Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00740




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 29. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene X.___ verfügt über eine zweijährige Anlehre als Verkäuferin und arbeitete an diversen Stellen, zuletzt vom 21. Mai bis 14. September 2007 bei der Z.___ (Urk. 11/3, Urk. 11/9). Unter Hinweis auf eine seit zwei bis drei Jahren bestehende psychische Erkrankung meldete sich die Versicherte am 17. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 11/7, Urk. 11/9) sowie medizinische (Urk. 11/8, Urk. 11/12) Abklärungen. Am 1. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/13). Am 8. März 2011 erstattete Dr. phil. A.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten (Urk. 11/16). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juli 2011 eine Schadenminderungspflicht in Form einer begleitenden Psychotherapie auferlegt hatte (Urk. 11/17), holte sie den Verlaufsbericht der B.___, vom 2. März 2012 (Urk. 11/22) ein. Anschliessend gewährte sie der Versicherten mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2012 bis 3. Februar 2013 bei der C.___ (C.___, Urk. 11/29). Nach Eingang des Abschlussberichtes des C.___ vom 29. Januar 2013 beendete die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 12. Februar 2013 (Urk. 11/46). Am 7. März 2013 erstattete med. practD.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seinen Bericht (Urk. 11/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/53, Urk. 11/55, Urk. 11/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 2. September 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer teilweisen Gutheissung die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis weitergeleitet (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneinte.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste wie auch die angestammte Tätigkeit im Verkauf zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

2.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe einseitig auf das Gutachten abgestellt, ohne Berücksichtigung des Schlussberichtes des Belastbarkeitstrainings des C.___ vom 29. Januar 2013, obschon zwischen Bericht und Gutachten eine grosse Diskrepanz bestehe. Während ihr das Gutachten für den freien Markt eine zeitliche 100%ige Arbeitsfähigkeit mit weniger als 20 % Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiere, erachte das C.___ die Wiedereingliederung in den freien Markt als nicht realistisch (Urk. 1 S. 2). Auch der behandelnde Psychiater med. practD.____ gehe lediglich von einer Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen aus (Urk. 1 S. 4).

3.

3.1    Im Bericht vom 24. November 2010 (Urk. 11/12) hielten die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), gegenwärtig remittiert, einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie einen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) fest. Die Beschwerdeführerin habe am 27. April 2010 eine erneute ambulante Behandlung begonnen, nachdem sie bereits vom 27. Mai 2008 bis 27. Januar 2009 in Behandlung gestanden sei. Im Verlauf der Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin auf niedrigem Niveau psychisch stabilisiert. Weitere Termine habe sie ab Oktober 2010 abgesagt. Mit der Stabilisierung sei die Behandlungsmotivation deutlich gesunken. Ihrer Ansicht nach sollten bei der Beschwerdeführerin dennoch berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Zur Objektivierung der klinischen Befunde und zur objektiveren Einschätzung der Leistungsfähigkeit und der Intelligenz wäre eine neuropsychologische Abklärung wünschenswert. Seit ca. 2008 sei die Beschwerdeführerin als Verkäuferin/Arbeiterin zu ca. 50 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei in einem steigerungsfähigen zeitlichen Rahmen von ca. 50 % zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit müsste im Rahmen des Belastbarkeitstrainings geprüft werden.

3.2    Dr. phil. A.___ stellte im Gutachten vom 8. März 2011 die Diagnosen (1) multiple neuropsychologische Defizite, teils diskret, mehrheitlich leicht und teils leicht bis mittelschwer ausgeprägt, bei einem deutlich verminderten intellektuellen Leistungsvermögen (WIE: IQ 69, PR<1), im Ausmass einer ausgeprägten Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer leichten geistigen Behinderung, sowie (2) sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8). In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Eine ganztätige Tätigkeit sei möglich. In qualitativer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin weniger als zu 20 % eingeschränkt, sofern es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, habe doch die Beschwerdeführerin in einer solchen optimal angepassten Verkaufstätigkeit im E.___ ein Jahr (2002) und in der Früchte-Gemüseabteilung der F.___ fast drei Jahre (1990 bis 1993) lang zur Zufriedenheit der Arbeitgeber gearbeitet. Es ergäben sich keine Hinweise, dass sich die kognitive Leistungsfähigkeit seither vermindert habe. An diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten ausgeführt: Betreuung der Milchprodukte und allgemeine Auffüllarbeiten (E.___); Bedienung und Beratung der Kundschaft, Disposition und Warenpräsentation, Bestellwesen und Auffüllarbeiten (Früchte-Gemüse-Abteilung, F.___). Es handle sich um Tätigkeiten mit einem eingeschränkten, überschaubaren Arbeitsbereich/Sortiment mit einfacheren, vorstrukturierten und gleich bleibenden Tätigkeiten. In angepasster Tätigkeit gelte dasselbe wie für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Eine vergleichbare Tätigkeit, nämlich eingeschränkter, überschaubarer Arbeitsbereich mit einfacheren, vorstrukturierten und gleich bleibenden Tätigkeiten, habe die Beschwerdeführerin im G.___ über eineinhalb Jahre zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausgeführt (2000-2001). Im Zusammenhang mit dem H.___ habe sie die Stelle ohne eigenes Verschulden verloren. Ihre Tätigkeit habe das Bereitstellen von Servicematerial, Formularen, Wäsche, Toilettenartikel, Spielsachen, Zeitungen usw. und das Bereitstellen der Flugzeugkabinen mit Wolldecken und Kissen beinhaltet. Aus rein neuropsychologischer Sicht habe seit jeher/Geburt eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit bestanden. Diese habe sich nicht verändert. Die Prognose sei stabil. Es sei weder mit einer Verbesserung noch mit einer Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. Notwendig werde eine längere vorausgehende Zeit der Angewöhnung im Sinne eines Arbeitstrainings sein, da die Beschwerdeführerin den üblichen Arbeitsrhythmus seit längerem nicht mehr gewohnt sei und sie auf die berufliche Wiedereingliederung vorbereitet werden müsse. Günstig erscheine ein anfängliches Präsenzpensum von ca. 50 %, welches dann schrittweise gesteigert werde. Danach seien Integrationsmassnahmen im Sinne der Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung und Begleitung während der Einarbeitung durch Fachleute der IV-Stelle notwendig. Es sei mit einer längeren Einarbeitungszeit zu rechnen (Urk. 11/16/15).

3.3    Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des B.___ bestätigtem im Verlaufsbericht vom 2. März 2012 (Urk. 11/22) die bereits zuvor erhobenen Verdachtsdiagnosen sowie die Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

3.4    Dem Abschlussbericht des C.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 11/42) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Präsenzzeiten immer eingehalten habe und immer pünktlich gewesen sei. Eine Tagesstruktur und feste Abläufe seien für die Beschwerdeführerin wichtig und gäben ihr Halt. Des Öfteren wirke sie sehr verwirrt und panisch, was auch damit zusammenhänge, dass sie viele Situationen nicht deuten oder einschätzen könne. Die geistige Aufnahmefähigkeit sei gering. Dies zeige sich auch in Testungen, Gruppenaktivitäten oder Einzelgesprächen. Sie habe ein grosses Defizit bezüglich sozialer Kompetenzen. Nach Einschätzung der Gruppenleiter in der Produktion sei die Beschwerdeführerin im unteren Durchschnitt im Vergleich zu den Klienten bei den geschützten Arbeitsplätzen. Die Beschwerdeführerin sei nicht vermittelbar auf dem ersten Arbeitsmarkt. Dies hänge mit der psychischen Problematik zusammen, aber hauptsächlich mit den eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten. Hierbei zeichne sich keine wesentliche Veränderung im positiven Sinne ab. In ihrem Denken sei sie nicht sehr flexibel und sie könne sich schlecht auf unvorhergesehene Ereignisse einlassen. Druck oder hektische Situationen halte die Beschwerdeführerin nicht aus. Im Vergleich zu Menschen, die im geschützten Rahmen beschäftigt seien, sei die Beschwerdeführerin im unteren Durchschnitt. Im Beschäftigungsbereich wäre sie maximal zu 20 % Präsenzzeit in der Lage. Sie sei im Verhalten sehr kindlich. Ihre Stimmungen seien sehr schwankend und stark vom Umfeld abhängig. Sie könne trotzig reagieren oder sich tanzend durch die Räumlichkeiten bewegen. Das Verhalten sei aber selten adäquat der momentanen Situation angepasst. Gegenüber dem Fachpersonal sei sie in letzter Zeit des Öfteren distanzlos aufgefallen, was sich durch unangebrachte Berührungen bemerkbar gemacht habe. Ihr selber sei dies zunächst nicht bewusst gewesen. In den Tagesstätten und im geschützten Rahmen habe die Beschwerdeführerin wesentlich aufgestellter gewirkt. Offenbar habe sie mit Klienten in diesem Rahmen mehr Gemeinsamkeiten und Anschluss finden können als mit TeilnehmerInnen in einer Integrationsmassnahme. Sie bringe eine geringe produktive Leistung. Nach Vorgaben könne sie sich auf die ihr zugewiesenen Aufträge einlassen. Integrationsmassnahmen seien nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin über wenig Eingliederungspotenzial verfüge und in drei Monaten keine Steigerung der Produktivität sichtbar geworden sei. Die Steigerung der Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche innerhalb von zwei Monaten habe erreicht werden können. Die Präsenzzeiten seien immer eingehalten worden. Die vereinbarten Ziele seien nur teilweise erreicht worden. Die Massnahme sollte beendigt werden. Eine Anstellung in einer Tagesstätte werde vorgeschlagen.

3.5    Med. practD.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. März 2013 (Urk. 7/49) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen.


4.    Auszugehen ist davon, dass Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar attestierte Dr. phil. A.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit, wobei ein anfängliches Präsenzpensum von 50 % bestehe, welches über eine längere Einarbeitungszeit schrittweise gesteigert werde. Erst eineinhalb Jahre später hat sich die Beschwerdeführerin in die Arbeitsintegration C.___ begeben. Dort wird die Arbeitsfähigkeit in deutlicher Abweichung zur medizinischen Beurteilung sehr viel tiefer geschätzt, wobei keinerlei Anhaltspunkte auf mangelnde Motivation und Einsatzbereitschaft bestehen. Medizinisches Gutachten und Schlussbericht des C.___ liegen zeitlich erheblich auseinander, was zusätzlicher Grund für Rückfragen an Dr. A.___ gewesen wäre. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den medizinischen gegenüber den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zu. Allein eine derart deutlich unterschiedliche Einschätzung der restlichen Arbeitsfähigkeit bedarf einer medizinischen Klärung, allenfalls durch Rückfragen an Dr. phil. A.___, unter Beilage des Berichts des C.___ (Urteil 9C_833/2007 E. 3.3.2). Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt durch Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme zu vervollständigen, welche sich zur Diskrepanz zwischen dem Gutachten von Dr. phil. A.___ und dem Abschlussbericht des C.___ äussert. Hinzu kommt, dass den Akten zahlreiche Hinweise auf psychiatrische Beeinträchtigungen zu entnehmen sind, welche zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnten. Auch diesbezüglich ist der medizinische Sachverhalt, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, zu wenig abgeklärt. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin kann nicht allein auf die Angaben des behandelnden Psychiaters abgestellt werden. Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit blieb unbegründet und scheint sich in der Übernahme der Beurteilung durch das C.___ zu erschöpfen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung zurückzuweisen.


5.

5.1    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um entgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

5.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube