, Ergo-/Arbeitstherapeut, Arbeitstherapie, B.___, am 28. März 2012 aus, der Beschwerdeführer scheine der Überzeugung zu sein, dass er aus eigener Initiative wenig Veränderung in seinem Leben bewirken könne. In dieser Haltung scheine er seit vielen Jahren zu verharren. Er zeige deutliche Zeichen einer depressiven Entwicklung, die er mit eigener Passivität möglicherweise weiter verschärfe. Mit dem Thema Arbeitsintegration verbinde der Beschwerdeführer wenig realistische Vorstellungen und fühle sich stark unter Druck gesetzt. Er scheine nicht an Informationen interessiert zu sein und frage zu den Inhalten und einem möglichen Ablauf nicht nach (Urk. 7/144 S. 1 f.).
Alle ihm angebotenen Möglichkeiten scheine er als Demütigung und Angriff zu empfinden. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht arbeitsfähig sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit resultiere seines Erachtens jedoch ursächlich nicht aus der somatischen Einschränkung selber, sondern aus der Reaktion auf diese Einschränkung. Jemand, der sich zwanzig Jahre nur undeutlich um eine Verbesserung bemüht habe, möglicherweise dauerhaft unter Schmerzen leide, sich sozial isoliere, die Sprache nicht lerne und durch ein Hilfssystem versorgt werde, erleide zwangsläufig einen Verlust der Arbeitsfähigkeit. Aktuell sei eine aktive Veränderung eher nicht zu erwarten, da der Beschwerdeführer die fehlenden Bewältigungsstrategien und eingeschränkten Möglichkeiten in sein Selbstbild integriert zu haben scheine (S. 2).
3.6 Im Schlussbericht der Potenzialabklärung bei der Z.___ GmbH vom 31. August 2012 wurde festgehalten, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien sehr gering. Er habe stets angegeben, dass er nicht verstehe, was man ihm erkläre. Des Weiteren habe sich die Einführung in die PC-Inhalte sehr schwierig gestaltet, da er nichts verstanden habe. Er sei nach drei Wochen nicht in der Lage gewesen, den PC selbst einzuschalten oder sich am PC einzuloggen. Keine der regulären Arbeitsaufträge oder Arbeitsproben seien durchführbar gewesen. Es sei versucht worden, den Beschwerdeführer in der internen Werkstatt einzusetzen, was ebenfalls nicht gelungen sei. Am Ende einer zweistündigen körperlichen Belastung sei er regelmässig in Tränen ausgebrochen, da die Schmerzen so stark gewesen seien. Er sei jeden Tag pünktlich erschienen und habe betont, dass er es versuchen wolle. Motivation sei somit vorhanden gewesen (Urk. 7/170 S. 1 Ziff. 3). Die Leistungsfähigkeit sei minimal, einerseits aufgrund der geringen Deutschkenntnisse, andererseits aufgrund der körperlichen Einschränkungen (S. 2).
3.7 Med. pract. E.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 7/184/1-2 Ziff. 2):
- Depression
- arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
- Prostataadenom
- koronare Herzkrankheit mit diffuser Koronarsklerose
- chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom
Nachdem der Beschwerdeführer seit 22 Jahren keinem Beruf mehr nachgehe, sei eine Wiedereingliederung auch in Anbetracht seines Alters wohl nicht mehr möglich (Ziff. 3). Der Patient habe Wiedereingliederungsmassnahmen versucht, habe diese aber abbrechen müssen. Aufgrund der Depression und der chronischen Schmerzen seien die Leistungsfähigkeit und Auffassungsgabe sehr stark eingeschränkt (Ziff. 4). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, auch nicht in einer Montage-, Fertigungs- oder Verpackungstätigkeit (Ziff. 5-6).
3.8 Die den Beschwerdeführer seit Oktober 2010 behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2012 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/184/3-4 Ziff. 1 und 2). Der Beschwerdeführer zeige Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Interesse- und Freudlosigkeit sowie Agitiertheit und Gefühle der Wertlosigkeit. Diese Symptome hätten sicher einen negativen Einfluss für den beruflichen Wiedereinstieg nach 22 Jahren Absenz vom Arbeitsmarkt (Ziff. 3). Für die Wiedereingliederungsmassnahmen und Potenzialabklärungen der Invalidenversicherung sollte ein Versicherter zumindest 50 % arbeitsfähig sein in geschütztem Rahmen, was der Beschwerdeführer im Sommer 2012 nicht gewesen sei (Ziff. 4). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine seinen körperlichen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit in geschütztem Rahmen 30 % arbeitsfähig (Ziff. 6).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 24. Oktober 1997 beziehungsweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab Juli 1993 zugesprochen. Ausgangspunkt dafür waren insbesondere die beiden Medas-Gutachten vom 18. April 1995 sowie 9. April 1997 (vgl. Urk. 7/56 S. 7 f. Ziff. 4-5). Die in den Jahren 2000 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionen basierten lediglich auf einem Hausarztbericht und wurden ohne Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 7/80, Urk. 7/87). Zeitlicher Referenzpunkt bildet demnach die ursprüngliche Rentenzusprache, welche gestützt auf die beiden Medas-Gutachten erfolgte.
4.2 Der Grund für die Rentenzusprache ab Juli 1993 waren einerseits degenerative Wirbelsäulenbeschwerden und andererseits eine depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vgl. E. 3.1-2). Dabei fällt auf, dass sich die Diagnosen seit dem Jahre 1997 nicht wesentlich verändert haben, einzig der Schweregrad der depressiven Störung wurde im Jahre 2009 anders beurteilt. Gingen die Ärzte im Medas-Gutachten vom 9. April 1997 noch von einer psychogenen Fehlverarbeitung des chronischen lumbospondylogenen Syndroms mit begleitender anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie einer schweren reaktiven Depression mit Suizidgefährdung und Chronifizierungstendenz aus (E. 3.2), beschrieben die A.___-Gutachter im Jahre 2009 lediglich noch eine leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (E. 3.3). Dies schliesst jedoch eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ungeachtet der gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache per 1. Juli 1993 verbessert hat.
4.3 Dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Ausführungen betreffend die Tagesgestaltung. Bereits im Jahre 1997 erklärte er, er verbringe den Tag meistens auf der Couch liegend und stehe nur zu den Mahlzeiten auf (E. 3.2). Fast unverändert präsentierte sich der Tagesablauf im Jahre 2009. Die A.___Gutachter wiesen denn auch ausdrücklich darauf hin, dass beim Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht spätestens seit Anfang 1997 in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 20 % bestehe, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht erachteten sie die im Medas-Gutachten genannte schwere reaktive Depression mit Suizidgefährdung als nur vorübergehender Natur, nachdem sich der Beschwerdeführer letztmals 1997 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe (E. 3.3).
Nachdem somit selbst die A.___-Gutachter davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1997 nicht wesentlich verändert hat, ist deren Einschätzung lediglich als andere Beurteilung desselben Sachverhaltes zu betrachten.
Dieses Ergebnis wird denn auch gestützt durch die Ausführungen des Hausarztes med. pract. E.___ sowie der den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2010 behandelnden Psychiaterin Dr. G.___. Der Hausarzt wies ausdrücklich auf den nicht verbesserten Gesundheitszustand hin (E. 3.4) und hielt eine Wiedereingliederung angesichts des Alters und der langen Absenz vom Arbeitsmarkt für nicht mehr möglich (E. 3.7). Die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ sodann attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (E. 3.8), was ungefähr der Beurteilung durch die Medas-Gutachter entspricht (E. 3.2).
Auch die Abklärungen im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen führten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur mehr eine minime Leistungsfähigkeit vorhanden ist (vgl. E. 3.5-6). Eine Änderung des medizinischen Sachverhaltes ist damit nicht erstellt und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG sind nicht gegeben.
4.4 Im Übrigen erscheint jedoch fraglich, ob angesichts des Alters des Beschwerdeführers die Rente selbst bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes tatsächlich aufgehoben werden könnte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). So erachtete das Bundesgericht die Restarbeitsfähigkeit eines 60jährigen Mannes ohne Berufsausbildung, welcher während über 20 Jahren als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und über keine feinmotorischen Fähigkeiten verfügte, als wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1-2). Ebenso hat das Bundesgericht die wirtschaftlich verwertbare Resterwerbsfähigkeit eines Mannes im Alter von 61 ½ Jahren (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4) sowie einer 61jährigen Frau verneint (BGE 138 V 457 E. 3.5).
Nachdem die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben sind, kann jedoch offen bleiben, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher im Zeitpunkt der Renteneinstellung 60 Jahre alt war, wirtschaftlich noch verwertbar ist.
4.5 Zusammenfassend ist von einem unveränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen, womit dieser unverändert Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guido Ranzi, mit Honorarnote vom 3. März 2014 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 15 Minuten sowie Fr. 100.-- Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch knapp angemessen. Allerdings ist die Prozessentschädigung aufgrund des praxisgemässen Stundenansatzes für bis Ende 2014 erfolgte Aufwendungen von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu berechnen, womit die Prozessentschädigung auf insgesamt Fr. 2‘962.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘962.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guido Ranzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig