Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00731




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 1. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1953 geborene X.___ arbeitete von 1981 bis 1997 als Hochbaupolier bei der Y.___ (Urk. 8/4, Urk. 8/7). Am 12. April 2007 erlitt er einen Unfall, als er auf einer Kellertreppe ausglitt und auf die rechte Schulter fiel. Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur zu (Urk. 8/36/44-45). Am 14. August 1997 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallens, IV-Stelle, unter Hinweis auf diesen Unfall samt postoperativem Infekt nach der Rotatorenmanschettennaht zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/4). Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Abklärungen sprach die IV-Stelle, St. Gallen, dem Versicherten mit Verfügungen vom 17April 1998 (Urk. 8/46) respektive 18. September 1998 (Urk. 8/54) eine Einarbeitung beziehungsweise eine Fortsetzung des Vorpraktikums im Hinblick auf die Umschulung zum Behindertenbetreuer im Z.___ als berufliche Massnahmen zu. Am 6. Mai 1999 (Urk. 8/66) bejahte sie ferner unter anderem den Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung zum Behindertenbetreuer im Rahmen der A.___-Ausbildung mit Praktikum bei der A.___ sowie am kantonalen Z.___ (vom 1. April 1999 bis 31. Juli 2002). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 8/103) teilte die IVStelle dem Versicherten nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum diplomierten Sozialpädagogen mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei.

1.2    Am 17. Februar 2007 (Urk. 8/111) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2003 bestehende Krankheit (vgl. dazu etwa Urk. 8/112: linksbetontes spastisches Hemisyndrom bei Multipler Sklerose [MS]) erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallens, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Hilfsmittel: Beinschiene) an. Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen leistete die IV-Stelle unter anderem Kostengutsprache für Oberschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 26. Februar 2007 bis 28. Februar 2012 (vgl. dazu Mitteilung vom 3. April 2007 [Urk. 8/115]). Am 12. Dezember 2007 (Urk. 8/132) gewährte sie dem Versicherten ferner einen Amortisationsbeitrag von Fr3‘000.-- pro Kalenderjahr für das Motorfahrzeug Honda Civic 1.6 l ab 19. November 2006 bis 31. Dezember 2011.

1.3    Am 5. Mai 2008 (Urk. 8/136) meldete sich der Versicherte abermals unter Hinweis auf eine MS, eine Gehbehinderung und starke Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte verschiedene Ausge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/140, Urk. 8/150), einen medizinischen Bericht (Urk. 8/144) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/145) ein und klärte sodann die berufliche Situation ab (Urk. 8/159). Am 7. Juli 2009 (Urk. 8/158) verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie am 8. Juni 2010 (Urk. 8/168) auf Kostengutsprache für Hilfsmittel (Urk. 8/168).

1.4    Am 25. Mai 2011 (Urk. 8/170) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine unfallbedingte Supraspinatussehnenruptur links bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/172), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/174) und verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/176, Urk. 8/183-184, Urk. 8/187, Urk. 8/190) ein. Am 23. Januar 2012 (Urk. 8/189) gewährte sie dem Versicherten bis zum 31. August 2018 weiterhin einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- pro Kalenderjahr für das Motorfahrzeug Honda Civic. Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Gutachten vom 24. August 2012 [Urk. 8/201]) sowie eine Abklärung in Haushalt und Beruf (Urk. 8/204). Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/210) bei.

    Am 15. April (Urk. 8/226) respektive 2. Mai 2013 (Urk. 8/230) leistete die IVStelle abermals vom 22. Januar 2013 bis 31. Januar 2018 Kostengutsprache für Ober- und Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung, sowie für ausgewiesene Mehrkosten für Kleideränderungen und erhöhten Kleiderverschleiss und vom 24. April 2013 bis 30. April 2018 für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen nach ärztlicher Verordnung; am 3. Mai 2013 (Urk. 8/231) erfolgte die Kostengutsprache vom 24. April 2013 bis 30. April 2018 für kostspielige Änderungen/Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung.

    In der Folge holte sie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/232) ein. Mit Vorbescheid vom 21. März 2013 (Urk. 8/216) hatte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November 2011 die Zusprache einer halben Rente und ab 1. April 2012 einer Viertelsrente in Aussicht gestellt. Nach Prüfung der hiegegen erhobenen Einwände vom 25. März 2013 (Urk. 8/219-220) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. November 2011 eine halbe Rente zu.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach.

    Am 3. Oktober 2013 (Urk. 7) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichte. Am 4. Oktober 2013 (Urk. 9) zog der Versicherte sein Gesuch vom 29. August 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück.

    Mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen Rente fest (Urk. 12 S. 2) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 13/1-2). Den beschwerdeweise gestellten Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung zog er hingegen zurück (Urk. 12 S. 6 Ziff. 6). Ergänzend machte er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung geltend (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2 und S. 6). Am 30. Dezember 2013 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 (Urk. 18) machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und legte zusätzliche Unterlagen auf (Urk. 19/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Februar 2014 (Urk. 22) auf eine diesbezügliche Stellungnahme, wovon dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 (Urk. 23) Kenntnis gegeben wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachvollziehbar sei. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei jedoch bei fortschreitendem Krankheitsbild nicht realistisch. Ab November 2011 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Die von den MEDAS-Gutachtern im August 2012 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % beziehe sich auf ein 75%-Pensum und stimme nicht mit der Beurteilung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung überein. Die Beschwerdegegnerin sei demgegenüber fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein 100%-Pensum bezogen habe. Bei einer 40-50%igen Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf ein 75%-Pensum) resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 37.5 % (bezogen auf ein 100%-Pensum), was auch vom behandelnden Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, bestätigt werde. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS C.___ im August 2012 und dem letzten Arztbericht von Dr. B.___ weiter verschlechtert (vgl. dazu auch Urk. 12-13/1-2, Urk. 18-19). Ein aktuelles ärztliches Zeugnis attestiere ihm lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bezogen auf ein 75%-Pensum, was einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) entspreche (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9, vgl. dazu auch Urk. 3/4). Deshalb stehe ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

    In der Replik legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (Urk. 13/1-2) auf und hielt ergänzend fest (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 8 ff.), aufgrund des eingereichten Arbeitgeberberichts und der Stundenaufstellung sei klar und ersichtlich, dass er auch kein Pensum von 37.5 % leisten könne. Es müsse von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, was ihn zum Bezug von einer ganzen Invalidenrente berechtige (vgl. dazu auch Eingabe vom 13. Januar 2014 [Urk. 18-19/1-2]).


3.

3.1    Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthopädie, E.___, Obere Extremitäten, nannte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/210/106-107) eine symptomatische kurzstreckige traumatische Supraspinatussehnenruptur links nach einem Sturz vom 26. Februar 2011. Als Nebendiagnose erwähnte er einen Status nach offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts 1996 (richtig: 1997) mit protrahiertem Verlauf im Rahmen eines Infekts und viermaliger Revision.

    In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, fünf Monate nach dem Eingriff bei einer symptomatischen kurzstreckigen traumatischen Supraspinatussehnenruptur liege ein klinisch zeitgerechter Heilungsverlauf mit funktionell gutem Resultat vor. In Anbetracht der heute erhobenen Befunde könne die Behandlung abgeschlossen werden. Weitere Nachkontrollen seien in seiner Sprechstunde nicht mehr vorgesehen. Allerdings habe er dem Beschwerdeführer zur Stärkung der Schultergürtelmuskulatur nochmals einen Zyklus Physiotherapie verordnet. Rein bezogen auf die linke Schulter wäre aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit ab dem 28. Oktober 2011 wieder gegeben. Momentan sei der Beschwerdeführer seines Wissens wegen der Gangunsicherheit im Rahmen der bekannten MS nur zu 50 % arbeitsfähig.

3.2    Die Gutachter der MEDAS C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 24. August 2012 (Urk. 8/201) nach Durchführung einer neurologischen und orthopädischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1.1):

-     Primär progrediente MS mit

- links- und distalbetonter spastischer Paraparese und in der     physischen Domäne ausgeprägter Fatigue

-     Kraft- und Bewegungseinschränkung in beiden Schultern nach Rotatorennaht

- Antero-laterale Instabilität Knie links

    Als Nebendiagose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, eine grenzwertige Adipositas und eine Neurodermitis (S. 20 Ziff. 6.1.2).

    Die Gutachter hielten in der polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung fest (S. 22 Ziff. 6.2.3), von Seiten des Bewegungsapparates liege eine deutliche gesundheitliche Einschränkung mit antero-lateraler Instabilität des linken Knies, Peroneusparese links sowie beidseitiger Kraft- und Bewegungseinschränkung der Schultern nach Rotatorennaht vor. Die Diagnosen hätten anamnestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Untersuchung bestätigt werden können.

    Von Seiten der neurologischen Funktionssysteme würden deutliche Einschränkungen durch die distal- und linksbetonte spastische Paraparese, die Detrusor-/Sphinkterdyssynergie sowie die vor allem auf der physischen Domäne mittel- bis schwergradig ausgeprägte Fatigue bewirkt. Die Diagnosen könnten ebenfalls anamnestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Untersuchung bestätigt werden. Die Paraparese sowie die gesundheitlichen Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates auf der einen Seite und der Fatigue auf der anderen Seite würden in einer reziproken Beeinflussung eine zusätzliche (mehr als additiven) Beeinträchtigung der gesundheitlichen Situation ergeben (S. 22 Ziff. 6.2.3).

    Vom medizinischen Standpunkt aus sei mit dem Pensum, welches der Beschwerdeführer aktuell erfülle und nach seinem Wunsch auch unter gleichbleibenden gesundheitlichen Bedingungen weiter erfüllen möchte, das aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation machbare Mass überschritten. Dies nehme der Beschwerdeführer deshalb in Kauf, weil er bei einer Reduktion durch geringere Präsenz auch weniger Entscheidungsmöglichkeiten hätte (S. 22 Ziff. 6.2.4).

    Als zuletzt ausgeübte Tätigkeit müsse die eines Sozialpädagogen angesehen werden. Dabei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass im aktuellen Arbeitsumfeld vom Arbeitgeber verschiedene Anpassungen bereits vorgenommen worden seien, so dass der derzeitige Arbeitsplatz als teiladaptiert betrachtet werden müsse. So könne der Beschwerdeführer nur in einer Wohngruppe tätig sein, wo nicht mehrmals täglich Treppen zu überwinden seien oder ein Lift zur Verfügung stehe, da die Gehstrecke ohne Stockhilfe auf 200 Meter beschränkt sei. Daneben werde im Dienstplan berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht vier Tage hintereinander arbeiten müsse, was für den Beschwerdeführer eine zu grosse Belastung darstellen würde, auch bei einem Pensum von 75 % (S. 22 f. Ziff. 7.1.1).

    In der rechten Schulter bestehe eine eingeschränkte passive und deutlich eingeschränkte aktive Beweglichkeit. In der linken Schulter sei die passive Beweglichkeit sehr gut und die aktive Beweglichkeit nur leicht eingeschränkt, so dass sich orthopädischerseits gemeinsam mit der antero-lateralen Instabilität des linken Knies und der Peroneusparese links eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergebe (S. 22 f. Ziff. 7.1.1).

    Neurologischerseits sei die links- und distalbetonte spastische Paraparese, die für die MS typische Fatigue, welche den Beschwerdeführer langsamer und erschöpfbarer mache und auf der physischen Domäne betont sei, sowie die Detrusor-/Sphinkterdyssynergie, welche den Beschwerdeführer dazu nötige, deutlich gehäuft und zum Teil mit grosser Dringlichkeit das WC aufzusuchen, zu nennen. Bereits innerhalb der neurologischen Defizite komme es so zu einer gegenseitigen Verstärkung der negativen Faktoren (ein hoher Grad an Erschöpfung, bedingt verminderte Reserven zur Kompensation der motorischen Einschränkung und häufiges Wasserlösen nötige zum verstärkten Ausschöpfen der Reserven insbesondere bei eingeschränkter Motorik), so dass sich neurologischerseits tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe (S. 23 Ziff. 7.1.1).

    Die orthopädischen Beschwerden seien teilweise durch die neurologischen mitbedingt und beide beeinflussten sich reziprok und gegenseitig verstärkend, sodass sie die Arbeitsunfähigkeit polydisziplinär zwischen 40 und 50 % bezogen auf die 75%ige Tätigkeit schätzten (S. 23 Ziff. 7.1.1).

    Die seit der Umschulung ausgeübte Tätigkeit mit über die Zeit vielfältigen Anpassungen seitens des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers könne als adaptiert angesehen werden (S. 23 Ziff. 7.2.1).

    Bezüglich der orthopädischen Einschränkungen sei von einer Stabilisierung auszugehen. Neurologischerseits sei jedoch zur Behandlung der primär progredienten MS keine Möglichkeit bekannt, die Progredienz der Erkrankung dauerhaft aufzuhalten oder sogar umzukehren. Es sei langfristig mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 24 Ziff. 7.4).

3.3    Im Bericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 8/232) diagnostizierte Dr. B.___ eine MS mit einem primär progredienten Verlauf, eine links- und distalbetonte spastische Parese sowie ein linksseitiges sensibles Hemisyndrom, eine Quadrizeps- und Fussheberparese links bei einer MS mit Gangstörungen im Sinne eines Stepperganges und einer Kniegelenksrekurvation in der Standphase, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen aller Wirbelsäulensegmente, eine ausgeprägte Osteophytenbildung im Bereich des Segmentes L2/3, ein femoropatelläres Schmerzsyndrom links und eine ältere vordere Kreuzbandläsion links, einen Status nach einer Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Operation im Jahr 1996 (richtig: 1997) und postoperativem Infekt mit einer viermaligen Revision, einen Status nach einer Vasektomie im Jahr 2001 und eine Schulterarthroskopie links mit Rotatorenmanschettenkonstruktion im Jahr 2011 wegen einer Supraspinatussehnenruptur. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Neurodermitis und eine chronische Sinusitis.

    Dr. B.___ führte aus, es bestehe eine komplexe rheumatologische und neurologische Situation. Der Beschwerdeführer und er hätten festgestellt, dass es seit November 2012 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe mehr Mühe beim Laufen und er brauche ständig einen Stock. Ohne Stock könne er gar nicht mehr laufen. Obwohl der Beschwerdeführer eine Beinorthese links trage, bestehe ständig die Gefahr eines Stolpersturzes. Ohne Stock könne er kaum mehr 100 m gehen. Auch die Erschöpfbarkeit habe zugenommen. Ausserdem bestünden bei Belastungen Lumbalgien vor allem in das linke Bein. Bei stärkeren Belastungen nähmen diese Schmerzen zu. Prognostisch sei mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei aber motiviert, solange zu arbeiten, wie es möglich sei.

    Dr. B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge folgende Arbeitsunfähigkeiten fest: 50 % vom 1. September 2011 bis 31. März 2012, 100 % vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2012, 50 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2013, 100 % vom 1. März bis 30. April 2013 und 50 % ab dem 1. Mai 2013. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit seien durch die MS eingeschränkt.

3.4    Prakt. med. F.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/233 S. 2) aus, die von Dr. B.___ in seinem Arztzeugnis vom 30. Mai 2013 beurteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten seien beim Vorliegen der MS aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar. Eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei fortschreitendem Krankheitsbild nicht realistisch. Diese Beurteilung der seit im März 2012 vorliegenden Arbeitsfähigkeit (50 %) für angepasste Tätigkeiten sei bereits im Gutachten der MEDAS C.___ auf S. 24 bis 25 dokumentiert. Eine phasenhaft auftretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit sei bei vorliegender MS begründbar.

3.5    Im Bericht vom 12. August 2013 (Urk. 8/241) hielt Dr. B.___ fest, dass sich die im Bericht der IV-Stelle attestierten 50%igen und 100%igen Arbeitsunfähigkeiten immer auf das 75%-Pensum des Beschwerdeführers bezogen hätten. Es seien die gleichen Prozentsätze wie bei der Krankentaggeldversicherung. Der Arbeitgeber und die Krankentaggeldversicherung hätten dies auch immer so verstanden. Im MEDAS-Gutachten vom 24. August 2013 (richtig: 2012) werde auch immer von dem 75%-Pensum ausgegangen.


4.

4.1    Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer sowohl orthopädische als auch neurologische Beeinträchtigungen bestehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer deswegen in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, kann auf das MEDAS-Gutachten vom 24. August 2012 (E. 3.2 hievor) abgestellt werden. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4 hievor). Das Gutachten basiert auf allseitigen Untersuchungen in orthopädischer und neurologischer Hinsicht, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorakten erstattet und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere zeigten die MEDAS-Gutachter auf, dass ein Pensum von 75 % das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers überschreite (E. 3.2 hievor, vgl. dazu auch Urk. 8/201 S. 22 Ziff. 6.2.4 und S. 23 Ziff. 7.2.2). Die Schlussfolgerung, wonach die orthopädischen teilweise durch die neurologischen Beschwerden mitbedingt seien und sich diese Beschwerden reziprok verstärkten und der Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit als Sozialpädagoge, welche adaptiert sei, aus orthopädischer Sicht zu 40 % und aus neurologischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei (bezogen auf die 75%ige Tätigkeit), ist nachvollziehbar begründet.

    Dass sich diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das bislang geleistete Pensum von 75 % bezieht, ergibt sich nicht nur explizit aus der polydisziplinären Beurteilung, sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang. Daran ändert nichts, dass die MEDAS-Gutachter bei der Beantwortung der Zusatzfragen nicht ausführten, auf welches Pensum sich ihre Einschätzung bezog (vgl. dazu etwa Urk. 8/201 S. 19 Ziff. 5.11 und S. 25 Ziff. 8). Da die neurologische Einschränkung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf 75%Pensum) höher als die genannte orthopädische Einschränkung ausgefallen ist, muss von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das 75%-Pensum) ausgegangen werden.

    Damit in Einklang steht grundsätzlich auch die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ vom 30. Mai 2013 (E. 3.3 hievor), in welcher er dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge vom 1. September 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 sowie ab dem 1. Mai eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das bisherige Pensum von 75 % [E. 3.5 hievor]) attestierte. Dem Gutachten steht auch nicht entgegen, dass Dr. B.___ für Dezember 2012 und März bis April 2013 Arbeitsunfähigkeiten von 100 % attestierte, da die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (zur Relevanz: Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

    Schliesslich befand auch die RAD-Ärztin prakt. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 (E. 3.4 hievor), dass die von Dr. B.___ in seinem Arztzeugnis vom 30. Mai 2013 beurteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Vorliegen einer MS aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar seien und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein 75%-Pensum) auch schon im MEDAS-Gutachten auf S. 24 und 25 dokumentiert worden sei.

    Was den Bericht vom 25. Oktober 2011 (E. 3.1 hievor) von Dr. D.___ anbelangt, so hielt dieser einzig bezüglich der Schulterproblematik fest, dass aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit ab 28. Oktober 2011 wieder gegeben wäre; eine Gesamtbeurteilung ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen.

4.2    Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände, wonach von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

    Soweit der Beschwerdeführer unter Auflage eines Arztzeugnisses vom 12. August 2013 vorbringt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9, Urk. 3/4), er sei aktuell nur noch zu 60 % arbeitsfähig (richtig: arbeitsunfähig) bezogen auf ein 75%-Pensum, so ist festzuhalten, dass das besagte Arztzeugnis mit der darin vom 1. September bis 31. Oktober 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Erlass der Verfügung im Juli 2013 (Urk. 2) ergangen ist und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einzig den Zeitraum nach der Verfügung beschlägt, welcher nicht mehr vom Beurteilungszeitraum erfasst wird.

    Der Bericht der Arbeitgeberin vom 6. Januar 2014 (Urk. 19/2) sowie dessen Inhalt fallen ebenso wenig in den Beurteilungszeitraum, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

    Ferner vermag auch der nach der Verfügung im Juli 2013 ergangene Arbeitgeberbericht vom 13. September 2013 (Urk. 13/1) - soweit er sich überhaupt auf den Beurteilungszeitraum bezieht - an der Beurteilung der MEDAS-Gutachter nichts zu ändern, da es sich dabei um Ausführungen von Nichtmedizinern handelt.

    Schliesslich vermögen auch die aufgelegten Auszüge der Arbeitsstunden für das Jahr das Jahr 2013 (Urk. 13/2, Urk. 19/1) nichts an der Einschätzung der MEDAS-Gutachter zu ändern, beinhalten sie doch keine medizinischen Feststellungen.

4.3    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. August 2012 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Sozialpädagoge, welche adaptiert ist, zu 50 % bezogen auf sein 75%-Pensum arbeitsunhig ist. Damit verbleibt eine Restarbeitsfähigkeit von 37.5 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 62.5 %.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs und ging mithin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit eine ebensolche Einbusse im Erwerb erleidet. Bei gleichem Vorgehen würde - da die Arbeitsunfähigkeit effektiv 62.5 % beträgt - ein Invaliditätsgrad resultieren, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und auch nicht thematisiert.

5.2

5.2.1    Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c).

5.2.2    Vorliegend ergibt sich ein Sachverhalt mit zweimaligem Eintritt eines je andersgearteten Gesundheitsschadens. Beim Unfall vom 12. April 1997 erlitt der Beschwerdeführer eine Schulterverletzung, welche ihm die Ausrichtung seines angestammten Berufes als Polier verunmöglichte. Nach der Umschulung zum Sozialpädagogen, in welcher Tätigkeit er einen höheren Verdienst erzielte, erkrankte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 an MS, was mit fortschreitender Krankheit seine Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge herabsetzte.

5.2.3    Je nach Sichtweise ist die Frage nach dem massgebenden Valideneinkommen anders zu beantworten. Versteht man unter dem Begriff „Gesundheitsschaden“ jedwelche gesundheitliche Beeinträchtigung, hätte die versicherte Person bei unveränderten Verhältnissen in aller Regel den angestammten Beruf weiter ausgeübt, entsprach dieser doch regelmässig den beruflichen Fähigkeiten und den persönlichen Umständen.

    Geht man hingegen davon aus, dass eine invalide Person nach einer von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung rentenausschliessend eingegliedert ist, kann auch mit guten Argumenten geschlossen werden, dass diese neue Arbeit der nunmehr angestammten Tätigkeit entspricht.

5.2.4    In der Rechtsprechung finden sich - soweit ersichtlich - lediglich Konstellationen, in welchen versicherte Personen nach einer Umschulung einen geringeren Verdienst erzielten (beziehungsweise Hinweise auf einen höheren Verdienst fehlen).

    Im Urteil 9C_24/2009 vom 6. März 2009 E. 3.2 schloss das Bundesgericht bei erneutem Eintritt eines Gesundheitsschadens, dass es zur Bemessung des Valideneinkommens bedeutungslos sei, dass die Versicherte dank Leistungen der Invalidenversicherung beruflich habe eingegliedert werden und - bei geringerem Lohn - eine behinderungsangepasste Tätigkeit habe ausüben können. Es zog für die Ermittlung des Valideneinkommens den Lohn vor Eintritt der erstmaligen Invalidität bei. Auch im Entscheid 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2 hielt es dafür, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den nach der Umschulung erzielten Verdienst abgestellt werden könne.

5.2.5    In der Literatur wird zu dieser Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass sie sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen eine versicherte Person nach der Umschulung einen tieferen Verdienst erzielt hat. So findet sich unter Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung die Präzisierung, dass bei erfolgreicher Eingliederung für die Ermittlung des Valideneinkommens in einem späteren Zeitpunkt der davor (das heisst vor der invaliditätsbedingt erfolgten beruflichen Eingliederung) erzielte (höhere) Verdienst heranzuziehen sei (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2014, N 53 zu Art. 28a). Der Hinweis auf einen vormals höheren Verdienst impliziert, dass bei einem nach der Umschulung höheren Lohn auf diesen abzustellen ist.

    Weiter findet sich in der Literatur der Hinweis, dass die erwähnte Rechtsprechung unter anderem zum Ziel habe, zu verhindern, dass einer versicherten Person bei mehreren aufeinanderfolgenden Einschränkungen ein immer tieferes Valideneinkommen angerechnet werde. Könne dagegen nach der Eingliederung ein mindestens gleich grosses oder gar ein grösseres Einkommen erzielt werden, werde der Zähler quasi „auf Null gestellt“ und es gelte die nach der Eingliederung ausgeübte Arbeit als angestammte Tätigkeit (Thomas Ackermann, Die Bemessung der Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers, Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 19).

5.2.6    Diese Hinweise aus der Literatur überzeugen. Nach einer erfolgreichen Umschulung (auch wenn diese durch die Invalidenversicherung finanziert wurde) und beruflichen Integration soll eine versicherte Person nicht zeitlebens mit dem Handicap leben müssen, früher einmal eine geringer entschädigte Tätigkeit ausgeübt zu haben und sich dieses geringere Valideneinkommen anrechnen lassen zu müssen. Nach einer beruflichen Neuetablierung sollen die Versicherten in einem späteren Versicherungsfall gegebenenfalls von neuem beginnen können.

5.3    Bei diesem Ergebnis ist die Durchführung eines Prozentvergleichs nicht zu beanstanden. Angesichts der flexiblen Handhabung des Einsatzes des Beschwerdeführers durch den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dem ihm zumutbaren Pensum von 37.5 % weiterarbeiten und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte.

    Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 62.5 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gibt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

-Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-Bundesamt für Sozialversicherungen

-Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9000 St. Gallen

sowie an:

-Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich