Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00738 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 11. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier
Advokatur
Grafenaustrasse 7, Postfach, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, ist gelernter Automonteur (vgl. Urk. 6/2/3 unten), war jedoch aufgrund einer Allergie auf Motorenöle als Chauffeur tätig (vgl. Urk. 6/13, Urk. 6/18) und arbeitet seit 1. August 2004 in einem Pensum von 50 % bei Y.___ als Occasionsverkäufer (Urk. 6/51). Am 5. September 2002 meldete er sich wegen Nackenbeschwerden mit starker Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) sowie generellen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/15, Urk. 6/55), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/9) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/13, Urk. 6/18) ein, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/11) bei und veranlasste ein neurologisches Gutachten, welches am 4. April beziehungsweise 3. Juli 2006 (Urk. 6/68) erstattet wurde.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 (Urk. 6/80) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu.
1.2 Im Rahmen eines im Februar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/88) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 6/91-92), einen IK-Auszug (Urk. 6/89) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/90) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 27. Mai 2010 (Urk. 6/94) einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige halbe Rente.
1.3 Im September 2010 unterbreitete die IV-Stelle dem Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg (Urk. 6/95) und leitete im März 2013 eine erneute Rentenrevision ein (vgl. Urk. 6/97-99).
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/102-113) die Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/115 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Rente von 50 % habe (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den relevanten Sachverhalt vollständig festzustellen und alsdann einen neuen materiellen Entscheid zu fällen (S. 2 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.3 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.4 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
1.5 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massgeblich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachpersonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz. 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen.
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Zudem lägen keine weiteren Kriterien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellten. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, er werte mit der heute ausgeübten 50%igen Tätigkeit bei Y.___ seine Resterwerbsfähigkeit optimal aus. Das Gutachten des Z.___ stütze sich auf klinische Untersuchungen, wobei die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen damit kompatibel und demnach medizinisch feststellbar seien (S. 4). Gemäss den Gutachtern könnten die unfallbedingten Einschränkungen nicht überwunden werden. Insbesondere liege ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert vor und eine bestmögliche Wiedereingliederung habe er bereits vor Jahren vorgenommen (S. 6 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) zu Recht gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat.
3.
3.1 Der Zusprache einer halben Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 8. Januar 2007; Urk. 6/80) lagen die folgenden Arztberichte zugrunde:
3.2 Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 14. Oktober 2001 (Urk. 6/6/26) und nannte als Diagnose ein HWS-Schleudertrauma nach Auffahrunfall am 29. Juni 2001. Der Beschwerdeführer klage über starke Bewegungseinschränkungen der HWS, Nackenbeschwerden, ausgeprägte Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie über frontale Kopfschmerzen. Aktuell bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der starken Nackenbeschwerden. Der angestammte Beruf als Chauffeur sei zurzeit nicht verantwortbar.
3.3 Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___, Psychosomatische Abteilung, erstatteten am 14. März 2002 ihr psychosomatisches Konsilium (Urk. 6/6/17-21) und führten aus, es bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert, sondern es lägen lediglich gewisse Verarbeitungsschwierigkeiten im Rahmen einer Opferrollenproblematik mit Stellenverlust vor (S. 1). Die erhöhte Ängstlichkeit im Auto sei im Rahmen einer normalpsychologischen Reaktion auf das Unfalltrauma einzuordnen und habe nicht das Ausmass einer eigentlichen Phobie (S. 4 Mitte).
3.4 Die Ärzte der D.___ berichteten am 31. Juli 2002 (Urk. 6/2) über das Ergonomie-Trainingsprogramm (ERT) des Beschwerdeführers vom 12. Juni bis 9. Juli 2001 und vom 18. Februar bis 10. Juni 2002 und nannten folgende Diagnosen (S. 8):
- HWS-Distorsion mit Kopfaufprall an der Kopfstütze
- initiale Bewusstlosigkeit, danach Benommenheit und Verwirrtheit
- rechtsbetontes Zervikalsyndrom
- Kopfschmerzen vom Spannungskopfweh- und Migränetyp gemischt
- rezidivierender Schwankschwindel
- leichte neuropsychologische Störung mit leichter, schmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit
Sie führten aus, das arbeitsbezogen relevante Problem sei eine Funktionsstörung der HWS mit rechtsbetonten Belastungsschmerzen, teilweise ausstrahlend bis in die Schulter (S. 1). Es habe sich bald gezeigt, dass eine Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit als Chauffeur nicht möglich sei und auch nicht realistisch sei (S. 1 f.). Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests und im Training sei gut gewesen (S. 2 oben). Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeit über Brusthöhe oder in vorgeneigter Position sowie ohne erhöhte Ansprüche an die Nackenbeweglichkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar (S. 2 Mitte).
3.5 Die Ärzte der D.___ berichteten am 25. Oktober 2004 (Urk. 6/55) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rechtsbetontes Zervikovertebralsyndrom
- Kopfschmerzen vom Spannungskopfweh- und Migränetyp gemischt
Sie führten aus, der Beschwerdeführer arbeite als Wagenverkäufer bei Y.___ in einem 50%igen Pensum. Die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die jetzige Tätigkeit betrage vorläufig weiterhin 50 %. Die zeitliche Präsenz betrage etwa viereinhalb Stunden morgens.
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Z.___, erstattete sein neurologisches Gutachten am 3. Juli 2006 (Urk. 6/68) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. April 2006. Er nannte folgende Diagnosen (S. 12 unten):
- zervikocephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion durch Auffahrunfall vom 29. Juni 2001 mit:
- rechtsbetonten zervikalen Schmerzen
- frontalbetonten zervikogenen und anstrengungsabhängigen Kopfschmerzen
- kurzzeitigen Schwindelgefühlen bei bestimmten Kopfbewegungen
Er führte aus, in der jetzigen klinischen Untersuchung falle vor allem die ausgeprägte Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen auf sowie die ausgeprägten Verspannungen der gesamten paravertebralen HWS-Muskulatur und der M. trapezi beidseits. Die Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit finde sich nicht nur in der Untersuchungssituation, sondern auch in Spontanbewegungen, indem sich der Beschwerdeführer im Allgemeinen „en bloc“ drehe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmerzen seien mit dem klinischen Befund kompatibel (S. 11 oben). Klinisch und aus der Anamnese ergäben sich keine Anzeichen einer organisch bedingten neuropsychologischen Störung (S. 11 unten). Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich mittlerweile stabilisiert. In den letzten Jahren sei es zu keiner subjektiven Verbesserung der Schmerzsymptomatik mehr gekommen. Auch objektiv sei der heutige Zustand mit den in den Akten aufgeführten letzten Untersuchungen in der D.___ von Oktober 2004 vergleichbar. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem jetzigen Beruf beurteile er mit 50 %. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde auch in einem angepassten Beruf in Zukunft nicht mehr möglich sein (S. 12). In seinem Beruf als Chauffeur sei er seit dem Unfallereignis als vollständig arbeitsunfähig einzustufen. Auch in Zukunft werde er diesen Beruf nicht mehr ausüben können (S. 16 oben).
4.
4.1 Aus den im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten medizinischen Berichten ergibt sich Folgendes:
4.2 Die Ärzte des F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, berichteten am 10. Januar 2010 (Urk. 6/91/4-5) und nannten als Diagnose eine akute Tonsillopharyngitis. Sie führten aus, die Ursache des Fiebers und der Halsschmerzen sei eine akute Tonsillitis, möglicherweise bakteriell.
4.3 Dr. A.___ berichtete am 16. Mai 2010 (Urk. 6/91/1-3, Urk. 6/91/7-9) und nannte folgende Diagnose:
- Status nach HWS-Distorsionsverletzung am 29. Juni 2001 mit Kopfaufprall an der Kopfstütze mit
- commotio cerebri
- rechtsbetontem Zervikalsyndrom
- Verdacht auf zervikogenen Schwankschwindel
- Spannungskopfschmerzen, Migräne
- schmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit
Er führte aus, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Autooccasionsverkäufer, entsprechend einem täglichen Pensum von vier Stunden. Insgesamt müsse von einem chronifizierten Zustand ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit werde sich mittelfristig nicht ändern. In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 29. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig.
5.
5.1 Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte vorwiegend gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), welcher aufgrund des diagnostizierten zervikocephalem Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion durch Auffahrunfall eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, jedoch weder klinisch noch aus der Anamnese Anzeichen einer organisch bedingten neuropsychologischen Störung fand. Ferner erfolgte die Rentenzusprache auch gestützt auf die Berichte der Ärzte der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5), welche als arbeitsbezogen relevantes Problem eine Funktionsstörung der HWS mit rechtsbetonten Belastungsschmerzen sahen.
5.2 Im Rahmen des im Jahre 2010 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens berichtete Dr. A.___ über einen chronifizierten Zustand und eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angepassten Tätigkeit als Autooccasionsverkäufer und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur (vgl. vorstehend E. 4.3).
5.3 Angesichts dessen, dass die diagnostizierten neuropsychologischen Funktionsstörungen mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nicht fassbare Diagnosen darstellen, erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache somit gestützt auf Diagnosen, welche in den Anwendungsbereich von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fallen, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen hat.
5.4 Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekommen.
Bei der im März 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Urk. 6/88) holte die Beschwerdegegnerin einzig vom behandelnden Dr. A.___ den ausgefüllten Fragenbogen vom 19. März 2013 (vgl. Urk. 6/97) ein. Ohne weitere Berichte, insbesondere eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einzuholen beziehungsweise gar ohne jeglichen Beizug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), gab die Beschwerdegegnerin am 10. April 2013 an, dass sowohl das Vorliegen einer psychischen Komorbidität wie auch das Vorliegen eines organischen Korrelats verneint werden könne und die übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien vorliegend ebenfalls nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 6/101/6 Mitte).
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen (vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 10.2). Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Begutachtungen im Jahr 2001 (vgl. vorstehend E. 3.2 bis E. 3.6) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. So beurteilte die Beschwerdegegnerin die Frage der Zumutbarkeit der Überwindung der vorhandenen Beschwerden und der Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 28. Juni 2013 einzig aufgrund mehrere Jahre alten ärztlichen Stellungnahmen und gestützt auf den wenig aussagekräftigen, von Dr. A.___ ausgefüllten Fragebogen (vgl. Urk. 6/97).
Die Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien, da insbesondere auch keinerlei fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.
5.5 Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden treffe und neu über den Rentenanspruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Mit dem sofortigen Rückweisungsentscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 unten).
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach