Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00742




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 24. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.     X.___, geboren 1967, war seit dem 1. April 2008 bei der Y.___ als Metallbauer tätig (Urk. 6/23). Unter Hinweis auf Herz- und Kreislaufbeschwerden meldete sich der Versicherte am 23. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/70-71, Urk. 6/77, Urk. 6/83).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/97-110) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/111 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 2. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (Urk. 9/1-2) zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser nicht mehr zumutbar sei. Aus medizinischer Sicht sei ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 1). Sie berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), Niveau 3, ohne dem Beschwerdeführer einen behinderungsbedingten Abzug zu gewähren (S. 2). Weitere medizinische Abklärungen seien ausserdem nicht notwendig.

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Nach der Abheilung der Folgen der Herzoperation von Oktober 2011 sei seine Leistungsfähigkeit übergangslos durch die Ventilationsstörung schweren Grades eingeschränkt gewesen. Diese pulmonalen Gesundheitsprobleme hätten auch zum Unterbruch der Eingliederungsbemühungen geführt. Am 15. Februar 2013 sei sodann eine Operation durchgeführt worden, weshalb jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe (S. 5 f.). Ausserdem fehle eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin reiche für eine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus (S. 6). Beim Einkommensvergleich sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sodann vom Niveau 4 und nicht vom Niveau 3 der LSE auszugehen. Zusammenfassend sei ihm ab Oktober 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, berichtete am 17. Februar 2009 (Urk. 6/8), nannte als Diagnose eine Zwerchfellruptur rechts und führte aus, der Beschwerdeführer berichte seit zwei Jahren über Atemnot. Seit Anfang Jahr habe er Husten. In der Lungenfunktion sei eine Restriktion festgestellt worden. Klinisch habe er eine Dämpfung rechts basal gefunden. Auf dem Thoraxbild sei ein Zwerchfellhochstand rechts nachweisbar. Gemäss CT-Untersuchung handle es sich um eine Zwerchfellruptur rechts. Reste des kontrahierten Zwerchfells seien ventral zu erkennen. Die Zwerchfellruptur habe zur Restriktion in der Lungenfunktion geführt.

3.2    Die Ärzte des A.___, Medizinbereich Herz-Gefäss-Thorax, berichteten am 18. Oktober 2011 über die gleichentags durchgeführte Operation bei Aortenklappenendokarditis und Aortenwurzelabszess sowie hochgradiger Aortenklappeninsuffizienz (Urk. 6/1).

3.3    Die Ärzte des A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 20. Oktober 2011 (Urk. 6/24/9-11) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. Oktober bis 5. November 2011 und führten aus, beim Austritt sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert gewesen.

3.4     Die Ärzte der B.___ berichteten am 22. November 2011 (Urk. 6/7) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 23. November 2011 zur kardialen Rehabilitation und führten aus, der Beschwerdeführer habe unter stationärer Rehabilitation bereits deutliche Fortschritte verzeichnen können.

3.5    Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, Allgemeine Medizin, berichtete am 6. Februar 2012 (Urk. 6/24/1-4) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit dem 16. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zeitdruck und ohne Nachtarbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7).

3.6    Die Ärzte der B.___ berichteten am 12. Februar 2012 (Urk. 6/25) und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen mechanischen Aortenklappenersatz bei Endokarditis seit Oktober 2011 sowie einen Zwerchfellhochstand rechts bei Status nach Zwerchfellruptur rechts seit 1993 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führten aus, dass keine grossen Einschränkungen im Alltag bestünden. Vom 18. Oktober 2011 bis zum 18. Januar 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Die bisherige Tätigkeit als Schlosser sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar (S. 2 Ziff. 1.5-1.7).

3.7    Dr. med. D.___, Leitender Arzt Kardiologie, Spital E.___, berichtete am 9. März 2012 (Urk. 6/27/4-5) und führte aus, es bestehe eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Bei wenig ausgeprägtem Risikoprofil, klinisch atypischen Thoraxbeschwerden, elektrisch unauffälliger Ergometrie und im Oktober 2011 frei sondierbaren Koronarien sei eine koronare Herzkrankheit unwahrscheinlich. In der aktuellen Situation sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten zu erledigen.

    Am 12. März 2012 (Urk. 6/26) berichtete Dr. D.___ und führte aus, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei immer noch deutlich eingeschränkt. Anlässlich der Ergometrie erreiche er knapp 50 % der Sollkapazität. Der Beschwerdeführer gebe an, körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht mehr verrichten und somit nicht mehr als Schlosser arbeiten zu können. Daher sei eine Umschulung auf eine leichtere und körperlich weniger fordernde Arbeit wohl indiziert. Als wesentliche Zusatzdiagnose bestehe ausserdem ein Zwerchfellhochstand rechts bei Status nach Zwerchfellruptur im Rahmen eines Autounfalles 1993. Von Seiten der Endokarditis sei der Beschwerdeführer geheilt. Die echokardiographisch bestimmte linksventrikuläre Funktion sei ebenso normal wie die Funktion der eingesetzten mechanischen Prothese.

3.8    Dr. C.___ berichtete am 19. März 2012 (Urk. 6/28) und führte aus, seit dem 16. Oktober 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schlosser. Die Leistungsfähigkeit sei dauerhaft reduziert. Welche Arbeiten der Beschwerdeführer noch verrichten könne, könne er nicht genau beantworten. Leichtere Arbeiten seien dem Beschwerdeführer zu maximal 50 % zumutbar.

3.9    Dr. Z.___ berichtete am 19. März 2012 (Urk. 6/29/6-8) und führte aus, er habe den Beschwerdeführer im Januar und Februar 2009 wegen der Zwerchfellruptur rechts behandelt (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Er habe im Jahre 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Leistungsfähigkeit sei leicht reduziert (S. 2 Ziff. 1.6-1.7).

3.10    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 28. März 2012 (Urk. 6/31) und führte aus, aktuell bestehe noch eine deutliche Minderleistung des Herzens. Aufgrund der Unterlagen und eines ausführlichen Gesprächs mit dem Kardiologen Dr. D.___ könne dem Beschwerdeführer die risikobeladene Arbeit als Metallbauer nicht mehr zugemutet werden. Es werde sich zeigen, wie die Eignungsabklärung durch die Invalidenversicherung verlaufe und wie der Beschwerdeführer umgeschult werden könne.

3.11    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. Mai 2012 (Urk. 6/73/4-5) Stellung und führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Zwerchfellruptur seit 1993, weshalb die Leistungsfähigkeit mässig eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch vor dem Herzereignis angestammt voll arbeiten können. Dann habe er eine Endokarditis lente mit Perforation der akoronaren Tasche mit schwerer Aorteninsuffizienz erlitten und sei am 18. Oktober 2010 notfallmässig operiert worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos erfolgt. Die Herzsituation sei somit gut saniert mit noch gewisser Dekonditionierung, welche sich jedoch noch bessern sollte. Die aktuell noch gegebene Einschränkung der Leistung für eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit sollte in Zukunft in weiteren 3-6 Monaten regredient sein, so dass grundsätzlich wieder die alte Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte. Im Moment bestehe also eine volle Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit ohne starke Druckerhöhung im Abdomen, um Auswirkungen der Zwerchfellruptur zu vermindern. Prognostisch sei wieder mit dem Erlangen der früheren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen.

3.12    Die Ärzte des A.___, Klinik für Kardiologie, berichteten am 20. August 2012 (Urk. 6/56) und führten aus, der Beschwerdeführer sei zur elektiven Koronarangiografie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit bei deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit und Dyspnoe in die Klinik eingetreten. Eine koronare Herzkrankheit habe ausgeschlossen werden können. Laborchemisch habe sich eine erhöhte Creatininkinase, GPT und GOT gezeigt. Laborchemisch zeigten sich aktuell keine erhöhten Entzündungsparameter, so dass eine infektiöse Myositis als unwahrscheinlich erscheine. Aufgrund der aktuellen Medikation bestehe kein Hinweis für eine medikamentöse Nebenwirkung in Hinsicht einer Muskelbeteiligung (S. 1). Es bestehe der Verdacht auf eine neuromuskuläre Erkrankung (S. 2 oben).

3.13    Dr. med. H.___, Leitende Ärztin Pneumologie, Spital E.___, berichtete am 31. August 2012 (Urk. 6/58-60) und führte aus, der Beschwerdeführer leide seit 2008 an Dyspnoe. Er fühle sich chronisch müde, wobei sich die Situation seit Herbst 2011 verschlechtert habe (S. 2 oben). Lungenfunktionell habe sich eine restriktive Ventilationsstörung schweren Grades nachweisen lassen, wobei nur eine kleine Lungenfunktionsprüfung aus Kooperationsgründen durchführbar gewesen sei. Auch scheine der Beschwerdeführer nicht ganz optimal kooperiert zu haben (S. 2 unten). Dennoch scheine eine mindestens mittelschwere Einschränkung zu bestehen. Es stelle sich die Frage, ob nach dieser langen Zeit der atelektarischen Lunge Hoffnung bestehe, dass durch einen Verschluss des Zwerchfells beziehungsweise durch eine Zwerchfellplastik mit entsprechender Distalverlagerung der Abdominalorgane Aussicht darauf bestehe, dass die Lunge wieder belüftbar werde. Die erhöhte CK und Transaminasen blieben bisher ätiologisch unklar. Mit Frage nach Hinweisen für eine Muskelerkrankung sei noch ein breites Immunologie-Labor entnommen worden, welches keinerlei Hinweise für das Vorhandensein einer Polymyositis ergeben habe. Klinisch würden Hinweise für eine manifeste Muskelerkrankung fehlen (S. 3).

3.14    Dr. D.___ berichtete am 6. September 2012 (Urk. 6/61-62) und führte aus, nach der letzten postoperativen Kontrolle im März 2012 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich gebessert. Der Beschwerdeführer sei leistungsintolerant und habe eine deutliche anstrengungsabhängige Dyspnoe (S. 1). Sowohl klinisch wie echokardiographisch habe die mechanische Aortenklappenprothese perfekt funktioniert. Hinweise auf eine Entzündung respektive einen Infekt lägen nicht vor. Bei der klinischen Untersuchung falle eine Dämpfung rechts basal auf. Diese sei in den Kontext eines Zwerchfellhochstandes rechts bei Status nach Ruptur gestellt worden. Lungenfunktionell habe sich jedoch eine schwere restriktive Ventilationsstörung gefunden (S. 2).

3.15    Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, A.___, Klinik für Thoraxchirurgie, berichtete am 10. September 2012 (Urk. 6/63) und führte aus, er empfehle eine Thorakotomie rechts.

3.16    Prof. I.___, A.___, berichtete am 12. Februar 2013 (Urk. 6/87) und diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Phrenicusparese rechts mit Kranialverlagerung der Viszeralorgane und Mediastinalverlagerung nach links bestehend seit 2004. Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer am 25. September 2012 gesehen habe und eine Zwerchfellraffung rechts bei einem Zwerchfellhochstand rechts geplant sei. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Bei belastungsabhängiger Dyspnoe sei die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vermindert. Die Einschränkungen liessen sich durch die geplante Operation vermindern, so dass mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu 100 % ab dem 2. Monat postoperativ gerechnet werden könne. Behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit September 2012 zumutbar.

3.17    Die Ärzte des A.___, Klinik für Thoraxchirurgie, berichteten am 15. Februar 2013 mit provisorischem Austrittsbericht (Urk. 6/107) und führten aus, der Eingriff sei am 14. Februar 2013 komplikationslos erfolgt und bereits unmittelbar postoperativ habe sich eine deutliche Besserung der Dyspnoesymptomatik gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei Wohlbefinden und mit regelrechten postoperativen Verhältnissen mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden.

3.18    Die Ärzte des A.___, Thoraxchirurgie, berichteten am 20. März 2013 (Urk. 6/91) und führten aus, der Beschwerdeführer klage 5 Wochen nach der Operation noch über Schmerzen im Bereich der Narbe und unteren Rippenbogen, vor allem bei Belastung. Die Dyspnoe sei im Vergleich zu präoperativ etwas besser. Die Schwellung am unteren Rippenbogen sei im Rahmen der intraoperativen Läsion der Intercostalnerven und der Zwerchfellraffung als normal zu beurteilen. Die neue Röntgenaufnahme zeige nichts Neues. Es werde ein Ausbau der analgetischen Therapie empfohlen.

3.19    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, nahm am 21. Mai 2013 Stellung (Urk. 6/96/4) und führte aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem aktuellsten Bericht der Thoraxchirurgie an einem Zwerchfellhochstand seit 2009 mit Atemstörung bei einem Zustand nach Aortenklappenersatz 2011. Das Krankheitsgeschehen sei nach der im Februar 2013 erfolgten Operation schmerzbedingt noch nicht ganz stabil, die Prognose sei jedoch gut. Damit bleibe die angestammte schwere Tätigkeit seit Oktober 2011 definitiv unzumutbar. In leidensangepasster, körperlich sehr leichter Tätigkeit sei aber, abgesehen von den Klinikaufenthalten, stets eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen. Damit qualifiziere sich der Versicherte weiterhin für die Eingliederung.

    Am 2. Juli 2013 nahm RAD-Arzt DrJ.___ erneut Stellung (Urk. 6/110/2) und führte aus, es seien keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Gemäss Austrittsbericht des A.___ sei die Operation gut verlaufen. Damit sei aufgrund klinischer Erfahrung eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit angepasst ausgewiesen. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig.

3.20    Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. November 2013 (Urk. 9/1) und nannte als Diagnosen Sensibilitätsstörungen Th6-8 und eine Bauchmuskelparese rechts sowie einen Verdacht auf eine perioperative Nervenläsion im Bereich der Nervenwurzeln Th6-8 oder der entsprechenden Intercostalnerven (S. 1). Er führte aus, das klinische Beschwerdebild entspreche am ehesten einer Läsion und/oder einem Reizsyndrom im Bereich der thorakalen Nervenwurzel Th6/7/(8) oder der entsprechenden proximalen Intercostalnerven. Die ergänzend durchgeführte neurophysiologische SSEP-Diagnostik habe keine Hinweise auf eine spinale Leitungsstörung ergeben. Die ergänzend durchgeführte MRI Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe keine Hinweise auf eine persistierende mechanische Kompression im Bereich der Nervenwurzeln oder Intercostalnerven ergeben. Es fänden sich auch keine Zeichen für eine entzündliche oder narbige Veränderung im entsprechenden Bereich. Insgesamt müsse aus neurologischer Sicht dennoch eine Schädigung oder eine persistierende mechanische Irritation von Nervenfasern im Bereich der Nervenwurzeln Th6-8 oder der proximalen Intercostalnerven dieser Segmente angenommen werden. Damit ergebe sich zumindest keine ganz klare Indikation für eine nochmalige chirurgische Intervention (S. 2 unten).

3.21    Die Ärzte des L.___, Thoraxchirurgie, berichteten am 24. April 2014 (Urk. 9/2) und führten aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien als diffuse Interkostalneuralgie im Bereich des Operartionsgebietes zu interpretieren. Die Vorwölbung der oberflächlichen Bauchmuskulatur sei wahrscheinlich die Folge einer Verletzung von Nervenästen. Solche Situationen seien schwierig zu behandeln. Eine spontane Teilverbesserung könne mit der Zeit beobachtet werden. Eine Verstärkung der Muskulatur könnte mit Elektrostimulation probiert werden, obwohl die Resultate dieser Methode eher enttäuschend seien. Zur weiteren Behandlung der Schmerzen werde als erster Schritt die Vorstellung des Beschwerdeführers in einer Schmerzklinik zur weiteren medikamentösen Einstellung vorgeschlagen. Falls sich hierbei keine Linderung der Beschwerden einstellen sollte, wäre eine operative Revision mit Exploration der Interkostalnerven und Neurolyse zu erwägen.


4.

4.1    Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser zu 100 % arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.19), wonach dem Beschwerdeführer leidensangepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien.

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass in den ärztlichen Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.19) die medizinischen Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten sodann ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Stellungnahmen wurden ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    So machte der RAD-Arzt darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Thoraxchirurgie an einem Zwerchfellhochstand seit 2009 mit Atemstörung bei einem Zustand nach Aortenklappenersatz 2011 leide. Er legte ausserdem plausibel dar, dass das Krankheitsgeschehen nach der im Februar 2013 erfolgten Operation schmerzbedingt noch nicht ganz stabil, die Prognose jedoch gut sei. Der RAD-Arzt zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Oktober 2011 definitiv unzumutbar bleibe. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer leidensangepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeiten - abgesehen von den Klinikaufenthalten - immer zu 100 % zumutbar gewesen seien.

    Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet. So zeigte der RAD-Arzt in nachvollziehbarer Weise auf, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden seien. Schliesslich begründete er nachvollziebar, dass gemäss Austrittsbericht des A.___ die Operation gut verlaufen sei und damit aufgrund klinischer Erfahrung eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit angepasst ausgewiesen sei, weshalb keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig seien.

    Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ (vorstehend E. 3.19) sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend, und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

Zudem wird die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___ durch die Berichte von den Ärzten der B.___ (E. 3.6), von Dr. D.___ als behandelnder Kardiologe (E. 3.7), von Dr. F.___ (E. 3.10) sowie von Prof. I.___ (E. 3.16) gestützt. So befanden die Ärzte der B.___ die Einschränkungen im Alltag als nicht sonderlich gross und daher sogar die angestammte Tätigkeit als noch zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.6). Dr. D.___ ging vor allem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. D.___ zwar nicht abschliessend Stellung, führte jedoch aus, dass eine Umschulung auf eine leichtere und körperlich weniger fordernde Arbeit indiziert sei, was somit nicht gegen eine Restarbeitsfähigkeit spricht. Er hielt ausserdem fest, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Endokarditis geheilt sei (vgl. vorstehend E. 3.7). Dr. F.___ befand sodann - vor allem aufgrund der Beurteilung durch Dr. D.___ - die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Zur Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich zwar nicht klar, hielt jedoch fest, dass es sich zeigen werde, wie der Beschwerdeführer umgeschult werden könne. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass Dr. F.___ eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls nicht ausschliesst (vgl. vorstehend E. 3.10). Nach dem Gesagten kann bezüglich der Herzproblematik von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Auch die noch hinzugekommenen pulmonalen Gesundheitsprobleme vermögen jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einzuschränken. So attestierte Prof. I.___ vom A.___ grundsätzlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Die von ihm vorgeschlagene und dann im Februar 2013 auch erfolgreich durchgeführte Operation bringe zudem eine Verbesserung der Einschränkungen, die bei belastungsabhängiger Dyspnoe in der bisherigen Tätigkeit bestanden hätten, so dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu 100 % ab dem 2. Monat postoperativ gerechnet werden könne (vgl. vorstehend E. 3.16).

4.3    Die vom Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 eingereichten Berichte von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.20) und der Ärzte des L.___ (vgl. vorstehend E. 3.21) vermögen die nachvollziebar begründete Beurteilung des RAD-Arztes Dr. J.___ nicht zu entkräften. So nannte Dr. K.___ in seinem Bericht lediglich die Diagnosen und führte aus, dass die durchgeführten Untersuchungen zwar keine Hinweise auf eine spinale Leitungsstörung oder eine persistierende mechanische Kompression im Bereich der Nervenwurzeln ergeben hätten, und sich auch keine Zeichen für eine entzündliche oder narbige Veränderung im entsprechenden Bereich fänden, jedoch dennoch von einer Schädigung oder einer persistierenden mechanischen Irritation der Nervenfasern ausgegangen werden müsse. Diese aufgrund der erwähnten Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbare neurologische Einschätzung begründet Dr. K.___ mit keinem Wort. Auch die Ärzte des L.___ führten lediglich aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers als diffuse Interkostalneuralgie im Bereich des Operationsgebietes zu interpretieren seien und empfahlen zur weiteren Behandlung der Schmerzen die Vorstellung in einer Schmerzklinik zur medikamentösen Einstellung. Auch aus diesem Bericht kann nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. J.___ in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umzustossen vermöchte. Im Übrigen beziehen sich die Berichte von Dr. K.___ und der Ärzte des L.___ auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden können.

    Beim Umstand, dass Dr. C.___ als Hausarzt des Beschwerdeführers zwar im Februar 2012 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg attestierte (vgl. vorstehend E. 3.5), hingegen bereits im März 2012 ausführte, er könne nicht genau beantworten, welche Arbeiten der Beschwerdeführer noch ausführen könne (vgl. vorstehend E. 3.8), muss der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass er als behandelnder Hausarzt mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen die begründeten Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ demnach ebenfalls nicht zu entkräften.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

    Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.

    Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und begründete Einschätzung von RAD-Arzt DrJ.___ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.


5.

5.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).     

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der Y.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 6/23 S. 2 Ziff. 2.10), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 80‘145.-- verdienen würde und errechnete für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von Fr. 80786.-- (vgl. Urk. 6/95).

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 80'786. ausgegangen werden kann.


6.

6.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.2    Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/95) zur Anwendung gebrachte Anforderungsniveau 3 erscheint als nicht sachgerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer lange Zeit im Metallschlossergewerbe gearbeitet und angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht ihm eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Dass er über längere Erfahrung als Metallbauschlosser verfügt, bedeutet jedoch nicht, dass er diese Kenntnisse in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwerten kann, zudem er in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat. Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entsprechend dem LSE-Anforderungsniveau 3 erzielen zu können, wie dies die Beschwerdegegnerin nunmehr annahm, müsste er seine erworbenen Fachkenntnisse weiterhin verwerten können. Da Metallbauschlosser jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten wahrnehmen, würde dies wiederum eine körperlich schwere Tätigkeit beinhalten, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Einschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nachdem der Beschwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tätigkeit über keine wesentlichen Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total", Niveau 4).

6.3    Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58'812. im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 und von 0.8 % für das Jahr 2012 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 62270.-- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008).

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

6.5    Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen behinderungsbedingten Abzug (Urk. 2 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/95).

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Die einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Beschwerdeführers bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg. Hingegen sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich lohnmindernd auswirken. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen.

    Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angesichts der vollen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen Abzug gewährte, erscheint vorliegend als angemessen.

6.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 80'786. (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 62'270.-- (vgl. vorstehend E. 6.3) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'516.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 23 %.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach