Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00735




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 19. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn

Kanzleigemeinschaft Wegscheide

Kantonsstrasse 40, 6048 Horw


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, reiste 2003 aus Y.___ in die Schweiz ein. Sie war in der Schweiz nie erwerbstätig. Am 24. Mai 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle wies ihr Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/37; Urk. 6/39; Urk. 6/44) mit Verfügung vom 20. Mai 2010 ab (Urk. 6/46).

    Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juni 2010 (Urk. 6/55) mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (Proz.-Nr. IV.2010.00590, Urk. 6/68) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung zur Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin veranlasse.

    Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 2; Vorbescheid vom 13. Mai 2013, Urk. 6/99) gestützt auf das von ihr beim Institut Z.___ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/86) abermals fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 29. August 2013 Beschwerde und beantragte die erneute Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens des Instituts Z.___ (Urk. 6/86), ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Z.___-Gutachten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Urk. 5).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte zum einen geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie im Gesundheitsfall im Haushalt tätig wäre. Vielmehr wäre sie aufgrund ihrer Lebenssituation zwischen 80 % und 100 % erwerbstätig. Ferner könne nicht auf das Gutachten des Instituts Z.___ – zumindest nicht auf das psychiatrische und das neuropsychologische Teilgutachten – abgestellt werden, da dieses die im Vorverfahren offene Frage der Minderintelligenz und des allenfalls invalidisierenden geistigen Gesundheitszustands noch immer nicht ausreichend kläre.


3.    

3.1    Dem Gutachten des Instituts Z.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Tätigkeiten, die mit dem linken Arm ausgeführt werden müssten, zu 80 % arbeitsfähig ist. Die Einschränkung ergebe sich aus einem schmerzbedingt erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms und der Periarthropathie der linken Schulter (Urk. 6/86 S. 30). Diese nachvollziehbare und im Übrigen von keiner Seite bestrittene Einschätzung beruht auf dem rheumatologischen Fachgutachten vom 23. März 2012 (Urk. 6/86/49 ff.), dessen Erstellung sich auf eine ausführliche Untersuchung der Beschwerdeführerin stützt. Da die Beschwerdeführerin somit in jeglichen für sie in Frage kommenden Tätigkeiten (im Erwerbs- oder Haushaltsbereich) im genannten Umfang und mit dem umschriebenen Leistungsprofil lediglich zu 20 % eingeschränkt ist, steht fest, dass sie aus somatischer Sicht an keiner invalidisierenden Erkrankung leidet.

3.2    

3.2.1    Die psychiatrische Begutachtung wurde von Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchgeführt (Urk. 6/86/39 ff.). Im Rahmen der Anamneseerhebung wurde die Beschwerdeführerin zu den aktuellen Beschwerden befragt. Auf die offene Frage nach ihrem Befinden habe sie angegeben, sie sei sehr krank. Dabei habe sie während der ersten 20 Minuten des Gesprächs geweint. Ihr Herz tue weh, sie leide an Schwindel. Auf die Nachfrage, ob sie den Schwindel beschreiben könne, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, sie habe in der Herzgegend Schmerzen, sie fühle sich nicht gut, der Blutdruck sinke, sie könne nicht stehen, der ganze Körper tue weh, sie zittere und es werde alles schwarz vor Augen. Ferner tue ihr die gesamte linke Körperseite weh. Appetit habe sie keinen. Auf die Frage, weshalb sie weine, habe sie angegeben, sie habe so viele Kinder, sie habe keine Kraft und sei ganz kaputt. Die Dolmetscherin, die während der Untersuchung zugegen war, habe hinzugefügt, sie müsse jede Frage in gleicher Formulierung zwei bis drei Mal stellen, bis sie beantwortet werde. Diese Aussage habe die Beschwerdeführerin verstanden und habe darauf erklärt, sie könne nicht gut reden. Auch ihr Schlaf sei gestört. Sie gehe in die Psychotherapie. Auf die Frage, wie oft sie zu ihrem Therapeuten gehe, habe sie erwidert, sie habe kein Geld für die Therapie, keine Kraft und vor allem kein Geld für ein Taxi. Im Moment gehe es ihr nicht gut, weshalb sie auch nicht in die Therapie gehe. Auf die Nachfrage, wie oft sie gehe, habe sie gesagt, sie wisse es nicht. Nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass ihre Mitarbeit bei der Erstellung des Gutachtens wichtig sei, habe sie angegeben, sie sei bis jetzt tausend Mal oder hundert Mal gegangen. Auf den Einwand, dass dies gar nicht möglich sei, habe sie gesagt, sie sei oft gegangen. Es sei insgesamt nicht zu eruieren gewesen, ob und in welchen Abständen, die Beschwerdeführerin Psychotherapie in Anspruch nehme.

    Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie um fünf Uhr aufstehe. Sie lebe mit ihren zwei Töchtern zusammen. Eine Tochter besuche noch die Schule. Wenn es ihr gut gehe, bereite sie das Frühstück zu. Am Vormittag putze sie mit ihrer Tochter die Wohnung, beziehungsweise putze die Tochter die Wohnung. Sie gehe 20 Minuten spazieren. Das Mittagessen koche sie mit ihrer Tochter. Die älteste Tochter, die in der Schweiz wohne, komme regelmässig zu Besuch und helfe ihr. Sie bringe auch die Lebensmittel mit. Sie zahle etwa 600 Franken pro Monat an die Mutter, um sie zu unterstützen. Am Nachmittag würden sie gemeinsam das Abendessen vorbereiten.

    Sie sei in Y.___ geboren und aufgewachsen. Sie sei mit 13 Jahren verheiratet worden. Aus dieser Ehe seien sieben Kinder entstanden. Der erste Mann sei an Diabetes verstorben. Sie habe ein zweites Mal geheiratet und eine Tochter bekommen. Der zweite Ehemann wohne in Y.___; mit ihm habe sie viele Probleme gehabt. Nun sei sie geschieden. Sie sei aus politischen Gründen geflüchtet und auch, weil sie ihr Exmann misshandelt habe. Nachdem sie in die Schweiz eingereist sei, habe sie im Asylheim am Vormittag jeweils als Putzfrau gearbeitet. Sie habe die Toiletten geputzt. Die Kinder seien damals in der Schule gewesen. Aktuell würden vier ihrer Kinder hier wohnen.

    Dr. A.___ gab an, dass eine Fremdanamnese nicht möglich gewesen sei, da es die Beschwerdeführerin abgelehnt habe, dass sie mit ihrem Psychotherapeuten oder mit Herrn B.___, dem Sozialarbeiter, Kontakt aufnehme. Auch habe sie nicht gewollt, dass Dr. A.___ alleine mit der Dolmetscherin spreche, obwohl diese die Familie seit neun Jahren begleite und sie dementsprechend sehr gut kenne.

    Im Rahmen der Verhaltensbeobachtung führte Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin sei pünktlich in Begleitung ihres Sohnes zum Gespräch erschienen. Sie habe zunächst während 20 Minuten und später immer wieder geweint. Oft habe sie die Fragen mit „ich weiss nicht“ beantwortet. Sei sie zur Mitarbeit aufgefordert worden, habe dies jeweils für eine begrenzte Zeit zu einem kooperativen Verhalten geführt und habe sie die Fragen ausführlicher beantwortet. Gegen Ende der Untersuchung sei ihr Verhalten im Gespräch besser gewesen. Sie habe unaufgefordert über ihre Beschneidung gesprochen und ohne Nachfrage viele Details dazu erzählt. Die Beschwerdeführerin habe gebrochen deutsch sowie französisch gesprochen. Als sie (Dr. A.___) kurz mit der Dolmetscherin gesprochen habe, habe die Beschwerdeführerin dies verstanden. Sie habe darauf unaufgefordert und inhaltlich adäquat in diesen Austausch interveniert, um sich zu rechtfertigen. Dies stünde im Gegensatz dazu, dass die Dolmetscherin die meisten Fragen ein paarmal habe wiederholen müssen, bis die Beschwerdeführerin geantwortet habe.

    Zum psychopathologischen Befund gab Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie habe eher jünger gewirkt und einen gepflegten Eindruck gemacht. Sie sei im Kontakt höflich und hilfesuchend gewesen. Auffassung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Merkfähigkeit seien im Gespräch schwer zu beurteilen gewesen. Viele Fragen seien mit „ich weiss nicht“ beantwortet worden. Auf Nachfrage hin sei jedoch eine Antwort möglich gewesen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine schwere kognitive Beeinträchtigung vorliege. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien ausführlich gewesen mit einer Tendenz zur Ausgestaltung. Vor allem wenn sie über ihre Beschwerden gesprochen habe, sei sie psychomotorisch agitiert gewesen. Im Affekt sei sie klagsam-jammrig gewesen und habe viel geweint. Wenn in der Befragung nachgehakt wurde, habe die Beschwerdeführerin zeitweise dysphorisch agitiert reagiert. Die Stimmung sei leichtgradig depressiv gedrückt gewesen. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Das formale Denken sei geordnet und flüssig, jedoch eingeengt auf die Beschwerdeschilderungen.

    Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F33.0). Ferner stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)

- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3)

- Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10: Z59)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61.2)

- Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10: Z53.5).

    Zur Diagnoseerläuterung führte Dr. A.___ an, dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradig depressiven Stimmung leide mit Verlust von Interesse und Freude. Ferner habe sie Schlafstörungen, verminderten Appetit und negative Zukunftsperspektiven angegeben. Aus der Aktenlage und auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin gehe ferner hervor, dass sie an einer Somatisierungsstörung leide. Charakteristisch hierfür seien multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome. Diese könnten sich auf jeden Körperteil oder jedes Körpersystem beziehen. Der Verlauf der Störung sei chronisch flukturierend und häufig mit einer langdauernden Störung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Die Beschwerden müssten mindestens zwei Jahre anhalten. Ferner liege die hartnäckige Weigerung vor, den Rat oder die Versicherung mehrerer Ärzte anzunehmen, dass für die Symptome keine körperliche Erklärung zu finden sei. Eine gewisse Beeinträchtigung familiärer und sozialer Funktionen durch die Art der Symptome und das daraus resultierende Verhalten müsse vorhanden sein. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin immer wieder wegen verschiedener körperlicher Symptome Ärzte und Spitäler aufgesucht hatte. So wegen unklarer Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schmerzen, Schwindel. Für die in der aktuellen Untersuchung angegebenen Beschwerden habe sich nur ein begrenztes somatisches Korrelat gefunden. Zusätzlich fänden sich zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, die massgeblich zur aktuellen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin beitrügen. Es sei allerdings schwierig, die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren von den psychiatrischen Symptomen auseinanderzuhalten, zumal sich die Frage stelle, inwiefern die Beschwerdeführerin bereit sei, auf die Fragen einzugehen.

    In ihrer abschliessenden Beurteilung gab Dr. A.___ an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ausgesprochen unklar und widersprüchlich seien. Diese seien auch von Untersuchung zu Untersuchung im Rahmen der aktuellen polydisziplinären Begutachtung unterschiedlich gewesen. Die Tatsache, dass die Dolmetscherin Fragen mehrfach habe wiederholen müssen, bis die Beschwerdeführerin geantwortet habe, lasse den Eindruck entstehen, dass sie nicht kooperativ sei und eine Aggravationstendenz bestehe, zumal sie die Fragen besser beantwortet habe, nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass die Qualität des Gutachtens darunter leiden würde, wenn sie die Fragen mit „ich weiss nicht“ beantworten würde. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten steuern könne. Ein reales Bild der Situation habe sich Dr. A.___ nicht machen können, da die Beschwerdeführerin jegliche Kontaktaufnahme mit aussenstehenden Personen abgelehnt habe. Zusammenfassend könne eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es sei aber der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin ihre Symptome möglicherweise aggraviere. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin aus einem völlig anderen kulturellen Milieu stamme und in ihrer Heimat in autoritäre Strukturen eingebunden gewesen sei. Sie habe nie die Möglichkeit gehabt, selbständig zu werden. Aus diesem Grund sei sie mit den Verhältnissen in der Schweiz und als alleinerziehende Mutter völlig überfordert. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sowohl (gebrochen) deutsch und auch französisch könne, spreche gegen eine Intelligenzminderung. Daran, dass im Rahmen der Begutachtung kein klares Bild über die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin entstanden sei, sei diese selber massgeblich beteiligt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei daher schwierig. Aus rein psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit auf 80 % geschätzt. Die Einschränkung begründe sich mit einer depressiven Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei fähig, einer Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne hohe kognitive Anforderungen nachzugehen, so zum Beispiel einer Putzstelle, falls dies körperlich möglich sei. Auch eine einfache Hilfstätigkeit sei vorstellbar. Die früher diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar.

3.2.2    Das neuropsychologische Fachgutachten wurde von lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, erstellt (Urk. 6/86/58 ff.).

    Im Rahmen der Anamneseerhebung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie fühle sich krank. Seit einer Impfung im Jahr 2003 oder 2004 könne sie den linken Arm nicht mehr heben. Seit Jahren habe sie permanente Schmerzen, die mit Medikamenten etwas gelindert werden könnten, ohne dass es aber zu schmerzfreien Phasen komme. Den Schmerz könne sie nicht quantifizieren; er sei einfach immer sehr stark. Sie sei permanent müde und schlafe immer wieder ein. Die Beschwerdeführerin beklage zudem eine auffällige Vergesslichkeit. Das Konzentrationsvermögen sei wegen der Schmerzen sehr schlecht. Bemerkbar mache sich dies beispielsweise in Gesprächen. Ansonsten mache sie gar nichts mehr; sie fahre auch nicht selber Auto. Wegen der Konzentrationsdefizite könne sie sich nichts mehr merken und auch nichts mehr lernen. Inhalte von TV, Radio oder von Gelesenem verstehe sie einerseits nicht und könne sich diese anderseits auch nicht merken. Zum aktuellen Tagesgeschehen sei sie gar nicht informiert. Termine und Abmachungen würde die Familie planen und organisieren. Ohne deren Hilfe würde sie alles verpassen. Zu allfälligen Veränderungen oder Auffälligkeiten hinsichtlich Sprachverständnis und Spontansprache könne sie keine Angaben machen. Als auffällig werde die zeitliche und örtliche Orientierung angegeben, ferner die Fähigkeit, zu planen und zu organisieren sowie das logische Denken. Diese Probleme habe die Beschwerdeführerin aber nicht weiter erläutern können. Keine Angaben könne sie zum Beginn und zum Verlauf der kognitiven Defizite machen. Die Symptomatik sei aber von einer Ausprägung, dass sie der Familie sowie Freunden und Bekannten auffalle. Es gebe immer wieder Bemerkungen und sie sei auch auf Hilfe angewiesen.

    Zur Untersuchung wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Schwiegersohnes gekommen sei. Dieser sei aber bei der Anamneseerhebung und Testung nicht mit dabei gewesen. Die Untersuchung sei mit einer Dolmetscherin durchgeführt worden. Während die Beschwerdeführerin zu Beginn die deutsche Sprache relativ gut verstanden habe und dies auch explizit zum Ausdruck gebracht habe, sei nach einer Viertelstunde alles übersetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe einen niedergestimmten, hoffnungslosen und antriebsarmen Eindruck gemacht. Wiederholt habe die Anamnese wegen Weinen abgebrochen werden müssen. Die allgemeine Aktivität sei vermindert, die Ablenkbarkeit wegen der affektiven Störung erhöht gewesen. Das Sprachverständnis sei in der Muttersprache nach Aussage der Dolmetscherin angemessen, die verbale Ausdrucksfähigkeit ausreichend gewesen. Testaufgaben hätten nicht in dem Masse durchgeführt werden können, als dass damit die Arbeitsplanung, Fehlerkontrolle oder das Arbeitstempo hätten beurteilt werden können. Das formale Denkverhalten sei verlangsamt und wiederholt habe sie perseverierend auf ihre Beschwerden an den gestellten Fragen vorbei geantwortet. Die anamnestischen Angaben seien lückenhaft, sehr allgemein gehalten und teilweise in sich inkonsistent gewesen. Die Frage nach ihrer Wohnadresse habe sie nicht beantworten können, habe aber wenige Minuten später spontan den Ort genannt. Auch sei es ihr möglich gewesen, korrekt auf zuvor in der Anamnese gemachte Angaben zu verweisen. Das autobiographische zeitliche Orientierungsvermögen sei nicht vorhanden. Sie habe lebensgeschichtlich Ereignisse auch nicht in grossen Zusammenhängen einordnen können. Mehrfach habe sie selbst auf einfache Fragen geantwortet, dass sie die Antwort nicht wisse. Die Leistungsbereitschaft sei bei einem stark eingeschränkten Antrieb schwer vermindert gewesen. Nach den beiden neuropsychologischen Screeningverfahren (mini-mental state examination [MMSE] und Uhrentest) habe die Testung vorzeitig abgebrochen werden müssen. Ein adäquates Störungsbewusstsein liege nicht vor.

    Die Beschwerdeführerin beschreibe ihre Stimmung als sehr schlecht und traurig. Weder Antrieb noch Motivation für Aktivitäten seien vorhanden. Sie mache den ganzen Tag gar nichts. Freuen könne sie sich allenfalls an den Kindern. Ihr Appetit sei vermindert. Aufgrund ihrer Inaktivität und dem Umstand, dass sie meist zuhause sei, schlafe sie sehr viel. Auf die explizite Frage nach der Schlafdauer habe sie angegeben, dass sie nachts etwa eine Stunde schlafe, jedoch keinen Tagesschlaf mache. Sie könne nachts nicht schlafen, weil sie wiederholt auf die Toilette müsse und weil sie heftig schnarche. Sie fühle sich permanent müde und nie richtig ausgeruht und erholt. Weiter habe sie kreisende Gedanken. Sie habe schon zwei Suizidversuche mit Medikamenten gehabt. Zu aktuellen suizidalen Gedanken oder Absichten könne sie keine Aussagen machen. Von den Kindern werde sie aber immer wieder ermahnt, sich nichts anzutun. Mit Entscheidungen tue sie sich schwerer. Gelegentlich habe sie nächtliche optische Halluzinationen, bei denen sie einen Mann mit einem Messer sehe. Veränderungen in ihrem Verhalten hinsichtlich Reizbarkeit, Impulsivität oder Aggression habe es nicht gegeben. Der Gutachter gab an, dass sich aufgrund der Eigenangaben sowie der Verhaltensbeobachtung Hinweise auf eine deutlich ausgeprägte affektive Störung gezeigt hätten, die mit den kognitiven Leistungen interferieren würden. Zur differenzierten psychiatrischen Beurteilung werde auf das entsprechende Fachgutachten verwiesen.

    Im neuropsychologischen Screeningtest (MMSE) habe ein Score von 2 der maximal möglichen 30 Punkte resultiert. Es seien lediglich der Bleistift und die Uhr korrekt benannt worden. Der Uhrentest sei nicht gelungen. Auch das Ablesen einer vorgegebenen Uhr sei nicht möglich gewesen. Im Rey-Memory-Test sei eine stark reduzierte Anzahl der 15 unmittelbar zuvor gelernten Items spontan erinnert worden.

    In der Beurteilung führte der Gutachter aus, dass die Ergebnisse sowohl im MMSE als auch im Uhrentest schwerst auffällig gewesen seien. Die Testaufgaben würden selbst von Patienten mit schweren hirnorganischen Störungen besser gelöst. Der Befund im Beschwerdevalidierungstest (Rey-Memory-Test) sei auffällig gewesen und auch aufgrund der auffällig reduzierten Leistungsmotivation hätten sich Hinweise auf eine Aggravation ergeben. Die schwere affektive Störung sei wahrscheinlich Teilursache der Minderleistungen, könne diese aber in dieser Deutlichkeit nicht ausschliesslich erklären. Zudem seien Inkonsistenzen innerhalb der anamnestischen Angaben, wie auch der Testergebnisse der Alltagsfunktionalität erkennbar gewesen. Es müsse eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation angenommen werden.

    Die fragliche neuropsychologische Störung sei teilweise erklärbar im Rahmen der psychiatrischen Problematik (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10: F33.0). Als weitere Ursache müsse von Aggravation ausgegangen werden. Eine hirnorganische Ursache liege nicht vor. Die Frage einer Minderintelligenz habe aus neuropsychologischer Sicht nicht valide beantwortet werden können. Dazu wäre eine umfassende und differenzierte neuropsychologische Testung zwingend notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht in der Lage gewesen, die Sinnhaftigkeit der Untersuchung zu erkennen sowie die erforderliche Leistungsbereitschaft und Leistungsmotivation aufzubauen. Die neuropsychologische Testung habe nach dem Mini-mental-Status und dem Uhrentest abgebrochen werden müssen, so dass die Datengrundlage für eine Beurteilung der Intelligenz nicht gegeben sei. Zu beachten gelte es den Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine angemessene Schulausbildung verfüge. Gemäss Eigenangaben könne sie weder lesen, schreiben noch rechnen. Es sei möglich, dass die kognitiven Leistungen nicht Ausdruck einer Minderintelligenz sind, sondern durch die fehlende schulische Bildung bedingt seien. Aufgrund der fehlenden Validität könne die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden. Auch eine Beurteilung der kognitiven Leistungen im Verlauf sei nicht möglich. Gegen einen neurodegenerativen demenziellen Krankheitsprozess würden das Alter der Beschwerdeführerin sowie das Fehlen einer ausgewiesenen Progredienz der kognitiven Defizite sprechen. Auch der in den Akten mehrfach erwähnte Verdacht auf kognitive Defizite oder eine Intelligenzminderung habe sich mit der aktuellen, nicht validen neuropsychologischen Testung weder verifizieren noch falsifizieren lassen. Die Inkonsistenz zwischen dem wahrscheinlichen kognitiven Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin und die eigenanamnestisch beschriebene Alltagsfunktionalität sei wahrscheinlich im Rahmen der affektiv-depressiven Symptomatik sowie der Symptomverdeutlichung oder Aggravation zu werten.

3.2.3    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/86/26 ff.) führten die Gutachter an, dass die Begutachtung insbesondere der Frage nachgegangen sei, ob bei der Beschwerdeführerin eine kognitive Einschränkung oder Minderintelligenz bestehe. Bei der Untersuchung in allen Disziplinen sei die Beschwerdeführerin durch eine deutliche Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit anamnestischer Angaben aufgefallen sowie durch eine offensichtlich geringe Motivation zur Mitarbeit, was die Exploration erschwert habe. Die neuropsychologische Untersuchung zur Klärung der Frage nach einer Minderintelligenz habe nach dem neuropsychologischen Sreening-Test (MMSE) abgebrochen werden müssen, dies aufgrund eines deutlich verminderten Antriebs, verlangsamten Denkverhaltens und einer Affektlabilität. Die Ergebnisse des Sreening-Tests seien schwerst auffällig gewesen. Da aktuell psychiatrischerseits nur eine leichtgradige depressive Symptomatik feststellbar gewesen sei, müssten die Testergebnisse vor allem als Ausdruck einer auffällig reduzierten Leistungsmotivation im Sinne einer Aggravationstendenz und weniger vor dem Hintergrund einer affektiven Störung gewertet werden. Die auffälligen Testergebnisse müssten letztendlich auch vor dem Hintergrund massiver konflikthafter soziokultureller Unterschiede beurteilt werden. In diesem Zusammenhang müsse auch ein Einfluss der fehlenden Schulbildung mit Analphabetismus und damit einhergehender Überforderung diskutiert werden. Die Frage einer Minderintelligenz könne aus neuropsychologischer Sicht nicht abschliessend valide beantwortet werden, da die hierzu zwingend notwendige differenzierte neuropsychologische Testung bei fehlender Leistungsmotivation nicht habe durchgeführt werden können. Ein intrakranieller Prozess, der eine dementielle Entwicklung erklären könnte, habe im aktuellen MRI des Schädels ausgeschlossen werden können. Gegen das Vorliegen einer höhergradigen Minderintelligenz würden die, wenn auch gebrochenen, deutschen und französischen Sprachkenntnisse und die durchschnittlichen Kenntnisse in der Muttersprache der Beschwerdeführerin sprechen.

    Für Tätigkeiten im Haushalt bestünden aus rheumatologischer Sicht Einschränkungen aufgrund der bereits beschriebenen Defizite am Bewegungsapparat. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Tätigkeiten, die mit dem linken Arm ausführt werden müssen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Reduktion erkläre sich aus rheumatologischer Sicht aus einem schmerzbedingt erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms und der Periarthropathie der linken Schulter. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit, die mit einem vermehrten Pausenbedarf einhergehe.

3.2.4    Wie schon das rheumatologische erfüllen auch das psychiatrische und neuropsychologische Teilgutachten sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen (E. 1.5). Das psychiatrische Teilgutachten beruht auf einer sehr ausführlichen Anamneseerhebung. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig leichten Grades wird aufgrund des erhobenen Psychostatus plausibel erläutert. Nachvollziehbar sind ferner die gestellten Diagnosen, insbesondere auch die Z-Diagnosen, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Wenn die Gutachter zu den kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ausführen, die neuropsychologischen Testergebnisse würden unter denen von Patienten mit schweren hirnorganischen Störungen liegen, so können diese nicht den tatsächlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechen, bei der keine derartigen Erkrankungen diagnostiziert werden konnten. Auch wenn bei der neuropsychologischen Untersuchung die Testung hinsichtlich Minderintelligenz nicht valide durchgeführt werden konnte, ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest keine so schwere Intelligenzminderung vorliegt, dass ihr Tätigkeiten wie die Haushaltführung oder erwerbliche Tätigkeiten mit geringen kognitiven Anforderungen (wie Reinigungs- oder Hilfsarbeiten) nicht zugemutet werden könnten. So wird aus den Untersuchungsberichten deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Muttersprache ausreichend gut ausdrücken kann und auch ein wenig deutsch und französisch spricht. Zudem wiesen die Gutachter immer wieder darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar auf die gestellten Fragen zunächst mit „ich weiss nicht“ geantwortet habe, auf wiederholtes Nachhaken hin aber in der Lage gewesen sei, recht ausführliche und adäquate Antworten zu geben. Auch fiel den Gutachtern immer wieder eine Aggravations- oder zumindest Verdeutlichungstendenz auf, so dass sie zum Schluss kamen, dass die fehlenden oder unvollständigen Untersuchungen nicht in einer Minderintelligenz, sondern in einer fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin begründet sein müssen. Damit geht aus dem Gutachten des Instituts Z.___ hervor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht für die für sie in Frage kommenden Tätigkeiten mit geringen kognitiven Anforderungen lediglich um 20 % eingeschränkt ist. Dass die Beschwerdeführerin Mühe hat, ihren Lebensalltag zu bewältigen, beruht daher nicht auf medizinischen Gründen, sondern primär auf invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten sozio-kulturellen Faktoren wie die fehlende Schulbildung und auch die unter den für die Arbeitsfähigkeit nicht relevanten Diagnosen genannten Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, die Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen sowie die Probleme durch negative Kindheitserlebnisse.

3.3    Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Aspekte lediglich zu 20 % eingeschränkt. Sie ist aus rein medizinischer Sicht sowohl für Haushalttätigkeiten wie auch für erwerbliche Tätigkeiten mit geringen kognitiven Anforderungen im umschriebenen Anforderungsprofil zu 80 % arbeitsfähig. Ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Invalidenrentenbemessung als erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nichterwerbstätig zu qualifizieren ist, braucht vorliegend somit nicht beantwortet zu werden, da mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten ein Rentenanspruch von Vornherein ausser Betracht fällt.


4.    

4.1    Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist damit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Michael Jahn als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

4.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.3    Rechtsanwalt Michael Jahn machte mit Honorarnote vom 13. November 2013 (Urk. 9) einen Zeitaufwand von 12 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 58.-- geltend, was bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer den Betrag von rund Fr. 2‘655.-- ergibt. Aus seiner Aufstellung ist der zeitliche Aufwand für die jeweiligen Verrichtungen nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Aufwand erscheint aber mit Blick auf den Schwierigkeitsgrad des Prozesses als überhöht und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Eine Kürzung rechtfertigt sich insbesondere angesichts dessen, dass vorliegend nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, und ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Michael Jahn schon seit April 2010 mit der Sache befasst ist, sich insbesondere im Rahmen des dem vorliegenden vorangegangenen Gerichtsverfahrens umfassend mit den Akten auseinander gesetzt hat und im vorliegenden Verfahren die Akten im Wesentlichen lediglich durch das Gutachten des Instituts Z.___ erweitert wurden. Da nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Michael Jahn angemessen zu kürzen und auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.




Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 29. August 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Michael Jahn als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Rechtsanwalt Michael Jahn, Horw, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Jahn

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSlavik