Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00736 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 10. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung Djokic
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, reiste im Jahr 1989 aus Kroatien in die Schweiz ein (Urk. 7/9/1). Seit 1989 war er für die Firma Y.___ als Hilfsschreiner und Chauffeur tätig (Urk. 7/9/5). Am 24. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Rückenschmerzen (Urk. 7/9/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9, 7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/13, Urk. 7/58, Urk. 7/75) und medizinischer Hinsicht (Urk. 7/16, Urk. 7/20), wobei sie insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/17, Urk. 7/41, Urk. 7/43-44, Urk. 7/49) beizog und die berufliche Abklärung in der Zentrums Z.___ vom 22. August bis 16. September 2011 (Urk. 7/34) veranlasste.
Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/56). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2012 Einwand (Urk. 7/62). Mit Eingabe vom 16. September 2012 (Urk. 7/71) liess er den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2012 (Urk. 7/70/1-3) und denjenigen der Klinik B.___ vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/70/4-5) einreichen. Am 20. Dezember 2012 fand eine ärztliche Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 7/73, Urk. 7/79-80). Die IV-Stelle stellte den RAD-Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2013 (Urk. 7/79-80) dem Versicherten zur Stellungnahme zu (Urk. 7/82), woraufhin dieser drei weitere Arztberichte einreichte (Urk. 7/86, Urk. 7/89, Urk. 7/91). Nach Prüfung des Einwandes verneinte die IV-Stelle am 28. Juni 2013 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 31. August 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-97]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gemäss den Schlussfolgerungen des RAD bestehe in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit seit Ablauf der Wartezeit bis zum 1. April 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % und ab dem 2. April 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte enthielten keine medizinischen Befunde, welche auf einen veränderten Gesundheitszustand schliessen lassen würden. Gegenüber dem möglichen Einkommen ohne Gesundheitsschaden resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der medizinische Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt und seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei fehlerhaft gewürdigt worden, was eine unkorrekte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Es bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dem Untersuchungsbericht des RAD und den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.3
2.3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3.2 Den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_865/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2). Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2, 9C_865/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 je mit Hinweisen).
3.
3.1 Dem Schlussbericht der Zentrums Z.___ vom 29. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei behinderungsangepassten Tätigkeiten an einem eingerichteten Arbeitsplatz, wie zum Beispiel Elektro-/Kleingeräte-Montagen, durchschnittlich eine 70%ige Gesamtarbeitsleistung unter ganztägiger Verwertung gezeigt habe, wobei die Leistungseinschränkung medizinisch begründet gewesen sei durch gelegentliche kurze zusätzliche Entlastungspausen respektive ein kontrolliertes und deswegen etwas verlangsamtes Arbeitsverhalten (Urk. 7/34/8). Beispielsweise im Rahmen einer drei- bis sechsmonatigen Übergangszeit, im Sinne eines Praktikums, einer Einarbeitung oder allenfalls auch eines Arbeitstrainings, könne bei optimal behinderungsgerechten Arbeitsverhältnissen, durch allmähliche Gewöhnung an die arbeitsspezifische Belastung und bei vorausgesetzt im weiteren einigermassen stabilem gesundheitlichen Verlauf, eine zumindest graduelle Steigerung der Gesamtarbeitsleistung, unter ganztägiger Verwertung in Richtung 80 bis 100 %, angestrebt werden (Urk. 7/34/8-9).
3.2
3.2.1 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2013 die Diagnosen (Urk. 7/79/5-6):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei
- chronisch rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom (seit 2001),
- erosiver Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Listhese (2010)
- Diskushernie L4/5 mit stattgehabter foraminaler Kompression der Nervenwurzel L4 rechts (2005)
- Schmerzhafte Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei medialer und lateraler Meniskusläsion (Dezember 2011)
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüftgelenks (seit 2009)
- Verdacht auf aktivierte Acromioclavicular (AC)-Gelenksarthrose links (Dezember 2012)
Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass anhand der vorliegenden medizinischen Berichte und der körperlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, ausgewiesen sei (Urk. 7/79/6).
In der bisherigen Tätigkeit als Schreiner sei der Beschwerdeführer seit 3. März 2011 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die LWS, die Hüftgelenke, das rechte Kniegelenk und die linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit] und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/79/6).
3.2.2 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2013 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) [Urk. 7/80/6].
In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, unter Berücksichtigung der Aktenlage sei ab Beginn der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung bei Dr. A.___ vom 2. April 2012 bis auf weiteres in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit folgendem Ressourcen- und Belastungsprofil ausgewiesen: Rückenadaptierte, behinderungsgerechte Arbeitseinsätze bei zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollender und konfliktarmer Arbeitsatmosphäre. Bei Adaptierung am Arbeitsplatz sei innerhalb eines Vierteljahres ein Vollpensum erreichbar (Urk. 7/80/8).
3.3 Dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 2. März 2012 sind die Diagnosen chronische Lumbago mit rechtsseitiger Ischialgie bei Osteochondrose L4/5 rechts und Spondylarthrosen, Impingement linke Hüfe, chronische gastrische Refluxbeschwerden, Zustand nach mehrfachen Infiltrationen (Foramen L4 beidseits November 2010, März 2011), linkskonvexe Skoliose der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und oberen LWS, Zustand nach röntgengesteuerten Facettengelenksinfiltrationen L4/5 beidseits (September 2011) zu entnehmen (Urk. 7/78/1).
3.4 Am 29. April 2013 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein rezidivierendes lumbospondylogenes bis radikuläres Syndrom L4 rechts, eine Coxa Saltans beidseits, ein linksbetontes Hüftimpingement, einen radiären Riss lateraler Meniskus rechtes Knie sowie eine rezidivierende depressive Störung, seit September 2012 schwergradig (Urk. 7/86/1). Als Chauffeur und Schreiner sei der Beschwerdeführer seit 3. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er von internistischer Seite her zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/86/2).
3.5 Dr. med. G.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik B.___, diagnostizierte am 31. Mai 2013 chronisch-rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen, eine medial betonte Gonarthrose rechts, ein femoroacetabuläres Impingement beidseits sowie vermehrt belastungsabhängige Schultergelenksschmerzen links (Urk. 7/89/1). Er hielt weiter fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich des Bewegungsapparates zuletzt wieder zugenommen hätten. Im Vordergrund stünden die Schmerzen im Bereich der Hüfte links. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Schulter links seien im Sinne einer Impingementsymptomatik und auch einer möglichen symptomatischen
AC-Gelenksarthrose zu interpretieren (Urk. 7/89/2).
3.6 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte am 6. März 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, Teilremission einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) [Urk. 7/91/1]. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zumindest seit Behandlungsbeginn und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/91/2).
4.
4.1 Nachdem vorliegend die Auswirkungen der geklagten Schulter-, Rücken-, Hüft- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers sowie die geklagten psychischen Beschwerden zu beurteilen sind, erweist sich die von der IV-Stelle veranlasste orthopädisch/psychiatrische RAD-Untersuchung vom 20. Dezember 2012 als umfassend. Die Dres. C.___ (Orthopädie) und D.___ (Psychiatrie) erstellten ihre jeweiligen Berichte in Kenntnis der Vorakten, zu welchen sie auch Stellung genommen haben (vgl. insbes. Urk. 7/79/6, Urk. 7/80/7). Sie haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht und bei ihrer Beurteilung die geklagten Beschwerden wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. insbes. Urk. 7/79/1, Urk. 7/80/1-6). Die RAD-Untersuchungsberichte vom 18. Februar 2013 (Urk. 7/79-80) sind schlüssig und überzeugend begründet, so dass ihnen grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2). Er stützt sich hierbei auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (Urk. 1 S. 2-3, vgl. E. 3.6). Demgegenüber attestierte ihm RAD-Arzt Dr. D.___ eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, mit einer möglichen Steigerung innerhalb eines Vierteljahres hin zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei Adaptierung am Arbeitsplatz (E. 3.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).
In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2013 zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr. D.___ führt Dr. A.___ aus, aus dem RAD-Untersuchungsbericht gehe nicht klar hervor, ab wann sich die dort diagnostizierte Anpassungsstörung entwickelt habe und auf was genau der Beschwerdeführer mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Eine Anpassungsstörung beginne innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung, und die Symptome würden meist nicht länger als sechs Monate anhalten (Urk. 7/91). Dem Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 18. Februar 2013 (Urk. 7/80) kann allerdings entnommen werden, dass dieser einerseits die krankheitsbedingte Abstinenz vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei über Jahre hinweg bestehendem kontinuierlichen Leistungsniveau mit einem 100%-Pensum anführte, was er als „deutlichen Leistungsknick“ im Leben des Beschwerdeführers bezeichnete, und anderseits den Umstand berücksichtigte, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 2. April 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet. Insofern ist die am 20. Dezember 2012 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung nachvollziehbar. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass RAD-Arzt Dr. D.___ bei Adaptierung am Arbeitsplatz eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Vierteljahres bis hin zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für möglich hält (E. 3.2.2).
Anders als RAD-Arzt Dr. D.___ diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ am 4. September 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) [Urk. 7/70/2]. Am 6. Juni 2013 schrieb Dr. A.___, dass es zu einer Teilremission der schweren Episode gekommen sei (Urk. 7/91/1). Für die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung habe die Anamnese mit der depressiven Episode nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers sowie, zu Behandlungsbeginn, das klinische Bild der schweren Depression gesprochen. Es sei zudem eine Untersuchung mittels der Hamilton-Depressionsskala durchgeführt worden (Urk. 7/91/2, vgl. auch Urk. 7/70/2). Zum Letzteren ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beimisst. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In seinem Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2013 (Urk. 7/80) nahm
RAD-Arzt Dr. D.___ auch zur Diagnose von Dr. A.___ Stellung. Er führte aus, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), nicht nachvollzogen werden könne, da die Kardinalsymptome einer schweren Depression, nämlich massive Denkhemmung und massive psychomotorische Blockaden, beim Beschwerdeführer gänzlich fehlen würden und schwer depressive Menschen in der Regel stationär behandelt werden müssten. Eine teilstationäre oder stationäre fachpsychiatrische Behandlung habe beim Beschwerdeführer bisher nicht stattgefunden, und es liesse sich auch keine hereditäre Prädisposition für affektive Erkrankungen aus der neuropsychiatrischen Familienanamnese herausarbeiten. Gegen eine mittelgradige bis schwere Depression spreche auch der Schlussbericht des Zentrums Z.___ zur Abklärung vom 22. August bis 16. September 2011 (Urk. 7/34), dem zufolge der Beschwerdeführer gute Umgangsformen in der Zusammenarbeit gezeigt habe und sich aktiv beteiligt habe. Sein Erscheinungsbild sei jederzeit gepflegt und in Ordnung gewesen. Bei rückenadaptierten, behinderungsgerechten Arbeitseinsätzen habe er ohne zusätzliche Pausen das reguläre Vollzeitpensum einhalten können (Urk. 7/80/7). Ferner habe Dr. F.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur sechs Wochen vor Beginn der psychiatrischen Therapie als stationär bezeichnet und über keinerlei psychische Störungen berichtet, was gegen die Feststellung von Dr. A.___, wonach eine lang andauernde depressive Entwicklung mit erneuter psychischer Dekompensation bestehe, spreche (Urk. 7/80/7-8). Diese Stellungnahme überzeugt.
Der abweichende Standpunkt von Dr. A.___ erklärt sich mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Dr. A.___ nennt indes keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 18. Februar 2013 (Urk. 7/80) begründen würden.
4.3 In somatischer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Arbeitsfähigkeit – auch in einer Verweisungstätigkeit – aufgrund seiner somatischen Beschwerden zu mindestens 50 % eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Schlussbericht des Zentrums Z.___ von einer auf
80 % - 100 % steigerbaren Arbeitsfähigkeit berichtete (E. 3.1) und Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer seit 16. September 2004 behandelt (Urk. 7/20/1), am 29. April 2013 festhielt, der Beschwerdeführer sei in einer Verweisungstätigkeit aus internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer weiter aufgelegten Berichte des Neurochirurgen Dr. E.___ vom 2. März 2012 (Urk. 7/78) und der Klinik B.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/89) vermögen keine Zweifel an der Beurteilung von
RAD-Arzt Dr. C.___ zu begründen. Auch gemäss diesen Berichten stehen die Rücken-, Hüft- und Kniebeschwerden sowie die belastungsabhängigen Schul-tergelenksschmerzen des Beschwerdeführers im Vordergrund. Diese Beschwerden sind von Dr. C.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2013 (Urk. 7/79) berücksichtigt worden.
4.4 Mit den RAD-Ärzten ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von (höchstens) 20 % besteht (E. 3.2).
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich des Valideneinkommens vom für das Jahr 2010 im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers eingetragenen Lohn von Fr. 70‘509.-- (Urk. 7/75/3) aus (Urk. 7/53/1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung/Männer von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B10.3, S. 93) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 71‘755.20. Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des Invalideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn TA1 Total (Ziff. 02-96) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt. Mit Blick auf die vom Zentrum Z.___ erhobenen Ressourcen des Beschwerdeführers (Urk. 7/34/5-6), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht vom Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sondern vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, weil der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeit verrichten könne (Urk. 7/53/2), ergibt sich im dem Beschwerdeführer zumutbaren 80%-Pensum ein hypothetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 54‘164.24. Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 71‘755.20, Invalideneinkommen: Fr. 54‘164.24) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘590.96 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (24,51 %), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher