Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00739




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 30. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services

Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) abgewiesen hatte;

    nach Einsicht in

die Beschwerde von X.___ vom 2. September 2013 (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen (Umschulung) zu gewähren, eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen,

die in Ergänzung der Beschwerde ergangene Eingabe vom 27. September 2013 (Urk. 6) mit Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. September 2013 (Urk. 7),

die Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 (Urk. 9), in der die IV-Stelle beantragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen,

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2013 (Urk. 13), wonach dem Antrag der Beschwerdegegnerin stattzugeben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen zurückzuweisen sei,

die weiteren Verfahrensakten;

    in Erwägung, dass

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer (nachdem sich letzterer dem Antrag der Gegenpartei, der seinem Eventualantrag entspricht, vollständig angeschlossen hat [vgl. Urk. 13]) Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss und sich deshalb als nicht spruchreif erweist,

die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),

dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli



PF/TO/ESversandt