Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00741




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene und als PR-Beraterin erwerbstätige X.___ bezog ab 1. Juni 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/25-26). Im Mai 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/28). Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 18. April 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/41-42). Dazu nahm die Versicherte am 1. Juli 2013 Stellung (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. August 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente, eventualiter um Einholung eines Berichts der Klinik Z.___ beziehungsweise eines neuen, korrekten und unabhängigen rheumatologischen Gutachtens zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache vom 8. Juli 2009 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde die Pensionskasse der Y.___ als BVG-Versicherer zum Prozess beigeladen (Urk. 8). In der Stellungnahme vom 7. November 2013 beantragte diese eine Begutachtung durch eine unabhängige universitäre Institution und wies darauf hin, dass sie weiterhin eine 50 % Invalidenrente ausrichte (Urk. 11). Mit Replik vom 30. Januar 2014 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin dagegen verzichtete am 24. Februar 2014 auf eine Duplik (Urk. 20), worüber Beschwerdeführerin und Beigeladene am 26. Februar 2014 orientiert wurden (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Der Rentenzusprechung im Jahre 2009 lag das Gutachten von Dr. med. A.___ vom 11. März 2009 zugrunde, welches von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in der Stellungnahme vom 6. April 2009 als überzeugend beurteilt wurde (Urk. 7/19 S. 11 ff., Urk. 7/20 S. 3 f., Urk. 7/25 S. 1). Gestützt unter anderem auf eine im Juni 2008 in der Klinik Z.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) von Iliosakralgelenk, Lendenwirbelsäule und Becken diagnostizierte der Gutachter Dr. A.___ ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 mehr rechts als links (ICD-10 M51.1) bei paramedian rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der S1-Wurzel rechts nach dorsal und Erreichen der S1-Wurzel links. Weiter attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zugleich behinderungsangepassten Tätigkeit.

    Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprach derjenigen der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ im Bericht vom 24. Juli 2008, obwohl letztere gestützt auf dasselbe MRI ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei paramedian rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts, Diskusprotrusion L4/5 sowie erosiver Osteochondrose L5/S1 diagnostizierten (Urk. 7/17).


3.    Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung verbessert habe, weshalb sie ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 2).

    Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und damit ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 und S. 8, Urk. 16 S. 2 f.).


4.

4.1

4.1.1    Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/34) stellte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45):

-lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei

-Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit Osteochondrosen, Diskusprotrusion L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links und medianer Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits

-ohne Nervenwurzelkompression (MRI 01/2013)

-keine vermehrte Aktivität der ganzen Wirbelsäule in der Szintigraphie 10/2012

-keine radikuläre Zeichen

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dagegen folgenden weiteren Diagnosen zu (S. 45):

-ausgedehnte chronische Schmerzen mit

-18 von 18 pathologischen Tender Points sowie

-6 von 8 pathologischen Kontrollpunkten

-Adipositas Grad I (BMI 30.5 kg/m)

-Asthma bronchiale vom Intrinsic-Typ mit

-mittelschwerer bronchialer Hyperreagibilität und

-anstrengungsinduzierter Komponente (Erstdiagnose 07/2010)

-subklinische Hypothyreose (Erstdiagnose 07/2008)

-Status nach Hepatitis B-Infektion 1978 mit

-unbekanntem Übertragungsweg

    Weiter führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe über starke lumbale Schmerzen sowie über Schmerzen in beiden Schultern, in beiden Knien und in beiden Füssen, jeweils rechts mehr als links geklagt. Seit vielen Jahren leide sie sodann an einem Asthma. In der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund. Die Untersuchung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei wegen Gegenspannung nicht möglich. Die Brust- und die Halswirbelsäule seien normal beweglich. Alle grossen peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits unauffällig wie auch der SLUMP-Test. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie sechs der acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Januar 2013) zeige die oben detailliert beschriebenen Befunde. Sichere Nervenwurzelkompressionen seien nicht erkennbar. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Oktober 2012) zeige keine vermehrte Aktivität in der ganzen Wirbelsäule. Es seien leichte degenerative Veränderungen szintigraphisch sichtbar, die im Wesentlichen altersentsprechend seien. In der Blutuntersuchung sei weiterhin eine subklinische Hypothyreose vorhanden. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben. Aus rheumatologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 46 und S. 48).

    Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 11. März 2009 gab Dr. C.___ an, weder Beurteilung noch Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu teilen. Abschliessend fasste sie zusammen, aus rheumatologischer Sicht habe bei der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer weiteren adaptierten Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung ab 1. Juni 2007 nicht wesentlich verändert. Die Zusprechung basiere jedoch auf der falschen Diagnose eines lumboradikulären Syndroms S1 mehr rechts als links von Dr. A.___ (S. 50 f.).

4.1.2    PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/35) eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) sowie eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode von Juli 2011 bis November 2012 (ICD-10 F33.1). Weiter führte er aus, aktuell finde sich bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Psychostatus. Zum einen ergäben sich trotz schwieriger Kindheit und Jugendzeit mit physischer und psychischer Gewalterfahrung keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung/akzentuierung. Zum anderen bestehe kein klinischer Hinweis auf eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45, da die wesentlichen Voraussetzungen, wie eine Abhängigkeit des Schmerzerlebens vom emotionalen und psychosozialen Erleben, nicht gegeben seien. Aktuell liege bei unauffälligem Psychostatus keine affektive Störung vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Krankheitsgeschichte sei schlüssig und lasse auf eine rezidivierende Depression mit zirka vier bis fünf depressiven Phasen in ihrem Leben schliessen. Jedoch fehlten hierzu ebenso wie für die Psychotherapien Dokumentationen im Aktenmaterial, sodass sich die Diagnose gegenwärtig nur auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stütze. Aus gutachterlicher Sicht sei anzunehmen, dass im Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 eine zumindest mittelgradige Depression bestanden habe. Der Diagnose der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie [Bericht vom 18. September 2012; Urk. 7/30], könne gutachterlicherseits gefolgt werden. Während dieser Zeit sei die berufliche Leistungsfähigkeit infolge kognitiver Fähigkeitsstörungen mit Antriebsminderung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen zu 50 % gemindert gewesen. Bei regelrechtem Psychostatus und völliger Remission sei aktuell sowohl mittel- wie auch langfristig von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Rezidivierende depressive Episoden könnten nicht ausgeschlossen werden und gegebenenfalls vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten bewirken. Die Prognose sei jedoch keineswegs negativ zu beurteilen (S. 14 f.).

4.1.3    In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/36) kamen Dr. C.___ und PD Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit mit Ausnahme der 50%igen Einschränkung zwischen Juli 2011 und November 2012 nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei.

4.1.4    Am 6. April 2013 nahm Dr. C.___ zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/37) Stellung (Urk. 7/39). Insbesondere führte sie aus, weder vor der Begutachtung durch Dr. A.___ noch danach habe ein anderer Facharzt die Diagnose eines lumboradikulären Reizsyndroms S1 gestellt. Bei ihrer Untersuchung hätten radikuläre Zeichen gänzlich gefehlt. Es handle sich daher um eine eindeutige Verbesserung gegenüber der Situation, wie sie Dr. A.___ im März 2009 festgestellt habe. Mit Sicherheit hätten verschiedene Fachärzte unabhängig voneinander an vier Untersuchungsterminen kein lumboradikuläres Syndrom festgestellt (März 2006 [Austrittsbericht der Klinik Z.___, Dres. med. F.___ und G.___, vom 11. April 2006; Urk. 7/9/7-9], Juli 2008 [IV-Bericht der Klinik Z.___, damaliger Chefarzt Stv. Dr. med. H.___ sowie Spitalärztin Dr. med. I.___, vom 24. Juli 2008; Urk. 7/17], Oktober 2012 [Untersuchungsbericht des J.___, Institut für Radiologie, Leitender Arzt Dr. med. K.___, vom 21. Oktober 2012 betreffend die Ganzkörperskelettszintigraphie vom 19. Oktober 2012; Urk. 7/34/57] und Januar 2013 [Untersuchungsbericht der Klinik Z.___, damaliger Chefarzt Prof. Dr. med. L.___, vom 15. Januar 2013 betreffend das MRI der Lendenwirbelsäule vom Vortag; Urk. 7/34/55-56]). Einzig Dr. A.___ habe im März 2009 ein solches diagnostiziert. Wann die Verschlechterung eingetreten sei, die Dr. A.___ beobachtet habe und danach die Verbesserung, die sie festgestellt habe, könne aufgrund der fehlenden fachärztlichen Berichte nicht angegeben werden.

4.2    Im Bericht vom 16. September 2013 (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/10-12) stellten PD Dr. med. M.___, Chefarzt Rheumatologie/Reha und Spitalärztin Dr. I.___, Klinik Z.___, folgende Diagnosen:

1.Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

-MRI SIG vom 02.09.2013: leichtgradige Signalalterationen Vorderkante LWK3 sowie SIG rechts ilialseits

-MRI LWS vom 15.01.2013: leichtgradig progrediente Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit Osteochondrosen, Diskusprotrusionen L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 bds. ohne Nervenwurzelkompression

-MRI LWS und SIG vom 25.06.2008: Paramedian rechts gelegene Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts, Diskusprotrusion L4/5, erosive Osteochondrose L5/S1 (im Vergleich zu Vor-MRI 9/2005 unverändert)

-Fehlstatik des Achsenskelettes, muskuläre Dysbalance

2.Status nach depressiver Episode von Sommer 2011 bis November 2012

3.Latente Hypothyreose

4.St. n. Hepatitis B

    Laut Bericht klagte die Beschwerdeführerin über ein persistierendes Schmerzsyndrom lumbal sowie in den Hüften beidseits. Klinisch zeige sich eine Fehlstatik des Achsenskelettes sowie eine muskuläre Dysbalance. Klinisch neurologisch hätten keine Hinwiese auf eine lumbale Neurokompression bestanden. Aufgrund von Anamnese, Klinik sowie Bildgebung sei weiterhin eher von einer mechanischen Genese als einer seronegativen undifferenzierten Spondyloarthritis auszugehen.


5.

5.1    Gegen das bidisziplinäre Gutachten und insbesondere gegen die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ wendet die Beschwerdeführerin ein, unabhängig davon, ob die Diagnose von Dr. A.___ fachlich vertretbar gewesen sei oder nicht, sei die Gutachterin am 17. Januar 2013 von keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache ausgegangen. Auf dieser Beurteilung sei sie zu behaften (Urk. 1 S. 5).

5.2    Im Gegensatz zu den von der Beschwerdegegnerin aus Dr. C.___ ergänzender Stellungnahme vom 6. April 2013 gezogenen Schlussfolgerungen weisen weder ihr Gutachten noch die übrigen aktuellen medizinischen Stellungnahmen auf eine seit 2008 eingetretene gesundheitliche Besserung hin. Vielmehr ergeben sich aus den zahlreichen medizinischen Stellungnahmen hinsichtlich der Rückenbeschwerden weitgehend stabile Verhältnisse, was Dr. C.___ im rheumatologisch-internistischen Teilgutachten vom 17. Januar 2013 mehrmals ausdrücklich festgehalten hatte (Urk. 7/34 S. 51).

    Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. C.___ differiert zwar von derjenigen, die der Rentenzusprechung zugrunde lag. Dies ist jedoch nicht auf eine Besserung des Rückenleidens zurückzuführen, erachtete doch RAD-Ärztin med. pract. N.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 eine solche Besserung aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens als unwahrscheinlich (Urk. 7/40 S. 5). Wohl eher ist die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf eine im Verlauf der letzten Jahre strengere versicherungsmedizinische Praxis zurückzuführen. Damit lässt sich auch Dr. C.___ Einschätzung erklären, wonach in der angestammten und adaptierten Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/34 S. 51), während sowohl der erste Gutachter Dr. A.___ als auch die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ trotz unterschiedlicher Diagnosestellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/17, Urk. 7/19 S. 12 f.).

    Dr. C.___ Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. April 2013 (Urk. 7/39) vermögen nicht zu überzeugen. Denn es besteht darin ein Widerspruch zwischen der Anzweiflung von Dr. A.___ Diagnosestellung, weil sie von den übrigen damals abgegebenen Beurteilungen abwich, und dem Versuch, eine Besserung damit zu begründen, der frühere Gutachter habe eine Verschlechterung festgestellt, die sich danach wieder verbessert habe, was aber die Korrektheit der 2009 abgegebenen Beurteilung impliziert.

    Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht, sondern nach seiner  krankheitsbedingten  Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Diesbezüglich herrschte zur Zeit der Rentenzusprache Einigkeit, gingen doch nicht nur der frühere Gutachter Dr. A.___, sondern auch die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ und die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Rückenleiden der Beschwerdeführerin zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit führte.

    Eine Besserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer-internistischer Sicht seit der Rentenzusprache im Jahre 2009 ist somit nicht ausgewiesen. Aufgrund dieser klaren Aktenlage sind von einer erneuten Begutachtung  wie sie Beschwerdeführerin und Beigeladene beantragt haben (Urk. 1 und 11)  keine neuen Gesichtspunkte zu erwarten.

5.3    Aus psychiatrischer Sicht vermag das Teilgutachten von PD Dr. D.___ zu überzeugen. Es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 7/35 S. 5); sodann berücksichtigt es die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 7/35 S. 14 f.), insbesondere dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 18. September 2012 (Urk. 7/30), den erhobenen Befunden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, was hinsichtlich der nachvollziehbaren Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung von Bedeutung ist; weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Es darf demzufolge darauf abgestellt werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine weitergehende Einschränkung – über die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit hinaus - ausgewiesen ist.

5.4    Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich und wird seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht. Da aber die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, erfolgte die Rentenaufhebung durch die IV-Stelle zu Unrecht.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse der Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner