Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00737 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war zuletzt vom 1. Januar 2009 bis am 28. Februar 2011 als Stanzmaschineneinrichter bei der Y.___, Werkzeugbau und Stanzerei, tätig (Urk. 7/7/1-2). Am 28. März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf diverse psychische sowie Herzbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. In deren Rahmen holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 21. August 2012 ein (Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32-33) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 23 %, mit Verfügung vom 11. Januar 2013 das Rentenbegehren ab (Urk. 7/35). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 27. Februar 2013 reichte der den Versicherten seit dem 30. Oktober 2012 behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, einen medizinischen Bericht ein. Auf Nachfrage der IV-Stelle hin (Urk. 7/37) bestätigte der Versicherte, dass es sich dabei um ein neues Gesuch handle (Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 27. März 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/41). Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2013 Einwand erheben (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/50 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 30. August 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm nach Durchführung medizinischer Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1), wobei sie die gleichentags verfasste Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beilegte (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 27. Januar 2014, Urk. 12; Duplik vom 13. Februar 2014, Urk. 14). Am 10. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung (Urk. 16) und legte zwei psychiatrische Berichte bei (Urk. 17/1-2). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 30. August 2014 Stellung (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Daher werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich nun in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, das Z.___-Gutachten vom 21. August 2012 sei nicht beweiskräftig, da eine neurologische Abklärung unterlassen und die Epilepsie daher nicht diagnostiziert worden sei. Mit der somatischen Diagnose der Epilepsie sei eine Komorbidität ausgewiesen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erklärbar (Urk. 1 S. 5). Auch eine Verdachtsdiagnose könne ausreichen, um eine Verschlechterung nachzuweisen, weil es auf die Arbeitsunfähigkeit ankomme und nicht auf die Diagnose (Urk. 1 S. 6). Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Schreiben nur als Neuanmeldung und nicht auch als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 ATSG behandelt worden sei, zumal die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Januar 2013 offensichtlich unrichtig sei (Urk. 1 S. 6 f.).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 5. Juli 2013, mit welcher auf die am 28. Februar 2013 eingegangene Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde (Urk. 2). Über die Abweisung des erstmaligen Leistungsgesuchs vom 28. März 2011 war hingegen mit Verfügung vom 11. Januar 2013 entschieden worden (Urk. 7/35), welche nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Soweit der Beschwerdeführer deren Wiedererwägung verlangt, kann auf die Beschwerde folglich mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2013 nicht prüfte, ist nicht zu beanstanden, da kein Wiedererwägungsgesuch vorlag. Selbst wenn von einem Wiedererwägungsgesuch und einem Nichteintreten der IV-Stelle darauf ausgegangen würde, wäre auf eine Beschwerde hiergegen nicht einzutreten. Denn das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1, 4.1.3, 4.2.1 und 4.2.2).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b;
vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72
E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenabweisung mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/35; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/36) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2013 bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
4.2 Gemäss dem Z.___-Gutachten vom 21. August 2012 (Urk. 7/25), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/35) gestützt hatte (Urk. 7/30/3), hatten die Gutachter die Diagnosen einer Konversionsstörung (ICD-10: F44), klinisch-symptomatisch im Sinne einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.0), einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems (ICD-10: F45.30) sowie einer anamnestisch dissoziativen Störung der Bewegung (ICD-10: F44.4) gestellt (Urk. 7/25/26). Die Gutachter führten aus, all diese Leiden seien den neurotischen Störungen zugeordnet, beruhten also auf dem Beschwerdeführer unbewussten Konflikten. Der Beschwerdeführer sei in seiner Durchhaltefähigkeit und Verkehrsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Auch in seiner Selbstbehauptungs-fähigkeit sei er beeinträchtigt. Zudem bestehe ein leichtes bis mittleres Defizit im Sinne einer Selbstwertregulation, ebenso in der Realitätsprüfung sowie der Urteilsbildung. Sein psychischer Allgemeinzustand sei reduziert. Das Leiden des Beschwerdeführers führe zu Einschränkungen, insbesondere auf psychisch emotionaler Ebene im Sinne von Befürchtungen und Ängsten und ihrer sozialen Auswirkungen und in diesem Sinne auch zu körperlich-funktionellen Einschränkungen bei dissoziativer Störung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Wegefähigkeit sowie eine Einschränkung der Arbeitsleistung aufgrund der zu erwartenden temporär auftretenden sogenannten „Anfälle“ (Urk. 7/25/21-23). Bei der angestammten handle es sich offenbar um eine gefahrenträchtige Tätigkeit respektive eine Tätigkeit mit Verletzungsgefahr, welche aufgrund des konversionsneurotischen Leidens nicht mehr zumutbar erscheine. In Tätigkeiten ohne Verletzungsgefahr sei er vollschichtig arbeitsfähig, wobei infolge der dissoziativen und somatoformen Symptomatik eine um maximal 20 % reduzierte Arbeitsleistung zu erwarten sei (Urk. 7/25/24, Urk. 7/25/28).
Ferner gelangten die Gutachter zum Schluss, die Diagnosen aus dem internistischen Bereich (ventriculäre Extrasystolie ohne klinische Relevanz, Verdacht auf arterielle Hypertonie und leichte Adipositas) wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinweise auf ein kardiales Leiden seien keine vorhanden (Urk. 7/25/13, Urk. 7/25/15, Urk. 7/25/26).
4.3 Im Rahmen der Neuanmeldung ging einzig der medizinische Bericht von Dr. A.___ vom 27. Februar 2013 ein (Urk. 7/36). Dr. A.___ führte unter dem Titel „Diagnosen“ aus, es bestehe ein dringender Verdacht auf eine fokale Epilepsie mit fokal-komplexer Symptomatologie und nicht-typischem Verlauf einzelner Anfälle. Zudem lägen durch die anfallsartigen Zustände ausgelöste sekundäre psychische Beschwerden wie depressive Verstimmung und Angstgefühle vor. Weiter seien durch die gesundheitlichen Probleme berufliche und soziale Belastungen entstanden (Urk. 7/36/1). Der Beschwerdeführer leide seit zwei Jahren an plötzlich auftretenden Zuständen mit beispielsweise Krämpfen im Bauchbereich oder epigastrischen Sensationen, starker Unruhe, Kraftlosigkeit, Unwohlsein, Herzrasen und kalten Schweissausbrüchen, jedoch ohne nennenswerte Wahrnehmungsstörungen und ohne dass er das Bewusstsein verliere. Dadurch hätte sich auch sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert und er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Seit der Beschwerdeführer mit Lamictal therapiert werde, seien während vier Wochen gar keine Anfälle aufgetreten. Nach der Erhöhung der Dosis seien nur zweimal aufeinander kurze
anfallsartige Zustände aufgetreten, die jedoch deutlich schwächer und kürzer ausgefallen seien als früher. Die Wahrscheinlichkeit, Anfälle durch eine medikamentöse Therapie unter Kontrolle zu bringen und die psychische Verschlechterung zu beseitigen, sei recht gross. Vor der Lamictal-Therapie habe der Beschwerdeführer noch mehrmals pro Woche an anfallsartigen Zuständen gelitten (Urk. 7/36/2-3).
5.
5.1 Vorab ist zu bemerken, dass zwischen der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/35) und dem Nichteintretensentscheid vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) nur gerade knapp sechs Monate liegen und aufgrund dieser kurzen zurückliegenden Zeit hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. vorstehende E. 3.3).
5.2 Im Bericht von Dr. A.___ wurde zwar eine Verschlechterung genannt, jedoch nicht im relevanten Zeitraum seit Januar 2013, sondern seit Beginn der anfallsartigen Zustände zwei Jahre zuvor (vgl. Urk. 7/38/2-3). Neu geht aus dem Bericht hervor, dass ein dringender Verdacht auf eine fokale Epilepsie bestehe (Urk. 7/38/1, Urk. 7/38/3), wohingegen im Z.___-Gutachten von einer psychi-schen Genese beziehungsweise von neurotischen Störungen ausgegangen worden war (vgl. Urk. 7/25/22). Auf jeden Fall wurden die auftretenden Störungen im Z.___-Gutachten bereits berücksichtigt und als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend bewertet. Dies insofern, als Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr als nicht mehr zumutbar erachtet wurden und wegen der Anfälle eine um etwa 20 % reduzierte Arbeitsleistung angenommen wurde (Urk. 7/25/26-28,
vgl. auch vorstehende E. 4.2). Zwar wurde nun durch Dr. A.___ eine andere (Verdachts-)Diagnose gestellt, jedoch ist aus dessen Bericht keine Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Im Gegenteil wurden die Anfälle unter der neuen Medikation seltener und kürzer (Urk. 7/36/3). Auch sind dem Bericht von Dr. A.___ keine neuen Befunde auf psychiatrischem Gebiet zu entnehmen und bereits anlässlich der Z.___-Begutachtung wies der Beschwerdeführer einen erheblichen subjektiven Leidensdruck mit weit-reichenden sozialen Konsequenzen auf (Urk. 7/25/22).
5.3 Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Frage der Verschlechterung nicht von einem Arzt geprüft worden sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11). Es obliegt indes dem Beschwerdeführer, überhaupt eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Nachdem ihm dies nicht gelungen ist, waren keine weiteren medizinischen Abklärungen, wie zum Beispiel das Einholen einer RAD-Stellungnahme, angezeigt. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts des korrekten Vorgehens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich keine Abweichung von der Kostenverteilung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird (vgl. Urk. 12 S. 4 Ziff. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer