Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00734 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 11. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorgestiftung Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, arbeitete zuletzt seit Juni 2003 bei der Firma Y.___ im Bereich Haushalt und Pflege (Urk. 8/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/15 Ziff. 2.7), als im Mai 2006 ein Hirntumor festgestellt und im Juni 2006 operativ entfernt wurde (Urk. 8/4 Ziff. 7.2-3). Am 6. September 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/12, Urk. 8/15) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/18-19, Urk. 8/21-22) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/20). Am 17. März 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie werde nicht in die Arbeitsvermittlung aufgenommen (Urk. 8/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/36-37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/72), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingingen (Urk. 8/52, Urk. 8/57) und die IV-Stelle eine Begutachtung veranlasste (Urk. 8/70), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2009 mit Wirkung vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2008 eine ganze Rente sowie ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/86). Mit Verfügung vom 18. November 2009 wurde sodann das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gutgeheissen (Urk. 8/87).
Am 1. Februar 2009 trat die Versicherte eine Stelle als Pflegehelferin an, wobei das Pensum während der ersten drei Monate 80 % betrug (Urk. 8/67/1-2) und danach auf zirka 60 % reduziert wurde (Urk. 8/67/4-5).
1.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens teilte die Versicherte am 29. August 2012 mit, sie arbeite bereits seit längerer Zeit in einem Pensum von 60 % (Urk. 8/115/1-2 Ziff. 1.1 und 2.2), und reichte einen aktuellen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/115/3-4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere berufliche Abklärungen (Urk. 8/116-117) und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/122, Urk. 8/125, Urk. 8/129-130) mit Verfügung vom 28. Juni 2013 die bisherige Rente auf Ende des folgenden Monats hin ein (Urk. 8/133 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Bemessung der Invalidenrente nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 12). Am 15. Dezember 2014 wurde die Personalvorsorgestiftung Hausbetreuungsdienst Stadt und Land zum Prozess beigeladen (Urk. 14), welche jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (vgl. Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV, Art. 31 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert. Aus den Akten sei jedoch ersichtlich, dass sie seit Februar 2009 als Pflegehelferin bei der Firma Z.___ tätig sei. Gemäss Arbeitgeberfragebogen des früheren Arbeitgebers, der Firma Y.___, habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 bei einem Pensum von 95 % ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 42‘204.75 erzielt (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 28‘922.-- und Fr. 38‘239.05 erzielt, womit der Invaliditätsgrad seit dem Jahre 2009 maximal 39 % betragen habe. Das Arbeitsverhältnis sei ungekündigt und es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin erziele zudem ein Einkommen, welches für die Branche üblich sei. Eine Parallelisierung sei daher nicht angezeigt (S. 3). Da keine Meldepflichtverletzung vorliege, erfolge die Rentenaufhebung für die Zukunft (S. 4).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2006 habe bei ihr ein Hirntumor entfernt werden müssen (Urk. 1 S. 3 Rz 4). Nach ihrer Rekonvaleszenz habe sie von April bis Dezember 2007 einen Spitex-Pflegekurs besucht (S. 3 Rz 7) und ab Mitte 2008 bei der Firma B.___ zunächst ein Praktikum absolvieren können, später habe sie eine Festanstellung erhalten. Das Pensum von 80 % habe jedoch wegen Überforderung auf 60 % reduziert werden müssen. Dieses Pensum sei auch von den Gutachtern als bis auf weiteres gerechtfertigt erachtet worden (S. 3 Rz 8). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei vorliegend nicht umstritten (S. 5 Rz 14), die Beschwerde richte sich gegen die Berechnungen des Invaliditätsgrades (S. 5 Rz 15).
Das Invalideneinkommen sei zu Unrecht gestützt auf die Tabelle TA1 berechnet worden (S. 5 Rz 16). Das Valideneinkommen beruhe auf dem Verdienst in der früheren Tätigkeit, welcher vor Eintritt des Gesundheitsschadens, aber auch vor Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und einer damit verbundenen seitherigen Weiterentwicklung erzielt worden sei (S. 5 Rz 17). Trotz ihrer Behinderung verfüge sie heute über eine Zusatzqualifikation und habe nach der Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit bereits einen etwas höheren Stundenlohn erzielt als mit der vormaligen Arbeit bei der Firma Y.___. Die Entlöhnung liege nun sogar im oberen Bereich der Pflegebranche (S. 6 Rz 19). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich trage der konkreten Gesundheits- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung (S. 6 Rz 21). Richtigerweise seien entweder beide Vergleichseinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der entsprechenden Branche festzulegen und beim Invalideneinkommen lediglich ein Pensum von 60 % anzurechnen (S. 6 f. Rz 22). Oder es sei ausnahmsweise in direktem Bezug zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Branche davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung als Pflegehelferin SRK heute bei den gleichen Arbeitgebern tätig wäre, allerdings in einem 100%-Pensum (S. 7 Rz 23).
2.3 Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 in der Tätigkeit als Pflegehelferin im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. S. 5 Rz 14, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/70 S. 25 f. Ziff. 7.2-4). Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen, nachdem die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 wieder über eine Festanstellung verfügt.
3.
3.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin vom 20. bis 24. April 2009 in der Gutachtenstelle Z.___ polydisziplinär begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten, eigene internistische, neurologische, neuropsychologische sowie psychiatrische Untersuchungen sowie eine interdisziplinäre Konsens-Besprechung (Urk. 8/70 S. 2) nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2009 folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6.1):
- Residualzustand bei Status nach Operation eines Akustikusneurinoms rechts am 27. Juni 2006
- postoperativ aufgetretener Akusis rechts
- postoperativ aufgetretene periphere Facialisparese rechts
- intermittierende Drehschwindelepisoden
- leichte neurasthenische Symptomatik
- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom dysphorischen, zurückhaltenden, eher gehemmten Typ
- anamnestisch bekannte vorbestehende frühkindlich erworbene Teilleistungsschwäche
- leichte bis mittelschwere kognitive Störung (Exekutivfunktionen, Aufmerksamkeit, Arbeitstempo, Sprachverarbeitung)
Die angestammte Tätigkeit als Haushaltshilfe erachteten die Gutachter aufgrund der Notwendigkeit zum Besteigen von Treppen und Arbeiten in geringen Höhen als nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe für die aktuelle Arbeit als Pflegehelferin mit wechselbelastenden Tätigkeiten und der Möglichkeit zum Einlegen von frei wählbaren Pausen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Pflegehelferin werde als körperlich leichte Tätigkeit klassifiziert, jedoch seien qualitative Einschränkungen zu beachten. So seien zum Beispiel das Arbeiten auf Leitern sowie gefährliche Arbeiten mit Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung bei Auftreten von Schwindelepisoden zu vermeiden (S. 25 Ziff. 7.2). Auch für jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, unter der Voraussetzung, dass die leichten Tätigkeitsanteile überwiegen und die mittelschweren Anteile nicht mehr als 20 % ausmachen würden (S. 25 Ziff. 7.3). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % habe wahrscheinlich ab Dezember 2008 bestanden (S. 26 oben).
3.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab der Arbeitsaufnahme per 1. Februar 2009 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der konkret ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit ausging.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2013 ging die Beschwerdegegnerin von demjenigen Einkommen aus, welches die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 bei der Firma Y.___ bei einem Pensum von 95 % erzielt hatte, und berechnete gestützt darauf das nominallohnbereinigte Valideneinkommen bei einem Pensum von 100 % (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen beruhe auf dem Verdienst in der früheren Tätigkeit, welcher vor Eintritt des Gesundheitsschadens aber auch vor Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und der damit verbundenen beruflichen Weiterentwicklung erzielt worden sei (Urk. 1 Rz 17). Bei einer Person, welche ihre angestammte Tätigkeit trotz Invalidität in einem reduzierten Pensum weiterführen könne, sei eine lohnwirksame Entwicklung beim Invalideneinkommen ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Rz 18). Sie arbeite heute nach wie vor im Bereich Heim- und Pflegedienst, verfüge aber über eine Zusatzqualifikation und habe nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit bereits einen etwas höheren Stundenlohn erzielt als mit der vormaligen Arbeit (Rz 19).
4.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2006 war die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt und Pflege tätig. In der Folge besuchte sie im Herbst 2006 einen Spitex-Pflegekurs und absolvierte das obligatorische Praktikum in einem Alters-/Pflegeheim (vgl. Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 2 unten). Anlässlich des Standortgespräches erklärte die Beschwerdeführerin, es sei schon lange ihr Traum, im pflegerisch-betreuerischen Bereich tätig zu sein (Urk. 8/24 S. 3 oben). Dass die Beschwerdeführerin eine starke Affinität für betreuerische Tätigkeiten hat, wurde selbst vom zuständigen Berufsberater der Beschwerdegegnerin festgestellt und ergibt sich auch aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1976 in einem Alter ist, in welchem eine Weiterbildung durchaus normal ist. Es ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Pflegekurs SRK auch ohne Gesundheitsschaden absolviert hätte und nun in einem vollen Pensum als Pflegehelferin tätig wäre.
4.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.4 Die Z.___-Gutachter erachteten andere Tätigkeiten als die aktuell ausgeübte Arbeit als Pflegehelferin als nicht besser an die bestehenden Einschränkungen angepasst (vgl. E. 3.1) und auch der zuständige Berufsberater der Beschwerdegegnerin beurteilte bereits im Jahre 2007 eine Umschulung auf sitzende Tätigkeiten im Büro als nicht eingliederungswirksam (Urk. 8/24 S. 3). Für die Berechnung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens ist dementsprechend auf den Verdienst als Pflegehelferin abzustellen.
Aufgrund der Tatsache, dass sowohl für die Ermittlung des Invalideneinkommens als auch für die Bestimmung des Valideneinkommens von der aktuellen Tätigkeit als Pflegehelferin auszugehen ist, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch ein Pensum von 60 % zugemutet werden kann, resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung Hausbetreuungsdienst Stadt und Land
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig