Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00732




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 28. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, leidet an einem bösartigen Hirntumor (Glioblastom mit PNET-Komponente) und musste sich deswegen im Dezember 2010 und erneut im März 2012 chirurgischen Eingriffen samt entsprechender Nachbehandlung (insbesondere Bestrahlungs- und Chemotherapie) unterziehen. Sie meldete sich aus diesem Grund am 26. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 8/40, Urk. 8/43). Zur Prüfung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung führte die IV-Stelle am 26. Oktober 2012 bei der Versicherten eine Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2012, Urk. 8/22). Basierend auf den Ergebnissen dieser Abklärung teilte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 2. November 2012 mit, sie habe ab 1. April 2011 Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/23). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Einwand (Urk. 8/39). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Keller am 29. August 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2013 (Versicherten- Nummer: Y.___) sei aufzuheben.

2.Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie sich wegen eines Rückfalles erneut einem operativen Eingriff habe unterziehen müssen und sich wieder in Chemo- und Immuntherapie befinde. Es sei ihr wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades die maximale Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

1.2    Die Beschwerdeführerin hat einen erneuten Rückfall erlitten, und sie musste sich deswegen Anfang Juni 2014 einer weiteren Operation unterziehen. Inwiefern diese Umstände zu einer Zunahme der Hilflosigkeit geführt haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, zumal der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht vom 18. Juni 2014 (Urk. 11) auch keinerlei Schlüsse auf den Grad ihrer Hilflosigkeit zulässt. Massgebend sind somit vorliegend die Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. Juli 2013. 


2. 

2.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

2.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

2.4    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

2.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.6    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


3.

3.1    Am 26. Oktober 2012 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in der Wohnung der Beschwerdeführerin durch. Laut dem Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/22) kann sich die Beschwerdeführerin selber an- und ausziehen. Dritthilfe sei im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht benötigt worden. Sie könne auch alle Positionswechsel selbständig ausüben und verfüge über einen intakten Tag-Nachtrhythmus. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe keine Hilflosigkeit. Ebenso wenig benötige die Beschwerdeführerin eine spezielle Zubereitung der Nahrung. Sie könne normal - ohne Dritthilfe - essen und trinken, wobei sie allerdings während der Chemotherapie mit grosser Übelkeit und Appetitlosigkeit kämpfe. Seit der ersten Operation im Jahre 2010 könne die Beschwerdeführerin nicht allein duschen. Je nach Gesundheitszustand werde mehr oder weniger Dritthilfe direkter oder indirekter Art benötigt. Es sei zumindest wegen der Anfallsgefahr die Anwesenheit einer Drittperson notwendig. Im Bereich Körperpflege sei die Hilflosigkeit deshalb zu bejahen. Bei allen Teilhandlungen der Notdurftverrichtung sei die Beschwerdeführerin selbständig. Behinderungsbedingt dürfe sie nicht mehr selbst Auto fahren. Schwäche, Schwindel und Anfallsgefahr seien dafür verantwortlich, dass sie zu allen Terminen begleitet werden müsse. Eine lebenspraktische Begleitung finde aber nicht statt. Eine Isolationsgefahr bestehe nicht. Zusammenfassend bestehe eine Hilflosigkeit in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. Es sei nicht absehbar, wie sich der Gesundheitszustand entwickle. Eine Revision sei im Januar 2014 vorzunehmen.

3.2    Dieselbe Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin überprüfte am gleichen Tag (26. Oktober 2012) auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/25) hat alles mit der Geburt der jüngeren Tochter begonnen. Das Astrozytom habe sich mit Anfällen bemerkbar gemacht. Diese würden nun nicht mehr als sehr wichtig empfunden. Sie dauerten in der Regel bis zu 10 Minuten. Die Beschwerdeführerin „schlafe“ und spüre Lähmungserscheinungen linksseitig in Arm und Bein. Die Hoffnung, dass es nicht zu einem Rezidiv komme, habe sich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin werde seit sechs Monaten und noch bis Ende Jahr chemotherapeutisch behandelt. Sie leide derart stark unter den Nebenwirkungen, dass die Chemotherapie mit Kurzinfusionen im Spital durchgeführt werde und hohe Dosen an Mitteln gegen Übelkeit verabreicht werden müssten. Sie habe drei Wochen Pause, ehe während fünf Tagen die nächste Chemotherapie erfolge. Die Zeit reiche nicht aus, um sich von einem Zyklus bis zum nächsten zu erholen. Während der Therapie und noch 3-5 Tage danach sei es ihr derart übel, dass sie kaum essen könne. Immer bestünden heftige Kopfschmerzen, starke Lärmempfindlichkeit, Schwindel und eine grosse Kraftlosigkeit. Ca. drei Tage vor der Chemotherapie verstärkten sich die Angstgefühle enorm, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch ergänzend in psychologischer Betreuung befinde. In den Akutphasen müssten Verwandte zur Rundumbetreuung beigezogen werden.

3.3    In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2013 (Urk. 8/59) hielt die Abklärungsperson fest, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort sei sie in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen nicht regelmässig auf Dritthilfe angewiesen. Da sie ihren Haushalt nicht selbst organisieren könne und eine hohe Einschränkung bestehe, müsse der Hilfebedarf für das selbständige Wohnen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf über 2 Stunden pro Woche angesetzt werden. Es stelle sich allerdings unter diesen Umständen die Frage, ob daneben auch der Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte anrechenbar sei. Die Beschwerdeführerin brauche eine Begleitung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte, sei aber ansonsten in diesem Bereich selbständig. Somit entspreche diese Hilfestellung einem Teilbereich der lebenspraktischen Begleitung.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin anerkannte gestützt auf die ergänzende Stellungnahme ihrer Abklärungsperson in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 2) den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung, da der zeitliche Hilfebedarf zur Aufrechterhaltung des selbständigen Wohnens mit hoher Wahrscheinlichkeit bei mehr als 2 Stunden pro Woche liege. Unter den gegebenen Umständen könne aber der Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht zusätzlich angerechnet werden, da Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösten, bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht noch einmal ins Gewicht fallen dürften. Neben der lebenspraktischen Begleitung könne somit nur noch ein Hilfebedarf bei der Körperpflege anerkannt werden, womit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe.

4.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie leide als Folge ihrer Krebserkrankung an Epilepsie und habe neuropsychologische Defizite (Verlangsamung), kognitive Defizite, wiederholte epileptische Episoden, Schwindelbeschwerden, Bewusstseinsveränderungen, Sprachstörungen, Gefühlsverlust etc. Sie müsse sich immer wieder in Radio- und Chemotherapien begeben und sei danach völlig erschöpft und hilflos. Es sei sodann erstellt, dass die epileptischen Anfälle, die Gedächtnisstörungen, der Schwindel und die Übelkeit regelmässig und schubweise auftreten würden. Zwischendurch könne es Phasen geben, in denen die Beschwerdeführerin relativ gut funktioniere, welche aber von plötzlich eintretenden Phasen völliger Hilflosigkeit abgelöst würden. In solchen Phasen bedürfe die Beschwerdeführerin dann auch der Hilfe beim Ankleiden, beim Aufstehen und beim Essen. Deshalb könne es nicht überzeugen, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid einzig auf ein ca. 40 Minuten dauerndes Abklärungsgespräch stütze, während dem sich die Beschwerdeführerin relativ gut gefühlt habe. Notwendig gewesen wäre vielmehr eine länger dauernde, wiederholte Beobachtung der Beschwerdeführerin. Die Abklärung sei deshalb mangelhaft. Im Einzelnen verhalte es sich denn auch so, dass die Übelkeit und Appetitlosigkeit der Beschwerdeführerin dazu führe, dass sie zeitweise nur Suppe und Saft oder flüssige Nahrung zu sich nehmen könne, die dann speziell zubereitet werden müsse. Zudem könne sie auch nicht selbständig aufstehen und sich ankleiden, wenn sie Schwindelanfälle und epileptische Episoden habe. Sie sei wegen ihrer schweren Krankheit auch isoliert und sei beim Besuch von gesellschaftlichen Anlässen auf Dritthilfe angewiesen. Weil sie nicht mehr Auto fahren könne, sei sie nicht in der Lage, selber Einkäufe zu machen oder die Kinder zu begleiten und zu unterstützen. Schliesslich sei sie im Haushalt auf Dritthilfe angewiesen. Insgesamt bedürfe sie der lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdeführerin könne nur dank der Hilfe von Drittpersonen zu Hause leben. Offensichtlich habe die Beschwerdegegnerin die Schwere ihrer Krankheit nicht erkannt. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei. Sie habe mindestens Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung (Urk. 1).


5.

5.1    Der aufgrund einer Untersuchung vor Ort erstellte Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/22) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen für eine voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Abklärungsbericht nicht nur auf den Beobachtungen der Abklärungsperson, sondern auch auf dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beruht. Diesen Angaben kommt als Aussagen der ersten Stunde höheres Gewicht zu als den nunmehr vorgebrachten Behauptungen, wonach die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in sämtlichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig. Die Beschwerdeführerin leidet anerkanntermassen unter einer sehr schweren Krankheit. Diese Tatsache alleine vermag jedoch noch keinen Anspruch auf eine höhere als die verfügte Hilflosenentschädigung zu begründen.

5.2    Gemäss Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den einzelnen Lebensverrichtungen trotz der Abgabe von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 8026, unter Hinweis auf ZAK 1986 S. 484). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann (KSIH, Rz 8026). Bloss gelegentlich anfallende Hilfeleistungen können daher nicht als dauernde resp. regelmässige Dritthilfe erheblichen Ausmasses qualifiziert werden, wie sie für die Bejahung einer entschädigungsrelevanten Hilflosigkeit von Gesetz und Verordnung vorausgesetzt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 108/01 vom 12. November 2002 in Sachen V. E. 3.3; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 563/04 vom 2. März 2005 in Sachen R. E. 6.2, mit Hinweisen). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (KSIH, Rz 8013, unter Hinweis auf ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Im Weiteren ist zu bemerken, dass die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich, namentlich dem Haushalt, verbundenen Tätigkeiten nicht zu den eingangs genannten alltäglichen Lebensverrichtungen gehören. Der Behinderung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (KSIH, Rz 8012). Demgemäss kann ein Bedarf an Dritthilfe bei der Haushaltsführung, der Nahrungszubereitung, der Wohnungspflege, dem Einkaufen, der Wäsche- und Kleiderpflege und der Betreuung der Kinder bei der Bemessung der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden (vgl. ZAK 1991 S. 328). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ihrer Krankheit nur verhältnismässig geringe Beiträge an die Invalidenversicherung geleistet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/8) und sie deswegen eine Invalidenrente bekommt, welche deutlich unter der Maximalrente liegt (Urk. 8/43), hat keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

5.3    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Körperpflege erheblich hilfsbedürftig ist. Sodann anerkennt die Beschwerdegegnerin auch die Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung. Bezüglich der übrigen Lebensverrichtungen ist die Hilfsbedürftigkeit strittig.

5.4    Anlässlich der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/22) hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne sich selber an- und ausziehen und auch alle Positionswechsel selbständig vollziehen. Bei der Verrichtung der Notdurft sei sie bei allen Teilhandlungen selbständig. In der Beschwerde wendet sie dagegen ein (Urk. 1 S. 5), während den Schwindelanfällen und epileptischen Episoden könne sie nicht selbständig aufstehen und sich selbständig ankleiden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht der Klinik Z.___ vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/10/5) über einen aktuell zufriedenstellenden Zustand berichtet hat. Aus epileptologischer Sicht sei der Verlauf erfreulich mit nur noch seltenen patientinnentypischen Anfällen (ca. 2 x pro Monat mit olfactorischen Halluzinationen, Erstickungsgefühl ohne Bewusstseinseintrübung). Dem Bericht des A.___ vom 7. März 2012 (Urk. 8/14/5) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2011 unter nebenwirkungsarmer LTG-Monotherapie 300mg/d anfallsfrei gewesen ist. Es ergibt sich damit, dass die Anfälle der Beschwerdeführerin nicht derart gehäuft auftreten, dass eine dauernde Hilfsbedürftigkeit in diesen Bereichen bestehen würde. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin denn auch beim Abklärungsgespräch ausgeführt, dass sie hierbei selbständig sei.

5.5    Hilflosigkeit im Bereich Ernährung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann. Diätnahrung (z.B. bei Diabetikern) begründet keine Hilflosigkeit. Hilflosigkeit liegt ferner vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Munde führen kann (KSIH Rz 8018 mit Hinweisen). Während der Chemotherapie leidet die Beschwerdeführerin unter grosser Übelkeit und Appetitlosigkeit. Sie kann dann nur trinken und flüssige Nahrung, insbesondere Suppen, zu sich nehmen. Es wird aber nicht geltend gemacht, sie könne das Essen nicht selber zu sich nehmen. Auch in diesem Bericht fehlt es ausserdem an der Dauerhaftigkeit der notwendigen Hilfeleistung. Eine Hilfsbedürftigkeit ist deshalb in diesem Bereich von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint worden.

5.6    Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, dürfen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (zur Unzulässigkeit einer doppelten Anrechnung vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, und 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Hilfeleistung bei der ausserhäuslichen Kontaktpflege bereits bei der lebenspraktischen Begleitung Berücksichtigung gefunden hat. Da eine doppelte Anrechnung unzulässig ist (E. 5.2), kann diese Hilfeleistung bei der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme nicht noch einmal berücksichtigt werden. Im übrigen wäre die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ohne Anrechnung der Hilfeleistung bei der ausserhäuslichen Kontaktpflege zu verneinen, nachdem die Dritthilfe im Haushalt, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 1 S. 5 f.), im wesentlichen bereits bei der Invaliditätsbemessung (Einschränkung im Haushalt) angerechnet wurde und ebenfalls nicht doppelt berücksichtigt werden darf.


6.    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Hilfslosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger