Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00743




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 27. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


SWISSBROKE Vorsorgestiftung

Rheinfelsstrasse 1, 7004 Chur

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    Der 1949 geborene X.___ rutschte am 11. November 2006 beim Gehen aus und fiel dabei auf sein rechtes Knie. Dabei erlitt er eine distale Patellamehrfragmentfraktur, welche operativ saniert werden musste. Nach Meldung mehrerer Rückfälle schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) den Fall per 1. Juni 2012 ab und sprach dem Versicherten eine Rente in der Höhe von 26 % zu.

    Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese klärte den Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. April 2013 in Aussicht, sie werde bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch auf Rente verneinen (Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 verfügte sie trotz dagegen erhobener Einwände in diesem Sinne (Urk. 7/59 = Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, MLaw Y.___, mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2013 sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessend zur erneuten Verfügung beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 16. September 2014 gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, zu einer möglichen Besserstellung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Urk. 9).

    Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 vernehmen. Sie räumte ein, das Alter des Beschwerdeführers sei allenfalls bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei gemäss Untersuchungsbericht des RAD vom 7. November 2012 im angestammten Beruf als Buschauffeur noch zu 50 % arbeitsfähig, weshalb allenfalls eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 11). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 wurde die SWISSBROKE Vorsorgestiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Sie verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 15).

Auf die Ausführungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Vergung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 f. E. 3c, 105 V 158 f. E. 1 = ZAK 1980 S. 283; ZAK 1991 S. 319 E. 1c; vgl. auch Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 202).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Ende des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 3. April 2012 zu legen sei. Sie geht davon aus, seit März 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Aufgrund des Alters gewährte sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 10 %, verneinte aber einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 7/59 = Urk. 2 S. 1 und 2).

    Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer gegen den mutmasslichen Rentenbeginn (1. April 2012) nichts einzuwenden. Er lässt lediglich vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3-5).

2.2    Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1/6) und er seit 3. April 2011 zu mindestens 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur arbeitsunfähig war (Feststellungsblatt vom 26. April 2013 [Urk. 7/47]). Das Wartejahr ist deshalb in Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG tatsächlich am 3. April 2012 abgelaufen. Die Zusprache einer Rente ist wegen der verspäteten Anmeldung ab 1. Mai 2012 möglich. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dieser erfolgte im vorliegenden Fall am 31. Oktober 2011 (Anmeldung vom 31. Oktober 2011 [Urk. 7/1]).

2.3    Med. pract. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und RAD-Ärztin, stellte anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 am 7. November 2012 zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 als Buschauffeur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/38/8). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur sagte sie nichts.

    Dem Bericht der A.___ vom 26. Januar 2012 ist hingegen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr zumutbar sei, weil die Anforderungen zu hoch seien. Die Tätigkeit sei ganztags sitzend auszuüben und das rechte Knie müsse beim Bedienen des Pedals immer belastet werden (Urk. 7/16/3).

    Die Arbeitgeberin gab am 2. April 2012 denn auch an, da der Beschwerdeführer nicht mehr als Busfahrer arbeiten dürfe, müsse man ihm per 31. Mai 2012 kündigen (Urk. 7/19).

    Auch dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 19. April 2012 ist zu entnehmen, dass gemäss Kreisarztbericht vom 30. März 2012 keine Arbeitsfähigkeit als Busfahrer mehr bestehe (Urk. 7/25/3). Die Eingliederungsberatung stützte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, vom 23. März 2012, wonach der Beschwerdeführer als Busfahrer nicht mehr arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung könne er allein aufgrund der Skelettveränderungen treffen (Urk. 7/20/10).

    In Beachtung der Tatsache, dass der Kreisarzt und die Ärzte in der A.___ nur die unfallbedingten Knieverletzungen beurteilten (30 % der Knieschäden) und der Beschwerdeführer offenkundig an weiteren Gebrechen leidet (70 % krankheitsbedingte Knieschäden und Lumbalgien, vgl. Urk. 7/20/11 und 7/38/8), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab Juni 2012 (Zeitraum nach der Kündigung) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als Busfahrer nicht mehr einsetzbar war.

    Insofern ist der RAD-Bericht ungenau. Die Tatsachen lassen sich indes anhand der übrigen Akten erstellen. Der Beschwerdeführer war ab 3. April 2011 als Busfahrer zu 50 % und ab Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.

2.4    Was die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, so geht die RAD-Ärztin von einer seit Oktober 2012 bestehenden Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 100 % aus (Urk. 7/38/8). Sie bezieht diesen Zeitpunkt wohl auf ihre Untersuchung, welche am 8. Oktober 2012 stattfand (Urk. 7/38/1). Dagegen ging der Kreisarzt bereits im März 2012 von einer 100%igen Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten aus (Urk. 7/20/10). Ob nun seit März oder erst seit Oktober 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen ist, kann, wie sogleich zu zeigen sein wird, offen bleiben.

2.5    Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E. 3b, 1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E. 3b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen; Urteil I 401/01 des Bundesgerichts vom 4. April 2002).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Es fehlt diesfalls an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 1).

2.6    Das Bundesgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I_376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren beurteilte das Bundesgericht, eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit sei bei einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (Urteil I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2). Ebenfalls zumutbar erachtete das Bundesgericht das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei einem gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand (erwähntes Urteil 9C_918/2008 E. 4.3).

    Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 Prozent zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50-prozentige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). Ebenso fiel die Beurteilung aus bei einem 64 1/2-jährigen Magaziner, der einen Berufswechsel hätte vollziehen müssen, um die noch zumutbaren leichten und wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten ausüben zu können (Urteil 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 und 5). Angesichts der 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte, hat das Bundesgericht die Zumutbarkeit ebenfalls verneint (SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97 E. 4.3, Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009).

    Weiter erachtete das Bundesgericht im Alter von 62 ¾ Jahren den zeitlichen Horizont für eine Anstellung mit beruflicher Umstellung ohne Umschulung als zu kurz (Urteil 9C_272/2014 E. 3.4 vom 30. Juli 2014). Keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nahm es bei einem 62-jährigen Versicherten an, weil das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit einem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potenzielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu komme aber, dass der zeitliche Horizont für eine Anstellung immer kürzer werde (Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014).

    Es schloss die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten aus, weil dieser über keine Berufsbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte, sowie die für eine leidensangepasste Tätigkeit notwendigen feinmotorischen Fähigkeiten nicht habe aneignen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nur noch fünf Jahre vor seiner Pensionierung gestanden habe, was einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten würde, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 und 3.2.2).

    Dem Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 (BGE 138 V 457) lässt sich entnehmen, dass bei einer 61-1/2-jährigen Versicherten im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne.

2.7    Der Beschwerdeführer ist im Mai 1949 geboren. Er war damit im März 2012 knapp 63 und im Oktober 2012 bereits einiges über 63 Jahre alt. Gemäss Zumutbarkeitsprofil sind ihm leidensangepasste Tätigkeiten zwar noch zu 100 % zuzumuten, jedoch bestehen Einschränkungen. So sind ihm nur noch wechselbelastende Tätigkeiten ohne Kniezwangspositionen wie Tätigkeiten in der Hocke oder im Knien, ohne wiederholtes Bücken und ohne wiederholte oder länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen (Austrittsbericht der A.___ vom 26. Januar 2012 [Urk. 7/16] S. 3) bzw. ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition zumutbar (Bericht von med. pract. Z.___ vom 7. November 2012 [Urk. 7/38/8]). Gemäss dem Eingliederungsverantwortlichen C.___ waren die künftigen Arbeitsmarktaussichten im April 2012 wegen der zu berücksichtigenden medizinischen Möglichkeiten und aufgrund des Alters massiv erschwert (Urk. 7/25). Bei diesen Gegebenheiten kann unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden.

2.8    Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente.

    Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.


3.    Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 800.-- festgesetzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- SWISSBROKE

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa