Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00733 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 16. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959 und Mutter zweier 1991 und 1992 geborener Kinder, arbeitete von 2000 bis 2005 als Reinigungsangestellte im Hotel Y.___ und bezog daraufhin mit Ausnahme des Lohnes aus einer temporären Anstellung in der Chocoladefabrik Z.___ im Jahr 2007 und aus kleinen Reinigungstätigkeiten Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/3, Urk. 7/4 Ziff. 3.1, Urk. 7/7, Urk. 7/11, Urk. 7/15). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden, bestehend seit 2002, meldete sich die Versicherte am 3. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons ZÜRICH, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/3/6-14, Urk. 7/16) und erwerbliche Situation (Urk. 7/15) ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/17).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/30 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 29. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2013 (Urk. 2) und beantragte unter Auflage eines medizinischen Berichts (Urk. 3), diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung ab Juni 2013 zuzusprechen, eventuell seien die notwendigen medizinischen Abklärungen bei einer einvernehmlich bestimmten Gutachterstelle zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft spätestens ab November 2011 nicht mehr arbeitsfähig sei, behinderungsangepasste Tätigkeiten jedoch zu 100 % zumutbar seien. In Anwendung dieser medizinischen Beurteilung errechnete sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik einen Invaliditätsgrad von 0 %, was zu keinem Anspruch auf eine Invalidenrente führte (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sie nicht alle Berichte gewürdigt habe (S. 3). Ausserdem beanstandete sie die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommens in dem Sinne, dass dieses auf der Basis des Lohnes als Reinigungsangestellte im Hotel Y.___ zu bemessen sei (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie ob der medizinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde. Strittig ist zudem die Invaliditätsbemessung.
Nicht strittig und zu keinen Weiterungen Anlass gebend ist die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige.
3.
3.1 Mit Bericht vom 14. November 2002 (Urk. 7/27/6-8) nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, als Diagnosen eine sekundäre Fibromyalgie bei lumbovertebralem Syndrom mit Fehlhaltung und einem zervikozephalen und zervikobrachialen Syndrom, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie sowie eine Cephalacea vom Migränetyp (S. 1). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die therapieresistenten seit 1996 bestehenden Schmerzen der Beschwerdeführerin im gesamten Achsenskelett könnten auf eine Fibromyalgie zurückgeführt werden. Ausserdem bestehe eine Neigung zu Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (S. 2). Sie empfahl die Abgabe von Antidepressiva (S. 2 Schluss).
3.2 Eine am 17. März 2006 durchgeführte Ultraschall-Untersuchung im C.___ (Bericht vom 17. März 2006, Urk. 3) ergab eine leichte diffuse Schilddrüsenvergrösserung mit angedeutet diffusen knotigen Alterationen, wobei es sich gemäss ärztlicher Einschätzung um eine diskrete Struma multinodosa handle.
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 19. Dezember 2006 über seine kardiologische Sprechstunde mit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/15-16). Er nannte als Diagnosen eine arterielle Hypertonie, eine leichte Mitralinsuffizienz, eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion mit konzentrischer Linkshypertrophie sowie einen Status nach tachykardem Vorhofflimmern am 14. Dezember 2006. Echokardiographisch finde sich eine konzentrische Linkshypertrophie mit hochnormaler systolischer und leicht eingeschränkter diastolischer Funktion (Relaxationsstörung). Bei bekannter Hypertonie würde er von einer hypertensiven Herzkrankheit sprechen.
3.4 Am 5. Oktober 2006 (Urk. 7/27/10) wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund von unklaren Wirbelsäulenbeschwerden im C.___ eine bildgebende Untersuchung durchgeführt, bei welcher eine mehrsegmental überbrückende Spondylose vor allem der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) im Sinne eines DISH mit Verkalkung des vorderen Längsbandes auch im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) bei leichter S-förmiger Skoliosierung festgestellt wurde.
3.5 Am 30. Januar (Bericht vom 5. Februar 2007, Urk. 7/27/18-19) und 9. März 2007 (Bericht vom 15. März 2007, Urk. 7/27/20-21) wurde die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik D.___ ambulant und bildgebend untersucht. Dabei wurden chronische Lumbalgien bei einer Spondylolyse L5/S1 ohne neurale Kompression, eine Zervikobrachialgie und eine Zervikozephalgie diagnostiziert. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt (Urk. 7/27/19), hingegen Physiotherapie zum Aufbau der Rücken- und Bauchmuskulatur verordnet (Urk. 7/27/21).
3.6 Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) diagnostizierte der Beschwerdeführerin anlässlich seines Untersuchs am 8. März 2008 (Urk. 7/27/13-14) ein intermittierendes Vorhofflimmern mit Palpitationen bei Status nach tachykardem Vorhofflimmern am 14. Dezember 2006, eine arterielle Hypertonie mit konzentrischem linksventrikulärem Remodelling, eine leichte Mitralinsuffizienz sowie eine Adipositas (S. 1). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin klage neuerdings über rezidivierende tachykarde Palpitationen, welche im Nachhinein bei der bekannten Vorgeschichte wohl in erster Linie paroxysmalen Vorhofflimmer-Episoden entsprechen dürften, da auch im aktuellen Langzeit-Elektrokardiogramm (EKG) kein Vorhofflimmern hätte nachgewiesen werden können. Echokardiographisch könnten erfreulicherweise stabile Verhältnisse dokumentiert werden, insbesondere die Mitralinsuffizienz habe nicht zugenommen (S. 2).
3.7 Eine am 30. September 2010 (Urk. 7/27/15-16) im E.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS und der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf Diskushernien oder entzündliche Veränderungen des Myelons. Es wurde eine leichte Streckhaltung der HWS mit multisegmentaler Chondrose und leichter Unkarthrosenbildung C4/5 rechts festgestellt. Das MRI der rechten Schulter ergab ein subacromiales Impingement mit einer Bursitis subacromialis und subscapularis sowie einen Teilriss der distalen Supraspinatussehne (S. 2).
3.8 Aufgrund der seit längerem bestehenden Schulterschmerzen ohne Trauma wurde die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadtspital F.___, zugewiesen, welcher in seinem Bericht selben Datums (Urk. 7/27/17) eine Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter mit einer Pulley-Läsion, eine Supraspinatus und Subscapularis-Läsion sowie eine AC-Gelenksarthrose (Arthrose des Akromioklavikulargelenks) diagnostizierte und die Weiterführung der Physiotherapie verordnete (S. 1).
3.9 Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, stellte in seinem Bericht vom 14. März 2012 (Urk. 7/16/11-12) folgende Diagnosen (S. 1):
- Fibromyalgie
- Spondylolyse L5 sowie Spondylolyse L5/L1
- Rotatorenmanschettenläsion mit bestehender OP-Indikation
- arterielle Hypertonie
- Migräne
- Asthma bronchiale
- Zustand nach Lungenembolie im Jahre 1991
- Morcoumarisierung bei Vorhofflimmern
3.10 Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 10. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/1-6) und gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Berichte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1)
- Fibromyalgie seit 2002
- Mitralinsuffizienz seit 2002
- intermittierendes Vorhofflimmern, Status nach tachykardem Vorhofflimmern Dezember 2006
- arterielle Hypertonie 1996
- Adipositas
- Dyslipidämie
- Cholezystolithiasis
- gestieltes Uterusmyom 2010
- Läsion der Rotatorenmanschette Schulter rechts 2010
- multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS und HWS
- schwere Allergie auf Acetylsalicylsäure, Mefenaminsäure, Paracetamol, Staub und Pollen
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe bis zirka 2006 als Zimmermädchen in der Hotellerie gearbeitet, wegen zunehmenden Belastungsbeschwerden seitens der Wirbelsäule, der Muskulatur und allgemeiner verminderter Belastbarkeit habe sie die Stelle verloren. Seit 2008 stehe sie wiederholt in Behandlung wegen Tachyarrhythmien (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe wechselnde Weichteilschmerzen und Behinderungen aufgrund von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Schwindel, chronischen Kopfschmerzen. Es seien nur leichteste Hausarbeiten kurzzeitig möglich. Betreffend Arbeitsfähigkeit attestierte die Ärztin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 20. November 2011 (Ziff. 1.6) und erachtete sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zirka 1.5 Stunden pro Tag als arbeitsfähig (Ziff. 1.7).
3.11 Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/19 S. 3) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss dem aktuellen und ausführlichen Bericht der langjährigen Hausärztin im Wesentlichen schon seit zehn Jahren an Fibromyalgie, aber auch an funktionellen Einschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule sowie an Hausstauballergie, weshalb ihr die angestammte Tätigkeit spätestens ab November 2011 unzumutbar geworden sei. In optimal leidensangepasster Tätigkeit sei jedoch weiterhin eine vollständige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen bei folgendem Belastungsprofil: leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und in sauberer Umgebung.
4.
4.1 Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzproblematik im Rahmen einer seit 2002 bestehenden Fibromyalgie. Insbesondere zeigte das MRI aus dem Jahre 2007 zwar degenerative Veränderungen, jedoch keine neuronale Kompression. Die Ärzte empfahlen eine Physiotherapie zum Aufbau der Rücken- und der Bauchmuskulatur mit Übungen zu Hause, stellten aber kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus (vgl. vorstehend E. 3.5). Das MRI der HWS im Jahr 2010 ergab ebenfalls keine Hinweise auf Diskushernien oder entzündliche Veränderungen des Myelons, jedoch eine leichte Streckhaltung mit multisegmentaler Chondrose und leichter Unkarthrosenbildung C4/5 (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Jahre 2010 ist eine Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter mit einer Pulley-Läsion sowie eine Supraspinatus- und Subscapularis-Läsion dazu gekommen, welche trotz bestehender Operationsindikation ebenfalls mittels verordneter Physiotherapie angegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.9). Diese führten jedoch auch nicht zu weiteren aktuellen Abklärungen, Operationen oder Therapien, weshalb nicht von einem enormen Leidensdruck der Beschwerdeführerin oder erheblichen Einschränkungen auszugehen ist.
Auch die im März 2006 festgestellte leichte diffuse Schilddrüsenvergrösserung (vgl. vorstehend E. 3.2) führte weder zu weiteren Abklärungen und einer spezifischen Therapie noch zu einer Arbeitsunfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 in der Lage war, über mehrere Monate in der Chocoladefabrik Z.___ und gleichzeitig auch als Raumpflegerin bis Ende 2011 zu arbeiten (vgl. Urk. 7/3/1, Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/5, Urk. 7/15).
Gleiches gilt im Wesentlichen für die Herzbeschwerden der Beschwerdeführerin. Auch hier berichtete Dr. B.___ im Dezember 2006 über einen Status nach tachykardem Vorhofflimmern vom 14. Dezember 2006, welches aber im aktuellen Langzeit-EKG im März 2008 nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Auch sonst dokumentierte der Arzt aus echokardiographischer Sicht erfreuliche stabile Verhältnisse und er nannte keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6).
Schliesslich wurde der von der Beschwerdeführerin geklagte Schwindel ebenfalls nicht weiter abgeklärt und es scheint ihm kein organisches Korrelat zugrunde zu liegen, zumal dieser auch bei den Diagnosen der Hausärztin nicht aufgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.11).
4.2 In psychiatrischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie von einem Facharzt untersucht wurde. Dr. A.___ empfahl zwar in ihrem rheumatologischen Bericht vom 14. November 2002, in welchem sie die Diagnose einer Fibromyalgie stellte, die Abgabe von Antidepressiva (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch dem Bericht der Schmerzklinik J.___ vom 14. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.9) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Medikation nur einen Kältespray benutzte und aufgrund einer lediglich vermuteten reaktiven Depression auf einen allfälligen Behandlungsversuch angesprochen wurde (Urk. 7/16/12). Indes folgten auf diese Vermutung insbesondere weder weitere psychiatrische Abklärungen noch Therapien. Ebenfalls wurde seither keine psychiatrische Diagnose gestellt und die von Dr. H.___ im Bericht vom 10. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.10) nunmehr erwähnten Angstzustände wurden ebenfalls nicht bei den Diagnosen mit Krankheitswert aufgeführt. Zudem nannte die Hausärztin als psychische Einschränkungen unter anderem mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache und Analphabetismus (Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 1.7), was nicht invaliditätsrelevant ist. Ausserdem verfügt die Ärztin über keinen Facharzttitel in Psychiatrie. Somit ist – bei vorliegen einer Fibromyalgie - nicht von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) auszugehen.
4.3 Damit basiert die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10) im Wesentlichen auf der Fibromyalgie. Es ist angesichts dieser Aktenlage nicht zu beanstanden, dass der RAD eine vollständige Arbeitsfähigkeit in den Leiden der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeiten annahm (vgl. vorstehend E. 3.11), zumal die Fibromyalgie mangels erforderlicher psychischer Komorbidität für die Beschwerdeführerin überwindbar und infolgedessen nicht invalidisierend ist. Dafür, dass die zusätzlichen Faktoren (vgl. E. 1.3) in ausreichender Anzahl und Ausprägung für die ausnahmsweise Annahme einer Unüberwindbarkeit vorliegen würden, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Die von Dr. H.___ attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), zu relativieren. Die Richtigkeit der Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die Beschwerdeführerin während ihres Bezuges von Arbeitslosentaggeldern vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 sich selbst als zu 100 % vermittlungsfähig erachtet hatte (Urk. 7/11).
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter Auflage von Arztberichten aus dem Jahre 1996 (Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 23. August 1996, Urk. 7/27/1-2) und 1997 (Berichte von Dr. H.___ vom 8. [Urk. 7/27/3] sowie vom 22. September 1997 [Urk. 7/27/4-5]) rügte, die Beschwerdegegnerin hätte diese medizinischen Akten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbeziehen müssen (Urk. 1 S. 4) beziehungsweise der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es seien daher weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Berichte sind für die hier relevante Periode einerseits irrelevant und vermögen keinen Erkenntnisgewinn für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu liefern, und haben andererseits nach ihrer Relevanz bereits in den aktuellen medizinischen Berichten Eingang gefunden, sind mithin entsprechend gewürdigt worden, womit keine Veranlassung besteht, diese explizit den medizinischen Fachpersonen vorzulegen.
4.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Einschätzungen (vgl. vorstehend E. 3.11) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin aufgrund funktioneller Einschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule sowie wegen einer Hausstauballergie ihre angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ab November 2011 nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit, das heisst leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und in sauberer staubfreier Umgebung, eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht notwendig.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2013 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des Valideneinkommens ein Einkommen von Fr. 45‘850.-- im Jahr 2005 gemäss IK-Auszug geltend, welches auf das Jahr 2013 hochzurechnen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin stellte hingegen auf den Tabellenlohn Reinigung und öffentliche Hygiene der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2010 (TA 7 Ziff. 35) im Betrag von monatlich Fr. 3‘741.-- und aufgerechnet auf das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 48‘102.-- ab (Urk. 2 S. 2). Dies ist angesichts der Phasen der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Reinigungsbereich gearbeitet hätte. Ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten im Anforderungsniveau 4 für das Jahr 2010 von monatlich Fr. 3‘954.-- (Tabelle T7S Ziff. 35 S. 31 der LSE 2010) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ergibt sich bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 9.2, Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 50‘711.-- (Fr. 3‘954.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007). Stellt man auf das von der Beschwerdeführerin beantragte IK-Einkommen aus dem Jahre 2005 von Fr. 45‘850.-- ab und rechnet dieses auf das Jahr 2013 auf, so ergibt sich ein fast deckungsgleiches Valideneinkommen von rund Fr. 50‘735.-- (Fr. 45‘850.-- x 1.012 x 1.016 x 1.020 x 1.021 x 1.008 x 1.010 x 1.008 x 1.007; vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2012 und 10-2014, jeweils Tabelle B 10.2, Nominal Total).
Es ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 50‘711.-- im Jahr 2013 auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 84 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des möglichen Arbeitspensums von 100 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘187.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007). Aufgrund ihrer Einschränkungen und dem Belastungsprofil könnte der Beschwerdeführerin – wenn überhaupt - einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 5.3) von maximal 10 % gewährt werden, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48‘768.-- (Fr. 54'187.-- - 10 %) ergibt.
5.5 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 50‘711.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 48‘768.-- resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler